Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/117 der Kommission vom 14. Juli 2017 in der Beihilfesache SA.29064 (2011/C, ex 2011/NN) — Irland — Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4932) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0117. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, die Irland in diesem Zusammenhang als nützlich erachte. Die Kommission lud Irland auch dazu ein, diese Beispiele in Bezug auf die Zeiträume vor und nach der 2011 eingeführten Ergänzung zur Änderung der Fluggaststeuersätze vorzulegen. (46) Unter der vorläufigen Annahme, dass das Referenzsystem eine Steuer ist, die in Bezug auf jeden Abflug eines Fluggastes mit einem Flugzeug von einem Flughafen in Irland erhoben wird, äußerte die Kommission Zweifel, ob die Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste insofern vom Referenzsystem der Besteuerung abwich, als sie zwischen Wirtschaftsbeteiligten unterschied, obwohl sich diese in Bezug auf den Zweck des Steuersystems des betreffenden Mitgliedstaats in einer vergleichbaren sachlichen und rechtlichen Lage befanden, und damit bestimmten Fluggesellschaften ein Vorteil entstand. (47) Die Kommission stellte jedoch auch fest, dass der Name und tatsächlich auch der Wortlaut der Fluggaststeuer nahelegen könnten, dass ihr Grundsatz sei, Flugreisen von Flughäfen in Irland zu besteuern statt jeden Abflug von einem Flughafen in Irland. Der Kommission zufolge scheint die Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste unter dieser Annahme direkt aus diesem Grundsatz zu folgen, da eine Flugreise auch mehr als einen Abflug von einem Flughafen in Irland umfassen kann. 4.   STELLUNGNAHME VON IRLAND ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (48) In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 zum Einleitungsbeschluss wies Irland sämtliche Andeutungen zurück, dass die Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste eine staatliche Beihilfe darstelle. 4.1.   Zur Auslegung und Anwendung von Abschnitt 55 des Finanzgesetzes (49) Irland gab an, dass die Pflicht zur Zahlung der Fluggaststeuer im Finanzgesetz festgelegt wurde, das eng auszulegen ist. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Obersten Irischen Gerichtshofes betonte Irland, dass ein Steuerzahler nach irischem Recht nur zur Zahlung einer Steuer verpflichtet ist oder einen Nachteil hinnehmen muss, wenn dies explizit im Gesetz festgelegt ist, und zitiert aus dem Urteil Texaco (Irland) Ltd gegen Murphy (Finanzamt): Es gilt als Rechtsgrundsatz, dass ein Bürger nicht besteuert werden darf, sofern dem Wortlaut des Gesetzes nach keine eindeutige Pflicht dazu besteht (14). Auf dieser Grundlage erklärte Irland, dass der Wortlaut des Finanzgesetzes geprüft werden müsse, um zu ermitteln, ob eine Reise der Fluggaststeuer unterlag. Jeder Zweifel an der Anwendung des Finanzgesetzes käme dem Steuerzahler zugute. (50) Gemäß Abschnitt 55 Absatz 2 Buchstabe c des Finanzgesetzes wird die Fluggaststeuer fällig, wenn ein Fluggast von einem Flughafen abfliegt. In diesem Zusammenhang wies Irland darauf hin, dass: — die Definition von „Fluggast“ (unter bestimmten Bedingungen) Personen ausschloss, die behindert oder weniger als zwei Jahre alt oder Transfer- und Transitfluggäste sind. — die Definition von „Flughafen“ auch einige Reisen ausschloss, da für einen Abflug von einem Flughafen außerhalb von Irland und von bestimmten Flughäfen mit niedrigen Fluggastzahlen keine Steuer anfällt (15). — die