Europäische Union

2011/734/: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2011 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (Neufassung)

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Quellenkennung: 32011D0734. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erlängerung demnächst auslaufender Telekommunikationslizenzen (mindestens 350 Mio. EUR); w) Einnahmen aus Konzessionen (mindestens 250 Mio. EUR); x) Umstrukturierungsplan für das Athener Verkehrsnetz (OASA). Der Plan muss darauf abzielen, die Betriebsverluste des Unternehmens zu senken und dessen wirtschaftliche Lebensfähigkeit wieder herzustellen. Im Plan sind auch eine Senkung der Betriebsausgaben des Unternehmens und Tariferhöhungen vorzusehen. Die geforderten Maßnahmen sind bis März 2011 umzusetzen; y) ein Gesetz, mit dem Einstellungen im Sektor Gesamtstaat auf einen Neuzugang je fünf alters- oder kündigungsbedingte Abgänge begrenzt werden, und zwar ohne sektorale Ausnahmen und unter Einbeziehung von Arbeitskräften, die im Rahmen von Umstrukturierungen aus öffentlichen Unternehmen in staatliche Stellen versetzt werden; z) Gesetze zur Stärkung der Einrichtung des Arbeitsmarkts und Bestimmung, dass: Vereinbarungen auf Unternehmensebene sektoralen und berufsbezogenen Vereinbarungen ohne unangemessene Beschränkungen vorgehen; Tarifabschlüsse auf Unternehmensebene nicht durch Beschränkungen bezüglich der Mindestgröße der Unternehmen beschränkt werden; die Ausweitung sektoraler und berufsbezogener Vereinbarungen auf Parteien, die nicht in den Verhandlungen vertreten waren, ist ausgeschlossen; die Probezeit für neue Arbeitsverhältnisse wird verlängert; zeitliche Beschränkungen für die Benutzung von Zeitarbeitsfirmen werden aufgehoben; Behinderungen einer größeren Nutzung von befristeten Verträgen werden beseitigt; die Vorschrift, nach der höhere Stundenlöhne für Teilzeitarbeitskräfte vorgeschrieben sind, wird beseitigt und ein flexibleres Arbeitszeitmanagement einschließlich Teilzeit-Schichtarbeit wird zugelassen. (4)   Griechenland trifft bis Ende März 2011 folgende Maßnahmen: a) Veröffentlichung umfassender langfristiger Projektionen für die Rentenausgaben bis 2060 gemäß der Gesetzesreform vom Juli 2010. Die Projektionen umfassen auch zusätzliche Altersversorgungssysteme (Rentenersatzkassen) und stützen sich auf umfassende Datenerhebungen der für Versicherungsmathematik zuständigen nationalen Behörde. Die Projektionen werden einem Peer Review unterzogen und vom Ausschuss für Wirtschaftspolitik validiert; b) die Regierung begleicht die im Jahr 2010 aufgelaufenen Zahlungsrückstände und verringert die in früheren Jahren aufgelaufenen Zahlungsrückstände; c) Plan gegen Steuerumgehung unter anderem mit quantitativen Leistungsindikatoren, anhand deren die Steuerverwaltung Rechenschaft abzulegen hat; Rechtsvorschriften zur Straffung der behördlichen und gerichtlichen Beschwerdeverfahren für Steuersachen sowie erforderliche Gesetze und Verfahren, um besser gegen Fehlverhalten, Korruption und schlechte Leistungen von Steuerbeamten vorgehen zu können, einschließlich strafrechtlicher Verfolgung bei Pflichtverletzungen; Veröffentlichung von Monatsberichten — einschließlich einer Reihe von Fortschrittsindikatoren — der fünf Taskforces für die Steuerumgehungsbekämpfung; d) detaillierter Aktionsplan mit Frist für die Fertigstellung und Umsetzung des vereinfachten Vergütungssystems; Ausarbeitung eines mittelfristigen Personalplans für die Zeit bis 2013, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird, und der konkrete Angaben zu geplanten Versetzungen qualifizierter Mitarbeiter in prioritäre Bereiche enthält; Veröffentlichung monatlicher Daten über die Personalbewegungen (Zugänge, Abgänge, Versetzungen) in den verschiedenen Regierungsstellen; e) Umsetzung der im Jahr 2010 eingeleiteten umfassenden Reform des Gesundheitssystems mit dem Ziel, die öffentlichen Gesundheitsausgaben auf oder unter 6 % des BIP zu halten; Maßnahmen, die