Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1229 der Kommission vom 7. Juni 2022 über die staatlichen Beihilfen SA.58101 (2020/C ex 2020/N) und SA.62043 (2021/C ex 2021/N), die Portugal zur Rettung und Umstrukturierung der SATA-Gruppe gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3816) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D1229. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

indung der Region der Azoren beitragen soll. (215) Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung der Notwendigkeit eines Eingreifens des Staates kommt die Kommission zudem zu dem Schluss, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, da SATA ohne die Umstrukturierungsbeihilfe mit ziemlicher Sicherheit dazu verurteilt wäre, seine Geschäftstätigkeit einzustellen, wodurch die lokale Gemeinschaft eines wesentlichen Instruments für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung beraubt würde; somit sind die Voraussetzungen nach Randnummer 38 Buchstabe d und Randnummer 59 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt. 5.4.3.2.   Geeignetheit (216) Nach Randnummer 38 Buchstabe c und Randnummer 54 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien werden Umstrukturierungsbeihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn es andere, weniger wettbewerbsverfälschende Maßnahmen gibt, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann. Wie unter Randnummer 58 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegt, müssen die gewählten Beihilfeinstrumente an die Liquiditäts- oder Solvenzprobleme des begünstigten Unternehmens, für deren Lösung sie bestimmt sind, angepasst sein. (217) SATA steht vor Solvenz- und Liquiditätsproblemen, die mit der Umstrukturierungsbeihilfe angemessen angegangen werden müssen. Die als Umstrukturierungsbeihilfe gewährten Kapitalzuführungen und Schuldengarantien wirken gleichzeitig einer extremen Verschlechterung des stark negativen Eigenkapitals von SATA entgegen, während zugleich die bestehenden Schulden bedient werden und der Cashflow-Bedarf für den laufenden Betrieb gedeckt wird. (218) In diesem Zusammenhang hält die Kommission die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 453,25 Mio. EUR für SATA vor allem aus zwei Gründen für formal geeignet: i) Da es sich bei SATA um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, das 2020 und 2021 ein negatives Eigenkapital aufweist (Erwägungsgrund 31), wäre das begünstigte Unternehmen ohne die Umstrukturierungsbeihilfe zur Verbesserung seiner Solvenz nicht imstande, genügend Eigenkapital aufzubauen, um die erlittenen Verluste auszugleichen und langfristige Finanzmittel in erheblichem Umfang auf den Kapitalmärkten zu beschaffen, und ii) die Liquiditätsprognosen zeigen, dass das begünstigte Unternehmen ohne die Umstrukturierungsbeihilfe im Jahr 2023 eine negative Liquiditätsposition aufweisen würde, die sich ohne Eigenkapitalzuführungen, die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital oder staatliche Garantien in Höhe der Liquidität, auf die SATA nicht zu Marktbedingungen zugreifen kann, noch verschlechtern würde. Aus diesen beiden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Form der Umstrukturierungsbeihilfe, die hauptsächlich im Wege von Eigenkapitalmaßnahmen gewährt wird, am besten geeignet ist, um die Solvenz- und Liquiditätsprobleme von SATA zu beheben. (219) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe geeignet ist, da sie die Solvenz- und Liquiditätsprobleme von SATA angemessen angeht. 5.4.3.3.   