Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/117 der Kommission vom 14. Juli 2017 in der Beihilfesache SA.29064 (2011/C, ex 2011/NN) — Irland — Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4932) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0117. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Punkt „Selbst wenn die Befreiung als selektiv erachtet würde, wäre dies gerechtfertigt“ (102) bringt Aer Lingus vor, dass die Maßnahme eine doppelte Besteuerung verhindert und in Irland sowie grenzüberschreitend gilt. Eine solche Befreiung wäre in der Tat auch in anderen Hoheitsgebieten üblich, wie z. B. im Vereinigten Königreich. (103) Aer Lingus bringt weiter vor, dass das Grund- und Leitprinzip der Fluggaststeuer ist, dass sie in Bezug auf die gesamte Reise berechnet wird. Im Falle eines einzigen Tickets würde das einzige Ticket einer einzigen Reise gleichkommen (sofern Zwischenlandungen höchsten sechs Stunden dauern). Dennoch würde bei einem Flug mit selbst gewähltem Anschlussflug, der aus zwei Buchungen besteht, jede Buchung vom Buchungssystem der Fluggesellschaft als getrennte Buchung betrachtet und der Fluggast würde nicht als Transferfluggast identifiziert. 5.3.   Stellungnahmen von Irland zu den Beobachtungen der Beteiligten (104) Insgesamt stimmte Irland den von Aer Lingus vorgebrachten Punkten zu, mit Ausnahme der in den Erwägungsgründen 93 und 94 zusammengefassten Punkte. Irland zufolge zitierte Aer Lingus ein Schreiben Irlands vom 15. Oktober 2009, in dem stand, dass bei einer Reise, die aus mehreren Teilstrecken bestand, immer die erste Teilstrecke von der Fluggaststeuer befreit sei. Irland verwies auf sein Schreiben vom 22. Dezember 2015, in dem es erklärte, dass dies ein Missverständnis sei. In Irlands Schreiben vom 15. Oktober 2009 wurde ein spezifisches Beispiel gegeben, bei dem die erste Teilstrecke einer Reise nicht der Fluggaststeuer unterlag. Dennoch ist Irland der Ansicht, dass dies nicht als allgemeine Aussage, die besagt, dass die erste Teilstrecke immer befreit sei, ausgelegt werden solle. (105) In Bezug auf Stellungnahmen von Ryanair zur fälligen Steuer (siehe Erwägungsgrund 65) wies Irland darauf hin, dass Ryanair selbst keine Transfer- oder Transitfluggäste beförderte und daher keine praktischen Erfahrungen mit der Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die Fluggaststeuer hatte. Irland zufolge erläuterte Ryanair seine Argumentation nicht. 6.   WÜRDIGUNG DER NICHTANWENDUNG DER FLUGGASTSTEUER AUF TRANSFER- UND TRANSITFLUGGÄSTE 6.1.   Vorläufige Bemerkungen: die ordnungsgemäße Auslegung der Fluggaststeuer in Bezug auf die Befreiung für Transfer- und Transitfluggäste (106) In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2009 gab Irland an, dass die Befreiung für Transfer- und Transitfluggäste sicherstellt, dass die „erste Teilstrecke“ einer gesamten Reise nicht der Fluggaststeuer unterliegt. Diese Aussage führte zu Verwirrung über die richtige Auslegung der Befreiung, wie aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-512/11 hervorgeht. (107) Angesichts der von Irland und Dritten eingegangenen Stellungnahmen ist es nun eindeutig, dass die irischen Rechtsvorschriften wie in Abschnitt 2.2 oben dargelegt auszulegen sind. (108) Wie dort dargelegt, sind Fluggesellschaften nach Abschnitt 55 Absatz 2 des Finanzgesetzes zur Zahlung der Fluggaststeuer für jeden Abflug eines Fluggastes mit einem Flugzeug von einem in Irland befindlichen Flughafen verpflichtet, wobei Transfer- und Transitfluggäste nicht als Fluggäste im Sinne von Abschnitt 55 Absatz 2 des Finanzgesetzes zu berücksichtigen sind und auf ihren Abflug daher keine Fluggaststeuer anfällt. Folglich kann nicht die allgemeine Aussage getroffen werden, dass die Fluggaststeuer für eine bestimmte Teilstrecke einer Flugreise gilt. (109) Es ist zu beachten, dass bei Erlassen des Beschlusses von 2011 zwei unterschiedliche Steuersätze gab: einen für Zielorte, die mehr als 300 km vom Flughafen Dublin entfernt