Europäische Union

93/349/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1993 betreffend die Gewährung einer Beihilfe durch die Regierung des Vereinigten Königreichs für den Kauf der Rover Group Holdings durch British Aerospace, soweit damit die von der Kommission bedingt genehmigten Höchstgrenzen der Entscheidung 89/58/EWG überschritten wurden (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0349. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

sserungen von BÄ lassen sich wie folgt zusammenfassen: i) Die zusätzlichen Zugeständnisse der britischen Regierung an BÄ ( "benefits") hatten keineswegs zur Folge, daß Rover unter seinem Wert an BÄ verkauft wurde. ii) Damit konnte das Verhalten von Rover nach dem Verkauf an BÄ nicht beeinflusst werden - was auch nicht geschah -, und so war auch keine Verzerrung des Handels möglich. iii) BÄ und Rover sind unschuldige Parteien und handelten jederzeit in gutem Glauben. iv) Ohne die "benefits" hätte BÄ Rover nicht gekauft und dies wäre "auf Kosten der von der Kommission angestrebten Ziele" gegangen. v) Wenn von BÄ und Rover verlangt würde, die "benefits" zurückzuzahlen, würden sie damit bestraft; für die britische Regierung wäre dies aber eine ungerechtfertigte Bereicherung. vi) Die "benefits" sind keine staatliche Beihilfe: ein privater Unternehmer hätte, wäre er in der gleichen Lage gewesen wie die britische Regierung beim Verkauf von Rover, den drei Konzessionen zugestimmt, vor allem, wenn ihm sehr daran gelegen gewesen wäre, den Kauf nicht zu gefährden, und wenn er ein soziales Gewissen wegen der Minderheitsaktionäre gehabt hätte. vii) Es gibt keinerlei Beweise dafür, daß die "benefits" einen Einfluß auf den Binnenhandel der Gemeinschaft gehabt hätten; es lässt sich nicht nachweisen, daß sie das Verhalten irgendeines BÄ-Unternehmens nach der Zusage der britischen Regierung beeinflusst hätten. viii) Selbst wenn die "benefits" als staatliche Beihilfe angesehen werden sollten, stimmen die Zahlen nicht, und dies aus drei Gründen: erstens hätte die Kommission sie auf die einzelnen BÄ-Unternehmen aufschlüsseln müssen; zweitens hat die Kommission den Wert des Zahlungsaufschubs für den Rover-Kaufpreis zu hoch angesetzt, indem sie sich auf den Zinssatz verließ, den ihr die britische Regierung genannt hatte; drittens müsste die Kommission, sollte eine Anweisung zur Rückzahlung von Beihilfen ergehen, berücksichtigen, daß sich der Zahlungsaufschub für den Kaufpreis für BÄ auch steuerlich auswirkt. ix) Wenn die Entscheidung der Kommission im Jahr 1990 nicht rechtswidrig gewesen wäre, dann hätte für die Rückzahlung der Zinsen das 1990 übliche Verfahren der Kommission gegolten, d. h. Stichtag wäre der Termin für die Rückzahlung der Beihilfe gewesen, wie bereits bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag angedeutet worden war. Die Kommission kann sich also nicht auf ihre eigenen Fehler stützen - ihre Entscheidung von 1990 war rechtswidrig -, um die Lage von BÄ und Rover zu verschlechtern, indem sie auf eine Weise verfährt, die erst später eingeführt wurde. x) In jeder ausgereiften Rechtsordnung gilt der Grundsatz, daß nicht nur Gesetze, sondern auch die Verwaltungspraxis nicht rückwirkend verändert werden dürfen. So habe der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache 344/85 (7) eine Entscheidung der Kommission für unwirksam erklärt, weil sie nicht wie zum Zeitpunkt des Vorfalls üblich verfahren war, sondern auf andere Weise, nach dem zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Verfahren. xi) Die in dem Schreiben vom 30. Juli 1992 herangezogenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs liefern keine Stütze für die Behauptung, Zinsen wären in jedem Fall von dem Zeitpunkt an zu zahlen, zu dem eine staatliche Beihilfe unrechtmässig gewährt wurde. Weder in dem einen noch dem anderen Fall hat der Europäische Gerichtshof dies gesagt. Die Kommissionsentscheidung im Tubemeuse-Fall (8) enthielt keinerlei Aufforderung, Zinsen zurückzuverlangen, und der Sachverhalt im FNCEPA-Fall (9) war noch weiter entfernt von dem Fall, um den es hier geht. xii) Würde die Kommission sich in der Frage des Zahlungsaufschubs an das neue Verfahren halten, dann wäre damit BÄ doppelt bestraft. Die britische Regierung würde unverhofft eine hohe Belohnung bekommen, sollte sich erweisen, daß sie rechtswidrig gehandelt hat. Denn wenn BÄ Zinsen zahlen müsste von dem Tag an, an dem es die Beihilfe bekommen hat, dann stuende BÄ sich wesentlich schlechter, als wenn es keine Vereinbarung zwischen der britischen Regierung und BÄ über einen Zahlungsaufschub für den Rover-Kaufpreis gegeben hätte. Damit wäre dann BÄ erneut bestraft und nicht nur damit, daß die Kommission es versäumt habe, bei der Berechnung des fiktiven Zinsgewinns aus dem Zahlungsaufschub für den Rover-Kaufpreis nicht von dem Zinssatz auszugehen, den BÄ 1988 auf dem Geldmarkt hätte bekommen können, und daß die Beihilfe und deren Rückzahlung BÄ steuerlich anders belastet hätten. Auf diese Argumente wird im folgenden Teil der Reihe nach eingegangen. IX BÄ argumentiert (Teil VIII Ziffer i)), die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zeige eindeutig: "Die Kommission geht mit Sicherheit davon aus, daß die britische Regierung wegen der }benefits' Rover unter seinem Wert an BÄ verkauft hat." Dies ist nicht wahr. Die Kommission hatte bereits 1990 in ihrer Entscheidung deutlich gemacht, sie habe den Preis noch einmal geprüft, den BÄ für Rover gezahlt hat, und dabei alle Unterlagen herangezogen, die nach der Entscheidung von 1988 bekannt geworden sind, und sei dann zu dem Schluß gelangt, daß deren Inhalt nichts an ihrer ursprünglichen Auffassung ändere, wonach die 150 Millionen £ Stg, die in bar zu zahlen waren, oder der Preis von minus 319 Millionen £ Stg, zu dem die Regierung Rover verkaufte, wenn man die 469 Millionen £ Stg Schuldentilgung berücksichtigt, ein angemessener Preis war für den Käufer wie für den Verkäufer, und dies wegen der Bedingungen, an die der Verkauf geknüpft war. Wie BÄ zu argumentieren, die Kommission sei irrtümlich von der britischen Regierung zu der Annahme verleitet worden, BÄ sei bereit, Rover zu den Bedingungen der Entscheidung von 1988 zu kaufen, ist irrelevant. Die Kommission geht in ihren Entscheidungen nicht davon aus, ob deren Inhalt den Parteien genehm ist, sondern ihr geht es allein darum, daß die Beihilfemaßnahmen vertragskonform sind. Im vorliegenden Fall entschied die Kommission 1988, bis zu welcher Grenze eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. BÄ meint sodann, siehe Teil VIII Ziffer ii), daß keinerlei Kausalzusammenhang bestehen könne zwischen den "benefits" und dem Gechäftsgebaren von Rover. "Sobald der Kauf perfekt ist, kann man die Beihilfen vergessen." Die Kommission sieht nicht ein, warum sie verpflichtet sein soll, im einzelnen aufzuzeigen, wie das Geschäftsgebaren eines Unternehmens anders sein soll, nachdem es eine staatliche Beihilfe erhielt, als das