Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2336 der Kommission vom 7. Februar 2017 SA.21877 (C 24/2007), SA.27585 (2012/C) und SA.31149 (2012/C) — Deutschland mutmaßliche staatliche Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH, von Infratil Limited, Ryanair und der den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 602) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D2336. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ptung der SGF Stellung, dass die FLG ein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sei. Deutschland ist der Meinung, dass jegliche Argumentation der SGF auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten irrelevant ist. Deutschland zufolge sind diese Leitlinien nicht anwendbar, da die gewährten Leistungen in erster Linie keine staatliche Beihilfe darstellten. Die Leistungen seien niemals als Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe eingestuft worden oder müssten gemäß anderen Leitlinien derart eingestuft werden. (178) Deutschland widerspricht der Aussage der SGF, die Hansestadt Lübeck habe angegeben, dass die Schließung des Flughafens nicht möglich sei und sie diese Möglichkeit nicht in Betracht ziehe. Deutschland zufolge habe die Hansestadt Lübeck diese Möglichkeit erwogen, sich jedoch dagegen entschieden, da aus Berechnungen hervorging, dass es sich dabei nicht um die wirtschaftlich vernünftigste Lösung gehandelt hätte. Außerdem stellte Deutschland klar, dass gemäß § 45 Abs. 1 der LuftVZO eine ad hoc-Schließung eines Flughafens nicht möglich sei. Flughäfen dienten dem Gemeinwohl und müssten einer Betriebspflicht nachkommen. Um den Flughafen zu schließen, hätte ihm daher nach einem langwierigen Gerichtsverfahren die Betriebszulassung entzogen werden müssen. Deutschland gibt an, dass ein Entzug der Zulassung ausgeschlossen ist, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass das öffentliche Interesse an der Fortführung des Flughafenbetriebs überwiege. Ein Versuch, den Flughafen zu schließen, wäre daher nicht unmöglich gewesen, aber mit Sicherheit schwierig, langwierig und somit kostspielig. Dies sei beispielsweise bei der Schließung des Flughafens Berlin-Tempelhof der Fall gewesen. Deutschland vertrat daher den Standpunkt, dass die Entscheidung, den Flughafen nicht zu schließen und stattdessen zu erweitern und in die Infrastruktur zu investieren, um einen privaten Investor zu finden, die aus wirtschaftlicher Sicht vernünftigere Lösung war. Rückblickend habe sich dies bewahrheitet, da ein privater Investor gefunden wurde. 6.3.   STELLUNGNAHME ZU DEN ANTWORTEN VON AIR BERLIN (179) Deutschland nach hätte Air Berlin dieselben Vorteile wie Ryanair erhalten, wenn dieselben Kriterien hinsichtlich Fluggastzahl und Verkehrsfrequenz erfüllt worden wären. Stattdessen habe Air Berlin jedes Verhandlungsangebot mit der FLG abgelehnt, da niemals die Absicht bestanden habe, den Flughafen Lübeck zu bedienen. Im Gegensatz dazu habe sich Air Berlin nie gegen die Bedingungen ausgesprochen, unter denen Ryanair den FlughafenHamburg bedient. Darüber hinaus haben sich mehrere Fluggesellschaften (unter anderem bei der Kommission) darüber beschwert, dass Air Berlin von umfangreichen staatlichen Beihilfen durch die Vereinigten Arabischen Emirate profitiert habe. Air Berlin könne sich also nicht als Opfer seines wichtigsten Wettbewerbers Ryanair darstellen. (180) Deutschland widersprach außerdem der Stellungnahme Air Berlins zum Wettbewerb zwischen dem Flughafen Lübeck und dem Flughafen Hamburg. Insbesondere nimmt Deutschland auf die Tatsache Bezug, dass Hamburg im Jahr 2000 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung mit Ryanair 70-mal so viele Fluggäste wie der Flughafen Lübeck hatte. Das Fehlen von Beschwerden von anderen Flughäfen zeige, dass es keinen Wettbewerb zwischen den beiden Flughäfen gab. Des Weiteren wies Deutschland darauf hin, dass der Flughafen Hamburg und der Flughafen