Europäische Union

2009/972/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 2009 über die von Dänemark geplante staatliche Beihilfe Nr. C 41/06 (ex N 318/A/04) zur Erstattung der CO 2 -Steuer auf den quotengeregelten Brennstoffverbrauch in der Wirtschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4517) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0972. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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würden. Die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Einhaltung des „Verursacherprinzips“, denen sie in dieser Entscheidung Ausdruck verlieh, könnten ebenfalls zerstreut werden, wenn die Beihilfeempfänger die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge zahlen würden. Tatsächlich fallen Ermäßigungen der Energiesteuer auf die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge unter Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (36) und müssen somit nicht bei der Kommission angemeldet werden (64) In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (37) kann die Kommission das förmliche Prüfverfahren mit einer Positiventscheidung, die an Bedingungen und Auflagen geknüpft ist, beenden, die ihr ermöglichen, die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen wird sorgfältig überwacht. (65) Die Kommission gelangt in der vorliegenden Beihilfesache zu dem Schluss, dass die Beihilfe genehmigt werden kann, sofern die Beihilfeempfänger weiterhin zumindest die für die jeweilige Energiequelle geltenden gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge zahlen, und zwar unabhängig davon, ob dies in Form der CO2-Steuer oder einer anderen Energiesteuer erfolgt. Allerdings kommt die Kommission auch zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist und folglich nicht durchgeführt werden darf, wenn die Steuerermäßigungen unter diesen Mindeststeuerbeträgen liegen. (66) Des Weiteren steht die angemeldete Regelung unter den vorstehend beschriebenen Bedingungen im Einklang mit der Energiebesteuerungsrichtlinie, insbesondere mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a. Alle Beihilfeempfänger sind im Sinne dieser Bestimmung energieintensiv. Zudem werden die Mindeststeuersätze der Richtlinie eingehalten. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (67) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die geplante Regelung „Änderung der CO2-Steuer auf den quotengeregelten Brennstoffverbrauch in derq Wirtschaft“ eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. (68) Die Beihilfe ist mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, sofern alle Beihilfeempfänger auch in Zukunft für jede Energiequelle eine Steuer zahlen, die die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge einhält. (69) Der Teil der geplanten Regelung, der zu einer Besteuerung führt, die unter den harmonisierten Mindeststeuerbeträgen liegt, ist nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Soweit die dänische Regelung (Gesetz Nr. 464 vom 9. Juni 2004) nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 fällt, stellt sie eine staatliche Beihilfe dar, die nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wenn die Beihilfeempfänger eine Steuer für ihren Energieverbrauch zahlen, die mindestens den in Anhang I der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträgen der Gemeinschaft entspricht. Wenn Dänemark die Beihilfemaßnahme durchführen will, muss sie entsprechend geändert werden. Artikel 2 Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 17. Juni 2009 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 274 vom 10.11.2006, S. 25. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (4)  Der Steuersatz für elektrischen Strom basiert auf dem Kohlenstoffgehalt von Kohle, da die meisten Kraftwerke in Dänemark mit Kohle betrieben werden. (5)  Beihilfe NN 75/04 (ABl. C 275 vom 8.11.2005, S. 4). (6)   „Aufwendige Verfahren“ werden als Fertigungsverfahren definiert, bei denen eine CO2-Steuer von 50 DKK pro Tonne CO2 ein Unternehmen mit mehr als 3 % des Wertzuwachses und mit mehr als 1 % des Produktionswerts belastet. Beide Kriterien müssen erfüllt sein. (7)  Beihilfe N 317/A/04 (ABl. C 226 vom 15.9.2005, S. 6). (8)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. (9)  Beihilfe N 540/02 (ABl. C 78 vom 1.4.2003, S. 3). (10)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. (11)  Ggf. vorhandene Überschussanteile aus der Reserve für neue Anlagen und Überschussanteile von stillgelegten Anlagen können allerdings versteigert werden. (12)  In diese Kategorie stuft Dänemark Unternehmen ein, bei denen die zu zahlende nationale Steuer mindestens 0,5 % des Wertzuwachses beträgt, sowie Industrieverfahren, die als „aufwendige Verfahren“ im Sinne des dänischen Gesetzes über Kohlendioxid zu betrachten sind (siehe Fußnote 4). (13)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (14)  Beihilfe C 46/06 (ABl. C 55 vom 28.2.2008, S. 27). (15)  Slg. II, S. 3271; Urteil, mit dem der Gerichtshof das Urteil der Gerichts ersten Instanz vom 27.1.1998 in der Rechtssache T-67/94, Slg. 1998 II, S. 1, bestätigt. (16)  Vgl. beispielsweise das Urteil des Gerichtshofs vom 17.6.1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. I, S. 3671, und vom 8.11.2001, Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH/Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. I, S. 8365. (17)  In diesem Zusammenhang verweist Dänemark auf das Urteil des Gerichtshofs vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-308/01, GIL Insurance u. a., Slg. I, S. 4777, insbesondere Erwägungsgrund 68. (18)  Arbeitsdokument der Kommission vom 24. Oktober 2002 (SEK(2002) 1142). (19)  Ratsprotokoll vom 3. April 2003, 8084/03 ADD 1, FISC 59. (20)  Siehe Fußnote 16. (21)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 in der Rechtssache T-233/04, Niederlande/Kommission, das sogenannte NOx-Urteil), Slg. II, S. 591; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008 in der Rechtssache C-487/06 P, The British Aggregates Association/Kommission, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung abgedruckt, und Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008 in den Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Gibraltar/Kommission, nachstehend Gibraltar-Urteil), noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung abgedruckt. (22)  Die Kommission hat gegen das Gibraltar-Urteil Rechtsmittel eingelegt, diese betreffen jedoch nicht den Umstand, dass die Analyse normalerweise die drei genannten Elemente enthalten muss. (23)  Siehe Fußnote 5. (24)  Es sei hinzugefügt, dass die Kommission aufgrund der Schlussfolgerungen betreffend die Selektivität Rechtsmittel gegen das NOx-Urteil einlegte. (25)   ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (26)  Siehe Randnummer 13 erster Gedankenstrich der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). (27)  Die Wärme- und Stromerzeugung fallen beispielsweise unter das EU-ETS, für sie gilt jedoch keine Steuerermäßigung. (28)  Siehe z. B. Beihilfe C 44/04 und C 47/04 — Slowenien (ABl. C 268 vom 27.9.2006, S. 19) und Beihilfe N 22/08 — Schweden (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 5). (29)  Siehe Randnummer 57 der Umweltschutzleitlinien 2008. (30)  Slg. II, S. 3145. (31)  Angesichts der nachstehenden Analyse (Randnummer 52 ff.) kann die Frage, ob Artikel 17 Absatz 4 Energiebesteuerungsrichtlinie auch für Regelungen des Handels mit Emissionszertifikaten im Rahmen des EU-ETS gelten soll oder ob für die betroffenen Unternehmen in Verbindung mit dieser Vorschrift Sonderregelungen getroffen werden müssen, die nach Gemeinschaftsrecht nicht verbindlich sind, offen bleiben. (32)  Grünbuch — Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele (SEK(2007) 388), KOM(2007) 140 endg. (33)  Die Überarbeitung der Energiebesteuerungsrichtlinie ist Teil des Gesetzgebungs- und Arbeitsprogramms der Kommission. (34)  Den Stellungnahmen der Beteiligten (zwei dänische Unternehmen) ist zu entnehmen, dass ein solches Vorgehen erhebliche Schwierigkeiten in Verbindung mit der Zuordnung des korrekten Zeitraums usw. bereiten würde, u. a. weil der Zeitpunkt für den Kauf von Emissionszertifikaten nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt des Energieverbrauchs zusammenfällt. (35)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. (36)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. (37)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.