eines Unternehmens, das leer ausging. Ein solches Ansinnen wäre offensichtlich absurd und würde es der Kommission unmöglich machen, die staatlichen Beihilfen unter Kontrolle zu halten, zumindest soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Jedenfalls steht fest, daß ein in der Gemeinschaft tätiges Unternehmen, das eine Beihilfe erhält, sich damit finanziell besser steht, daß dies dann auch im innergemeinschaftlichen Handel zu spüren ist und so der Wettbewerb verzerrt wird. Zu dem Argument in Teil VIII Ziffer iii) vertritt die Kommission die Auffassung, es brauche, abgesehen von den besonderen Umständen des vorliegenden Falles, nicht nachgewiesen zu werden, daß ein Unternehmen nicht unschuldig war oder nicht in gutem Glauben handelte, um die Rückzahlung einer rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe zu verlangen (siehe hierzu Entscheidung 92/11/EWG der Kommission (Toyota, England)) (10). Im vorliegenden Fall gibt es Beweise, daß sowohl die britische Regierung wie BÄ genau wussten, daß sie wegen der von der Regierung konzedierten "benefits" Schwierigkeiten mit Artikel 92 EWG-Vertrag bekommen könnten. Das Schreiben des Industrieministers an den Chairman von BÄ vom 12. Juli 1988 ist kaum dazu angetan, die Behauptung zu stützen, der britischen Regierung und BÄ sei nicht klar gewesen, daß die gerade verhandelten Konzessionen, sollten sie aufgedeckt werden, der Kommission nicht ernste Schwierigkeiten bereiten würden. In dem Schreiben des Industrieministers war von drei Möglichkeiten die Rede gewesen, wie die der Kommission gemeldeten Konditionen mit einem Zahlungsaufschub für den Kaufpreis von 150 Millionen £ Stg revidiert werden könnten; so hieß es dort wörtlich: "Zu dem Zahlungsaufschub für den Kaufpreis von 150 Millionen £ Stg kann ich drei Möglichkeiten bieten, mit steigendem Risiko, daß die Kommission an dem Zahlungsaufschub Anstoß nimmt und eine Rückzahlung des theoretischen Zinsgewinns verlangt . . . Sie haben hier freie Wahl, ich richte mich ganz nach Ihnen." In Teil VIII Ziffer iv) gab BÄ zu verstehen, eine Rückzahlung der "benefits" durch BÄ würde sich gegen die "Ziele der Kommission" richten. Damit unterstellt BÄ der Kommission fälschlicherweise zwei Ziele in der Bewertung des vorliegenden Falles: erstens, daß Rover nicht länger in Staatsbesitz bleiben, sondern an ein privates Unternehmen verkauft werden sollte; zweitens, daß Rover nach Möglichkeit an BÄ verkauft werden sollte, statt an einen der Konkurrenten. Das waren nicht die Ziele der Kommission. Der Kommission ging es allein um die Einhaltung der Kriterien und Ziele des Artikels 92. Über die Privatisierung von Rover hat allein die britische Regierung zu befinden. Zu dem zweiten Punkt: Wäre Rover an einen Konkurrenten verkauft worden, dann hätten sich durchaus, wie BÄ argumentiert, ganz andere wettbewerbsrechtliche Fragen stellen können als bei einem Verkauf an BÄ, aber diese wären dann nicht unter Artikel 92 EWG-Vertrag gefallen. Das Argument in Teil VIII Ziffer v) vermag die Kommission nicht zu überzeugen: Wenn es um die Feststellung geht, inwieweit staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, dürfe die Kommission möglichst keine Entscheidung treffen, die den unmittelbar Betroffenen nicht genehm sei, oder sie müsse ihre Entscheidung schon so fassen, daß das gemeldete Vorhaben auch verwirklicht werden könne. Die Kommission sucht hier auch nicht, anders als BÄ behauptet, "ein neues Geschäft, bei dem einer gewinnt und der andere