Rostock 2008 ein Wachstum verzeichneten, während die Fluggastzahl des Flughafens Lübeck um 10 % sank. (181) Außerdem wies Deutschland das Argument Air Berlins zurück, dass für Ryanair ein wirtschaftlicher Vorteil bestanden habe. Deutschland gab an, dass Air Berlin ungenaue Berechnungen zugrunde legte und dass die einzig relevante Prüfung für die Einschätzung der Vereinbarkeit mit dem Markt der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten sein dürfe. Deutschland ist der Ansicht, dass die Vereinbarungen mit Ryanair die Marktanforderungen einhielten, da die langfristigen Aussichten des Flughafens im Jahr 2000 positiv waren. 6.4.   STELLUNGNAHME ZU DEN ANTWORTEN DES BDF (182) Deutschland wies darauf hin, dass Air Berlin Mitglied des BDF ist, was enge Verbindungen und inhaltlich ähnliche Antworten bedinge. Deutschland teilte nicht die Auffassung, dass die FLG durch extrem niedrige Preise künstlich mehr Nachfrage erzeugt habe und zugunsten einer Fluggesellschaft in diskriminierender Weise von der Entgeltordnung abgewichen sei. Deutschland zufolge habe die FLG keinen Grund gehabt, einzelne Fluggesellschaften zu diskriminieren, um die Nachfrage zu erhöhen. Vielmehr hätten mehr Fluggesellschaften am Flughafen Lübeck mehr Geschäftstätigkeit bedeutet. Daher macht Deutschland geltend, dass jede Fluggesellschaft einen Vertrag mit dem Flughafen Lübeck zu ähnlichen Bedingungen hätte abschließen können, wenn sie ein dem Ryanair-Angebot vergleichbares Angebot abgegeben hätte. 7.   WÜRDIGUNG 7.1.   EINLEITUNG (183) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Kriterien gelten kumulativ. Eine Maßnahme stellt also nur dann eine staatliche Beihilfe dar, wenn jede der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: — der Begünstigte ist ein Unternehmen; — die Maßnahme verschafft ihm einen Vorteil; — der Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt; — der Vorteil ist selektiv; — die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (184) Folglich muss geprüft werden, ob diese Voraussetzungen bei den einzelnen in Rede stehenden Maßnahmen erfüllt sind. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um: — die mögliche staatliche Beihilfe zugunsten der FLG, — die mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von Infratil, — die mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair und — die Entgelte für die Enteisung von Flugzeugen an dem Flughafen. (185) In Bezug auf die mögliche staatliche Beihilfe zugunsten der FLG wird die Kommission zunächst prüfen, ob die FLG als Empfängerin der möglichen staatlichen Beihilfe nach wie vor existiert, und wenn nicht, ob ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufrechterhalten wurde. Außerdem muss die Kommission prüfen, ob der mit einer staatlichen Beihilfe zugunsten der FLG verbundene etwaige Vorteil an deren Rechtsnachfolger weitergegeben worden sein könnte, d. h., ob wirtschaftliche Kontinuität vorlag. (186) Was die mögliche staatliche Beihilfe zugunsten von Ryanair betrifft, so wird die Kommission ausschließlich den Vertrag von 2000 prüfen. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses liegen der Kommission keine ausreichenden Informationen vor, um prüfen zu können, ob später geschlossene Verträge, insbesondere die aus dem Jahr 2010, staatliche Beihilfen zugunsten von Ryanair darstellen. Deshalb wird sie über diese Verträge in einem separaten Beschluss befinden. 7.2.   MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFE ZUGUNSTEN DER FLG 7.2.1.    