bei Arzneimitteln zu Einsparungen von mindestens 2 Mrd. EUR gegenüber 2010 führen sollen, davon mindestens 1 Mrd. EUR bereits 2011; Verbesserung der Rechnungslegungs- und Abrechnungssysteme der Krankenhäuser durch vollständige Einführung der periodengerechten doppelten Buchführung in allen Krankenhäusern; Verwendung des einheitlichen Codierungssystems und eines gemeinsamen Registers für medizinischen Bedarf; Kalkulation der Zu- und Abgänge an medizinischen Bedarfsartikeln in allen Krankenhäusern unter Nutzung des hierfür eingeführten einheitlichen Codierungssystems; zeitnahe Abrechnung von Behandlungskosten (spätestens nach zwei Monaten) bei den griechischen Sozialversicherungsfonds, anderen Mitgliedstaaten und privaten Krankenversicherern sowie Gewährleistung, dass bis Ende 2011 mindestens 50 % aller von öffentlichen Krankenhäusern verwendeten Arzneimittel auf Generika und patentfreie Arzneimittel entfallen, indem verbindlich vorgeschrieben wird, dass alle öffentlichen Krankenhäuser die Beschaffung von Pharmaprodukten auf Wirkstoffbasis durchführen müssen; f) um Verschwendung und Missmanagement in staatseigenen Unternehmen zu bekämpfen und öffentliche Mittel in Höhe von mindestens 800 Mio. EUR einzusparen, ein Gesetz, mit dem die Primärvergütung in öffentlichen Unternehmen auf Betriebsebene um mindestens 10 % gekürzt wird, die Sekundärvergütung auf 10 % der Primärvergütung begrenzt wird und eine Höchstgrenze von 4 000 EUR für das monatliche Bruttoeinkommen (bei 12 Zahlungen im Jahr) eingeführt wird; außerdem werden damit die Tarife für den städtischen Nahverkehr um mindestens 30 % erhöht und Maßnahmen eingeführt, die die Betriebsausgaben öffentlicher Unternehmen um 15 bis 25 % senken; ferner ein Gesetz zur Umstrukturierung des OASA; g) neuer Regulierungsrahmen, um den Abschluss von Lizenzverträgen für regionale Flughäfen zu erleichtern; h) Einsetzung einer unabhängigen Taskforce für Bildungspolitik, um die Effizienz des öffentlichen Bildungssystems (Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung) zu erhöhen und eine effizientere Mittelverwendung zu erreichen; i) Erlass eines Gesetzes zur Errichtung einer einzigen Vergabebehörde gemäß dem Aktionsplan; Entwicklung einer IT-Plattform für die elektronische Auftragsvergabe und Festlegung von Zwischenzielen gemäß dem Aktionsplan, u. a.: Test einer Pilotversion, Prüfung, ob für alle Auftragsarten die notwendigen Funktionen vorhanden sind, und schrittweise, verbindliche Einführung der elektronischen Auftragsvergabe bei Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. (5)   Griechenland trifft bis Ende Juli 2011 folgende Maßnahmen: a) es führt im Parlament eine Straffung und Vereinheitlichung der Tarifstruktur im öffentlichen Sektor für die Anwendung auf staatlichen Sektor, Kommunalbehörden und sonstige Stellen über eine Einführungsphase von drei Jahren ein, wobei sich die Vergütung an der Produktivität und den Aufgaben orientieren sollte; b) mittelfristiger Personalplan für die Zeit bis 2015, der der Vorgabe entspricht, dass nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (im Jahr 2011 nur jede zehnte); der Plan sieht auch striktere Regeln für Zeitbedienstete, die Streichung unbesetzter Stellen und die Versetzung qualifizierter Mitarbeiter in prioritäre Bereiche vor und berücksichtigt die Erhöhung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst; c) detaillierter Aktionsplan mit zeitlichen Vorgaben für die Fertigstellung und Umsetzung des vereinfachten — an den Löhnen und Gehältern im privaten Sektor ausgerichteten — Vergütungssystems, um eine Senkung der Gesamtlohnkosten zu erreichen; der Plan stützt sich auf die Ergebnisse des vom Finanzministerium und der zentralen Zahlstelle veröffentlichten Berichts. Die Rechtsvorschriften für ein vereinfachtes Vergütungssystem werden schrittweise innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eingeführt. Die Löhne und Gehälter der Beschäftigten in staatseigenen Unternehmen werden