Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1229 der Kommission vom 7. Juni 2022 über die staatlichen Beihilfen SA.58101 (2020/C ex 2020/N) und SA.62043 (2021/C ex 2021/N), die Portugal zur Rettung und Umstrukturierung der SATA-Gruppe gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3816) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D1229. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

gsbeihilfe oder dem Abschluss des Umstrukturierungszeitraums oder der Einstellung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans mehr als zehn Jahre vergangen sind (159). Wurden solche Beihilfen gewährt, so lässt die Kommission Ausnahmen von dieser Regel zu, insbesondere, wenn sich die Umstrukturierungsbeihilfe an eine Rettungsbeihilfe als Teil eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs anschließt, oder in außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen, die das begünstigte Unternehmen nicht zu vertreten hat (160). (239) Mit der Umstrukturierungsbeihilfe für SATA wird ein einziger Umstrukturierungsvorgang unterstützt, der bereits seit Ende 2020 in der Durchführung begriffen ist und noch bis Ende 2025 dauern wird. Die Kommission stellt fest, dass Portugal im Rahmen dieses Vorgangs die Rettungsbeihilfe angemeldet und die Kommission die Gewährung der Liquiditätshilfe für SATA nach Randnummer 103 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genehmigt hat. Die Kommission genehmigte die Gewährung dieser Unterstützung sowohl bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens für die Rettungsbeihilfe als auch bei der Ausweitung dieses Verfahrens auf die Umstrukturierungsbeihilfe, um die wesentlichen Tätigkeiten von SATA im Zusammenhang mit der Erfüllung von PSO im Bereich des Luftverkehrs in der Region der Azoren und mit der Flughafenverwaltung und der Erbringung von DAWI dieser Region aufrechtzuerhalten. Daher hatte die Gewährung dieser Unterstützung nicht zur Folge, dass SATA daran gehindert wurde, die fragliche Umstrukturierungsbeihilfe zu erhalten. (240) In Bezug auf andere staatliche Beihilfen, die SATA in der Vergangenheit gewährt wurden und die für die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe relevant sein könnten, stellt die Kommission fest, dass sie nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV eine Beihilfe zur Entschädigung für Einbußen im Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen Auftreten der COVID-19-Pandemie in Höhe von 12 Mio. EUR für SATA genehmigt hat (161). Diese Beihilfe stellt jedoch keine frühere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe dar: Sie dient der Entschädigung für Einbußen, die durch den COVID-19-Ausbruch zwischen dem 19. März 2020 und dem 30. Juni 2020 unmittelbar entstanden sind, sowie zur Deckung der Kosten, die SATA ohne die Flugbeschränkungen, die aufgrund dieses außergewöhnlichen Ereignisses aus Gründen der öffentlichen Gesundheit verhängt wurden, nicht entstanden wären. Insbesondere wurden andere Kosten, die SATA in der Zeit vom 19. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 infolge anderer staatlicher Beschränkungen als Reiseverbote und/oder Flugbeschränkungen sowie aufgrund der geringeren Nachfrage als Folge der schwerwiegenden Störung der portugiesischen Wirtschaft im Jahr 2020/2021 entstanden sind, nicht in die Entschädigung eingerechnet. (241) Was die Ausgleichsleistungen für PSO und DAWI anbelangt, so erbringt SATA Air Açores seit 1996 Dienstleistungen auf den 14 in Erwägungsgrund 19 genannten Strecken zwischen den Inseln im Rahmen von PSO, die zunächst nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 und später nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auferlegt wurden. Diese PSO wurden in Verträge aufgenommen, die Ausgleichsleistungen für die Dienstleistungserbringung auf der Grundlage einer Ex-ante-Methode zur Berechnung der Ausgleichsleistungen, einer jährlichen Vergütung und eines Mechanismus zur Anpassung der Ausgleichsleistungen, um sicherzustellen, dass keine Überkompensation erfolgt, vorsahen. Auch die von SGA erbrachte DAWI ist in einem Konzessionsvertrag geregelt, der