Begünstigte der möglichen staatlichen Beihilfe (187) Die Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren bezüglich einer möglichen staatlichen Beihilfe zugunsten der FLG eingeleitet. Im Januar 2013 wurde jedoch ein Teil der Vermögenswerte der FLG an Yasmina verkauft. Die FLG wurde in die Hansestadt Lübeck eingebracht, sodass die juristische Person FLG nicht mehr existiert. Im Jahr 2014 meldete Yasmina Insolvenz an, sodass im April 2014 das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Im August 2014 übernahm PuRen die Vermögenswerte von Yasmina. (188) Wenn die Kommission einen Negativbeschluss erlässt, mit dem sie im Zusammenhang mit den Artikeln 107 und 108 AEUV die Rückforderung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe anordnet, die einem Unternehmen gewährt wurde, kann die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe auf ein anderes Unternehmen ausgeweitet werden, dem der Empfänger der jeweiligen Beihilfe einen Teil oder die Gesamtheit seiner Vermögenswerte übertragen oder verkauft hat, sofern aus der Gestaltung der Übertragung bzw. des Verkaufs hervorgeht, dass zwischen den beiden Unternehmen wirtschaftliche Kontinuität besteht. (189) Falls die Kommission zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die FLG eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erhalten hat, die zurückzufordern ist, so müsste sie prüfen, wer von der Beihilfe profitiert hat und bei welchem Unternehmen die Rückzahlungspflicht geltend zu machen ist. Wenn es kein anderes Unternehmen gibt, auf das die Rückzahlungspflicht ausgeweitet werden könnte, muss die Kommission nicht prüfen, ob eine Beihilfe zugunsten der FLG vorliegt. Deshalb erachtet es die Kommission für angemessen, zunächst zu prüfen, ob zwischen FLG und Yasmina wirtschaftliche Kontinuität bestand und ob die Rückzahlungspflicht auf Yasmina ausgeweitet werden kann (siehe Abschnitt 7.2.2) und ob PuRen als Käufer der Vermögenswerte von Yasmina möglicherweise von der Beihilfe profitiert hat (siehe Abschnitt 7.2.3). Anschließend prüft die Kommission, ob die wirtschaftliche Tätigkeit, die möglichweise durch die Beihilfe begünstigt wurde, nach wie vor ausgeübt wird (siehe Abschnitt 7.2.4). Die Frage, ob die Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten der FLG umfassen, und wenn ja, ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, muss nur dann geprüft werden, wenn ein Begünstigter der Beihilfe ermittelt werden kann, d. h., wenn entweder wirtschaftliche Kontinuität zwischen der FLG und Yasmina oder PuRen bestand oder die Beihilfe die wirtschaftliche Tätigkeit selbst, also den Betrieb des Flughafens Lübeck begünstigt hat. 7.2.2.    Wirtschaftliche Kontinuität zwischen der FLG und Yasmina (190) In ihrer Entscheidung über den Verkauf von Vermögenswerten der Fluggesellschaft Alitalia (34) vertrat die Kommission die Ansicht, dass, wenn der Erwerb von Vermögenswerten zum Marktpreis erfolgt und keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Unternehmen besteht, nicht davon ausgegangen werden kann, dass das neue Unternehmen von dem Wettbewerbsvorteil profitiert hat, der dem ursprünglichen Unternehmen durch die staatliche Beihilfe gewährt wurde. (191) Nach ständiger Rechtsprechung (35) wird das Vorliegen wirtschaftlicher Kontinuität zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Unternehmen auf der Grundlage einer Reihe von Faktoren geprüft. Diese Faktoren wurden vom Gerichtshof in der Rechtssache Ryanair/Kommission (36) bestätigt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um kumulative Voraussetzungen, die in jedem Fall alle erfüllt sein müssten. (37) Zur Prüfung des Vorliegens wirtschaftlicher Kontinuität zwischen zwei Unternehmen können die folgenden Faktoren herangezogen werden: — der Umfang der verkauften Vermögenswerte (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), — der Verkaufspreis, — die Identität des Käufers bzw. der Käufer, — der Zeitpunkt des Verkaufs (nach Beginn der vorläufigen Beurteilung, nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens oder nach dem abschließenden Beschluss) und — die ökonomische Folgerichtigkeit des Vorgangs. 7.2.2.1.   