lagen, und einen für alle anderen Flüge. Es ist nun klar, dass der anwendbare Steuersatz unabhängig vom Ort des Transits oder Transfers von der Entfernung zum Endziel abhing. Beispielsweise würde eine Reise von Dublin nach New York mit Zwischenlandung in Shannon mit 10 EUR besteuert werden, nicht mit 2 EUR. Der Abflug vom Flughafen Dublin würde eine Besteuerung in Höhe von 10 EUR Fluggaststeuer begründen, obwohl Shannon weniger als 300 km vom Flughafen Dublin entfernt liegt, weil die Entfernung vom Flughafen Dublin nach New York diese Grenze überschreitet. Außerdem unterliegt der Abflug nach der Zwischenlandung am Flughafen Shannon nicht der Fluggaststeuer, da der Fluggast an diesem Flughafen ein Transfer- oder Transitfluggast ist. (110) Die Kategorisierung als Transfer- oder Transitfluggast an einem Flughafen in Irland hing nicht von dem Ort des Flughafens ab, von dem der Fluggast kam, als er auf dem Flughafen in Irland landete, denn dieser könnte auch außerhalb von Irland liegen, z. B. im Falle einer Reise von London nach New York mit Zwischenlandung von höchstens sechs Stunden in Shannon. Für eine solche Reise würde keine Fluggaststeuer anfallen, weil der Ausgangsflughafen in London außerhalb von Irland liegt, während der Fluggast bei seinem Abflug vom Flughafen Shannon als Transfer- oder Transitfluggast zu kategorisieren ist. 6.2.   Vorliegen einer Beihilfe 6.2.1.   Einführung (111) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Verträgen, „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (112) Damit die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Rahmen der Bedeutung dieser Bestimmung erfüllt ist, muss sie daher um folgende kumulative Bedingungen ergänzt werden: i) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und durch staatliche Mittel finanziert werden; ii) sie muss ihren Empfängern einen Vorteil einräumen, die Unternehmen sein müssen (d. h. sie üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus); iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verzerren oder drohen, ihn zu verzerren, und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (113) In diesem Fall ist es angemessen, zuerst zu berücksichtigen, ob durch die Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste die Gefahr besteht, dass bestimmten Fluggesellschaften ein selektiver Vorteil entsteht. 6.2.2.   Selektivität 6.2.2.1.   Einführung (114) Eine Maßnahme ist dann selektiv, wenn sie bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Güter im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV begünstigt. (115) Bei Maßnahmen, die für alle, bestimmte Kriterien erfüllende Unternehmen gelten, die die für diese Unternehmen normalerweise anfallenden Kosten mindern, wird die Selektivität dieser Maßnahme normalerweise mittels einer Analyse in drei Schritten geprüft (35). Zuerst wird die geltende allgemeine oder normale Steuerregelung in dem Mitgliedstaat ermittelt: „das Referenzsystem“. Zweitens sollte ermittelt werden, ob eine gegebene Maßnahme eine Abweichung von diesem System darstellt, insofern sie zwischen Wirtschaftsbeteiligten unterscheidet, die angesichts des im System inhärenten Zielvorgaben in vergleichbarer sachlicher und rechtlicher Lage sind. Falls die fragliche Maßnahme keine Abweichung vom Referenzsystem darstellt, ist sie nicht selektiv. Falls sie aber abweicht (und daher prima facie selektiv ist), muss im dritten Schritt der Analyse ermittelt werden, ob eine vom Referenzsystem abweichende Maßnahme durch das Wesen oder den inneren Aufbau des Referenzsteuersystems gerechtfertigt ist. Falls eine prima facie selektive Maßnahmen durch das Wesen oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist, wird sie nicht als selektiv betrachtet und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. (116) In bestimmten außerordentlichen Fällen kann der dreistufige Ansatz aufgrund der praktischen Auswirkungen der betreffenden Maßnahme nicht angewendet werden. In solchen Fällen kann es auch erforderlich sein, zu