Verhältnismäßigkeit, Eigenbeitrag und Lastenverteilung (220) Nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien darf die Beihilfe das zur Verwirklichung ihres Ziels erforderliche Minimum nicht übersteigen. (149) Höhe und Intensität von Umstrukturierungsbeihilfen müssen sich auf das Minimum beschränken, das angesichts der verfügbaren Finanzmittel des begünstigten Unternehmens, seiner Anteilseigner oder der Unternehmensgruppe, der es angehört, für die Umstrukturierung unbedingt erforderlich ist (150). Insbesondere müssen ein ausreichender Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten und, wenn die staatliche Unterstützung in einer Form gewährt wird, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens stärkt, eine ausreichende Lastenverteilung gewährleistet sein. Bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen werden zuvor gewährte Rettungsbeihilfen berücksichtigt. Eigenbeitrag (221) Der Eigenbeitrag des Begünstigten zum Umstrukturierungsplan muss konkret und tatsächlich sein und sollte in der Regel hinsichtlich der Auswirkungen auf die Solvenz- oder Liquiditätsposition des Begünstigten mit der gewährten Beihilfe vergleichbar sein. Nach Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien muss die Kommission prüfen, ob die verschiedenen Quellen für den Eigenbeitrag tatsächlich und beihilfefrei sind. Nach Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien betrachtet die Kommission den Eigenbeitrag in der Regel als ausreichend, wenn er sich auf mindestens 50 % der Umstrukturierungskosten beläuft, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände oder besondere Härtefälle vor — dann kann die Kommission einen geringeren Eigenbeitrag akzeptieren, sofern die Höhe des Beitrags erheblich ist. Ferner kann die Kommission eine Förderung akzeptieren, die weniger als 50 % der Umstrukturierungskosten im Sinne der Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien ausmacht, wenn es die besonderen Umstände in einem Fördergebiet erfordern (z. B. wenn ein begünstigtes Unternehmen aufgrund seines Standorts in einem Fördergebiet besondere Schwierigkeiten beim Zugang zum Kapitalmarkt hat) (151). (222) Die Kommission muss prüfen, ob die verschiedenen in den Erwägungsgründen 49 und 50 beschriebenen Finanzierungsquellen für den Plan beihilfefrei und konkret sind, d. h. ob hinreichend sicher ist, dass sie im Laufe der Durchführung des Umstrukturierungsplans — ohne für die Zukunft erwartete Gewinne– zustande kommen. Beiträge des Staates, wie sie im vorliegenden Fall von der ARA in ihrer Eigenschaft als alleinige Anteilseignerin von SATA geleistet wurden, sind nicht beihilfefrei und können bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. (223) Von den von Portugal angegebenen Eigenfinanzierungsquellen (Erwägungsgründe 49 und 50) scheinen nur die Beiträge in Höhe von etwa […] Mio. EUR hinreichend konkret und tatsächlich zu sein, die sich auf Folgendes beziehen: a) Maßnahmen zur Umstrukturierung der Belegschaft ([…] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 49 Buchstabe b Ziffer 3), b) Einsparungen durch Steigerung der Betriebseffizienz (Erwägungsgrund 49 Buchstabe a) ([…] Mio. EUR) und andere Beiträge Dritter in (…] Mio. EUR) zusätzlich zur Umstrukturierung der Flotte ([…] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 49 Buchstabe b Ziffern 1 und 2), insgesamt also […] Mio. EUR, c) mit Gläubigern ausgehandelte ermäßigte Belastungen ([…] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 50 Ziffer 3), d) Veräußerung von Vermögenswerten ([…]) und sonstige Einsparungen (insgesamt […] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 49 Buchstabe b Ziffer 4), e) Beiträge aus eigenen Einnahmen zur Amortisierung von […] ([…] Mio. EUR) und zu den Umstrukturierungskosten ([…] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 50 Ziffern 1 und 2), und f) eine nicht staatlich garantierte Finanzierung in Höhe von […] Mio. EUR durch eine Geschäftsbank ([…]) (Erwägungsgrund 50 Ziffer 4). (224) Erstens kann von den von Portugal vorgeschlagenen Maßnahmen zur Umstrukturierung der Belegschaft ([…] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 49 Buchstabe b Ziffer 3) nur die Zahlung von Abfindungen für die Umstrukturierung der Belegschaft (zweiter Gedankenstrich) in Höhe von […] Mio. EUR als konkret und tatsächlich angesehen werden, da SATA diesen Betrag bereits ausgezahlt hat und er sich auf Umstrukturierungskosten bezieht, die mit dem im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Personalabbau zusammenhängen. Es handelt sich um unmittelbare Kosten (SATA hatte im Rahmen der Umstrukturierung ab 2021 bereits Arbeitsverträge gekündigt und Personal abgebaut), und ihre Finanzierungsquelle kann als beihilfefrei