hoch verliert, obwohl er immer in gutem Glauben gehandelt hat". Sie stützte ihre erste Entscheidung auf das, was ihr über den Verkauf von Rover gesagt worden war. Die neuen Verkaufskonditionen sind der Kommission nicht gemeldet worden. Vielmehr wurden sie bewusst geheim gehalten, so daß BÄ der Kommission keine Vorwürfe machen kann wegen der Schlüsse, die sie aus den neuen Verkaufskonditionen zog, als sie schließlich dank der Ermittlungen des Rechnungshofes publik wurden. Desgleichen ist es für Artikel 92 EWG-Vertrag unerheblich, ob die Rückzahlung der BÄ-Beihilfe für die britische Regierung eine ungerechtfertigte Bereicherung darstellen soll. Die Rückzahlung staatlicher Beihilfen, die ein Unternehmen rechtswidrig bekommen hat, dient im wesentlichen der Wiederherstellung des Status quo und gleichzeitig der Beendigung einer Wettbewerbsverzerrung. Ein privater Verkäufer hätte nach den Argumenten von BÄ in Teil VIII Ziffer vi), wäre er zum Zeiptunkt des Verkaufs in der gleichen Lage gewesen wie die britische Regierung, den drei Konzessionen an BÄ zugestimmt, sie wären also keine staatliche Beihilfe. BÄ meint, die Konzessionen seien sämtlich gewährt worden aufgrund einklagbarer Abmachungen in einem verbindlichen Vertrag zwischen BÄ und der Regierung, daß BÄ dafür eine wertvolle Gegenleistung erbrachte (d. h. Rover wirklich kaufte) und daß jede Konzession für sich ein normales Geschäft war, dem aller Wahrscheinlichkeit nach auch ein privater Verkäufer in der Lage der britischen Regierung zugestimmt hätte. Die Kommission hingegen ist der Ansicht, daß die Frage, ob die Konzessionen nach englischem Recht für beide Seiten verbindlich waren, mit ihrem Charakter als staatlicher Beihilfe nichts zu tun hat. Die Kommission kann sich in der Würdigung von Beihilfefällen keine Beschränkungen auferlegen wegen der Behauptung, die Vereinbarungen, derentwegen sie ermittelt, seien rechtsverbindlich, vor allem, wenn diese Vereinbarungen ihr zunächst einmal gar nicht bekannt gemacht worden sind. Die Kommission versteht durchaus die Gründe, die die Parteien hatten, um den Konzessionen zuzustimmen; sie wollten eben verhindern, daß die Kommissionsentscheidung in vollem Umfang auf das Rover-Geschäft durchschlägt, was deutlich aus dem Schreiben des Chairman von BÄ an den Industrieminister vom 6. Juli 1988 hervorgeht. Es lässt sich nicht behaupten, daß BÄ eine wertvolle Gegenleistung für diese Konzession erbracht habe. Die Konzessionen waren eine "einseitige Revision des Rover-Kaufvertrags" (Schreiben vom 6. Juli 1988), abweichend von dem der Kommission gemeldeten Vertragsinhalt, alles allein auf Kosten der britischen Regierung. Selbst wenn es so wäre, daß ein privater Käufer die Konzessionsforderungen des Käufers im letzten Augenblick "als normaler Geschäftsvorgang" erfuellt hätte, änder dies nichts daran, daß sich der Vertragsinhalt wesentlich veränderte gegenüber der Fassung, die der Kommission zur Kenntnis gebracht worden war. Da auch schon diese Fassung ein beträchtliches Maß an staatlichen Beihilfen enthielt, ist jede Revision des Vertragsinhalts, bei der BÄ einseitige finanzielle Zugeständnisse gemacht werden, automatisch eine staatliche Beihilfe. Daß es sich bei diesen Konzessionen um staatliche Beihilfen handelt, geht auch aus den eigenen Argumenten von BÄ hervor, der Verkauf wäre sonst nicht zustande gekommen. Der Kommissionsstandpunkt in der in Teil VIII Ziffer vii) behandelten Frage, wie sich Beihilfemaßnahmen auf den innergemeinschaftlichen