bewerten, ob die Grenzen dieses Systems von dem Mitgliedstaat in kohärenter Weise konzipiert worden sind, oder umgekehrt auf eine eindeutig willkürlicher oder verzerrter Weise, um damit bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu begünstigen. Andernfalls könnte der Mitgliedstaat, anstatt die allgemeinen, für alle Unternehmen geltenden Vorschriften darzulegen, von denen für bestimmte Unternehmen eine Ausnahme gemacht wird, dasselbe Ergebnis erzielen, indem er seine Vorschriften so anpasst und kombiniert, dass deren Anwendung selbst zu unterschiedlichen Lasten für unterschiedliche Unternehmen führt und so das Beihilferecht umgehen (36). In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass in Artikel 107 Absatz 1 AEUV zwischen Maßnahmen des staatlichen Eingreifens nicht in Bezug auf ihre Gründe oder ihre Ziele unterschieden wird, sondern sie auf der Grundlage ihrer Auswirkungen definiert und damit unabhängig von den angewendeten Verfahren (37). (117) Unten wird die dreistufige Analyse zunächst auf die Befreiung von der Fluggaststeuer für Transfer- und Transitfluggäste angewendet (Abschnitte 6.2.2.2 und 6.2.2.3). Zweitens wird die Kommission dann erwägen, ob die Fluggaststeuer vom Mitgliedstaat in eindeutig willkürlicher oder verzerrter Weise konzipiert worden ist, sodass sie bestimmte Unternehmen gegenüber anderen begünstigt (Abschnitt 6.2.2.4.). 6.2.2.2.   Ermittlung des Referenzsystems (118) Das Referenzsystem ist der Maßstab, an dem die Selektivität einer Maßnahme gemessen wird. Das Referenzsystem besteht aus einem kohärenten Regelwerk, das allgemein — auf der Grundlage objektiver Kriterien — für alle Unternehmen gilt, die gemäß seiner Zielvorgaben in seinen Anwendungsbereich fallen. Die Ermittlung des Referenzsystems hängt daher von Elementen, wie z. B. den besteuerbaren Personen, der besteuerbaren Grundlage, dem Steuertatbestand und des anzuwendenden Steuersatzes ab. 6.2.2.3.   Fluggaststeuer (119) Die Fluggaststeuer stellt für sich genommen eine eigene Steuerregelung dar, die nicht Teil eines umfassenderen Steuersystems ist. Daher reicht das Referenzsystem nicht über die Grenzen der Fluggaststeuer selbst hinaus. (120) Die zentrale Frage in diesem Fall ist, ob die Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste Teil des Referenzsystems ist oder ob die Nichtanwendung eine Abweichung vom Referenzsystem darstellt. Im ersten Fall wird die Fluggaststeuer als Steuer betrachtet, die für alle Fluggäste gilt, die im Rahmen einer Flugreise von Irland aus abfliegen, wobei eine Flugreise aus mehr als einem Flug bestehen kann. Bei diesem Ansatz ist es logisch, dass die Steuer nicht zweimal erhoben wird, wenn die gesamte Reise mehr als einen Abflug von einem Flughafen in Irland umfasst. Außerdem werden Fluggäste, die ihre Reise in einem anderen Land beginnen, nicht besteuert, da ihre Reise nicht an einem Flughafen in Irland begann („Reisesystem“). Im zweiten Fall wird die Fluggaststeuer als Steuer betrachtet, die für alle Fluggäste gilt, die mit einem Flugzeug von einem Flughafen in Irland aus abfliegen, und die Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste stellt eine Abweichung von dieser Regel dar („Abflugsystem“). (121) Nach einer ersten Analyse scheint der Wortlaut von Abschnitt 55 Absatz 2 Buchstabe a des Finanzgesetzes (jeder Abflug eines Fluggastes von einem Flughafen) nahezulegen, dass das Abflugsystem das geeignete Referenzsystem ist. Dies entspricht auch dem vorläufigen Standpunkt, den die Kommission im Einleitungsbeschluss vertrat: das Referenzsystem ist eine Steuer, die in Bezug auf jeden Abflug eines Fluggastes von einem Flughafen in Irland erhoben wird. (122) Diese vorläufige Schlussfolgerung stützte sich auf den Umstand, dass das Finanzgesetz auf die Besteuerung von Abflügen verwies. Nach Durchführung des förmlichen Prüfverfahrens und nach Sammlung weiterer Informationen zur ordnungsgemäßen Auslegung von Abschnitt 55 Absatz 2 des Finanzgesetzes und angesichts der Erklärung von