Umfang der verkauften Vermögenswerte (192) Die Kommission stellt zunächst fest, dass eine vollständige Übernahme der Vermögenswerte des Verkäufers grundsätzlich auf eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Verkäufer und Käufer hindeutet. Eine solche Kontinuität liegt aber möglicherweise nicht vor, wenn aus der Gesamtbewertung hervorgeht, dass der Umfang des Verkaufs dem Markt überlassen wird. Wird der Umfang des Verkaufs beispielsweise im Rahmen eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens bestimmt, so spricht dies möglicherweise gegen das Vorliegen wirtschaftlicher Kontinuität. In diesem Zusammenhang sollten die Bieter frei entscheiden können, ob sie ein Angebot für einzelne Vermögenswerte, für eine Gruppe von Vermögenswerten oder für alle Vermögenswerte abgeben wollen, sie sollten nicht verpflichtet sein, vom Verkäufer geschlossene Verträge zu übernehmen und sie sollten frei wählen dürfen, ob sie alle, einige oder keine Arbeitnehmer des Verkäufers übernehmen. (193) Die Kommission stellt fest, dass in der veröffentlichten Bekanntmachung der Ausschreibung für den Verkauf der Vermögenswerte der FLG festgelegt wurde, dass die Bieter entweder 90 % der Anteile der FLG kaufen oder eine vergleichbare wirtschaftliche Lösung für die Übernahme des Betriebs des Flughafens wählen können. Somit konnten die Bieter also ein Angebot für Anteile der FLG, für Vermögenswerte oder Bündel von Vermögenswerten abgeben oder eine andere wirtschaftliche Lösung wie die Pachtung von Vermögenswerten anstreben. Dies wurde in der Informationsbroschüre bestätigt, die allen interessierten Bietern vor der Abgabe einer Interessenbekundung übermittelt wurde. Folglich war den interessierten Bietern klar, dass sie Angebote zum Kauf von Anteilen, von Vermögenswerten oder Bündeln von Vermögenswerten abgeben konnten. So reichten denn auch von den fünf Bietern, die ein indikatives Angebot abgaben, zwei ein Angebot zum Kauf von Vermögenswerten und die übrigen ein Angebot zum Kauf von Anteilen ein. Von den drei Bietern, die ein verbindliches Angebot einreichten, gaben zwei ein Angebot zum Kauf von Vermögenswerten und einer ein Angebot zum Kauf von Anteilen ab. 3Y, die Holdinggesellschaft von Yasmina, bot den höchsten Preis für die Übernahme eines Bündels von Vermögenswerten. Nach Angaben Deutschlands übernahm Yasmina auf der Grundlage des Gesamtbuchwerts aller Aktiva im Vergleich zum Wert der übernommenen Aktiva etwa […] % der Vermögenswerte der FLG. Zu den nicht übernommenen Vermögenswerten zählen u. a. die […]. (194) Die Kommission stellt fest, dass in Bezug auf die nicht übernommenen Vermögenswerte zwei Pachtverträge zwischen Yasmina und der Hansestadt Lübeck geschlossen wurden: Einer der Pachtverträge bezog sich auf die Flughafeninfrastruktur und Grundstücksflächen, die vor dem Verkauf Gegenstand eines Pachtvertrags zwischen der FLG und der Hansestadt Lübeck waren. Dieser Vertrag wurde von Yasmina übernommen. Der andere Pachtvertrag betraf die übrigen Vermögenswerte des Flughafens, die die Hansestadt Lübeck im Rahmen der Übernahme der FLG von dieser übernommen hatte. (195) Einerseits spricht die Tatsache, dass die FLG durch den Verkauf von Vermögenswerten veräußert wurde und dass der Käufer nicht einen Großteil der Vermögenswerte erwarb, gegen das Vorliegen wirtschaftlicher Kontinuität. Da Yasmina andererseits jedoch die Vermögenswerte, die das Unternehmen nicht von der Hansestadt Lübeck erwarb, pachtete, konnte es infolge der Ausschreibung offenbar sämtliche Vermögenswerte nutzen. Dies spricht eher für das Vorliegen wirtschaftlicher Kontinuität. (196) In Bezug auf die Arbeitnehmer sah der Kaufvertrag vor, dass diese gemäß Paragraf 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von Yasmina übernommen würden. Paragraf 613a BGB beruht auf der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (38) und bezieht sich auf die Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang. Im Einzelnen heißt es in Paragraf 613a: „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden“ (39). Darüber hinaus hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform darüber