an die neue Lohn- und Gehaltstabelle für den öffentlichen Dienst angepasst; d) Stärkung der Arbeitsaufsicht, wobei eine Ausstattung mit dem erforderlichen qualifizierten Personal sowie quantitative Zielvorgaben bezüglich der Zahl der durchzuführenden Kontrollen vorzusehen sind; e) Gesetz zur Änderung der Hauptparameter des Rentensystems, um den Anstieg der öffentlichen Rentenausgaben im Zeitraum 2009-2060 auf weniger als 2,5 % des BIP zu begrenzen, sollten langfristige Projektionen zeigen, dass der projizierte Anstieg der öffentlichen Rentenausgaben über diesem Betrag läge. Die Nationale Behörde für Versicherungsmathematik legt weiterhin umfassende langfristige Projektionen für die nach der beschlossenen Reform zu erwartenden Rentenausgaben bis 2060 vor; die Projektionen umfassen auch die wichtigsten (unterstützenden) Zusatzversorgungssysteme (ETEAM, TEADY, MTPY), auf Grundlage der von der Nationalen Behörde für Versicherungsmathematik erhobenen und ausgewerteten umfänglichen Daten; f) Überprüfung der Liste der physisch und psychisch belastenden Berufe, damit sie nicht mehr als 10 % der Angestellten erfasst; die neue Liste der schwierigen und gefährlichen Tätigkeiten gilt mit Wirkung vom 1. August 2011 für alle aktiven und künftigen Beschäftigten; g) Erlass von Rechtsvorschriften zur Errichtung einer zentralen Behörde für die öffentliche Beschaffung, wobei Auftrag, Ziele, Kompetenzen und Befugnisse der Behörde sowie der Zeitplan für das Inkrafttreten mit dem Aktionsplan in Einklang stehen; h) zusätzliche Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Generika durch: Verpflichtung zur elektronischen Verschreibung auf Wirkstoffbasis und, sofern verfügbar, von kostengünstigeren Generika; Generika mit einem deutlich unter dem Referenzpreis liegenden Preis (weniger als 60 % des Referenzpreises) wird in Anlehnung an die Erfahrungen anderer EU-Mitgliedstaaten eine geringere Kostenbeteiligung zugewiesen; der Höchstpreis von Generika wird auf 60 % des Preises des Markenprodukts mit einem vergleichbaren Wirkstoff festgesetzt; i) Veröffentlichung einer Bestandsaufnahme der staatseigenen Vermögenswerte einschließlich der Anteile an börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen sowie der wirtschaftlich bestandsfähigen Immobilien und Grundstücke; Einrichtung eines Generalsekretariats für Immobilienentwicklung mit dem Ziel, die Verwaltung des Immobilienvermögens zu verbessern, die Immobilien von Belastungen zu befreien und ihre Privatisierung vorzubereiten; j) mittelfristige Haushaltsstrategie für den Zeitraum bis 2015 gemäß Anhang I dieses Beschlusses und Erlass der betreffenden Durchführungsgesetze; in der mittelfristigen Haushaltsstrategie werden die dauerhaften Konsolidierungsmaßnahmen dargelegt, mit denen sichergestellt werden soll, dass die im Beschluss des Rates festgelegte Defizitobergrenze für die Jahre 2011-15 nicht überschritten wird und dass die Schuldenquote auf einen nachhaltigen Abwärtskurs gebracht wird; k) Privatisierung von Vermögenswerten im Wert von mindestens 390 Mio. EUR; Verabschiedung eines Privatisierungsprogramms mit dem Ziel, Einnahmen in Höhe von mindestens 15 Mrd. EUR bis Ende 2012, 22 Mrd. EUR bis Ende 2013, 35 Mrd. EUR bis Ende 2014 und mindestens 50 Mrd. EUR bis Ende 2015 zu erzielen; Einnahmen aus der Privatisierung von Vermögen (Grundbesitz, Konzessionen und Finanzvermögen) werden zur Tilgung von Schulden verwendet und werden die fiskalischen Konsolidierungsanstrengungen zur Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Defizitobergrenzen nicht schmälern; l) Errichtung eines Privatisierungsfonds mit solider Governance zur Beschleunigung des Privatisierungsprozesses und zur Gewährleistung der Unumkehrbarkeit des Prozesses sowie eines professionellen Managements. Der Fonds erhält das Rechtseigentum an den Vermögenswerten, die privatisiert werden sollen. Der Fonds kann seine Vermögenswerte in keiner Weise verpfänden, die zu einer Vereitelung seines Zwecks, nämlich