Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/117 der Kommission vom 14. Juli 2017 in der Beihilfesache SA.29064 (2011/C, ex 2011/NN) — Irland — Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4932) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0117. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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41 bis 44 seiner vorherigen Klage beim Gericht in der Rechtssache T-512/11 verwirft Ryanair das Argument der „verbreiteten internationale Praxis“. Ryanair argumentiert, dass der Verweis auf das Vereinigte Königreich als angeblich ähnliches Beispiel nicht mit der verspätet korrigierten Auffassung der Kommission vom Mechanismus der Fluggaststeuer kohärent ist, wie sie in Abschnitt 6.1.2 des Einleitungsbeschlusses diskutiert worden ist. — Zur Annahme, dass der Name und der Wortlaut der Fluggaststeuer nahelegen könnten, dass grundsätzlich von Flughäfen in Irland ausgehende Flugreisen und nicht jeder Abflug an einem Flughafen in Irland besteuert werden sollen („The name and indeed the wording of the ATT may suggest that its guiding principle is to tax air journeys from an airport in Ireland, rather than each departure from an airport in Ireland“) (22): Ryanair zufolge kann diese Sicht nicht aufrechterhalten werden, da das Wort „jeder“ nur einmal verwendet wird, und zwar nur in Verbindung mit dem Wort „ Abflug “ und nicht mit dem Wort „ Reise “. Ryanair betont, dass ein „Abflug“ nicht dasselbe ist wie eine „Reise“. Die Vermutung der Kommission, dass der Schwerpunkt dieser Passage des Finanzgesetzes auf „ jeder Reise “ statt auf „ jedem Abflug “ liege, sei schlicht eine Umkehr des Wortlauts der eindeutigen Formulierung und Bedeutung des Finanzgesetzes, die darauf abziele, das nicht zu Rechtfertigende zu rechtfertigen. Ganz allgemein ist der Name, den ein Mitgliedstaat einer Maßnahme gibt, kein Faktor, auf den sich die beihilferechtliche Prüfung einer Maßnahme nach dem Unionsrecht stützt. (80) In Bezug auf die Dauer des Prüfverfahrens, das Gerichtsverfahren und die förmlichen Prüfverfahren gibt Ryanair an, dass die relevanten Fakten nun eindeutig genug sein sollten. Ryanair ist besorgt, dass die Stellungnahme der Kommission im Einleitungsbeschluss, wonach ihre derzeitige Schlussfolgerung zur Konformität der strittigen Befreiung mit dem „Grund- und Leitprinzip“ der Fluggaststeuer angesichts der im förmlichen Prüfverfahren gesammelten Informationen möglicherweise überarbeitet werden muss, unter diesen Umständen nur sehr wenig Hoffnung bietet, dass die Kommission ihre Ansichten tatsächlich ändern wird. In diesem Zusammenhang betont Ryanair, dass keinerlei Informationen oder nachträgliche Argumente die eindeutige Formulierung und die Auswirkungen der strittigen Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste verzerren oder als Entschuldigung dafür genutzt werden dürfen, dass bei diesem Beschluss keine Beihilfe festgestellt wird. 5.1.5.   Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (81) Ryanair fordert die Kommission auf, ihre vorläufige Feststellung angesichts seiner Vorlage zu überdenken. (82) In seinen Stellungnahmen stimmt Ryanair der Sicht der Kommission zu, dass, falls die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, sie nicht unter eine der Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV fällt. 5.2.   