zu unterrichten, und jeder Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen. (197) Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift wurden die Arbeitnehmer von dem Übergang unterrichtet und übernommen, wenn sie dem nicht widersprachen. Die FLG hatte […] Arbeitnehmer, von denen […] dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprachen. Diese […] Arbeitnehmer wurden von der Hansestadt Lübeck in Arbeitsverhältnisse übernommen. (198) Bei der Übertragung der Vermögenswerte wurden keine Voraussetzungen vorgesehen, die über die rechtlichen Verpflichtungen hinausgingen, etwa in Bezug auf die Zahl der zu übernehmenden Beschäftigten oder in Form einer Verpflichtung, die Arbeitnehmer über die üblichen im Arbeitsrecht verankerten vertraglichen Verpflichtungen hinaus zu beschäftigen. (199) Die einzige vertragliche Bestimmung in Bezug auf Arbeitnehmer ist ein Hinweis auf das geltende Arbeitsrecht; die alleinige Tatsache, dass die meisten Arbeitnehmer übernommen wurden, bedeutet nicht notwendigerweise, dass wirtschaftliche Kontinuität vorlag (40). (200) Da Yasmina jedoch durch die Kombination aus dem Kauf eines Teils der Vermögenswerte und zwei Pachtverträgen in Bezug auf die übrigen Vermögenswerte letztlich sämtliche Vermögenswerte nutzen konnte, die zuvor im Eigentum der FLG gestanden hatten und von dieser genutzt worden waren, deutet der Umfang der verkauften Vermögenswerte unterm Strich eher auf das Vorliegen wirtschaftlicher Kontinuität hin. 7.2.2.2.   Verkaufspreis (201) Um wirtschaftliche Kontinuität zu vermeiden, müssen die Vermögenswerte zum Marktpreis verkauft werden, beispielsweise im Wege eines offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens. (202) Somit hat die Kommission zu prüfen, ob die Vermögenswerte der FLG in einem offenen, transparenten, diskriminierungs- und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren an den Bieter verkauft wurden, der unter Berücksichtigung der Transaktionssicherheit das höchste Angebot eingereicht hatte. (203) Erstens stellt die Kommission fest, dass die Aufforderung zur Interessenbekundung für die Vermögenswerte der FLG keine Beschränkungen hinsichtlich der teilnahmeberechtigten Bieter enthielt und dass den potenziellen Bietern keine Bedingungen auferlegt wurden. Jeder Interessent konnte im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ein Angebot einreichen. Zudem wurde die Aufforderung durch Veröffentlichung im elektronischen Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. (204) Was zweitens den Grundsatz der Transparenz betrifft, so stellt die Kommission fest, dass die Bieter mehr als einen Monat Zeit hatten, um auf der Grundlage einer Informationsbroschüre, die beim Verkäufer angefordert werden konnte, über die Abgabe einer Interessenbekundung zu entscheiden. Anschließend hatten diejenigen potenziellen Bieter, die ihr Interesse bekundet hatten, etwa drei Wochen Zeit, um die übermittelten Informationen im Rahmen einer Sorgfaltsprüfung (41) zu bewerten und dann zu entscheiden, ob sie bis zum 15. Oktober 2012 ein indikatives Angebot einreichen wollten. Alle Bieter, die ein indikatives Angebot eingereicht hatten, konnten an einer Informationsveranstaltung mit dem Verkäufer teilnehmen. Frist für die Einreichung eines verbindlichen Angebots war der 20. November 2012. (205) Ferner stellt die Kommission fest, dass der Verkäufer die Kriterien, nach denen das wirtschaftlich günstigste Angebot ausgewählt werden sollte, bereits vor Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt hatte, und den Bietern diese Kriterien bereits zu Beginn des Verfahrens mitgeteilt wurden. (206) Drittens hat es in keiner Phase des Ausschreibungsverfahrens Diskriminierung zwischen den Bietern gegeben. Alle Bieter erhielten dieselben Informationen und Erläuterungen zu den Ausschreibungsvorschriften und -verfahren, den Fristen für die Einreichung der Angebote sowie zur FLG. Keinem Bieter wurde in den