Irland, dass die Fluggaststeuer darauf abziele, jede einzelne Reise, die an einem Flughafen in Irland beginnt, zu besteuern, selbst wenn die Reise in verschiedene Teilstrecken aufgeteilt ist (siehe Erwägungsgrund 59), kann geschlossen werden, dass das Ziel des Systems die Besteuerung von Flugreisen war, die in Irland begannen. Auf dieser Grundlage und aufgrund aller unten ausgeführten Gründe ist das Referenzsystem die Besteuerung von Reisen, die in Irland beginnen. (123) Zuerst sollte beachtet werden, dass die Definition von „Fluggast“ Transfer- oder Transitfluggäste nicht einbezieht. Daher lässt der Wortlaut des Finanzgesetzes die Schlussfolgerung zu, dass das Referenzsystem ein „Reisesystem“ ist, nach dem Transfer- und Transitfluggäste von der Fluggasteuer befreit sind, da der Abflug eines Transfer- oder Transitfluggastes keinen „Abflug eines Fluggastes“ im Sinne des Artikels 55 Absatz 2 des Finanzgesetzes und damit auch keinen Steuertatbestand darstellt (38). Die Verwendung des „Reisesystems“ als Referenzsystem stimmt auch mit dem Ziel der Gesetzgebung überein, wie Irland es in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss dargelegt hat. (124) Außerdem bestätigt die Funktionsweise der Fluggaststeuer, dass die Steuer sich auf Flugreisen bezieht. Daher wurde der Steuersatz in dem Zeitraum, als unterschiedliche Sätze galten, anhand des auf dem Ticket angegebenen Endziels des Fluggastes ermittelt, unabhängig davon, ob der Fluggast einen oder mehrere Flüge nahm, um zu diesem Zielort zu gelangen (siehe Erwägungsgründe 22 und 23 und die Beispiele zur Anwendung der Fluggaststeuer in Tabelle 2). Beispielsweise betrug die fällige Steuer in Bezug auf einen Fluggast, der von Dublin nach New York mit Zwischenlandung in Shannon reiste 10 EUR und nicht 2 EUR (siehe Erwägungsgrund 91). (125) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass es im Prinzip legitim ist, Flugreisen auf der Grundlage eines Satzes zu besteuern, der einmalig auf eine mit einer einzigen Buchung gebuchte Flugreise von einem Flughafen in Irland zu einem Endziel angewendet wird, statt die Teilstrecken einer solchen Reise getrennt zu besteuern. Eine solche getrennte Besteuerung würde nahelegen, dass die Steuer für einen Fluggast, der an einem Flughafen in Irland in ein anderes Flugzeug umsteigt, zweimal gezahlt wird, was tatsächlich Fragen der Gleichheit und Gleichbehandlung aufwerfen könnte (siehe Erwägungsgrund 63). (126) Tatsächlich gelten Verbrauchssteuern wie die Fluggaststeuer typischerweise für die Übernahme eines Endprodukts oder einer Enddienstleistung durch einen Kunden und nicht für getrennte Bestandteile, die dieses Endprodukt oder die Enddienstleistung bilden. Aufgrund der oben dargelegten Gründe kann eine Reise, die aus mehreren Teilstrecken besteht und bei der der Fluggast an jedem Flughafen einer Zwischenlandung als Transfer- oder Transitfluggast kategorisiert werden kann, als einzelne Dienstleistung betrachtet werden. (127) In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass Fluggesellschaften ihre Dienstleistungen als Reisen von einem bestimmten Ausgangspunkt (A) zu einem Endziel (B) vermarkten, selbst wenn eine solche Reise eine Zwischenlandung an einem anderen Flughafen (C) umfasst. Eine solche Dienstleistung umfasst grundsätzlich die Luftbeförderung von A nach B, wobei das Bestehen und der Standort des Flughafens C sekundär sind und aus Sicht des Kunden schließlich auch ein irrelevantes Merkmal dieser Dienstleitung (mit Ausnahme der möglichen Auswirkungen auf die gesamte Reisezeit des Fluggastes) (39). Im Prinzip ist es daher akzeptabel und nicht diskriminierend, eine indirekte Reise von A nach B über C, die als eine einzelne Dienstleistung verkauft wird, als direkte Reise von A nach B zu besteuern (wobei A in beiden Fällen in Irland liegt), da beide Dienstleistungen demselben Kundenwunsch entsprechen (nämlich von A nach B zu reisen). (128) Es bleibt zu erwägen, ob die im Finanzgesetz niedergelegten Definitionen von Transfer- und Transitfluggästen diese Prinzipien widerspiegeln. Dies wird in den folgenden Erwägungsgründen analysiert. (129) Wie in Erwägungsgrund 18 dargelegt, sind Transitfluggäste als Fluggäste definiert, die nach der Landung eines Flugs für den Weiterflug im selben Flugzeug verbleiben. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass es in einer solchen Situation eindeutig ist, dass es im Grunde nur eine einzige Reise gibt und der einzige Unterschied zu einem Direktflug darin liegt, dass das Flugzeug auf seinem Weg zu seinem Zielort kurz eine Zwischenlandung an einem festgelegten Flughafen einlegt. (130) Was Transferfluggäste betrifft, gab es bei der Reise von Flughafen A zu Flughafen B über Flughafen C drei Bedingungen zur Definition von Transferfluggästen am Flughafen C: i) die Höchstdauer des Aufenthalts an C darf sechst Stunden nicht überschreiten, ii) A und B dürfen nicht identisch sein, und iii) die Flüge von A nach C und C nach B müssen im Rahmen einer „einzigen Buchung“ gekauft worden sein. Die Kommission hält alle drei Bedingungen für angemessen und verhältnismäßig. Punkt i) gewährleistet, dass C ein echter Zwischenlandungsflughafen ist, an dem der Fluggast sich grundsätzlich auf seinen Anschlussflug vorbereitet bzw. auf diesen wartet, und nicht ein „versteckter“ Zielflughafen. In diesem Zusammenhang ist ein Zeitfenster von sechs Stunden angemessen und gewährleistet, dass C ein echter Zwischenlandungsflughafen ist (40). Punkt ii) gewährleistet, dass die Reise kein versteckter Direktflug von A nach C und zurück ist. Was iii) betrifft, so gewährleistet dieser Punkt, wie in den Erwägungsgründen 132 bis 134 dargelegt, dass die Reise von A nach B dem Kunden als eine einzelne integrierte Dienstleistung verkauft wird. (131) Durch die Befreiung von der Fluggaststeuer für Transferfluggäste wurde die Bedingung auferlegt, dass alle Flüge, die die einzige Reise bilden, im Rahmen einer einzigen Buchung gebucht werden müssen. (132) Wenn ein Fluggast eine einzige Buchung mit mehreren Flügen (oder „Teilstrecken“) vornimmt, schließt er einen einzigen Vertrag mit dem Anbieter der unterschiedlichen Flüge ab. Demgegenüber schließt ein Fluggast mehrere unabhängige Verträge mit einem oder mehreren Anbietern ab, wenn er mehr als eine Buchung mit unterschiedlichen Flügen vornimmt. Allein dies zeigt schon, dass eine einzige Buchung dem Kauf einer einzigen Dienstleistung mit unterschiedlichen Bestandteilen entspricht, während mehrere Buchungen verschiedenen getrennten Dienstleistungen entsprechen, die vom Fluggast unabhängig voneinander gekauft wurden. (133) Im Rahmen einer einzigen Buchung wird die gesamte Reise mit zwei oder mehr Flügen als eine Buchung verkauft und ein Fluggast hat ein einziges Ticket und eine Reservierungsnummer für die gesamte Reise. Wie sowohl Irland als auch Aer Lingus in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss darlegten (siehe Erwägungsgrund 101) gibt es außerdem eine Reihe wichtiger Unterschiede zwischen einer Reise mit mehreren Flügen, die als einzige Buchung verkauft werden, und einer Reise mit mehreren Flügen, die in getrennte Buchungen verkauft werden. Insbesondere muss der Fluggast im Rahmen einer einzigen Buchung nicht für jeden Flug der Reise unterschiedliche Voraussetzungen in Bezug auf Check-in, Gepäck und Reiseunterlagen erfüllen, sondern kann die ganze Reise bis zum Endziel unter den gleichen Voraussetzungen reisen. Zusätzlich muss der Anbieter einer Reise mit einem einzigen Ticket für den Fall, dass der erste Flug annulliert wird oder sich so stark verspätet, dass der Fluggast seinen Anschlussflug verpasst, die Verantwortung für den verpassten Anschluss übernehmen (wie z. B. durch Bereitstellung von Verpflegung und Hilfe, Unterkunft und durch Umbuchung des Fluggastes auf den nächsten verfügbaren Flug oder Anbieten einer Entschädigung). (134) Eine Reise, die aus mehreren Teilstrecken besteht, die getrennt gebucht werden, umfasst den Einkauf unabhängiger Dienstleistungen. Dies