Markt auswirken, wurde bereits in Teil V letzter Abschnitt erläutert. Zu dem Argument in Teil VIII Ziffer viii) wäre zu sagen, daß die Kommission in Teil V schon auf die Frage eingegangen war, warum es nicht erforderlich ist, die Beihilfen auf die verschiedenen Geschäftsbereiche von BÄ umzulegen. Sie hatte auch die Berechnungsgrundlagen für den Wert der in dem Zahlungsaufschub für den Kaufpreis enthaltenen staatlichen Beihilfe erläutert. Die Kommission meint nicht, daß die steuerliche Belastung von BÄ durch den Zahlungsaufschub und dann auch eine etwaige spätere Rückzahlung der Beihilfe an die Regierung in die Berechnung eingehen darf. Die Ausgestaltung des Steuerrechts ist Sache der einzelstaatlichen Behörden. Es steht der Kommission nicht an, hier einzugreifen oder auf die Ausgestaltung Rücksicht zu nehmen, es sei denn, damit würde einem einzelnen Unternehmen eine Vorzugsbehandlung gewährt, deren Folge dann per se eine staatliche Beihilfe wäre, die dann unmittelbar auf den Wettbewerb unter Firmen verschiedener Mitgliedstaaten gewirkt hätte. Das ist hier aber nicht der Fall. Die Kommission berücksichtigt durchaus die steuerlichen Auswirkungen von Beihilfemaßnahmen, wenn sie für die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ein Brutto- und Nettosubventionsäquivalent der einzelnen Beihilfen berechnet, aber dies ändert nichts daran, daß der Bruttowert die Beihilfe ausmacht. Zu den Argumenten in den Teilen VIII Ziffer ix), VIII Ziffer x) und VIII Ziffer xi) und zu der Behauptung, BÄ würde sich bei einem ausdrücklichen Verlangen, die Zinsen zurückzuzahlen, schlechter stellen, wäre zu bemerken, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom 17. Juli 1990 lediglich eine Rückzahlung sämtlicher Beihilfen in Höhe von 44,4 Millionen £ Stg verlangt hatte, nicht aber, daß hierfür auch noch Zinsen gezahlt werden müssten. Aus der Entscheidung kann aber auch nicht herausgelesen werden, daß keine Zinsen zurückgefordert werden sollten, d. h. - wäre die Entscheidung rechtskräftig geworden - keine Zinsen hätten zurückgefordert werden können. Es liegt in der wirtschaftlichen Logik des Urteils des Europäischen Gerichthofes vom 21. März 1990 (im sogenannten Tubemeuse-Fall, siehe Teil VIII Ziffer xi)), daß die Beihilfe selbst, aber auch die Zinsen zurückgefordert werden müssen, um den vorherigen Zustand wiederherzustellen (Randnummer 66 des Urteils); andernfalls hätte der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe einen ungebührlichen finanziellen Vorteil, wenn, wie im vorliegenden Fall, sich der Vorteil mit einer Verschiebung des Rückzahlungstermins durch eine Anfechtung der Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof vergrössern lässt. Zudem hatten BÄ und Rover in der Zwischenzeit einen finanziellen Vorteil, der ihnen nach Ansicht der Kommission nicht zustand. Schließlich sei noch bemerkt, daß das Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Tubemeuse-Fall erging, bevor die Kommission im vorliegenden Fall am 17. Juli 1990 ihre Entscheidung traf, und daß dieses Urteil die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Rückforderung rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen nur bestätigt. BÄ behauptet (siehe Teil VIII Ziffer ix)), wäre die Entscheidung von 1990 nicht rechtswidrig gewesen, dann hätte sich die Zinsforderung nach der damals geltenden Praxis gerichtet, d. h. sie wäre von dem Tag an zu zahlen gewesen, den die Kommission in ihrem Schreiben vom 17. Juli 1990 