angesehen werden, da SATA sie aus dem operativen Cashflow bezahlt hat und sie nicht durch staatliche Beihilfen — weder aus dem Eigenkapital noch aus den staatlich garantierten Darlehen — finanziert werden. Daher kann die Zahlung der Abfindungen als Teil des Eigenbeitrags des begünstigten Unternehmens zu den Umstrukturierungskosten und als tatsächlich im Sinne von Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien betrachtet werden. Die Personalgehälter […] in den Jahren 2021 und 2022 ([…] Mio. EUR) und die mit Gewerkschaften neu ausgehandelten Tarifverträge zur Verbesserung der Produktivität der Besatzung ([…] Mio. EUR) können entsprechend der gängigen Praxis der Kommission dagegen nicht als Eigenbeitrag des begünstigten Unternehmens akzeptiert werden. Die Einsparungen bei den Lohnkosten bedeuten eine Verringerung der intrinsischen, rein internen Kosten des Unternehmens, die im Hinblick auf seine Umstrukturierung erforderlich ist (152). (225) Zweitens können in diesem Zusammenhang die Beiträge Dritter oder Kosteneffizienzmaßnahmen konkrete und tatsächliche Quellen für den Eigenbeitrag darstellen, sofern es sich um dauerhafte Kostensenkungen handelt, die von externen Lieferanten oder Kunden des begünstigten Unternehmens getragen oder ermöglicht werden, und sie auf verbindlichen Vereinbarungen beruhen und wirksam und nicht umkehrbar sind (153). Die Kommission hat bereits festgestellt, dass die in neu ausgehandelten Vereinbarungen mit Lieferanten und Leasinggebern festgelegten Verringerungen der vertraglichen Verpflichtungen konkrete Quellen für den Eigenbeitrag darstellen: Im Vergleich zu den Bedingungen der ursprünglichen Vereinbarungen setzen sie Mittel frei, die für die Finanzierung der Umstrukturierungskosten zur Verfügung stehen und andernfalls für die Rückzahlung der damit verbundenen Verbindlichkeiten aufgewendet werden müssten (154). Gleiches gilt für Lieferanten und Käufer, die sich fest binden oder die Bedingungen ihrer Verträge ändern, wodurch dem Begünstigten Mittel entzogen werden (155). (226) Die Kostensenkungen von SATA aufgrund der Steigerung der Betriebseffizienz und aufgrund von Verhandlungen mit Lieferanten (Erwägungsgrund 49 Buchstabe a und Erwägungsgrund 49 Buchstabe b Ziffer 2) (insgesamt […] Mio. EUR) sowie die Maßnahmen zur Umstrukturierung der Flotte (etwa […] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 49 Buchstabe b Ziffer 1) können als konkrete Quellen für den Eigenbeitrag angesehen werden, da diese Einsparungen auf bereits bestehenden verbindlichen Vereinbarungen beruhen und somit hinreichend sicher sind, um als tatsächlich gelten zu können (156). Diese Maßnahmen haben nämlich die gleichen finanziellen Auswirkungen wie ein Schuldenerlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, nur dass die Auswirkungen über Jahre verteilt sind und nicht einmalig auftreten. Diese Beträge ([...] Mio. EUR) können daher zu dem von SATA ausgehandelten Schuldenabbau ([...] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 50 Ziffer 3) hinzugezählt werden, sodass sich der Gesamtbetrag der Beiträge Dritter, die als konkret und tatsächlich angesehen werden können, auf etwa [...] Mio. EUR beläuft. Dieser Betrag kann auch als beihilfefrei angesehen werden, da die finanzielle Belastung durch die Umstrukturierungskosten von SATA mit den entsprechenden Maßnahmen auf die Lieferanten und Leasinggeber verteilt wird, die andernfalls bei positiven Betriebsergebnissen von SATA höhere Forderungen geltend machen könnten. Auch im Falle des Schuldenerlasses, an dem sowohl öffentliche als auch private Wirtschaftsbeteiligte beteiligt sind, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schuldenerlass eine staatliche Beihilfe begründet. (227) Drittens können die Erlöse […] aus Vermögenswerten und Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Reiseveranstaltern von SATA in Nordamerika und anderen Einsparungen ([…] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 49 Buchstabe b Ziffer 4) als konkreter und tatsächlicher Beitrag zu den Umstrukturierungskosten des begünstigten Unternehmens angesehen werden. Diese Einnahmen wurden bereits