Europäische Union

93/349/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1993 betreffend die Gewährung einer Beihilfe durch die Regierung des Vereinigten Königreichs für den Kauf der Rover Group Holdings durch British Aerospace, soweit damit die von der Kommission bedingt genehmigten Höchstgrenzen der Entscheidung 89/58/EWG überschritten wurden (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31993D0349. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31993D0349 93/349/EWG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 1993 betreffend die Gewährung einer Beihilfe durch die Regierung des Vereinigten Königreichs für den Kauf der Rover Group Holdings durch British Aerospace, soweit damit die von der Kommission bedingt genehmigten Höchstgrenzen der Entscheidung 89/58/EWG überschritten wurden (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 143 vom 15/06/1993 S. 0007 - 0016 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. März 1993 betreffend die Gewährung einer Beihilfe durch die Regierung des Vereinigten Königreichs für den Kauf der Rover Group Holdings durch British Ärospace, soweit damit die von der Kommission bedingt genehmigten Hoechstgrenzen der Entscheidung 89/58/EWG überschritten wurden (Nur der englische Text ist verbindlich) (93/349/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach einem an alle Beteiligten gerichteten Ersuchen um Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 28. April 1992 hatte die Kommission ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingeleitet (1). Darin ging es um Maßnamen der Regierung des Vereinigten Königreichs, die über das hinausgingen, was die Kommission mit der Entscheidung 89/58/EWG (2) (nachstehend "die Entscheidung von 1988" genannt) genehmigt hatte. Die Kommission sah in diesen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag für den Kauf der Rover-Gruppe durch British Ärospace nachstehend "BÄ" genannt. Der Wert der Maßnahmen war auf 44,4 Millionen £ Stg veranschlagt worden. Die Kommission sah diese Beihilfemaßnahmen zudem als rechtswidrig an, weil sie gegen die Entscheidung von 1988 verstießen und der Kommission nicht gemeldet worden waren. Zu den von der britischen Regierung ergriffenen Maßnahmen, die bei der Einleitung des Verfahrens angesprochen worden waren, hatte die Kommission am 17. Juli 1990 eine Entscheidung (3) erlassen (nachstehend "Entscheidung von 1990" genannt). Mit Urteil vom 4. Februar 1992 (Rechtssache C-294/90) (4) ist diese Entscheidung vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für nichtig erklärt worden, soweit die britische Regierung darin aufgefordert worden war, die staatliche Beihilfe, die nach Auffassung der Kommission in diesen Maßnahmen enthalten war, von BÄ zurückzufordern. Der Gerichtshof hatte entschieden, nachdem von BÄ gegen die Entscheidung Klage erhoben worden war. Der Gerichtshof gab BÄ Recht aus verfahrenstechnischen Gründen, weil sich die Kommission in ihrer Entscheidung nicht an die Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gehalten habe. Auf den sachlichen Gehalt der Entscheidung ging der Gerichtshof nicht ein. Die britische Regierung bestätigte mit Schreiben vom 13. Juli 1992, sie habe nichts zu bemerken zu dem Schreiben vom 28. April 1992, mit dem das Verfahren eingeleitet worden war. Hingegen erhielt die Kommission am 18. Juni 1992 von BÄ eine Stellungnahme. Diese wird in Teil VIII zusammengefasst wiedergegeben: in Teil IX setzt sich die Kommission mit ihr auseinander. Die Stellungnahme war der britischen Regierung am 23. Juni 1992 zugeleitet worden, diese äusserte sich aber nicht hierzu. Im Rahmen des Verfahrens, das mit dem Schreiben vom 28. April 1992 eingeleitet worden war, hatte die Kommission mit Schreiben vom 30. Juli 1992 das Vereinigte Königreich darauf aufmerksam gemacht, daß für den Fall, daß sich die Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erweisen sollten, zu gegebener Zeit, d. h. wenn eine abschließende ablehnende Entscheidung ergeht, auch Zinsen für das Kapital zurückgefordert werden müssten, und dies vom Tage der Auszahlung an, zum Ausgleich unverdienter Vorteile, die BÄ und