Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1229 der Kommission vom 7. Juni 2022 über die staatlichen Beihilfen SA.58101 (2020/C ex 2020/N) und SA.62043 (2021/C ex 2021/N), die Portugal zur Rettung und Umstrukturierung der SATA-Gruppe gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3816) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D1229. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gsplans, d. h. bis zum 31. Dezember 2025, gelten: a) Veräußerung einer Mehrheits- und Kontrollbeteiligung an SATA Internacional — Azores Airlines, S.A. in Höhe von mindestens 51 % des Stammkapitals dieses Unternehmens, b) Ausgliederung und Veräußerung der Wirtschaftseinheit, die derzeit Bodenabfertigungsdienste für sämtliche Flughäfen und Flugplätze in der Region erbringt, c) eine Begrenzung der Flugzeugflotte auf maximal 14 Flugzeuge und nach der Veräußerung von Azores Airlines auf sechs Flugzeuge für den verbleibenden Umfang des von SATA kontrollierten Geschäfts, d) Verbot der Werbung mit den erhaltenen staatlichen Beihilfen und e) Übernahmeverbot. Strukturelle Maßnahmen (261) Nach Randnummer 80 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien sollten Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen keine Verschlechterung der Marktstruktur bewirken. Strukturelle Maßnahmen sollten daher in der Regel in Form von Veräußerungen rentabler eigenständiger Geschäftsbereiche als arbeitende Unternehmen erfolgen, die, wenn sie von einem geeigneten Käufer betrieben werden, langfristig wettbewerbsfähig sein können. (262) Die Kommission hat daher die vorgeschlagenen Veräußerungsmaßnahmen geprüft, um sicherzustellen, dass sie zu einem rentablen, eigenständigen Unternehmen führen, das in der Lage ist, am Ende des Umstrukturierungszeitraums und darüber hinaus auf den relevanten Märkten im Wettbewerb zu bestehen (Erwägungsgrund 260). Veräußerung einer Kontrollbeteiligung an Azores Airlines (263) In Bezug auf die erste strukturelle Maßnahme, zu deren Durchführung sich Portugal verpflichtet hat (Erwägungsgrund 260 Buchstabe a in Verbindung mit Erwägungsgrund 260 Buchstabe c), stellt die Kommission fest, dass SATA Air Açores ein relativ kleines regionales Luftverkehrsunternehmen ist, dessen Geschäftstätigkeit sich im Wesentlichen auf die Bedienung von PSO-Strecken von und zu der Region der Azoren konzentriert. Auch Azores Airlines ist eine kleine Fluggesellschaft mit einer begrenzten Anzahl von Flügen, die sich auf die USA und Kanada konzentrieren, und einer begrenzten Anzahl von PSO-Strecken (vier im Basisszenario bzw. keine im alternativen Szenario, in dem Azores Airlines keine PSO-Aufträge erhalten würde) sowie einer begrenzten Anzahl von Charterflügen und Frachtdiensten. Die Veräußerung von Azores Airlines würde daher für SATA eine wichtige Veräußerung von Vermögenswerten darstellen. (264) Die Kommission stellt zudem fest, dass i) Azores Airlines zwar einige Jahre lang Verluste erwirtschaftet hat, dies jedoch in erheblichen Maße auf die alte Flotte und die fehlenden Ausgleichsleistungen für die PSO-Strecken zwischen dem Festland und den Azoren zurückzuführen war, und ii) die meisten Umstrukturierungsmaßnahmen, wie aus dem Umstrukturierungsplan hervorgeht, gerade deshalb ergriffen werden, um langfristige Rentabilität von Azores Airlines zu erzielen. Wie in Abschnitt 2.3.1 eingehend geprüft, sind diese Maßnahmen gut geeignet, die Ursachen der Schwierigkeiten anzugehen, und sie sind glaubwürdig sowie angemessen konzipiert, um die langfristige Tragfähigkeit zu gewährleisten. (265) Darüber hinaus wird die ARA im Einklang mit Randnummer 78 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien die Kontrollbeteiligung an Azores Airlines bis spätestens Ende 2025 veräußern, bis die Azoren ein normalisiertes/nachhaltiges EBITDA von rund […] Mio. EUR erreichen, das ausreicht, um das Geschäft als rentabel zu betrachten. Nach dem Umstrukturierungsplan wird davon ausgegangen, dass Azores Airlines […] und rentabel […] wird, wobei von Einnahmen von rund […] Mio. EUR bis 2025, einer Flotte von acht Flugzeugen ([…]) und einem EBIT von […] Mio. EUR bis 2025 ausgegangen wird, was einer EBIT-Marge von etwa […] % entspricht, die sich an den Branchen-Benchmarks orientiert (zwischen 8–12 % im Durchschnitt für die Vergleichsgruppe). Darüber hinaus […]. (266) Die Kommission ist der Ansicht, dass die von Portugal vorgelegten alternativen Lösungen, bei denen Azores Airlines in Zukunft möglicherweise nicht mit der Erfüllung von PSO betraut wird, glaubwürdig sind und dass ein mögliches Scheitern bei der