erwirtschaftet (mit Ausnahme der Erlöse aus der Liquidation von Azores Vacations America, die bereits beziffert sind und nach Abschluss der Liquidation dieses Unternehmens auf SATA übertragen werden). Auch die gegenüber den ursprünglichen Prognosen im Umstrukturierungsplan gestiegenen Betriebseinnahmen haben es SATA ermöglicht, die Kosten für die Abschreibung der Altschulden ([…] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 50 Ziffer 1) und andere Umstrukturierungskosten ([…] Mio. EUR) (Erwägungsgrund 50 Ziffer 2) zu decken. Diese Eigenbeiträge können ebenfalls als konkret und tatsächlich betrachtet werden, da diese Beträge bereits vom begünstigten Unternehmen gezahlt wurden. (228) Schließlich kann die neue Finanzierung durch ein privates Finanzinstitut ([…]) in Höhe von […] Mio. EUR (Erwägungsgrund 50 Ziffer 4), die von der Region nicht garantiert ist, als konkret und tatsächlich angesehen werden, da sie bereits mit dem Finanzinstitut ausgehandelt wurde und im Jahr 2022 ausgeführt werden kann. Da SATA die Möglichkeit hat, zwischen […] alternativen geeigneten Kreditgebern zu wählen, ist die Möglichkeit einer Finanzierung durch private Investoren auch ein Zeichen für die Fähigkeit des Unternehmens, seinen uneingeschränkten Zugang zu den Kapitalmärkten wiederherzustellen, und ein Signal für das Vertrauen des Marktes in die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens. (229) Entgegen der Auffassung der portugiesischen Behörden kann der Erlös aus der Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung (51 %) an Azores Airlines und des gesamten Bodenabfertigungsgeschäfts (Erwägungsgrund 51), auch wenn diese schon bis zum Abschluss des Umstrukturierungsplans vorgesehen ist, nicht als konkret und tatsächlich angesehen werden. Insbesondere handelt es sich bei den entsprechenden Beträgen (rund […] Mio. EUR) um erwartete Finanzmittel im Zusammenhang mit der noch nicht erfolgten Veräußerung von Vermögenswerten, und obwohl die portugiesischen Behörden ihre feste Zusage zur Veräußerung gegeben haben, hat der Privatisierungsprozess noch nicht begonnen, und es gibt keine identifizierten oder gar potenziellen Käufer für den Erwerb. (230) Die Kommission schätzt daher den gesamten Eigenbeitrag, der als konkret und tatsächlich angesehen werden kann, auf höchstens […] Mio. EUR, was etwa 30 % der beihilfefähigen Umstrukturierungskosten von SATA entspricht, die sich, anders als von Portugal berechnet (Erwägungsgrund 47), auf […] Mio. EUR belaufen, da sie neben dem genannten Höchstbetrag des Eigenbeitrags die Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 453,25 Mio. EUR enthalten und durch diese finanziert werden. Die verbleibenden Kosten, z. B. das Betriebskapital, müssen durch die normalen Betriebseinnahmen von SATA oder durch verbesserte Zahlungsbedingungen gedeckt werden, die noch nicht festgelegt sind. Der geschätzte Anteil von 30 % des Eigenbeitrags und 70 % der Umstrukturierungsbeihilfe ist offensichtlich konservativ, da in Ermangelung der Zusage eines oder mehrerer identifizierter Käufer etwaige Erlöse aus künftigen Veräußerungen, zu denen sich Portugal vor dem Umstrukturierungsplan verpflichtet, nicht als hinreichend tatsächlicher Beitrag berücksichtigt werden. Bei diesem Ansatz wird der künftige Wert der Anteile an Azores Airlines und des Bodenabfertigungsgeschäfts außer Acht gelassen. Die nach Abschluss des Umstrukturierungsplans für diese beiden Geschäftsbereiche erwarteten positiven Betriebsergebnisse lassen eine Erholung der ARA und eine Reduzierung des Beihilfebetrags um einige Dutzend Millionen Euro erwarten. In jedem Fall kann der Gesamteigenbeitrag des begünstigten Unternehmens zu den Umstrukturierungskosten, auch wenn er unter dem normalerweise erforderlichen Mindestsatz von 50 % liegt, im Einklang mit den Randnummern 64 und 98 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien akzeptiert werden. (231) Insbesondere kann es nach Ansicht der Kommission unter den derzeitigen Umständen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie je nach Einzelfall gerechtfertigt sein, dass der Eigenbeitrag unter dem Schwellenwert von 50 % der