Definition von „Flugzeug“ Flugzeuge ausschließt, die nicht mehr als 20 Fluggäste befördern können, sowie Flugzeuge, die für staatliche oder militärische Zwecke genutzt werden. (51) Angesichts von Erwägungsgrund 50 vertrat Irland die Ansicht, dass in Bezug auf Transfer- und Transitfluggäste unabhängig von der Teilstrecke der betreffenden Reise keine Fluggaststeuer fällig sei. Irland bestätigte, dass die zweite Teilstrecke einer Reise nicht automatisch von der Steuer befreit ist. Irland zufolge hätte die zweite Teilstrecke einer Reise besteuert werden können oder nicht, je nachdem wie Abschnitt 55 des Finanzgesetzes auf den jeweiligen Fall angewendet würde, einschließlich des Umstandes, ob ein Fluggast ein Transfer- und Transitfluggast war (dasselbe galt für die erste Teilstrecke einer Reise). Auch die Definition von „Flughafen“ hätte einige Reisen befreien können, da in Bezug auf einen Abflug von einem Flughafen außerhalb von Irland keine Fluggaststeuer anfiel. (52) Irland wies auch darauf hin, dass die Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste bei den von anderen Ländern erhobenen Fluggaststeuern normal ist, z. B. im Vereinigten Königreich, Frankreich und Deutschland. Irland machte geltend, dass die jede Steuerregelung im Kontext des maßgeblichen nationalen Gesetzes auszulegen sei. 4.2.   Zur Auslegung der Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste (53) Irland kommentierte Randnummer 88 des Urteils in der Rechtssache T-512/11, der sich auf folgende Aussage aus Erwägungsgrund 20 des Beschlusses von 2011 bezieht: Bezüglich der Nichtanwendung der Steuer auf Transfer- und Transitfluggäste erklären die irischen Behörden, dass der Umstand, dass keine erste Teilstrecke einer Reise der Steuer unterliegt, gewährleistet, dass der Fluggast nicht dafür bestraft wird, dass auf einer Strecke eine Zwischenlandung gemacht wird, um das Endziel zu erreichen. In der oben genannten Randnummer seines Urteils in der Rechtssache T-512/11 hatte das Gericht mitgeteilt, dass auch wenn die Kommission keinen Grund hatte, die Informationen in Irlands Schreiben vom 15. Oktober 2009, auf die sich Erwägungsgrund 20 des Beschlusses von 2011 stützt, anzuzweifeln, so blieb auch nach der Auslegung der irischen Behörden, dass keine erste Teilstrecke einer Reise, einschließlich Zwischenlandung, der Fluggaststeuer unterliegt, der Umstand, dass die in der Tabelle in Erwägungsgrund 9 des Beschlusses von 2011 enthaltenen Beispiele diese Auslegung nicht stützen konnten. Das Gericht wies darauf hin, dass es unklar war, und die Kommission nicht erklärte, warum Fluggäste, die von New York nach Dublin mit Zwischenlandung in Shannon reisten, für den Abflug nach der Zwischenlandung auf dem Flughafen Shannon nicht der Fluggaststeuer unterlagen. Irland verwies auf Absatz 13 seines Schreibens vom 15. Oktober 2009, in dem steht: In Bezug auf Transferfluggäste stellt die Befreiung lediglich sicher, dass die erste Teilstrecke einer Reise nicht der Fluggaststeuer unterliegt. Irland wies darauf hin, dass dieser Absatz nach einer Beschreibung eines Flugs von Dublin nach New York mit Zwischenlandung in Shannon folgt und er im Zusammenhang mit einer solchen Reise richtig sei, dass es aber nicht richtig sei, dies als allgemeine Regel auszulegen, nach der die erste Teilstrecke einer Reise niemals der Fluggaststeuer unterlag. (54) In Bezug auf das vom Gericht in Randnummer 88 des Urteils in der Rechtssache T-512/11 vorgebrachte Beispiel, bei dem es um eine Reise von New