der Privatisierung von Vermögenswerten, führen würde; m) Erlass von Rechtsvorschriften zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung nicht überlebensfähiger Einrichtungen; n) Maßnahmen zur Stärkung der Ausgabenkontrolle: Beschluss über Qualifikation und Aufgaben der Finanzbuchhaltungsbeauftragten, die in allen Fachministerien zu ernennen und für die Gewährleistung effizienter Finanzkontrollen zuständig sind; o) Festlegung neuer Kriterien und Bedingungen für den Abschluss von Verträgen der Sozialversicherungsträger mit allen Gesundheitsdienstleistern, mit dem Ziel, die angestrebten Ausgabeneinsparungen zu realisieren; Organisation des gemeinsamen Einkaufs von medizinischen Dienstleistungen und Waren, um durch Mengenrabatte wesentliche Ausgabenkürzungen von mindestens 25 % gegenüber 2010 zu erzielen; p) Veröffentlichung verbindlicher Verschreibungsrichtlinien für Ärzte auf der Grundlage internationaler Verschreibungsrichtlinien, um den kosteneffizienten Einsatz von Arzneimitteln zu gewährleisten; Veröffentlichung und fortlaufende Aktualisierung der Positivliste erstattungsfähiger Arzneimittel; q) Erstellung eines kurz- und mittelfristigen Plans zur Neuorganisation und Umstrukturierung von Krankenhäusern, um das Problem der mangelnden Effizienz anzugehen, Größen- und Verbundvorteile zu nutzen und die Versorgungsqualität zu verbessern; Ziel ist es, die Krankenhauskosten im Jahr 2011 um mindestens 10 % und im Jahr 2012 um weitere 5 % im Vergleich zum Vorjahr zu senken. (6)   Griechenland trifft bis Ende September 2011 folgende Maßnahmen: a) Erstellung eines Haushaltsplans für das Jahr 2012 im Einklang mit der mittelfristigen Haushaltsstrategie und dem Ziel der Einhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Defzitobergrenzen; b) Abbau der steuerlichen Hindernisse für Fusionen und Übernahmen; c) Vereinfachung der Zollverfahren bei Exporten und Importen; d) weitere Erhöhung der Ausschöpfungsquote bei den Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln; e) vollständige Umsetzung der Agenda für bessere Rechtsetzung mit dem Ziel einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands um 20 % (gegenüber dem Jahr 2008); f) Erlass von Rechtsvorschriften zwecks Schließung, Zusammenschluss und Verkleinerung nicht überlebensfähiger Einrichtungen; g) Maßnahmen zur Senkung der Beschaffungs- und Fremdkosten in staatseigenen Unternehmen, Aktualisierung der Tarife und Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie Reduzierung der Personalkosten durch Erstellung und Umsetzung eines Personaleinsparungsplans; bei Personalüberhängen, die nicht durch Anwendung der Regel, nach der nur eine von fünf scheidenden Arbeitskräften ersetzt wird (im Jahr 2011 nur jede zehnte), abgebaut werden können, sind betriebsbedingte Kündigungen oder Urlaubsregelungen (Arbeitskräftereserve) vorzusehen; von dieser Regel gibt es keine sektoralen Ausnahmen; sie gilt auch für Mitarbeiter, die — nach Prüfung ihrer beruflichen Qualifikation durch den ASEP anhand der üblichen Beurteilungskriterien — von staatlichen Unternehmen in andere staatliche Einrichtungen versetzt werden; Mitarbeiter, die als Arbeitskräftereserve gehalten werden, erhalten für die Dauer von maximal 12 Monaten 60 Prozent ihrer Vergütung, danach wird ihnen gekündigt; h) Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der eine rasche Festlegung der Flächennutzung ermöglicht und die Registrierung staatlichen Grundbesitzes beschleunigt; i) Gesetz zur Förderung von Investitionen in den Tourismussektor (Ferienanlagen und Ferienwohnungen), um in Kombination mit dem Flächennutzungsgesetz eine beschleunigte Privatisierung der von der griechischen Tourismus-Immobilienagentur verwalteten Grundstücke zu ermöglichen. j) Abschluss der funktionalen Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme; Bewertung — durch die Regierung — der Ergebnisse der zweiten und letzten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der