Stellungnahme von Aer Lingus (83) Aer Lingus bringt vor, dass die Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste von der Fluggaststeuer aus zwei Gründen keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt: — Das Referenzsystem der Fluggaststeuer besteuert Abflüge mit einem Flugzeug von einem Flughafen in Irland in Bezug auf die gesamte Reise, sodass eine Reise, die aus zwei Anschlussflügen besteht, als einzelne Reise behandelt wird und dass Reisen, die außerhalb von Irland beginnen, nicht der Fluggaststeuer unterliegen. Die Fluggaststeuer wird nur einmal erhoben, und zwar in Bezug auf die gesamte Flugverbindung. Auf der Grundlage dieses „Reise-Referenzsystems“ kann die Fluggaststeuer nicht als selektiv betrachtet werden und würde daher keine staatliche Beihilfe darstellen. — Selbst wenn die Kommission ihre vorläufige Sicht aufrechterhielte, wonach das Referenzsystem der Fluggaststeuer sich auf jeden Abflug eines Flugzeugs von einem Flughafen in Irland stütze, sei die Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste nicht selektiv, weil sie nicht zwischen den Wirtschaftsteilnehmern unterscheide: für reine Punkt-zu-Punkt-Fluggesellschaften gelten objektiv unterschiedliche Bedingungen als für Fluggesellschaften, die Flüge für Transfer- und Transitfluggäste anbieten. Die Befreiung wäre in jedem Fall auch deshalb gerechtfertigt, weil die Befreiung sowohl Bedenken in Bezug auf eine doppelte Besteuerung aufgreift und mit dem Leitprinzip der Fluggaststeuer kohärent ist, wonach die Steuer sich auf die Reise beziehen muss. 5.2.1.   Zum Zweck der Fluggaststeuer (84) Aer Lingus ersucht beim irischen Finanzamt um Klarstellung der Auslegung des Finanzgesetzes. Am 30. März 2009 schickte das irische Finanzamt eine E-Mail an Aer Lingus, in der die Auslegung des Finanzgesetzes klargestellt wurde. Aer Lingus macht geltend, dass auf der Grundlage dieser E-Mail klar aus der Auslegung von Abschnitt 55 Absatz 2 des Finanzgesetzes hervorgehe, dass die Steuer auf der Grundlage des Endziels zu festzulegen sei und jegliche Zwischenlandungen nicht zu berücksichtigen seien. Aer Lingus kommt zu dem Schluss, dass die Steuer unabhängig von der Zahl der Teilstrecken einer Reise auf der Grundlage des Endziels des Fluggastes zu erheben ist und nur einmal, und zwar in Bezug auf die gesamte Reise, ermittelt wird, unabhängig davon, ob diese aus einem oder mehreren Flügen besteht. Die entsprechende Passage aus der E-Mail vom 30. März 2009 lautet wie folgt: „Der Flug endet am in der Buchung genannten Endziel des Fluggastes, unabhängig von der Flugverbindung, die von der Fluggesellschaft für seine Reise zum Zielort geplant wird. Wenn eine Person in Ihrem skizzierten Szenario eines transatlantischen Flugs [Shannon-Dublin-Chicago] bei Aer Lingus einen Flug von Shannon nach Chicago bucht, beträgt der Steuersatz, den Aer Lingus anwenden sollte, 10 EUR, da das Endziel dieses Flugs Chicago ist, d. h. mehr als 300 km vom Flughafen Dublin entfernt. Der Umstand, dass es unterwegs eine Zwischenlandung gibt, ändert an der Situation nichts“ (Hervorhebung durch Aer Lingus). (85) Aer Lingus ist der Meinung, dass diese Auslegung mit den Definitionen von Transfer- und Transitfluggästen kohärent ist, die sich auf die „Reise“ eines Fluggastes beziehen und nicht auf den Flug des Fluggastes. Aer Lingus zufolge ergibt sich daraus, dass eine „Reise“ ein Nonstop-Flug sein kann oder eine Zwischenlandung von höchstens sechs Stunden umfassen kann. 5.2.2.   