bedeutet z. B. dass, falls ein Fluggast seinen zweiten Flug aufgrund einer Verspätung der Ankunft des ersten Flugs verpasst, er keine Hilfe beim Anbieter des zweiten Flugs einfordern kann. Der Fluggast würde beim zweiten Flug schlicht als „nicht anwesend“ registriert. Außerdem muss der Fluggast, für den Fall, dass er mehrere Flüge im Rahmen getrennter Buchungen erworben hat, sein Gepäck bei jedem Flughafen selbst bei der Gepäckausgabe abholen und für jeden nachfolgenden Flug erneut einchecken. Aer Lingus betonte, dass es an keinem der Flughäfen in Irland Transferleistungen für Fluggäste mit selbst gewähltem Anschlussflug gibt (siehe Erwägungsgrund 101). (135) Angesichts dessen ist der Hauptunterschied zwischen den beiden Situationen, dass der Fluggast in einem Fall eine integrierte Dienstleistung mit zwei Bestandteilen kauft (Reise von A nach B), die vom Anbieter der Dienstleistung kombiniert werden, während der Fluggast die zwei Bestandteile im anderen Fall auf eigenes Risiko selbst kombiniert und somit tatsächlich zwei getrennte Dienstleistungen kauft. Ein Fluggast, der im Rahmen einer einzigen Buchung von Flughafen A über Flughafen C nach Flughafen B fliegt, erwirbt also eine Dienstleistung, die grundlegend anders ist als die Dienstleistungen, die ein Fluggast erwirbt, der getrennt einen Flug von Flughafen A nach Flughafen C und einen Flug von Flughafen C nach Flughafen B erwirbt. (136) Der Umstand, dass eine einzige Buchung, die mehrere Flüge umfasst, sich wesentlich von der getrennten Buchung mehrerer Flüge unterscheidet, wird durch die von easyJet, einer der wichtigsten in der Union tätigen Punkt-zu-Punkt-Fluggesellschaften, auf ihrer Website an Fluggäste gerichteten Mitteilung veranschaulicht: „easyJet ist ein Direktflug-Luftfrachtführer und (fliegt nur von Abflugs- und Ankunftsflughäfen) und bietet keine Anschlussflüge für die Fortsetzung einer Reise mit eigenen Flügen oder den Flügen anderer Luftfrachtführer an. Wenn Sie bei uns einen Weiterflug gebucht haben, so handelt es sich dabei um einen separaten Beförderungsvertrag und wir erachten jeden Flug als getrennte Reise“  (41). (137) Es ist daher angemessen und nicht diskriminierend jeden dieser beiden Dienste getrennt zu besteuern, wohingegen eine im Rahmen einer einzigen Buchung gekaufte Reise auf einer nicht direkten Strecke nur einmal besteuert wird. (138) Angesichts der obigen Würdigung (siehe Erwägungsgründe 131-137) vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Definitionen der Begriffe Transfer- und Transitfluggast im Rahmen des Finanzgesetzes kohärent mit dem Ziel sind, eine einzige Flugreise von einem gegebenen Ausgangsort in Irland zu einem gegebenen Zielort zu besteuern, wenn diese vom Kunden als einzige integrierte Dienstleistung erworben wurden. (139) Es kann daraus geschlossen werden, dass das Referenzsystem die im Finanzgesetz dargelegte Fluggaststeuer ist, und diese die Nichtanwendung der Steuer auf Transfer- und Transitfluggäste daher umfasst (Reisesystem). 6.2.2.4.   Abweichung vom Referenzsystem (140) Die die Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste Teil des Referenzsystems ist, gibt es keine Abweichung vom Referenzsystem. (141) Folglich liegt bei der Bewertung der Fluggaststeuer mittels des dreistufigen Ansatzes keine Selektivität vor. 6.2.2.5.   Die Fluggaststeuer ist nicht in eindeutig willkürlicher oder verzerrter Weise konzipiert worden, um bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu begünstigen (142) Um eine endgültige Schlussfolgerung zur Selektivität zu ziehen, muss weiterhin ermittelt werden, ob die Fluggaststeuer von Irland in einer eindeutig willkürlichen oder verzerrten Weise konzipiert worden ist, um bestimmte Unternehmen gegenüber anderen zu begünstigen. (143) In seinen Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss argumentierte Ryanair im Wesentlichen, dass die Befreiung von der Fluggaststeuer für Transfer- und Transitfluggäste zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.