im Voraus festgelegte Ausgleichsleistungen für den Zeitraum der Betrauung umfasst. Ziel und Wirkung der Gewährung dieser Ausgleichsleistungen an SATA war die Deckung der Kosten für die Erfüllung bzw. Erbringung der betreffenden PSO und DAWI und nicht die Rettung oder Umstrukturierung von SATA. (242) Was schließlich die früheren Kapitalerhöhungen von SATA betrifft, die von der Region im Zeitraum 2017–2020 gezeichnet wurden, so handele es sich Portugal zufolge um Ausgleichsleistungen für die Kosten, die SATA im Zusammenhang mit den PSO und DAWI entstanden sind; diese Ausgleichsleistungen seien insbesondere zur teilweisen Deckung des Betriebsdefizits von Azores Airlines zwischen 2009 und 2019 für die Erfüllung bzw. Erbringung von PSO und DAWI auf den Strecken zum Festland und nach Madeira (Erwägungsgründe 106 und 107) sowie auf den Strecken von den Azoren nach Nordamerika (Erwägungsgrund 108) gewährt worden. Ryanair ist der Auffassung, dass die Kommission aufgrund der Kapitalerhöhungen keine Rettungsbeihilfe zugunsten von SATA genehmigen sollte, da die COVID-19-Krise nicht als Ausnahme vom Grundsatz der einmaligen Beihilfe betrachtet werden sollte. (243) Die Kommission erinnert daran, dass in Bezug auf Strecken innerhalb der Union etwaige für die Vergangenheit verlangte Ausgleichsleistungen nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Einklang stünden. Die Strecken waren nämlich Gegenstand einer offenen PSO. Wie von Portugal dargelegt (Erwägungsgrund 107), hat Azores Airlines wiederholt ein Interesse an der Bedienung dieser Strecken entsprechend den PSO-Bedingungen und ohne Ausgleichsleistungen bekundet. Daher würde jede Ausgleichsleistung, die Azores Airlines für die Erbringung von Diensten auf diesen Strecken im Rahmen der offenen PSO gewährt wird, gegen Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 verstoßen und als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass Azores Airlines durch diese Tätigkeit Verluste erlitten hat, die hätten vermieden oder verringert werden können, wenn sich die Fluggesellschaft auf die kommerziell attraktiven Strecken, Flugpläne und Dienste beschränkt hätte. (244) Ebenso wäre jede geltend gemachte Ausgleichsleistung für Verluste aufgrund der Erfüllung bzw. Erbringung von PSO und DAWI auf den Strecken von den Azoren nach Nordamerika als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe einzustufen. Diese Strecken außerhalb der EU wurden von Azores Airlines nämlich auf kommerzieller Basis und ohne Betrauung bedient. Portugal kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ausgleichsleistungen für diese Strecken mit dem DAWI-Beschluss 2012/21/EU vereinbar sind, da in Artikel 4 dieses Beschlusses festgelegt ist, dass das betreffende Unternehmen im Wege einer oder mehrerer Betrauungen mit der Erbringung der DAWI betraut wird. Gleichermaßen können die Ausgleichsleistungen in Ermangelung einer Betrauung nach dem DAWI-Rahmen (162) nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. (245) Daraus folgt, dass die Kapitalerhöhungen, die als Ausgleichsleistungen für die Kosten im Zusammenhang mit den PSO bzw. DAWI gewährt wurden, nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, dem DAWI-Beschluss 2012/21/EU bzw. dem DAWI-Rahmen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen. (246) Nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben die portugiesischen Behörden SATA aufgefordert, die von der Regionalregierung seit 2017 gezeichneten Kapitalerhöhungen für SATA Air Açores in Höhe von insgesamt 72,6 Mio. EUR, die dem Unternehmen vor der Einleitung des Verfahrens fast vollständig ausgezahlt wurden, zurückzuzahlen (Erwägungsgrund 71) (163). Am 1. Juni 2021 legte Portugal der Kommission Nachweise vor, aus denen hervorging, dass der Gesamtbetrag des SATA zur Verfügung gestellten Kapitals in drei Tranchen an die Region zurückgezahlt worden war (Erwägungsgründe 9 und 116). (247) Als Folge dieser Rückzahlung hat SATA eine Herabsetzung seines Stammkapitals vorgenommen und diese im portugiesischen Handelsregister eintragen lassen. Portugal legte ferner Belege für die Zahlung von