Zu den Gründen, die Reise eines Fluggastes von Irland aus zu besteuern und keinen Transfer-/Transitflug (86) Aer Lingus zufolge spiegelt die fragliche Befreiung das Grundprinzip, dass die Steuer auf der Grundlage des Endziels zu ermitteln ist und jegliche Zwischenlandungen dabei nicht zu berücksichtigen sind. (87) Aer Lingus argumentiert, dass die Befreiung zudem dem Zweck der Verhinderung einer doppelten Besteuerung dienen würde, und zwar nicht nur in Irland, sondern grenzüberschreitend. In diesem Zusammenhang verweist Aer Lingus auf eine Passage aus der in Erwägungsgrund 84 genannten E-Mail des irischen Finanzamts: „Die Wirkung der Definition eines ‚Transferfluggastes‘ liegt darin, zu verhindern, dass die Steuer auf jede Teilstrecke der Reise einzeln angewendet wird (…), wenn die Flüge höchstens sechs Stunden auseinander liegen. Wenn die Flüge mehr als sechs Stunden auseinander liegen, würde die Befreiung der ‚Transferfluggäste‘ nicht gelten und jede Teilstrecke der Reise würde einzeln besteuert (d. h. zwei Abflüge, die jeweils dem entsprechenden Satz der Fluggaststeuer unterliegen)“ (Hervorhebung durch Aer Lingus). (88) Auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 87 erwähnten Passage kommt Aer Lingus zu dem Schluss, dass die Entscheidung, ob ein Fluggast, der einen Flug von einem Flughafen in Irland nimmt, dessen Route zwei (oder mehr) Teilstrecken beinhaltet, der Fluggaststeuer unterliegt, erstens vom Abflugort des ersten Flugs abhängt und zweitens vom Ankunftsort am Endziel. Dadurch würde verhindert, dass: — die Fluggaststeuer auf mehr als eine Teilstrecke einer Reise angewendet würde; und — dass die Fluggaststeuer auf eine Teilstrecke einer Reise angewendet würde, während für dieselbe Reise bereits die entsprechende Steuer in einem anderen Hoheitsgebiet angewendet würde. (89) Aer Lingus legt dar, dass die fragliche Befreiung nicht auf die irische Fluggaststeuer beschränkt ist, sondern inhärentes Merkmal anderer Fluggaststeuersysteme. In diesem Zusammenhang weist Aer Lingus auf die Anwendung der Fluggaststeuer im Vereinigten Königreich hin, die Anschlussflüge als einzelne Reise behandelt und nicht als zwei getrennte Reise, sofern die Anschlussverbindung bestimmte vorgegebene Voraussetzungen erfüllt (23). Aer Lingus legt weiter dar, dass auch wenn die Definition eines „Anschlussfluges“ von einer Reihe an Faktoren abhängt, einschließlich dem zeitlichen Abstand der entsprechenden Flüge und ob der Anschlussflug ein Inlandsflug im Vereinigten Königreich ist oder ein internationaler Flug, der oberste Grundsatz nach Ansicht von Aer Lingus sei, dass Anschlussflüge als einzelne Reise behandelt werden und die Fluggaststeuer nur auf Reisen erhoben wird, die im Vereinigten Königreich begannen. Davon abweichend würden Flüge, die aus demselben Land ankommen, in das sie zurückfliegen, nicht als Anschlussflüge betrachtet werden (z. B. Paris-London-Marseille) und auf Reisen, die im Vereinigten Königreich beginnen, würde eine Fluggaststeuer erhoben. Aer Lingus stellt weiterhin fest, dass die Anschlussflüge, um den Anforderungen für die Befreiung zu genügen, auf demselben Ticket oder zusammengehörigen Tickets aufgeführt sein müssen und selbst gewählte Anschlüsse daher nicht für die Befreiung infrage kämen. (90) Aer Lingus erwähnt weitere Bespiele für