York nach Dublin mit Zwischenlandung in Shannon ging, erklärte Irland, dass aufgrund des Wortlautes des Finanzgesetzes in Bezug auf keine der Teilstrecken dieser Reise Fluggassteuer anfalle; insbesondere erklärte Irland, dass: — die erste Teilstrecke (New York bis Shannon) befreit ist, weil die Steuer nur auf Abflüge von Flughäfen in Irland erhoben wird. — die zweite Teilstrecke (Shannon bis Dublin) befreit ist, weil der Fluggast am Flughafen Shannon ein Transfer- und Transitfluggast gemäß Abschnitt 55 Absatz 1 des Finanzgesetzes ist. (55) Irland kam zu der Schlussfolgerung, dass die gesamte Reise von New York nach Dublin mit Zwischenlandung in Shannon aufgrund des Wortlautes des Finanzgesetzes von der Fluggaststeuer befreit wäre. Irland zufolge sollten die Erklärung in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2009 das Recht klären, sind aber nicht verbindlich. 4.3.   Zur Begründung für die Befreiung von Transfer- und Transitfluggästen und des zur Prüfung zu verwendenden Referenzsystems (56) Was die Gründe für eine Befreiung von Transfer- und Transitfluggästen angeht, erklärte Irland, dass es nicht angemessen sei, einzelne Flüge getrennt zu besteuern, wenn sie tatsächlich Teil einer einzigen Reise waren. In diesem Zusammenhang verwies Irland auf: — den Wortlaut der Definition von „Transfer-“ oder „Transitfluggast“ zum Zwecke der Fluggaststeuer gemäß Abschnitt 55 Absatz 1 des Finanzgesetzes (die Bestimmung wird in Erwägungsgrund 18 zitiert); — den Wortlaut des Schreibens Irlands an die Kommission vom 15. Oktober 2009, in dem Irland erklärte, dass die Fluggaststeuer eine einzige Reise besteuern sollte, selbst wenn die Reise in verschiedene Teilstrecken aufgeteilt war. (57) Insbesondere verwies Irland auf das hypothetische Szenario aus seinem Schreiben vom 15. Oktober 2009 an die Kommission, einem Flug aus den Vereinigten Staaten mit einer Zwischenlandung in Shannon und dem Weiterflug nach Dublin. Darin hieß es, dass der Flug eindeutig aus den USA nach Dublin geht und dass aufgrund einer Zwischenlandung keine Pflicht zur Fluggaststeuer erwachsen sollte. Bei der Beschreibung eines Flugs in umgekehrter Richtung wurde erklärt, dass bei Flügen in ein anderes Land, die eine Zwischenlandung einschließen, die Befreiung nur gewährt wird, um eine getrennte Besteuerung der beiden Teilstrecken der Reise zu vermeiden. Irland zufolge unterstrich dies, dass die Reise von Dublin in die Vereinigten Staaten als einzelne Reise betrachtet wurde und der Fluggaststeuer daher nur einmal unterliegen sollte, selbst wenn sie mehrere Abflüge umfasste. (58) Irland erklärte, dass dies der Grund sei, weshalb Abschnitt 55 Absatz 1 des Finanzgesetzes ausdrücklich die „Transfer“- und „Transit“-Fluggäste im Sinne dieses Abschnitts vom Anwendungsbereich der Fluggaststeuer ausnimmt. (59) Unter Berücksichtigung des von der Kommission im Einleitungsbeschluss geplanten Referenzsystems entweder als i) eine für jeden Abflug erhobene Steuer oder stattdessen als ii) eine für jede Reise erhobene Steuer, die mehrere Teilstrecken umfassen kann, schlug Irland vor, dass der Zweck der Fluggaststeuer sei, jede Reise nur einmal zu besteuern. Irland zufolge wäre es sachlich richtiger, die Fluggaststeuer als eine Steuer auf Reisen statt als Steuer auf Abflüge zu betrachten. Abschnitt 55 Absatz 2 des Finanzgesetzes verweist auf „Abflug“ als Auslöser der Fluggaststeuer. Die in den Erwägungsgründen 18 und 19 dargelegten Definitionen und Abschnitte des Finanzgesetzes belegen jedoch, dass die Reise die besteuerte Dienstleistung war und dass das tatsächliche Ziel war, Reisen zu besteuern und nicht Abflüge. 