Zentralverwaltung; Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur Umsetzung der operationellen Empfehlungen der ersten Phase der funktionalen Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung und der umfassenden Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme; k) gründliche Überarbeitung der ergänzenden/zusätzlichen öffentlichen Altersversorgungssysteme — einschließlich Fürsorgekassen und einmaliger Pauschalzahlungen; Ziel dieser Überarbeitung ist die Stabilisierung der Rentenausgaben, die Sicherstellung der Haushaltsneutralität dieser Systeme und die Gewährleistung der mittel- und langfristigen Tragfähigkeit des Systems; durch die Überarbeitung wird Folgendes erreicht: eine weitere Verringerung der Anzahl der bestehenden Fonds; die Beseitigung von Ungleichgewichten bei defizitären Fonds; die Stabilisierung der laufenden Ausgaben auf einem auf Dauer tragfähigen Stand durch angemessene Anpassungen ab dem 1. Januar 2012; die langfristige Tragfähigkeit der ergänzenden Systeme durch strikte Kopplung von Beiträgen und Leistungen; l) Identifizierung der Regelungen, bei denen die bei Renteneintritt geleisteten Pauschalzahlungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den geleisteten Beitragzahlungen stehen, mit dem Ziel, die Zahlungen bis Ende Dezember 2011 anzupassen; m) weitere Maßnahmen, um die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln, diagnostischen Untersuchungen und Überweisungen in kosteneffizienter Weise auf sämtliche Sozialversicherungsträger, Gesundheitszentren und Krankenhäuser auszudehnen; unter Einhaltung des EU-Vergaberechts Durchführung — durch die Regierung — der nötigen Ausschreibungsverfahren, um ein umfassendes und einheitliches IT-System für das Gesundheitswesen (e-Health-System) einzuführen; n) weitere Maßnahmen, die sicherstellen, dass mindestens 30 % der von staatlichen Krankenhäusern verwendeten Medikamente Generika mit niedrigerem Preis als vergleichbare Markenprodukte und Produkte mit abgelaufenem Patent sind, insbesondere indem alle staatlichen Krankenhäuser verpflichtet werden, Arzneimittel auf Basis ihrer Wirkstoffe zu beschaffen; o) Beschlüsse zur Errichtung der zentralen Beschaffungsbehörde und zur Schaffung der Stellen für ihr Personal sowie zur Organisation der Personalressourcen und Dienste der Behörde im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes über die zentrale Beschaffungsbehörde sowie zur Ernennung der Mitglieder der zentralen Beschaffungsbehörde. p) Veröffentlichung von monatlichen Daten über die Personalbewegungen (Zugänge, Abgänge, Versetzungen) in den verschiedenen Regierungsstellen. (7)   Griechenland trifft bis Ende Dezember 2011 folgende Maßnahmen: a) Erlass des Haushaltsplans für das Jahr 2012; b) Stärkung der Durchführungskapazitäten aller Durchführungsbehörden und zwischengeschalteten Stellen bei den operationellen Programmen im Rahmen des nationalen strategischen Referenzrahmens 2007-2013 und Zertifizierung nach ISO 9001:2008 (Qualitätsmanagement); c) fallbezogene Krankenhaus-Kostenrechnung, die ab 2013 zu Budgetierungszwecken zu verwenden ist; d) Gesetze zur Umsetzung der operationellen Empfehlungen der ersten Phase der funktionalen Überprüfung der zentralstaatlichen Verwaltung und der umfassenden Überprüfung der bestehenden Sozialprogramme; Bewertung der Ergebnisse der zweiten und letzten Phase der unabhängigen funktionalen Überprüfung der Zentralverwaltung; e) Aufnahme des Betriebs der einzigen Vergabebehörde mit den nötigen Mitteln, um ihren im Aktionsplan festgelegten Aufgaben, Zielen, Zuständigkeiten und Befugnissen gerecht zu werden; f) Überprüfung der Gebühren für an private Dienstleister ausgelagerte medizinische Dienstleistungen mit dem Ziel, die diesbezüglichen Kosten im Jahr 2011 um mindestens 15 % und im Jahr 2012 um weitere 15 % zu senken; g) Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuersystems, zur Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlagen und zur Senkung der Steuersätze auf