Steuern (24): — Frankreich: Die französische Taxe de l'Aviation Civile wird nicht auf Fluggäste angewendet, die an einem französischen Flughafen umsteigen (Zwischenlandung von weniger als 24 Stunden) und direkte Transitfluggäste (gleiche Flugnummer und gleiches Flugzeug). Die Steuer wird anhand des Zielorts der mit einem einzigen Ticket durchgeführten Reise berechnet. — Österreich: Eine Steuer wird in Bezug auf den am weitesten entfernten Ort berechnet, der bei einer Reise mit Anschlussflug auf der Flugverbindung mit nur einem Ticket angegeben ist, sofern der Transfer innerhalb von 24 Stunden liegt. — Deutschland: Steuer auf der Grundlage des am weitesten entfernten Orts, der auf dem Ticket angegeben ist; je nach Transferland gilt eine Regel von 12 Stunden oder 24 Stunden. 5.2.3.   Zur Anwendung der Fluggaststeuer vor und nach 2011 (91) Aer Lingus legte Beispiele vor, die in Tabelle 2 dargelegt sind, um die Anwendung der Fluggaststeuer zu veranschaulichen sowie die Gründe für die Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste. Tabelle 2 Beispiele für die Anwendung der Fluggaststeuer vor und nach 2011 vorgelegt von Aer Lingus Flugverbindung Vor 2011 (EUR) Nach 2011 (EUR) Steuertatbestand 1 Dublin-New York 10 3 — Abflug von einem Flughafen in Irland — Reiseentfernung: mehr als 300 km 2 New York-Dublin 0 0 — Kein Abflug von einem Flughafen in Irland — Unterliegt möglicherweise US-Steuer 3 Dublin-Manchester 2 3 — Abflug von einem Flughafen in Irland — Reiseentfernung: weniger als 300 km 4 Manchester-Dublin 0 0 — Kein Abflug von einem Flughafen in Irland — Unterliegt möglicherweise Steuer im Vereinigten Königreich 5 London-Dublin-New York Zwischenlandung: weniger als sechs Stunden 0 0 — Abflug von einem Flughafen im Vereinigten Königreich unterliegt nicht der irischen Steuer aber der Steuer im Vereinigten Königreich — Abflug von einem Flughafen in Irland befreit, da er ein Transfer gemäß Definition ist 6 London-Dublin-New York Zwischenlandung: mehr als sechs Stunden 10 3 — Abflug von einem Flughafen im Vereinigten Königreich unterliegt nicht der irischen Steuer aber der Steuer im Vereinigten Königreich — Abflug von einem Flughafen in Irland unterliegt der irischen Steuer, da er kein Transfer gemäß Definition ist: Reiseentfernung mehr als 300 km 7 New York-Shannon-Dublin Zwischenlandung: weniger als sechs Stunden 0 0 — Abflug von einem US-Flughafen unterliegt nicht der irischen Steuer aber möglicherweise der US-Steuer — Abflug von einem Flughafen in Irland von der irischen Steuer befreit, da er ein Transfer gemäß Definition ist 8 New York-Shannon-Dublin Zwischenlandung: mehr als sechs Stunden 2 3 — Abflug von einem US-Flughafen unterliegt nicht der irischen Steuer aber möglicherweise der US-Steuer — Abflug von einem Flughafen in Irland unterliegt der irischen Steuer, da er kein Transfer gemäß Definition ist: Reiseentfernung mehr als 300 km 9 Dublin-Shannon-New York Zwischenlandung: weniger als sechs Stunden 10 3 — Abflug von einem Flughafen in Irland (DUB): unterliegt der irischen Steuer — Abflug von einem Flughafen in Irland (SNN) von der irischen Steuer befreit, da er ein Transfer gemäß Definition ist — Reiseentfernung: mehr als 300 km 10 Dublin-Shannon-New York Zwischenlandung: mehr als sechs Stunden 12 6 — Abflug von einem Flughafen in Irland (DUB): unterliegt der irischen Steuer und Reiseentfernung beträgt weniger