Verhandlungen Exklusivität angeboten. In der letzten Phase reichten drei Bieter verbindliche Angebote ein. (207) Nach Bewertung der verbindlichen Angebote anhand der vor Beginn des Verfahrens festgelegten Kriterien kam die Hansestadt Lübeck zu dem Schluss, dass 3Y das wirtschaftlich beste Angebot eingereicht hatte. Daraufhin schlug die Hansestadt Lübeck der Bürgerschaft den Abschluss des Kaufvertrags vor. Am 29. November 2012 beschloss die Bürgerschaft, das Angebot von Yasmina anzunehmen. Daraufhin wurden die Vermögenswerte der FLG mit Wirkung vom 1. Januar 2013 an die Gesellschaft 3Y verkauft, die zu diesem Zweck das Unternehmen Yasmina gegründet hatte. (208) Viertens ist eine Ausschreibung für den Verkauf von Vermögenswerten dann als bedingungsfrei anzusehen, wenn es potenziellen Käufern unabhängig davon, ob sie bestimmte Unternehmen betreiben, grundsätzlich freisteht, die zum Verkauf stehenden Vermögenswerte zu erwerben und für ihre eigenen Zwecke zu nutzen (42). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die veröffentlichte Bekanntmachung der Ausschreibung für den Verkauf der Vermögenswerte der FLG besagt, dass der Käufer den Betrieb des Flughafens fortsetzen sollte. Ferner zahlte der erfolgreiche Bieter, Yasmina, für den Erwerb der Vermögenswerte der FLG schließlich einen Preis von […] EUR. Außerdem schloss Yasmina zwei Pachtverträge in Bezug auf die Flughafeninfrastruktur, Grundstücksflächen und sonstige Vermögenswerte, die im Eigentum der Hansestadt Lübeck standen. Der Pachtzins betrug […] EUR pro Jahr im Rahmen des einen und […] EUR pro Jahr im Rahmen des anderen Pachtvertrags. Gleichzeitig verpflichtete sich die Hansestadt Lübeck, Yasmina einen Investitionszuschuss von […] EUR zu gewähren, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt waren. Der Kauf der Vermögenswerte der FLG war unmittelbar mit dem künftigen Investitionszuschuss für Yasmina verknüpft. Da der künftige Zuschuss höher war als der Kaufpreis, war der Kaufpreis negativ. (209) In Anbetracht dieser Umstände hat die Kommission Zweifel daran, dass das Ausschreibungsverfahren bedingungsfrei war. Wenn der Verkauf von Vermögenswerten im Wege einer mit Auflagen versehenen Ausschreibung erfolgt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Transaktion aufgrund des Ausschreibungsverfahrens marktkonform ist. Deshalb kann sich die Kommission kein abschließendes Urteil zu der Frage bilden, ob Yasmina für die Vermögenswerte der FLG einen Marktpreis gezahlt hat. Wenn Yasmina tatsächlich weniger als den Marktpreis gezahlt haben sollte, würde das für das Vorliegen wirtschaftlicher Kontinuität sprechen. 7.2.2.3.   Identität des Käufers (210) Bei dem Käufer handelte es sich um Yasmina, eine Tochtergesellschaft von 3Y. Der einzige Gesellschafter von 3Y war der saudi-arabische Staatsangehörige Adel Mohammed Saleh M. Alghanmi. Yasmina war ein privates Unternehmen, das zuvor weder mit der Hansestadt Lübeck noch mit der FLG verbunden war. Die Tatsache, dass Yasmina sowohl von der FLG als auch von den Behörden unabhängig war, deutet darauf hin, dass keine wirtschaftliche Kontinuität vorliegt. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Identität des Käufers gegen das Vorliegen wirtschaftlicher Kontinuität spricht. 7.2.2.4.   Zeitpunkt des Verkaufs (211) Die Hansestadt Lübeck beabsichtigte, den Flughafen zu privatisieren, bevor die Kommission ihre Untersuchungen aufnahm. Nachdem der erste Privatisierungsversuch mit Infratil im Jahr 2009 gescheitert war, unternahm die Hansestadt Lübeck 2012 einen zweiten Anlauf und veräußerte den Flughafen an Yasmina. Der Verkauf an Yasmina erfolgte nach den Einleitungsbeschlüssen von 2007 und 2012, aber vor einem endgültigen Beschluss der Kommission. Der Umstand, dass der Verkauf des Flughafens Teil der ständigen Bemühungen der Hansestadt Lübeck zur Privatisierung des Flughafen ist, belegt, das

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.