haushaltsneutrale Weise in Bezug auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Mehrwertsteuer; h) weitere Maßnahmen, die sicherstellen, dass mindestens 50 % der von staatlichen Krankenhäusern verwendeten Medikamente Generika mit niedrigerem Preis als vergleichbare Markenprodukte und Produkte mit abgelaufenem Patent sind, insbesondere indem alle staatlichen Krankenhäuser verpflichtet werden, Arzneimittel auf Basis ihrer Wirkstoffe zu beschaffen. (8)   Griechenland trifft bis Ende März 2012 folgende Maßnahmen: a) Reform der Ergänzungs-/Zusatzaltersversorgungssysteme durch Zusammenführung der bestehenden Fonds und Einführung der Leistungsberechnung auf Basis des neuen fiktiven beitragsdefinierten Systems; Einfrieren der Zusatzrenten auf ihrem jetzigen Nominalwert und Senkung der Lohnersatzleistungsquoten für die in defizitären Fonds aufgelaufenen Ansprüche auf Grundlage der von der nationalen Behörde für Versicherungsmathematik erstellten versicherungsmathematischen Studie. Sollte die versicherungsmathematische Studie noch nicht fertiggestellt sein, werden die Lohnersatzleistungsquoten ab dem 1. Januar 2012 gesenkt, um Defizite zu vermeiden; b) um die Gesamtgewinnspannen der Apotheken auf höchstens 15 % zu begrenzen, Berechnung dieser Spannen als Pauschalbetrag oder Pauschalgebühr mit geringer Gewinnspanne; dies gilt auch für die teuersten Arzneimittel. Artikel 3 Griechenland arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission zusammen und übermittelt dieser auf begründete Anforderung unverzüglich sämtliche Daten oder Unterlagen, die benötigt werden, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu überwachen. Artikel 4 (1)   Griechenland legt dem Rat und der Kommission vierteljährlich einen Bericht vor, in dem die zur Umsetzung dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen dargelegt werden. (2)   Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten ausführliche Angaben zu Folgendem: a) konkrete Maßnahmen, die bis zum Berichtstermin durchgeführt wurden, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich ihrer quantifizierten Haushaltsauswirkungen; b) konkrete Maßnahmen, die nach dem Berichtstermin durchgeführt werden sollen, um diesem Beschluss nachzukommen, Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen und Schätzung ihrer Haushaltsauswirkungen; c) monatlicher Vollzug des Staatshaushalts; d) Haushaltsvollzug der Sozialversicherung, Kommunen und außerbudgetären Fonds im Jahresverlauf; e) Emission und Tilgung von Staatsanleihen; f) Entwicklungen bei der unbefristeten und befristeten Beschäftigung im öffentlichen Sektor; g) öffentliche Ausgaben vor Auszahlung unter Kennzeichnung bereits überfälliger Zahlungen; h) Finanzlage der öffentlichen Unternehmen und anderer öffentlicher Einrichtungen. (3)   Die Kommission und der Rat analysieren die Berichte, um die Befolgung dieses Beschlusses durch Griechenland zu bewerten. Im Rahmen dieser Bewertungen kann die Kommission Maßnahmen nennen, die erforderlich sind, um den in diesem Beschluss vorgezeichneten Anpassungspfad zur Korrektur des übermäßigen Defizits einzuhalten. Artikel 5 Der Beschluss 2010/320/EU wird hiermit aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Artikel 6 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. SAWICKI (1)   ABl. L 145 vom 11.6.2010, S. 6. (2)  Siehe Anhang I. (3)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. (4)  Eurostat, Pressemitteilung 55/2010 vom 22. April 2010. (5)  Eurostat, Pressemitteilung 60/2011 vom 26. April 2011. (6)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). (7)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). (8)  Verordnung (EG) Nr. 264/2000 der Kommission vom 3. Februar 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates hinsichtlich der Übermittlung kurzfristiger öffentlicher Finanzstatistiken (ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 4). (9)  Verordnung (EG)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.