als 300 km — Abflug von einem Flughafen in Irland (SNN) unterliegt der irischen Steuer, da er kein Transfer gemäß Definition ist: Reiseentfernung mehr als 300 km (92) Aer Lingus legte eine Stellungnahme zu Tabelle 2 vor: — Tabelle 2 liefert Beispiele für die in der Praxis für verschiedene Flugverbindungen erhobene Fluggaststeuer, die mit dem von irischen Finanzamt vorlegten zeitgleichen Leitfaden (wie in den Erwägungsgründen 84 und 87 dargelegt) in Einklang stehen; — die Beispiele 1 bis 4, die alle Reisen mit einem einfachen Flug sind, veranschaulichen, dass der Flug von einem Flughafen in Irland starten muss, um einen Steuertatbestand gemäß der irischen Fluggaststeuer darzustellen; — die Beispiele 5 bis 8, die Reisen mit einem Reisebeginn außerhalb von Irland umfassen, veranschaulichen, dass die Befreiung verhindert, dass Fluggäste in verschiedenen Hoheitsgebieten in Bezug auf dieselbe Reise Fluggaststeuer zahlen; und dass eine Zwischenlandung auf sechs Stunden beschränkt sein muss; — die Beispiele 9 und 10, die Reisen mit Reisebeginn in Irland und einen Anschlussflug in Irland umfassen, veranschaulichen, dass die Befreiung verhindert, dass ein Fluggast der Fluggaststeuer mehr als einmal unterliegt, sofern die Zwischenlandung höchstens sechs Stunden dauert; und dass die Steuer in Bezug auf die gesamte Reise berechnet wird. 5.2.4.   Zur Anwendung der Fluggaststeuer durch Aer Lingus und der Befreiung für Transfer-/Transitfluggäste (93) Aer Lingus verweist auf den Einleitungsbeschluss, in dem auf ein Schreiben von Irland vom 15. Oktober 2009 verwiesen wird, in dem erklärt wird, dass für den Fall, dass eine Reise mehrere Teilstrecken umfasst, die erste Teilstrecke einer solchen Reise von der Fluggaststeuer befreit ist (25). Aer Lingus betont, dass es dieses Prinzip nicht anerkennt und nicht in der Lage ist zu erklären, warum ein solches Prinzip vorgeschlagen wurde. (94) Aer Lingus zufolge steht ein solches Prinzip nicht in Einklang mit dem in der E-Mail vom 30. März 2009 vom irischen Finanzamt vorgelegten Leitfaden, auf den in Erwägungsgrund 84 verwiesen wird und es entspricht nicht der Art, in der Aer Lingus in der Praxis die Fluggaststeuer berechnet hat. Es wäre auch nicht mit den Beispielen in Erwägungsgrund 20 des Einleitungsbeschlusses kohärent, die nicht die Anwendung der Befreiung der Transitfluggäste auf die erste Teilstrecke einer Reise veranschaulichen, sondern darlegen, dass eine Reise dann nicht der Fluggaststeuer unterliegt, wenn sie außerhalb von Irland beginnt (26). (95) Aer Lingus bekräftigt, dass es die Fluggaststeuer in Einklang mit dem Leitfaden des irischen Finanzamts erhoben und den Betrag durch Eigenerklärung bei den Behörden gemeldet hat (27). 5.2.5.   Zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (96) Aer Lingus argumentiert, dass durch die Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste von der Fluggaststeuer keine Selektivität vorliegt. Aer Lingus zufolge kennzeichnet die Fluggaststeuerregelung, dass ein Transfer- oder Transitfluggast nicht berücksichtigt wird, da die Fluggaststeuer nicht für bestimmte Teilstrecken einer Reise gilt. Stattdessen ist der Steuertatbestand eine Reise, die in Irland beginnt und die fällige Steuer hängt von dem auf dem Ticket angegebenen Endziel ab, unabhängig davon, ob der Fluggast einen oder mehr Flüge nimmt, um zum Endziel zu gelangen. (97) In