Rückforderungszinsen in Höhe von 815 233,24 EUR vor, die am 30. November 2021 an die Region überwiesen wurden. Der Betrag entspricht den Rückforderungszinsen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004, die für jede der vergangenen Kapitalerhöhungen ab dem Datum, an dem SATA die betreffende Kapitalerhöhung erhielt, bis zum Datum der Rückzahlung berechnet wurden. (248) Die ständige Rechtsprechung der Unionsgerichte besagt in Bezug auf rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen, dass mit der Rückforderung solcher Beihilfen die Wettbewerbsverfälschung beseitigt werden soll, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht wird, den der Empfänger dieser Beihilfen auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und so die vor der Zahlung der Beihilfen bestehende Lage wiederhergestellt wird (164). Durch die Rückzahlung dieser Beihilfen verliert ihr Empfänger diesen Wettbewerbsvorteil (165), während er durch die Zahlung von Zinsen auf diese Beihilfen den Vorteil verliert, der sich daraus ergeben hat, dass die betreffende Beihilfe von dem Zeitpunkt, ab dem sie ihm zur Verfügung stand, bis zu ihrer Rückzahlung kostenlos verfügbar war (166). Die Kommission ist daher davon überzeugt, dass der Wettbewerbsvorteil, der sich für SATA durch die Kapitalerhöhungen ergeben hat, durch die Rückzahlung zuzüglich der nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechneten Zinsen und die Herabsetzung des Stammkapitals beseitigt wurde. (249) Ungeachtet der Rückzahlung der Kapitalerhöhungen und der Beseitigung des Wettbewerbsvorteils für SATA wird die Kommission auch prüfen, ob die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe für SATA im Lichte der Kapitalerhöhungen gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe nach den Randnummern 70 und 71 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verstößt. (250) Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Beweise lassen den Schluss zu, dass die Kapitalerhöhungen zugunsten von SATA ab 2017 von seiner alleinigen Anteilseignerin beschlossen wurden, um SATA für die Erfüllung bzw. Erbringung der PSO und DAWI auszugleichen, und zwar in einem Kontext, in dem die Kosten und Betriebsdefizite aufgrund der Erfüllung der PSO zumindest ab 2009 nicht rechtmäßig ausgeglichen wurden (Erwägungsgründe 102 bis 108). Solche Ausgleichsleistungen sind jedoch nicht im Voraus in den einschlägigen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bzw. Betrauungen vorgesehen und somit nachträglich weder nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 noch nach dem DAWI-Beschluss 2012/21/EU bzw. dem DAWI-Rahmen zulässig. Die Kommission stellt fest, dass Azores Airlines im Gegensatz zu SATA Air Açores und SGA, die ein positives Nettoergebnis erzielten, relativ hohe Betriebsverluste und ein negatives Nettoergebnis verzeichnete (Erwägungsgrund 32). Was die angebliche Höhe der Ausgleichsleistungen angeht, so hat Portugal jedenfalls nicht nachgewiesen, dass SATA durch die Erfüllung der betreffenden PSO tatsächlich Kosten und Verluste in einer Höhe entstanden sind, die der Höhe der angeblichen Ausgleichsleistungen in Form von Kapitalerhöhungen entspricht. Selbst wenn der Betrag der nachträglichen Ausgleichsleistungen für die geprüften PSO/DAWI (65,5 Mio. EUR) für begründet befunden werden könnte, könnte das von SATA geltend gemachte weitere Defizit (33 Mio. EUR) für seine PSO (Erwägungsgrund 102) nicht als ordnungsgemäß nachgewiesen angesehen werden, da keine ausreichenden Nachweise für diesen Betrag vorliegen (zumal er im Gegensatz zu dem Betrag von 65,5 Mio. EUR, der ausschließlich den PSO von SATA zugerechnet wurde, nicht durch öffentliche Prüfungen bestätigt wurde). Die Kommission stellt ferner fest, dass der oben genannte Betrag von 33 Mio. EUR unterschiedslos Kosten für beide Fluggesellschaften deckt, sodass nicht festgestellt werden kann, welcher Anteil des Defizits welcher der beiden Fluggesellschaften zuzurechnen ist. Daraus folgt, dass die früheren Kapitalerhöhungen als Ausgleichsleistungen für die Betriebsdefizite von SATA aufgrund seiner PSO und DAWI nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, da solche Ausgleichsleistungen im Voraus nicht vorgesehen waren; in jedem Fall hat Portugal es versäumt, die Höhe dieser Betriebsdefizite nachzuweisen und die entsprechenden Beträge mit den Beträgen der früheren Kapitalerhöhungen abzustimmen. Aus den vorstehenden Gründen und da Portugal keine alternativen Gründe für die Vereinbarkeit vorgebracht hat, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die früheren Kapitalerhöhungen staatliche Beihilfen darstellen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (251) Das Ziel und die Wirkung der Kapitalerhöhungen bestanden, wie in Erwägungsgrund 102 beschrieben, jedoch nicht in der Rettung oder Umstrukturierung von SATA. Portugal erklärt, dass das Eingreifen der ARA unabhängig von der Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 dazu gedient habe, SATA für seine PSO auszugleichen. In der Tat geht aus den von Portugal vorgelegten Informationen (167) hervor, dass die Kapitalerhöhung von 2017 (21,5 Mio. EUR) letztlich darauf abzielte, die Kapitaldefizite von SATA zu beheben, damit das Unternehmen weiterhin Flugverbindungen zu den Azoren anbieten kann. Ebenso geht aus den im Rahmen des Verfahrens zusammengetragenen Nachweisen hervor, dass die ARA die späteren Beschlüsse über die Kapitalerhöhungen von 2018 (27 Mio. EUR) und 2020 (24 Mio. EUR) gefasst hat, um ihrer Verpflichtung als (alleinige) Anteilseignerin nachzukommen, über die Kapitalverluste des Unternehmens zu beraten (168), und um es SATA zu ermöglichen, „seinen Gesellschaftszweck, d. h. die Gewährleistung des Linienflugverkehrs zwischen den Inseln“ (169), aufrechtzuerhalten und ihm zu der „für die Erfüllung seiner Ziele erforderlichen finanziellen Lage zu verhelfen“ (170). Zwar können die früheren Kapitalerhöhungen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbare Ausgleichsleistungen für die von SATA erfüllten bzw. erbrachten PSO und DAWI angesehen werden, doch bestanden ihr Ziel und ihre Wirkung darin, die Betriebsdefizite von SATA zu beheben, die sich aus der Erfüllung bzw. Erbringung dieser PSO und DAWI ergaben, weshalb sie nicht mit der vorliegenden Umstrukturierungsbeihilfe zur Unterstützung des Umstrukturierungsplans vergleichbar sind (171). (252) Selbst wenn es sich bei den Kapitalerhöhungen um Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen handelte, was nicht der Fall ist, könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe dennoch als gegeben angesehen werden, falls die neue Umstrukturierungsbeihilfe Schwierigkeiten offenbart, die wiederholt auftreten oder in der Vergangenheit nicht in geeigneter Weise angegangen wurden (Randnummer 70 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Selbst unter dieser Annahme wendet die Kommission den Grundsatz nicht mechanisch an, sondern muss die Umstände berücksichtigen, unter denen die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe SATA in Abweichung vom Grundsatz der einmaligen Beihilfe gewährt wird (Randnummer 72 Buchstabe c und Fußnote 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Die Kommission kann weitere Umstrukturierungsbeihilfen im Rahmen der Ausnahme nach Randnummer 72 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genehmigen, wenn die außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fälle, die SATA nicht zu vertreten hat, nachgewiesen werden, wie im Einleitungs- und im Ausweitungsbeschluss dargelegt (172). (253) Der Ausbruch, die Ausbreitung und die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stellen außergewöhnliche und unvorhersehbare Fälle im Sinne von Randnummer 72 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien dar: Sie waren (seit der Gründung der Union und ihres Binnenmarktes) beispiellos, und sie waren auch einige Monate vor ihrem Eintreten unvorhersehbar und unvorhergesehen. Sie konnten von der Unternehmensleitung des begünstigten Unternehmens zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Kapitalerhöhungen oder einige Monate vor der Notwendigkeit einer dringenden Rettung und anschließenden Umstrukturierung nicht vorhergesehen werden und sind auch nicht