Erlangung der entsprechenden Aufträge nach dem Auslaufen der derzeitigen Vereinbarungen die Rentabilität der Fluggesellschaft nach ihrer Veräußerung nicht gefährden würde. (267) Wie in den Erwägungsgründen 24 bis 26 beschrieben, betreibt Azores Airlines neben den vier PSO-Strecken bereits einige kommerzielle Flüge, insbesondere nach Nordamerika (Boston, Oakland, Toronto und Montreal) und erbringt Charter- und Frachtdienste. Auch wenn SATA auf dem portugiesischen Luftverkehrsmarkt insgesamt weit hinter dem größten Anbieter (der TAP-Gruppe) zurückbleibt, verfügt es in Bezug auf die Strecken von und zu den Azoren die stärkste Marktpräsenz (176). Im Jahr 2020 verzeichnete Azores Airlines einen Anteil von [35–45] % der auf den Azoren ankommenden Passagiere, während bei den Luftfrachtdiensten mehr als [60–70] % von oder nach außerhalb der Azoren beförderten Luftfracht auf Azores Airlines entfielen (177). Daher könnten Wettbewerber die Gelegenheit ergreifen, SATA in einer Stellung von relativer Bedeutung in Bezug auf die betreffenden regionalen Strecken zu ersetzen. (268) Selbst wenn […], ist die Kommission der Auffassung, dass die geplanten Maßnahmen es den Wettbewerbern ermöglichen, in den Markt einzutreten, in dem SATA auch nach der Umstrukturierung noch präsent sein wird, wenn auch hauptsächlich mit PSO- und DAWI-Tätigkeiten und einer sehr reduzierten Flotte von sechs Flugzeugen, wie durch die Maßnahme nach Erwägungsgrund 260 Buchstabe c sichergestellt. Durch den Erwerb der Kontrolle über die Tochtergesellschaft könnten die Wettbewerber von SATA daher beschließen, die PSO-Strecken von Azores Airlines teilweise zu ersetzen oder zu ergänzen, indem sie Verbindungen zum portugiesischen Festland und nach Madeira auf kommerzieller Basis anbieten und mehr internationale Flüge durchführen und touristische Nischenstrecken bedienen und mehr Charterdienste erbringen. (269) Schließlich hat die Kommission angesichts i) der von SATA vorgenommenen Unternehmensumstrukturierung, bei der die operativen Unternehmen klar voneinander getrennt und der Kontrolle einer Holdinggesellschaft unterstellt werden, ii) der Umstrukturierung der Tätigkeiten von Azores Airlines auf einer effizienteren Grundlage, einschließlich möglicher Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von PSO oder der Aufgabe von verlustbringenden PSO und möglicherweise der Diversifizierung hin zu neuen und rentablen Tätigkeiten sowie iii) des geänderten Zeitplans für die Veräußerung, die innerhalb des Umstrukturierungszeitraums erfolgen soll, keine Zweifel mehr an der Wirksamkeit der Veräußerung bei der Behebung von Schwierigkeiten, die durch mögliche Interessenkonflikte der Anteilseigner von Azores Airlines verursacht werden (siehe Erwägungsgrund 75). Veräußerung des neuen Bodenabfertigungsgeschäfts (270) Zweitens betrifft die in Erwägungsgrund 260 Buchstabe b genannte Maßnahme eine zweite, kleinere Veräußerung, nämlich die des neuen Bodenabfertigungsgeschäfts, das vertikal mit dem Hauptgeschäft der SATA-Fluggesellschaften verbunden ist. Diese Veräußerung würde in Ergänzung des Pakets von strukturellen Maßnahmen in […] erfolgen — zu einem Zeitpunkt, der es dem begünstigten Unternehmen ermöglichen würde, für dieses Bodenabfertigungsgeschäft ein nachhaltiges EBITDA von rund […] Mio. EUR pro Jahr zu erzielen. Darüber hinaus weisen die Prognosen für das neue Bodenabfertigungsgeschäft ab […] ein positives EBIT aus (siehe Tabelle 1.A). Es wird daher davon ausgegangen, dass das neue Bodenabfertigungsgeschäft nach der Umstrukturierung ebenfalls rentabel und eigenständig ist. Schlussfolgerungen zu den strukturellen Maßnahmen (271) Die Kommission stellt fest, dass die Umstrukturierungsbeihilfe für SATA nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV im Fall einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV gewährt werden soll. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie seit März 2020 haben sich besonders akut auf das Angebot und die Nachfrage nach Luftverkehrs- und Tourismusdienstleistungen ausgewirkt (178). Zudem wird die Umstrukturierungsbeihilfe einem Wirtschaftsbeteiligten in einem Fördergebiet gewährt, um sicherzustellen, dass SATA, das derzeit mit der Erfüllung bzw. Erbringung von PSO und DAWI für die azorische Gemeinschaft betraut ist, die territoriale Kontinuität der Region der Azoren sowohl intern als auch mit dem Festland und Madeira wie auch mit anderen Mitgliedstaaten weiterhin gewährleistet. (272) In dieser Hinsicht ist SATA ein kleines regionales Luftverkehrsunternehmen, dessen Betriebsergebnisse