mit dem ablehnenden Bescheid und der Forderung nach Rückzahlung von 44,4 Millionen £ Stg festgesetzt hatte, also vom 18. August 1990 an. Dies ist richtig: Die Kommission hatte zu jenem Zeitpunkt ständig in Entscheidungen, in denen es um die Rückforderung von Beihilfen ging, für die Rückzahlung der Beihilfen die Beachtung des Landesrechts gefordert, und hierzu gehören auch solche Vorschriften, die die Zahlung von Verzugszinsen an den Staat regeln. Im Vereinigten Königreich galt (und gilt immer noch) in solchen Fällen: a) In Verfahren vor dem High Court, in denen eine Geldforderung oder Schadenersatz eingeklagt wird, kann das Gericht auch auf Zahlung von Zinsen erkennen sowie die Höhe der Zinsen nach eigenem Ermessen oder nach den Rules of Court bestimmen. Die Zinsen sind dann von dem Tag an zu zahlen, an dem der Klagegrund entstand (Section 35A, Supreme Court Act 1981). b) Die Zinsen müssen in einem Verfahren nach Section 35A eigens eingeklagt werden (Supreme Court Rules, Order 18, Rule 8.4). c) Zinsen sind vom Tag des Urteils an fällig für alle Forderungen der Krone und an die Krone (Section 24, Sub-section (1) und (2), Crown Proceedings Act 1947). Nach der Entscheidung von 1990 beschloß die Kommission im März 1991 (die Mitgliedstaaten wurden unterrichtet), Zinsen für rechtswidrig gezahlte staatliche Beihilfen würde sie künftig in ihren Entscheidungen vom Tag der Auszahlung der Beihilfe fordern. So wurde jedoch nicht verfahren, als die Entscheidung von 1990 erging: Die Kommission erklärte sich daher damit einverstanden, die Regelung für den Zinstermin in diesem Fall nicht rückwirkend anzuwenden, wie von den britischen Behörden und BÄ gefordert. Verbindlich ist folglich der Termin, der nach Landsrecht zu dem betreffenden Zeitpunkt - Erlaß der Entscheidung von 1990 - verbindlich war. Hieraus folgt auch, daß sich BÄ und Rover finanziell nicht schlechter stehen würden im Vergleich zu der Lage im Juli 1990, wenn von ihnen verlangt wird, für die Beihilfe Zinsen zu zahlen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Beihilfe nach der Entscheidung von 1990 hätte gezahlt werden sollen, also vom 17. August 1990 an. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die britische Regierung, nachdem die Entscheidung von 1990 ergangen war, die Kommission unterrichtet hatte, daß sie der Entscheidung nachkommen werde, und so lief vor dem High Court ein Verfahren an gegen BÄ und Rover: gegen BÄ auf Rückzahlung von 42,9 Millionen £ Stg und gegen Rover auf Rückzahlung von 1,5 Millionen £ Stg. In beiden Fällen forderte das Industrieministerium als Kläger in der Klageschrift ". . . Zinsen gemäß Section 35A des Supreme Court Act 1981 . . . die Höhe möge das Gericht bestimmen . . . für die Zeit vom 18. August 1990 bis zum Tage der Ausfertigung der Klageschrift und von dem dort genannten Tag bis zum Urteil oder zur Zahlung, wenn dieser vorher erfolgt." Die Höhe des Zinssatzes bestimmen somit die britischen Behörden nach Recht und Brauch, wie sie zum Stichtag für die Einziehung von Forderungen des Staates gleicher oder ähnlicher Art im Vereinigten Königreich Geltung hatten. Zur Widerlegung des in Teil VIII Ziffer xii) wiedergegebenen Arguments möge der Hinweis genügen, daß die Kommission nun nicht darauf besteht, daß die Zinsen vom Zeitpunkt des Eingangs der Beihilfen zu zahlen sind, sondern nur von dem Zeitpunkt an, zu dem die Behilfe hätte gezahlt werden müssen nach der Entscheidung von 1990, wenn der Europäische Gerichtshof nicht