4.4.   Zur Unterscheidung zwischen Punkt-zu-Punkt- und anderen Fluggesellschaften (60) Irland war der Ansicht, dass eine Überprüfung, ob die Fluggesellschaften, die nur Punkt-zu-Punkt-Dienste anbieten und diejenigen, die Anschlussflüge bieten, sich in Bezug auf den Zweck des Steuersystems des betreffenden Mitgliedstaats in einer vergleichbaren sachlichen und rechtlichen Lage befanden, nur ein sekundärer Grund zur Abweisung der Beschwerde sein könne. Irland bringt hauptsächlich vor, dass die Fluggaststeuer darauf abzielt, Reisen zu besteuern und nicht einzelne Abflüge. Daraus ergibt sich, dass die Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste lediglich den Umstand widerspiegelt, dass eine einzige Reise aus mehreren „Teilstrecken“ bestehen kann. Irland wies auch darauf hin, dass die Fluggaststeuer nicht konzipiert wurde, um irgendein bestimmtes Geschäftsmodell zu begünstigen oder zu bestrafen. 4.5.   Zum Wesen und inneren Aufbau der Steuer (61) Schließlich gab Irland an, dass für den Fall, dass bestimmten Fluggesellschaften durch die Befreiung für Transfer- und Transitfluggäste ein Vorteil entstand, sich dieser direkt aus den Grund- und Leitprinzipien des irischen Steuersystems ergeben könnte, wie z. B. aus der Vermeidung der doppelten Besteuerung oder aus der Steuerneutralität. (62) Unter Hinweis auf den Inhalt seines Schreibens vom 15. Oktober 2009 erklärte Irland, dass die Befreiung eine übermäßige Anwendung der Fluggaststeuer verhindern sollte. Insbesondere sollte eine Diskriminierung gegen Fluggäste, deren Reise eine Zwischenlandung umfasste, verhindert werden. Notwendigerweise umfasste dieser Verweis auf eine Diskriminierung den Vergleich zwischen a) Fluggästen, deren Reise eine Zwischenlandung umfasste und b) Fluggästen, die direkt flogen. Da das Ziel war, beide gleich zu behandeln, unterstützt dies die Schlussfolgerung, dass der Zweck der Fluggaststeuer war, jede Reise nur einmal zu besteuern. (63) Irland berief sich auch auf die Notwendigkeit, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Auch wenn dieser Grundsatz in Irlands Schreiben vom 15. Oktober 2009 möglicherweise nicht zitiert worden ist, so wurden in diesem Schreiben Fragen der Gleichheit und Gleichbehandlung aufgeworfen, die Staaten veranlassen, von einer doppelten Besteuerung Abstand zu nehmen. In ähnlicher Weise machte Irland den Grundsatz der Steuerneutralität geltend. 5.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN 5.1.   Stellungnahme von Ryanair (64) Ryanair ist der Ansicht, dass die Maßnahme selektiv ist und daher eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt und nicht unter eine der Ausnahmen in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV fällt. (65) Die Fluggesellschaft wies darauf hin, dass ihre Beobachtungen vor folgendem Hintergrund ausgelegt werden müssen: — ihre Beschwerde an die Kommission vom 21. Juli 2009 gegen die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe durch die Fluggaststeuer; — ihre Klage vom 24. September 2011 vor dem Gericht in der Rechtssache T-512/11 sowie deren Anhänge; — ihr sonstiges schriftliches und mündliches Vorbringen vom 24. September 2011, das dem Gericht in der Rechtssache T-512/11 vorgelegt wurde, einschließlich insbesondere ihrer Antwort vom 17. Januar 2012. 5.1.1.   