bereits vor der COVID-19-Pandemie negativ waren und deren Lage durch die Pandemie noch instabiler wurde (Abschnitt 2.3.1.4). Auf das zu veräußernde Geschäft, d. h. auf Azores Airlines und das Bodenabfertigungsgeschäft, entfallen derzeit [50–60] % der Einnahmen des begünstigten Unternehmens. Am Ende des Umstrukturierungszeitraums, bis zu dem die Veräußerung abgeschlossen sein muss, wird der Anteil der Einnahmen voraussichtlich […] % (oder […]) betragen. In Anbetracht der derzeitigen Finanzlage ist die Kommission daher der Auffassung, dass SATA weitere Veräußerungen oder einen weiteren Kapazitätsabbau nicht verkraften kann, ohne dass die Wiederherstellung der Rentabilität beeinträchtigt wird. (273) Außerdem scheinen die geplanten Veräußerungen aufgrund der folgenden Punkte geeignet zu sein, den begrenzten Eigenbeitrag von SATA zu den Umstrukturierungskosten, der im vorliegenden Fall ausnahmsweise akzeptiert wird (siehe Erwägungsgründe 231 bis 236), auszugleichen: — der relativ geringen Größe und der besonderen Umstände des begünstigten Unternehmens, das vollständig im Eigentum der Region der Azoren steht, — der sozioökonomischen Schwierigkeiten dieses Gebiets in äußerster Randlage, das gleichzeitig ein Fördergebiet der Union ist, insbesondere bei der Beschaffung neuer Marktfinanzierungen, und — der Tatsache, dass diese Schwierigkeiten durch die COVID-19-Krise noch verschärft wurden, da die Wirtschaft der Azoren stark vom Tourismus abhängig ist. Verhaltensmaßnahmen (274) Durch die Begrenzung der Flottengröße (Erwägungsgrund 260 Buchstabe c) wird SATA die Größe seiner Flugzeugflotte im Vergleich zur Situation im Jahr 2019, also vor dem Umstrukturierungszeitraum, maßgeblich verringern (um 7 %). Durch diese Verringerung wird ein mögliches Überangebot auf dem portugiesischen Luftverkehrsmarkt, auf dem das Unternehmen weiterhin tätig sein wird, in einem Umfang verringert, der angesichts seiner relativ begrenzten Stellung auf diesem Markt angemessen ist. Mit einer reduzierten und begrenzten Flugzeugflotte wäre SATA nur dann in der Lage, Kunden zu bedienen und dem Wettbewerb mit Fluggesellschaften standzuhalten, die keinen ähnlichen Beschränkungen unterliegen, wenn es die Flugzeuge effizienter, mit höherer Auslastung und mit höherer Frequenz einsetzen kann. (275) Das Wachstum von SATA durch externe Übernahmen von Wettbewerbern oder Anbietern von Produkten oder Dienstleistungen, die das eigene Angebot ergänzen, wird bis zum Ende des Umstrukturierungsplans weiter eingeschränkt, es sei denn, dies ist für die Gewährleistung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens unerlässlich (Erwägungsgrund 260 Buchstabe e). In diesem Fall muss Portugal die geplante Übernahme bei der Kommission anmelden, ihre angebliche Unerlässlichkeit begründen und von der Durchführung der Übernahme absehen, bis die Kommission bestätigt, dass die Übernahme zur Unterstützung der langfristigen Rentabilität von SATA notwendig ist. (276) Darüber hinaus wird SATA bei der Vermarktung seiner Produkte und Dienstleistungen nicht mit staatlichen Beihilfen werben, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen (Erwägungsgrund 260 Buchstabe d). Schlussfolgerung zu den Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen (277) Nach Randnummer 83 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien wird durch diese Maßnahmen gewährleistet, dass die Beihilfe nur zur Finanzierung der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität verwendet und nicht zur Verlängerung schwerwiegender und anhaltender Störungen der Marktstruktur oder aber zur Abschottung des begünstigten Unternehmens vom gesunden Wettbewerb missbraucht wird. (278) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe angemessen verringern. 5.4.3.6.   Transparenz (279) Nach Randnummer 38 Buchstabe g der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien müssen die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit problemlos Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und relevanten Informationen über die gewährten Beihilfen haben. Im Einklang mit Randnummer 96 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien verpflichten sich die portugiesischen Behörden daher, die Transparenzkriterien zu erfüllen und die einschlägigen Informationen auf folgender Website zur Verfügung zu stellen: https://www.portaldiplomatico.mne.gov.pt/sobre-nos/gestao-e-transparencia/documentos-legais. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (280) Nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 sind Beschlüsse zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen, sobald die Bedenken zur Vereinbarkeit einer angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt ausgeräumt sind. (281) In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass, während die von ihr im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken ausgeräumt wurden, die negativen Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf den Luftverkehrssektor angesichts der geringen Größe von SATA sowie der Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschungen, deren Umsetzung Portugal sicherstellen sollte, begrenzt sind. Unter der Voraussetzung, dass Portugal die Durchführung des Umstrukturierungsplans sicherstellt, überwiegen folglich die positiven Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf die Entwicklung des Wirtschaftszweigs — des Luftverkehrs, durch den die Anbindung der Region der Azoren gewährleistet wird, und die damit verbundenen Tätigkeiten im Tourismussektor, die davon profitieren — die potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel, die somit nicht in einer Weise beeinträchtigt werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die von Portugal eingegangenen Verpflichtungen sollten daher als Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgelegt werden. (282) In ihrer Gesamtwürdigung kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV im Einklang steht, da sie zur Förderung der Entwicklung des regionalen Luftverkehrs und der damit verbundenen Tätigkeiten, insbesondere im Tourismussektor, auf den Azoren beiträgt und den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälscht, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (283) Schließlich erinnert die Kommission an die Verpflichtung Portugals, dafür zu sorgen, dass das begünstigte Unternehmen den Umstrukturierungsplan vollständig durchführt (179), und bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums alle sechs Monate einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vorzulegen. In diesem Bericht sollten insbesondere die Termine für die Auszahlung der von Portugal zugesagten Mittel und des Eigenbeitrags des Begünstigten, die Entwicklungen im Hinblick auf die Flugzeuge und die Kapazität der Flotte von SATA, etwaige Abweichungen von den finanziellen oder betrieblichen Zielvorgaben des Umstrukturierungsplans in Bezug auf die durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Einnahmen, Kostenbeschränkungen bzw. Kostensenkungen und Gewinne sowie die von Portugal oder dem Begünstigten gegebenenfalls geplanten oder ergriffenen Abhilfemaßnahmen angegeben werden. (284) Im Hinblick auf die Rettungsbeihilfe stellt die Kommission fest, dass Portugal seine Anmeldung der Beihilfe zurückgezogen hat und dass die Rettungsbeihilfe nicht gewährt wurde. Infolgedessen wurde das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die Rettungsbeihilfe gegenstandslos (Erwägungsgrund 136). (285) In Bezug auf die früheren Kapitalerhöhungen ist die Kommission der Auffassung, dass diese rechtswidrigen Beihilfen darstellen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (Erwägungsgrund 245). Da Portugal jedoch den entsprechenden Betrag zuzüglich Zinsen zurückgezahlt hat, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Untersuchung in Bezug auf die früheren Kapitalerhöhungen abschließen kann, ohne deren Rückforderung anzuordnen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Umstrukturierungsbeihilfe, die Portugal zugunsten von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. und allen von ihm kontrollierten Tochtergesellschaften in Form von Eigenkapitalmaßnahmen in Höhe von 318,25 Mio. EUR und einer Garantie in Höhe von 135 Mio. EUR für Darlehen durchzuführen beabsichtigt, ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter den in Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Bedingungen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Portugal trägt dafür Sorge, dass SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. und/oder seine Tochtergesellschaften die im Umstrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen, wie in diesem Beschluss beschrieben, innerhalb der einschlägigen Fristen vollständig umsetzen. (2)   Portugal trägt dafür Sorge, dass SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. und/oder seine Tochtergesellschaften die folgenden Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen, wie in diesem Beschluss beschrieben, innerhalb der einschlägigen Fristen und spätestens bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums am 31. Dezember 2025 vollständig