diesem Zusammenhang verweist Aer Lingus auf Erwägungsgrund 41 des Einleitungsbeschlusses, in dem die Kommission die vorläufige Ansicht vertrat, dass der Steuertatbestand eine Reise ist, die in Irland beginnt und dass die fällige Steuer vom endgültigen, auf dem Ticket angegebenen Bestimmungsort abhängt, unabhängig davon, ob ein Fluggast einen oder mehrere Flüge nimmt, um zu diesem Endziel zu gelangen: „Ein anderes mögliches Referenzsystem könnte eine Steuer sein, die auf an einem Flughafen in Irland beginnende Flugreisen erhoben wird, wobei der Begriff ‚Flugreise‘ als Reise verstanden werden muss, die von einem Flughafen in Irland zu einem Endziel führt und aus einer oder mehreren Teilstrecken bestehen kann. Falls dies das richtige Referenzsystem ist, scheint es offenkundig, dass die Fluggaststeuer nicht auf Transfer- und Transitfluggäste angewendet werden sollte. Die Maßnahme wäre daher nicht selektiv “ (Hervorhebung durch Aer Lingus). 5.2.6.   Zu anderen Aspekten (98) Unter der Annahme, dass — falls die Kommission ihre vorläufige Ansicht immer noch aufrechterhielte — das Referenzsystem der Fluggassteuer die Besteuerung jedes Abflugs (einzeln) wäre, bringt Aer Lingus vor, dass: — die Befreiung der Transfer-/Transitfluggäste nicht selektiv ist; und — selbst wenn die Befreiung als selektiv erachtet würde, dies gerechtfertigt wäre. 5.2.6.1.   Zum ersten Punkt, dass „die Befreiung der Transfer-/Transitfluggäste nicht selektiv ist“ (99) Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (28) bringt Aer Lingus vor, dass die Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Abflüge von Transfer- und Transitfluggästen nur selektiv wäre, wenn dabei in Bezug auf den Zweck der Fluggaststeuer zwischen Wirtschaftsbeteiligten, die in vergleichbarer sachlicher und rechtlicher Lage sind, unterschieden würde. In diesem Zusammenhang verweist Aer Lingus auf die Frage, ob die Nichtanwendung auf Transfer- und Transitfluggäste Fluggesellschaften wie Aer Lingus (die für Reisen mit zwei und mehr Flügen ein einziges Ticket anbieten) gegenüber Punkt-zu-Punkt-Fluggesellschaften begünstige (die für solche Reisen nicht ein einziges Ticket anbieten und daher die Fluggaststeuer für jeden Abflug eines Fluggastes erheben musste, dessen Reise einen selbst gebuchten Anschlussflug umfasste). (100) Aer Lingus kommt zu dem Schluss, dass die Befreiung für Transfer- und Transitfluggäste angesichts der unterschiedlichen sachlichen und rechtlichen Lage zwischen reinen Punkt-zu-Punkt-Flügen und Flügen mit einem einzigen Ticket — insbesondere die unterschiedlichen Kosten für die Fluggesellschaft und das unterschiedliche Niveau der Dienstleistungen für Fluggäste — nicht selektiv sei, und zwar aus folgenden Gründen: — Es gibt sicher einen beträchtlichen Anteil an den Fluggästen von Aer Lingus, die einen eigenen Anschlussflug wählen (29), aus welchem Grund auch immer, unabhängig davon, dass Aer Lingus die Möglichkeit hat, ein einziges Ticket für die gesamte Reise anzubieten. Erklärtermaßen ist Aer Lingus nicht in der Lage, die Anzahl der Fluggäste zu ermitteln oder zu beziffern, die lieber mit einem selbst gewählten Anschlussflug reisen — genauso wenig wie Punkt-zu-Punkt-Fluggesellschaften in der Lage sind, diese Fluggäste eindeutig zu beziffern (die z. B. einen Anschlussflug bei einer anderen Fluggesellschaft wählen können). In Bezug auf die Fluggäste, die ihren