Zum genauen Anwendungsbereich der Fluggaststeuer, Rechtfertigung für die Fluggaststeuer und Gründe für die Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste (66) Ryanair stimmt zu, dass die Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste im Beispiel eines Flugs von Dublin über Shannon nach New York die zweite Teilstrecke der Reise betreffen würde. Entsprechend argumentiert Ryanair, dass die vor der Änderung des Steuersatzes mit Wirkung vom 1. März 2011 fällige Gesamtsteuer nur den niedrigeren Satz von 2 EUR (für Dublin-Shannon) hätte betragen sollen statt der in Tabelle 1 angegeben 10 EUR. (67) Außerdem würde, selbst wenn Irland Beweise vorgelegt hätte, dass die Anwendung dieser Maßnahme in der Praxis mit der Auslegung überein stimmte, dass die erste Teilstrecke einer Reise von der Fluggaststeuer befreit war, dies aus Sicht von Ryanair nicht ausreichen, um die im Finanzgesetz gespiegelte Verzerrung zu beheben. 5.1.2.   Zum „normalen“ System oder Referenzsystem der Besteuerung (68) Bis zum Ergebnis des Beschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof nach dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-164/15 P und C-165/15 P behält Ryanair seinen Standpunkt zur Definition und Bedeutung des „normalen“ Systems oder Referenzsystems der Besteuerung bei (16). Ryanair macht geltend, dass die Definition der Kommission des „normalen“ Systems bzw. des Referenzsystems der Besteuerung mit einigen ihrer Schlussfolgerungen im weiteren Verlauf des Einleitungsbeschlusses nicht kohärent ist. 5.1.3.   Zur Frage, ob die Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste vom Referenzsystem abweicht (69) Unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses und mit einem Zitat dieser Textstelle stellt Ryanair infrage, wie die Kommission auf der Grundlage der vorherigen Schlussfolgerung zum Referenzsystem der Besteuerung in Erwägungsgrund 44 zunächst argumentieren kann, dass der Zweck der Fluggaststeuer die Besteuerung von Flugreisen ist, die an einem Flughafen in Irland beginnen, dann aber ohne weitere Erklärung oder Prüfung zu der unlogischen Schlussfolgerung gelangt, dass es angesichts dieses Zieles möglicherweise angebracht ist, zwischen der Rechts- und Sachlage bei Fluggesellschaften, die nur Punkt-zu-Punkt-Flüge anbieten, und bei Fluggesellschaften, die auch Flüge anbieten, die einen Transfer oder Transit an solchen Flughäfen umfassen, zu unterscheiden (17). Die vorherige Schlussfolgerung, auf die sich Ryanair bezieht, ist in Erwägungsgrund 42 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, wo die Kommission die vorläufige Auffassung vertritt, dass das Referenzsystem der Besteuerung eine Steuer ist, die in Bezug auf jeden Abflug eines Fluggastes von einem in Irland gelegenen Flughafen aus erhoben wird. (70) Ryanair hält die Zitate aus Erwägungsgrund 44 des Einleitungsbeschlusses für einen Versuch, eine Unterscheidung zwischen der rechtlichen und sachlichen Situation von Fluggesellschaften, die nur Punkt-zu-Punkt-Flüge anbieten, und der von Fluggesellschaften, die auch Flüge anbieten, die einen Transfer oder Transit umfassen, zu rechtfertigen. Ryanair hält eine solche Unterscheidung für fehlerhaft und bedauerlich, da sie offenkundig die Grundlage für einen abschließenden Beschluss bilden würde, in dem festgestellt würde, dass die untersuchte Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellte. (71) In seinen Stellungnahmen verweist Ryanair auf Erwägungsgrund 45 des Einleitungsbeschlusses, in dem die Kommission in Kenntnis der Beschlusspraxis im Rahmen der