umsetzen: a) vollständige Veräußerung von mindestens 51 % des Stammkapitals von SATA Internacional — Azores Airlines, S.A., b) vollständige Veräußerung der Wirtschaftseinheit, die derzeit Bodenabfertigungsdienste für die Flughäfen und Flugplätze in der Region der Azoren unter der alleinigen Kontrolle von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. erbringt, c) Einhaltung einer Obergrenze für die von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. kontrollierte Flugzeugflotte von höchstens 14 Flugzeugen bzw. nach der Veräußerung der Anteile an SATA Internacional — Azores Airlines, S.A., nach Buchstabe a sechs Flugzeugen; d) Verzicht auf den Erwerb von Unternehmensanteilen, es sei denn, dies ist zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. und/oder seiner Tochtergesellschaften unerlässlich (in diesem Fall unterliegt der Erwerb der vorherigen Genehmigung durch die Kommission) und e) Verzicht auf die Werbung mit staatlichen Beihilfen bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. und/oder seinen Tochtergesellschaften, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. (3)   Portugal legt der Kommission ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums am 31. Dezember 2025 regelmäßig alle sechs Monate einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vor. In diesem Bericht werden insbesondere die Termine für die tatsächliche Auszahlung der von Portugal zugesagten Mittel und des Eigenbeitrags des Begünstigten, die Entwicklungen im Hinblick auf das Streckennetz, die Marktstellung, die Flugzeuge und die Kapazität der Flotte von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A., etwaige Abweichungen von den finanziellen oder betrieblichen Zielvorgaben des Umstrukturierungsplans in Bezug auf die durch die Umstrukturierungsmaßnahmen erzielten Einnahmen, Kostenbeschränkungen bzw. Kostensenkungen und Erlöse sowie gegebenenfalls die von der Portugal oder dem Begünstigten geplanten oder ergriffenen Abhilfemaßnahmen angegeben. Artikel 3 Das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die staatliche Beihilfe in Form einer staatlichen Garantie für ein Bankdarlehen in Höhe von 169 Mio. EUR zur Rettung von SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. wird mit der Begründung eingestellt, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, da Portugal die Anmeldung dieser staatlichen Beihilfe zurückgezogen hat, ohne die Beihilfe in Kraft zu setzen. Artikel 4 (1)   Die drei von Portugal ab 2017 gezeichneten Kapitalerhöhungen für SATA Air Açores — Sociedade Açoriana de Transportes Aéreos S.A. in Höhe von insgesamt 72,6 Mio. EUR stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. (2)   Diese staatlichen Beihilfen wurden von Portugal unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig in Kraft gesetzt und sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (3)   Da Portugal die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen zuzüglich Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die drei Kapitalerhöhungen dem Begünstigten jeweils zur Verfügung gestellt wurden, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet wurden, bereits vom Begünstigten zurückgefordert hat, hat die Kommission keinen Grund, die Rückforderung der Beihilfen zu verlangen. Artikel 5 Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden oder geplant sind, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Juni 2022 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 294 vom 4.9.2020, S. 41. (2)   ABl. C 223 vom 11.6.2021, S. 37. (3)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). (4)   ABl. C 294 vom 4.9.2020, S. 41. (5)   ABl. C 223 vom 11.6.2021, S. 37. (6)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (7)  Beschluss der Kommission vom 5. November 2021 über die staatlichen Beihilfen SA.58101 und SA.62043 — Portugal — Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe für SATA — Sofortige Liquiditätshilfe, veröffentlicht auf der Website der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_58101), in dem die Kommission im Rahmen des bereits genehmigten Haushaltsbetrags von 255,5 Mio. EUR keine Einwände gegen i) die Verlängerung der bereits gewährten Garantien für Darlehen oder ii) die Ersetzung der betreffenden Darlehen durch Gesellschafterdarlehen, die SATA Azores Airlines direkt gewährt werden, erhebt. (8)  Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58). (9)  Die Gesellschaftsform „Sociedade Anónima“ ist aufgeführt in Anhang I (Rechtsformen von Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.