Umstrukturierungskosten bleibt, solange er erheblich ist (Randnummer 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien). Als Anhaltspunkt für eine Höhe, die die Kommission für angemessen halten würde, hat die Kommission in ihrer Fallpraxis die Auffassung vertreten, dass ein Eigenbeitrag in Höhe von 24–35 % der Umstrukturierungskosten erheblich und eine Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 65–76 % der Umstrukturierungskosten somit als angemessen angesehen werden kann (157). (232) Im Falle von SATA ist die Kommission der Auffassung, dass Portugal das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nachgewiesen hat, insbesondere im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die COVID-19-Pandemie und die zu ihrer Eindämmung ergriffenen Maßnahmen für dieses kleine regionale Luftverkehrsunternehmen zu außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geführt haben, die sich unmittelbar auf den Luftverkehrs- und den Tourismussektor und die Fähigkeit von SATA zur Beschaffung von Marktfinanzierung ausgewirkt hat (Erwägungsgründe 34 bis 37); dennoch nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass es SATA trotz dieser ungünstigen Umstände gelungen ist, einen gewissen Betrag an neuer Marktfinanzierung zu beschaffen (Erwägungsgrund 228). In Anbetracht des niedrigeren Betriebsniveaus in Verbindung mit dem starken Rückgang der Nachfrage nach Reisen zu den Azoren ab März 2020 hat die COVID-19-Pandemie SATA über die direkten Verluste aufgrund der von den Behörden in der Union erlassenen Reiseverbote und -beschränkungen hinaus besonders hart getroffen, da das Unternehmen aus den Azoren hauptsächlich PSO-Strecken betreibt und DAWI erbringt, sodass es nur sehr begrenzt in der Lage ist, seine Dienste auf andere Tätigkeiten oder Zielorte auszuweiten. Was den Eigenbeitrag anbelangt, so entspricht das Vorhandensein neuer Finanzierungen zu Marktbedingungen, die fast ein Drittel der von Portugal angegebenen Finanzierungsquellen ausmachen, auch Randnummer 14a des Befristeten Rahmens, in dem die Kommission angesichts der durch COVID-19 geschaffenen einzigartigen Situation klarstellt, dass es in Einzelfällen gerechtfertigt sein kann, dass die Eigenbeiträge im Sinne der Randnummern 62 bis 64 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien weniger als 50 % betragen. (233) Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission insbesondere i) die einzigartige Funktion und Stellung des begünstigten Unternehmens in einem Gebiet in äußerster Randlage der Union, das gleichzeitig ein Fördergebiet ist (Randnummer 98 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien), sowie ii) die wesentliche Rolle von SATA bei der Gewährleistung der territorialen Kontinuität — durch PSO und DAWI — zwischen den Azoren sowie zwischen den Azoren und dem portugiesischen Festland und Madeira. Was den ersten Aspekt anbelangt, so ist die Kommission der Auffassung, dass die von Portugal vorgelegten Informationen die Schwierigkeiten von SATA bei der Beschaffung neuer Marktfinanzierungen belegen, die auf den Standort des Unternehmens in einem Fördergebiet in einem Gebiet in äußerster Randlage der Union zurückzuführen sind, und dass diese Schwierigkeiten über die Tatsache hinausgehen, dass der Zugang für SATA nur aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit schwierig ist (Erwägungsgrund 67). Zum zweiten Punkt stellt die Kommission ferner fest, dass das begünstigte Unternehmen als Erbringer von PSO bzw. DAWI die besonderen und spezifischen sozioökonomischen Bedürfnisse eines Fördergebiets in einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV erfüllt. Die überwiegende Mehrheit der Dritten unterstützte diese Auffassung in ihren Stellungnahmen zum Einleitungs- und zum Ausweitungsbeschluss und betonten die einzigartige Rolle von SATA als einziges Luftverkehrsunternehmen, das die einzelnen Inseln der Azoren miteinander verbindet, Luftfracht zu den Azoren befördert und Flüge von diesem Gebiet in äußerster Randlage der Union nach Nordamerika anbietet (Erwägungsgründe 93 bis 101). Schließlich trägt die Kommission der begrenzten Größe und