auf Fahrlässigkeit oder Irrtümer der Unternehmensleitung oder Entscheidungen der SATA-Gruppe zurückzuführen (Fußnote 40 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). In verschiedenen Beschlüssen hat die Kommission den außergewöhnlichen Charakter sowie die Auswirkungen von COVID-19 in Portugal und insbesondere auf die Wirtschaft der Azoren als beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV anerkannt; außerdem hat sie anerkannt, dass die Folgen aufgrund der Unterbrechung der Lieferketten, des Nachfragerückgangs und der daraus resultierenden Auswirkungen auf die Liquidität vieler Unternehmen noch immer spürbar sind (173). Die außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umstände der COVID-19-Pandemie und der beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens, unter denen der vielschichtige und weitreichende Plan für SATA zur Umstrukturierung und Steigerung der Betriebseffizienz umgesetzt werden muss, können nicht dem begünstigten Unternehmen angelastet werden. (254) Die Auswirkungen dieser außergewöhnlichen Umstände haben zu einer beträchtlichen Verschlechterung des Betriebs von SATA aufgrund eines beispiellosen Nachfragerückgangs von mehr als 40 % seit dem Ausbruch von COVID-19 bis heute geführt, sodass die Auswirkungen auf das begünstigte Unternehmen offensichtlich und wesentlich sind. Trotz eines solch dramatischen Rückgangs der Passagierzahlen, der weder in den Prognosen noch in den Hochrechnungen der Branche (IATA, EUROCONTROL usw.) 2017 oder kurz vor Ausbruch der Pandemie vorhergesagt wurde, konnte das begünstigte Unternehmen entsprechend seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Region seine Dienste nicht allein aufgrund seiner kommerziellen oder finanziellen Interessen reduzieren. SATA erfüllte weiterhin seine PSO und gewährleistete in Ermangelung alternativer Verkehrsmittel die Anbindung, und dies während eines Zeitraums, in dem die Eindämmungsmaßnahmen und der Rückgang der Luftverkehrsnachfrage in Portugal und im Ausland im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erhebliche Auswirkungen hatten und auch noch haben. Die Aufrechterhaltung von Personenbeförderungsdiensten zwischen den Inseln der Region und von und zu anderen Regionen (Madeira und portugiesisches Festland) mit ausreichender Frequenz spielt eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung einer kontinuierlichen Basisanbindung der Azoren, während sie die finanzielle Lage von SATA in den letzten beiden Jahren 2020 und 2021 (Erwägungsgründe 34 bis 36) erheblich verschlechtert hat (174), und zwar weit über die direkten Verluste hinaus, die sich aus den von den portugiesischen Gesundheitsbehörden verhängten Reiseverboten ergeben. (255) Die Relevanz der Ausnahme nach Randnummer 72 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss im derzeitigen wirtschaftlichen Kontext des Umstrukturierungsbedarfs, der durch die COVID-19-Pandemie erheblich verschärft wird, geprüft und bewertet werden: In diesem Sinne sind die außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände nicht von SATA und seinen Eigentümern zu vertreten. Der außergewöhnliche Fall der COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen auf die Luftverkehrsnachfrage im Allgemeinen oder im Einzelnen auf SATA wurden nicht vorhergesehen und waren auch nicht vorhersehbar, weder zum Zeitpunkt der Gewährung der früheren Kapitalerhöhungen noch kurz vor dem Ausbruch der Pandemie, was Portugal dazu veranlasste, die Notwendigkeit einer dringenden Rettungs- und nun Umstrukturierungsbeihilfe zur Finanzierung des Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der Rentabilität des begünstigten Unternehmens anzumelden. Ferner stellt die Kommission fest, dass SATA in Bezug auf Frequenzen, Flugpläne, Preise und Strecken PSO ohne Ausgleichsleistungen erfüllt hat, die auf den politischen Zielen seiner alleinigen Anteilseignerin, d. h. Anbindung eines Gebiets in äußerster Randlage der Union, beruhten und Vorrang vor den finanziellen und kommerziellen Interessen des begünstigten Unternehmens hatten, da es keine Interessenbekundungen von konkurrierenden