Anschlussflug selbst wählen, ist Aer Lingus in derselben sachlichen und rechtlichen Lage wie reine Punkt-zu-Punkt-Fluggesellschaften. — Die Lage von Aer Lingus in Bezug auf diese Fluggäste, die Transfer- oder Transitreisen mit einem einzigen Ticket kaufen, ist jedoch sachlich und rechtlich anders. In diesem Zusammenhang verweist Aer Lingus auf einen Teil des letzten Satzes von Erwägungsgrund 45 [44] (30) des Einleitungsbeschlusses, wonach die Kommission Aer Lingus zufolge selbst anerkennt, dass möglicherweise angebracht ist, zwischen der Rechts- und Sachlage bei Fluggesellschaften, die nur Punkt-zu-Punkt-Flüge anbieten, und bei Fluggesellschaften, die auch Flüge anbieten, die einen Transfer oder Transit an solchen Flughäfen umfassen, zu unterscheiden. (101) Mit Verweis auf die Passagen im Einleitungsbeschluss, die sich auf die Unterschiede zwischen Reisen mit mehreren Flügen im Rahmen einer Buchung und Reisen mit mehreren Flügen im Rahmen getrennter Buchungen beziehen, stellt Aer Lingus im Zusammenhang mit der Selektivität Folgendes fest: — In Bezug auf die Passage Die Geschäftsmodelle von Fluggesellschaften, die hauptsächlich Punkt-zu-Punkt-Flüge anbieten, und von Fluglinien, die auch Flüge mit Transfer oder Transit anbieten, sind sehr unterschiedlich (31) betont Aer Lingus, dass es spezifische Verfahren für Transfer- und Transitfluggäste durchführt. Dazu gehören der Betrieb eines nahtlosen Transfers, wie z. B. durch Transferschalter und durch Flugpreise und die Übernahme der Verantwortung für verpasste Anschlüsse (z. B. durch Betreuung und Hilfe, Bereitstellung von Unterkunft). Aer Lingus zufolge ist dies mit erheblichen Kosten und einer Verantwortung verbunden, die für Fluggäste mit eigenem Anschlussflug nicht übernommen werden. — In Bezug auf die Passage Flüge, die einen Transfer/Transit umfassen, bilden aus Sicht des Kunden eine Reise von Ausgangsflughafen bis zum Zielflughafen und nicht zwei getrennte Reisen (32). erklärt Aer Lingus, dass für die Fluggäste auch die Dienstleistungserfahrung eine andere ist, da sie mehrere Check-ins, mehrere Tickets und möglicherweise unterschiedliche Gepäckbestimmungen usw. umgehen. — in Bezug auf die Passage Die gesamte Reise, die zwei oder mehr Teilstrecken umfasst, wird als eine Reise verkauft und kann mit einem einzigen Ticket zurückgelegt werden (33) erklärt Aer Lingus, dass dies bei einer Reise mit selbst gewähltem Anschlussflug offenkundig nicht der Fall ist. Tatsächlich würde eine Reise mit selbst gewähltem Anschlussflug mindestens zwei getrennte Tickets (und zwei getrennte Verträge) umfassen, möglicherweise bei zwei unterschiedlichen Fluggesellschaften. Ein einziges Ticket würde sich aus einem einzigen Vertrag mit einer Fluggesellschaft ergeben. — In Bezug auf die Passage Fluggäste müssen bei einem Transfer in der Regel ihr Gepäck nicht selbst transferieren“ (34). Aer Lingus zufolge ist dies bei Fluggästen mit selbst gewähltem Anschlussflug tatsächlich umgekehrt. Es gibt an keinem der Flughäfen in Irland Transferleistungen für Fluggäste mit selbst gewähltem Anschlussflug. — In Bezug auf die Passage In der Regel werden unterschiedliche Fluggast- und Gepäckkontrollen durchgeführt (34) erklärt Aer Lingus, dass Fluggäste mit selbst gewählten Anschlussflügen für jeden Flug getrennt einchecken müssen. 5.2.6.2.   Zum zweite

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.