einen Formfehler in der Entscheidung entdeckt hätte. Hierzu sei bemerkt, daß dieser Formfehler mit der vorliegenden Entscheidung abgestellt wird und alle Beteiligten inzwischen Gelegenheit gehabt haben, ihre Auffassungen der Kommission vorzutragen, und auf diese Weise sowohl BÄ als Rover in den Genuß des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Februar 1992 (siehe Teil I zweiter Absatz) gekommen sind. Die in Teil VIII Ziffer xii) vorgetragenen Argumente beruhen auf einem Mißverständnis insofern, als BÄ die Bezifferung des Kapitals für eine der Beihilfen (33,4 Millionen £ Stg, der Wert des Zahlungsaufschubs für den Rover-Kaufpreis) verwechselt mit den Zinsen, die auf das Kapital zu zahlen sind, sobald das Kapital beziffert worden ist. Beide werden fälschlicherweise als "Strafen" (penalties) bezeichnet. Die Kommission ist bereits auf die Frage eingegangen, wie hoch das Kapital angesetzt werden soll (Teil V Buchstabe c) und Teil VIII Ziffer viii)), und bleibt bei ihrer Auffassung, daß das Ergebnis dieser Berechnungsweise ein angemessener Betrag ist. Als Strafe kann man ihn jedenfalls nicht bezeichnen. Auch ist es keine "Strafe", die Zahlung von Zinsen auf das Kapital zu verlangen, denn sonst würden BÄ und Rover einen ungebührlichen Vorteil erlangen. X Die britische Regierung hatte in ihrem Schreiben an die Kommission vom 25. September 1992 erklärt, sie wolle sich an die neue Entscheidung der Kommission halten und die 44,4 Millionen £ Stg, die beim Verkauf der Rover-Gruppe 1988 als Beihilfe gezahlt worden waren, zurückfordern, aber unter dem Vorbehalt, daß Zinsen nur von einem bestimmten Zeitpunkt nach Bekanntgabe der Entscheidung zu zahlen wären. Der Kommissionsvorschlag in dem Schreiben vom 30. Juli 1992 würde, so hieß es dort, BÄ und Rover praktisch dafür bestrafen, daß sie die Entscheidung von 1990 erfolgreich angefochten hatten, und dies könne nicht als recht und billig angesehen werden. Schließlich würde es der britischen Regierung schwerer gemacht, eine Rückzahlung der Beihilfe von BÄ und Rover zu erreichen. Auf die sachlichen und rechtlichen Ausführungen der britischen Regierung wurde oben eingegangen. Zu den Darlegungen, was recht und billig sei, ist zu bemerken, dem Empfänger einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe zu erlauben, sich einen finanziellen Vorteil zu erwerben dadurch, daß er die Beihilfe über einen längeren Zeitraum behalten darf, ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch unfair, insbesondere gegenüber Konkurrenten, die keine rechtswidrige Staatshilfe in einem empfindlichen Wirtschaftszweig bekommen haben. XI In den Fällen, in denen eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, kann die Kommission - aufgrund des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag und eines Urteils des Europäischens Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (11), bestätigt durch ein weiteres Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil gegen Kommission (12), - von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie die Beihilfe von dem Empfänger zurückfordern. Hierzu ist es erforderlich, daß die britischen Behörden unverzueglich die 44,4 Millionen £ Stg zurückverlangen, die rechtswidrig British Ärospace und Rover von der britischen Regierung gewährt worden sind; hierfür gelten dann die englischen Rechtsvorschriften für die Eintreibung von Staatsforderungen, die zu dem Stichtag in Kraft war

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.