Geschäftstätigkeit von SATA Rechnung, das derzeit nur 13 Flugzeuge (statt 15) besitzt und nach der Veräußerung der Kontrollbeteiligung an Azores Airlines am Ende des Umstrukturierungszeitraums nur noch über sechs Flugzeuge verfügen wird. Die Kommission wendet daher die unter Randnummer 98 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien vorgesehene Ausnahme auf den vorliegenden Fall an und akzeptiert den in den Erwägungsgründen 223 bis 230 bewerteten Eigenbeitrag, der in jedem Fall noch erheblich ist. Lastenverteilung (234) Nach den Randnummern 65 bis 67 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien kann staatliche Unterstützung in einer Form, die die Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens stärkt, einen Schutz der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger vor den Auswirkungen ihrer Entscheidung, in das begünstigte Unternehmen zu investieren, bewirken, was ein moralisches Risiko begründen und die Marktdisziplin untergraben kann. Die Umstrukturierungsbeihilfe schafft keinen Anreiz für ein moralisches Risiko oder für die Übernahme übermäßiger Risiken zugunsten von Anteilseignern oder Gläubigern. Tatsächlich hat die ARA, die jetzt die Beihilfegeberin ist, alle strategischen und kommerziellen Entscheidungen von SATA überwacht und als alleinige Anteilseignerin getroffen, und der Betrieb des Unternehmens wurde nicht mit nachrangigen Verbindlichkeiten oder (verlustabsorbierenden) Hybridfinanzierungen finanziert, die im Einklang mit den Voraussetzungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zur Lastenverteilung wahrscheinlich teilweise abgeschrieben hätten werden können. (235) Da SATA vollständig im Eigentum der ARA steht, werden unter den derzeitigen Umständen die Verbesserung der Eigenkapitalposition des begünstigten Unternehmens und alle potenziellen Vorteile einer erfolgreichen Umstrukturierung, die durch die von der ARA gewährte Beihilfe unterstützt wird, einschließlich der Erlöse aus den geplanten Veräußerungen von Vermögenswerten, in vollem Umfang der Beihilfegeberin in ihrer Eigenschaft als alleinige Anteilseignerin zugutekommen. Die Lastenverteilung auf die bestehenden Anteilseigner kann daher im vorliegenden Fall als irrelevant angesehen werden. SATA und die ARA verhandeln seit Langem schon mit Banken und anderen Finanzinstituten über die ausstehenden Beträge der Schulden von SATA. Die vorrangigen Gläubiger haben sich bereits auf eine Verringerung des Spreads und eine Verlängerung der Laufzeit sowie auf eine Verringerung der Zinsen und Provisionen geeinigt (Erwägungsgrund 50), wodurch sich die künftigen Cashflows von SATA, einem vollständig in staatlichem Eigentum stehenden Unternehmen, dessen finanzielle Schwierigkeiten nur seiner alleinigen Anteilseignerin, der ARA, zugerechnet werden können, verringern. Darüber hinaus ist die ARA, wie von Portugal erläutert (Erwägungsgründe 111 und 112), Kreditnehmerin auf den globalen Finanzmärkten sowie Garantiegeberin für die Finanzierungsschulden von SATA, sodass ein Schuldenerlass das Vertrauen des Marktes in die ARA selbst beeinträchtigen könnte, mit potenziellen Spill-over-Effekten auf andere Unternehmen des regionalen öffentlichen Sektors. (236) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe die Voraussetzungen nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien in Bezug auf Verhältnismäßigkeit, Eigenbeitrag und Lastenverteilung erfüllt. 5.4.3.4.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe (237) Um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe begrenzt sind, übermäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel vermieden werden und die Gesamtbilanz positiv ist (158), müssen Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe gewährt werden. Angesichts dieses Grundsatzes ist es erforderlich, die Beihilfen auf einen Zeitraum von zehn Jahren zu begrenzen. (238) Die Kommission genehmigt Umstrukturierungsbeihilfen nur zur Unterstützung eines einzigen Umstrukturierungsvorgangs und gegebenenfalls unter der Voraussetzung, dass seit der Gewährung einer früheren Umstrukturierun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.