Fluggesellschaften an der Erfüllung ähnlicher Verpflichtungen in dem Gebiet (Erwägungsgrund 21) oder der Bedienung der betreffenden Strecken (Erwägungsgrund 28) gab. Schließlich ist für die Kommission nicht ersichtlich, dass die Kapitalerhöhungen ein risikoreiches Geschäftsverhalten von SATA oder eine Ausweitung seiner Luftverkehrs- oder Flughafenverwaltungstätigkeiten durch die Aufnahme neuer Strecken oder die Erweiterung von Flughafeneinrichtungen im Binnenmarkt zum Nachteil des Wettbewerbs im relevanten vergangenen Zeitraum (2017–2020) oder während des jetzt geplanten Umstrukturierungszeitraums unterstützt haben. (256) Gleichzeitig wird durch die vollständige Rückzahlung des von der ARA unrechtmäßig zur Verfügung gestellten Kapitals zuzüglich Zinsen ein mögliches moralisches Risiko, auf das in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien Bezug genommen wird, reduziert, um den Grundsatz der einmaligen Beihilfe zu untermauern. Die vollständige Rückzahlung bedeutet, dass in diesem oder anderen Fällen keine Anreize für wiederholte Umstrukturierungsmaßnahmen geschaffen werden, die mit vermeintlich wiederholten und unwirksamen Umstrukturierungsbeihilfen unterstützt werden. Außerdem werden durch die Rückzahlung die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien genannten Wettbewerbsverfälschungen verringert, die auf den Märkten, auf denen SATA und die von ihm kontrollierten Tochtergesellschaften tätig sind und auch nach Abschluss des Umstrukturierungsplans tätig sein werden, nämlich im Luftverkehr innerhalb der Azoren und im Bereich Betrieb und Verwaltung kleiner Inselflughäfen, bereits begrenzt sind. (257) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass SATA in der Vergangenheit keine Beihilfen erhalten hat, die in den Anwendungsbereich des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe fallen, und selbst wenn die früheren Kapitalerhöhungen, die mittlerweile zurückgezahlt wurden, frühere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen darstellten, entspricht die Umstrukturierungsbeihilfe nicht der Ausnahme nach Randnummer 72 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien und hat daher keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt. 5.4.3.5.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (258) Wie unter den Randnummern 87 bis 93 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erläutert, sollten Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen in einem angemessenen Verhältnis zu den wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfe stehen, insbesondere i) zur Höhe und Art der Beihilfe und zu den Bedingungen und Umständen der Beihilfegewährung, ii) zur Größe und Stellung des begünstigten Unternehmens auf seinen Märkten und zu den Merkmalen des betroffenen Marktes sowie iii) zum Ausmaß der verbleibenden Bedenken im Hinblick auf das moralische Risiko nach der Anwendung von Eigenbeitrags- und Lastenverteilungsmaßnahmen. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen sollten die Chancen des begünstigten Unternehmens auf die Wiederherstellung seiner Rentabilität nicht schmälern; diese Maßnahmen sollten auch nicht zulasten der Verbraucher und des Wettbewerbs gehen (175). (259) Zu den strukturellen Maßnahmen könnten die Veräußerung von Vermögenswerten, der Kapazitätsabbau oder eine Beschränkung der Marktpräsenz gehören. Sie sollten den Markteintritt neuer Wettbewerber sowie die Expansion bestehender kleiner Wettbewerber oder grenzüberschreitende Tätigkeiten begünstigen, wobei die Märkte zu berücksichtigen sind, auf denen der Begünstigte nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung einnehmen wird, insbesondere solche, wo bedeutende Überkapazitäten bestehen. Verhaltensmaßregeln sollen gewährleisten, dass die Beihilfe nur zur Finanzierung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität verwendet wird. (260) Wie in Erwägungsgrund 62 dargelegt, bestätigt Portugal, dass SATA die folgenden Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen ergreifen wird, die bis zum Ende des Umstrukturierun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.