EU-Fusionskontrolle darlegt, dass Flüge, die einen Transfer oder Transit umfassen, aus Sicht des Kunden eine Reise vom Ausgangsflughafen zum Zielflughafen darstellen und nicht zwei getrennte Reisen. Nach Auffassung von Ryanair verwechselt die Kommission damit die sehr enggefasste Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte in Fusionskontrollsachen mit der „vergleichbaren Sach- und Rechtslage“ in Beihilfesachen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und den Einleitungsbeschluss (18) trägt Ryanair vor, dass die „vergleichbare Sach- und Rechtslage“ nicht durch die Substituierbarkeit von Nachfrage und Angebot bestimmt wird (was Ryanair zufolge ein Kriterium ist, das in der Regel in Fusionskontrollsachen und anderen Wettbewerbssachen angewandt wird und worauf sich die Kommission hier stützt), sondern sich aus den Zielen der in Rede stehenden Regelung ableitet. (72) Die „vergleichbare Sach- und Rechtslage“ in Beihilfesachen ist Ryanair zufolge fast immer sehr viel weiter gefasst als die „sachlich relevanten Märkte“ in Fusionskontrollsachen, da die Ziele der nationalen Regelung in dieser oder anderen Beihilfesachen nichts mit der Abgrenzung sachlich relevanter Märkte in Fusionskontrollsachen zu tun hatten. In dieser Hinsicht verweist Ryanair nochmals auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach das Gericht die „vergleichbare Sach- und Rechtslage“ nicht auf der Grundlage der Sicht der Kunden oder der Geschäftsmodelle der Begünstigten bestimmte, wie es die Kommission in diesem Beschluss vorschlagen würde. (73) In seinen Stellungnahmen verweist Ryanair auf die Beschlusspraxis der Kommission, z. B. im Bereich von Online- und herkömmlichen Glücksspielen, wonach die Kommission akzeptieren würde, dass Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsmodellen in dem in Erwägungsgrund 72 (19) dargelegten Sinne in einer vergleichbaren rechtlichen und sachlichen Lage sind. (74) Ryanair legte dar, dass für den Fall, dass das Referenzsystem der Fluggaststeuer eine Steuer ist, die in Bezug auf jeden Abflug eines Fluggastes mit einem Flugzeug von einem in Irland gelegenen Flughafen erhoben wird, die einzig logische Konsequenz sei, dass das System unabhängig von der Sicht der Fluggäste auf ihre Reise oder vom Geschäftsmodell der betreffenden Fluggesellschaft sein müsse. Eine andere Auslegung würde einen selektiven Ansatz widerspiegeln, der enggefasster als der Zweck der Fluggaststeuer wäre, und daher eine der zentralen Bedingungen einer staatlichen Beihilfe erfüllen würde. (75) Insbesondere würde die Selektivität dieses Beschlusses sich aus dem Umstand ergeben, dass, obwohl traditionelle Fluggesellschaften, die Transfer- und Transitflüge anbieten, und Fluggesellschaften, die nur Punkt-zu-Punkt-Flüge anbieten (wie z. B. Ryanair), im Rahmen einer staatlichen Beihilfe in vergleichbarer sachlicher und rechtlicher Lage sind, nur erstere von der Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste von der Fluggaststeuer profitieren würden. (76) Ryanair bekräftigt, dass die Begünstigten dieser Befreiung leicht a priori bestimmt werden können. Außerdem könne nicht geltend gemacht werden, dass die Befreiung allen Fluggesellschaften ohne Diskriminierung offen stünde. Erstens sei es praktisch unmöglich für eine Fluggesellschaft, ihr grundlegendes Geschäftsmodell von einem Punkt-zu-Punkt-Modell in ein „Hub-and-Spoke“-Modell zu überführen; nach Wissen von Ryanair gibt es keinen einzigen Präzedenzfall eines solchen Wechsels auf dem Markt. Zweitens würde eine solche Anpassung durch die Kapazitätsengpässe an den meisten Flughäfen zusätzlich behindert. (77) Zuletzt stellte die Nichtanwendung der Fluggaststeuer in Bezug auf Transfer- und Transitfluggäste nach Ansicht von Ryanair eine eindeutige Abweichung vom Referenzsystem und den durch die Fluggaststeuer verfolgten Zwecken dar, insofern als diese Bedingungen durch das Fallrecht der Union ausgelegt werden. In diesem Zusammenhang verweist Ryanair auf seine vorherigen Vorlagen, denen zufolge die nicht erklärten, aber tatsächlichen Ziele von Irland darin lagen, bestimmte inländische Fluggesellschaften selektiv zu unterstützen und den Flughafen Dublin als internationalen Knotenpunkt zu fördern. 5.1.4.   Zur Frage, ob die Nichtanwendung der Fluggaststeuer auf Transfer- und Transitfluggäste direkt aus ihren Grund- und Leitprinzipien folgt (78) Ryanair weist das Argument zurück, dass die Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste von der Fluggaststeuer direkt „aus ihren Grund- und Leitprinzipien“ folge. Ryanair hält den Einleitungsbeschluss für einen Versuch, solch eine Schlussfolgerung durch eine Reihe nachträglich von Irland und der Kommission zusammengestellter verzerrter Argumente zu rechtfertigen, um die klaren Auswirkungen des „Referenzsystems“ und des „Ziels“ der Fluggaststeuer, wie sie zuvor im Einleitungsbeschluss definiert worden sind, durch den unscharfen Begriff „Grund- und Leitprinzipien“ aufzuheben. (79) In Kenntnis von Abschnitt 6.1.5 des Einleitungsbeschlusses kommentiert Ryanair eine Reihe von Prinzipien, die seiner Meinung nach von der Kommission oder Irland oder beiden postuliert werden: — Zur „Klarheit der Anwendung“  (20): Ryanair wirft die Frage auf, ob [man akzeptieren müsse], dass eine solche „Klarheit“ durch die selektive Umgehung des Referenzsystems und des Ziels der Fluggaststeuer erreicht würde. — Zur Verhinderung einer „übermäßigen Anwendung der Fluggaststeuer“  (20): Ryanair hält diesen Begriff für unklar. Ryanair verweist auf einen Beschluss der Kommission über eine staatliche Beihilfe zur Reduzierung der Kosten von energieintensiven Unternehmen, die sich aus der Finanzierung erneuerbarer Energien ergibt (21) und insbesondere Erwägungsgrund 32 dieses Beschlusses, der Folgendes vorsieht: Die Maßnahme ist auch deshalb selektiv, weil nur [energieintensive Nutzer] innerhalb bestimmter spezifischer Branchen davon profitieren können. Auf dieser Grundlage kommt Ryanair zu dem Schluss, dass eine gerechte und angemessene Anwendung der Fluggaststeuer nur ein zusätzliches Argument gegen die Befreiung der Transfer- und Transitfluggäste liefern würde. Ebenso müsste die Kommission feststellen, dass eine Befreiung für Fluggesellschaften, die die Flughafenstruktur aufgrund ihres Hub-and-Spoke-Modells intensiv nutzen, eine staatliche Beihilfe darstellt. Ryanair argumentiert, dass für den Fall, dass es Irlands angeblicher Wunsch ist, die Fluggäste vor den Auswirkungen eines Fluges mit Zwischenlandung zu schützen (20), wie die Kommission im Einleitungsbeschluss darlegt, es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Beihilfe sozialer Art handelt und ihre Vereinbarkeit mit Artikel 107 Absatz 2 AEUV überprüft werden muss. — Zur Annahme, dass Befreiungen von Transfer- und Transitfluggästen bei den von anderen Ländern, z. B. dem Vereinigten Königreich, erhobenen Fluggaststeuern normal sind: Unter Bezugnahme auf die Randnummern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.