Rover sonst gehabt hätten. Kopien des Schreibens gingen am gleichen Tage an BÄ und Rover. Die Regierung des Vereinigten Königreichs beantwortete das Kommissionsschreiben vom 28. April 1992 mit einem Schreiben vom 25. September 1992, dessen Inhalt in Teil X zusammengefasst wiedergegeben wird. BÄ antwortete auf das Schreiben der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Schreiben vom 26. August 1992, dessen Inhalt in Teil VIII Ziffern ix) bis xii) wiedergegeben wird. Eine Kopie des Schreibens ging an die Regierung des Vereinigten Königreichs, diese äusserte sich aber nicht hierzu. II Die Entscheidung von 1988 erging, nachdem die Regierung des Vereinigten Königreichs die Kommission unterrichtet hatte, daß sie der Rover-Gruppe 800 Millionen £ Stg an frischem Kapital zur Schuldentilgung im Zusammenhang mit dem Verkauf von Rover an BÄ zuführen wolle. In der Entscheidung wird im einzelnen auf den Hintergrund der Unterrichtung, die Rahmenbedingungen des Verkaufs an BÄ wie auch die Kriterien und Logik der Kommissionsentscheidung und die darin erteilten Auflagen eingegangen. Die wesentlichen Punkte der Entscheidung - die weder von der Regierung des Vereinigten Königreichs noch von anderer Seite je angefochten worden sind - seien hier, soweit für die vorliegende Entscheidung relevant, noch einmal kurz zusammengefasst: - Die von der britischen Regierung vorgeschlagene Schuldentilgung in Höhe von 800 Millionen £ Stg ist höher als der vorgeschlagene Kaufpreis von 150 Millionen £ Stg den BÄ für Rover zahlen sollte, und hätte bedeutet, daß die Regierung die Rover-Gruppe für minus 650 Millionen £ Stg verkauft hätte. Dies wäre dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag gewesen. - Die Kommission schloß daraus, daß Rover zum 30. Juni 1988 in Wirklichkeit netto nur mit 569,2 Millionen £ Stg verschuldet war und nicht mit 801,1 Millionen £ Stg wie die Regierung des Vereinigten Königreichs behauptet hatte; in dieser Zahl waren 231,9 Millionen £ Stg Betriebskapital enthalten, die schlecht den Finanzschulden zugerechnet werden können. - Der Kaufpreis von 150 Millionen £ Stg, den BÄ für Rover zahlen sollte, fand die Kommission dem echten Marktwert des Unternehmens angemessen. - Eine Umstrukturierungshilfe für Rover wäre unter Umständen noch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag, nicht zuletzt im Hinblick auf den Unternehmensplan von Rover für den Zeitraum 1988-1992 und die Zusage der Käufer, den Umstrukturierungsplan in vollem Umfang zu verwirklichen; eine derartige Beihilfe könnte jedoch nur unter strengen Auflagen gewährt werden. - Nach Lage der Dinge, und hierzu gehören auch die Kosten des Umstrukturierungsplans, müsste die Grenze für die Umstrukturierungshilfe bei 469 Millionen £ Stg gezogen werden, ein angemessener Betrag angesichts der Probleme, die hier zu lösen waren; alles was an Beihilfen darüber hinausgeht, wäre nicht mehr mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da Rover sich dann finanziell besser stuende als seine Konkurrenten in der Gemeinschaft. Auf dieser Grundlage hat die Kommission staatliche Beihilfen in Höhe von maximal 469 Millionen £ Stg für die Rover-Gruppe genehmigt. Dies bedeutet, daß die Regierung des Vereinigten Königreichs das Unternehmen für minus 319 Millionen £ Stg verkaufen würde: 469 Millionen £ Stg Schuldentilgung minus 150 Millionen £ Stg Kaufpreis. Die Genehmigung war an sechs klare Auflagen gebunden: - Der geplante Verkauf von Rover an BÄ wird zu genau den Konditionen abgewickelt, die der Kommission gemeldet worden sind. - Die Beihilfe wird ausschließlich zur Tilgung der Finanzschulden von Rover verwendet. - Rover erhält bis Ende 1992 keine weiteren Beihilfen, ausgenommen einen Regionalzuschuß von maximal 78 Millionen £ Stg. - Der Unternehmensplan für Rover wird bis Ende 1992 in allen Einzelheiten so verwirklicht, wie er der Kommission gemeldet worden war. - Rover zahlt der britischen Regierung bis zur vollen Ausführung des Unternehmensplans alle Mittel zurück, die nicht ausgegeben worden sind oder sich aus einer Überbewertung von Verbindlichkeiten ergeben, alles gemessen an dem, was der Kommission gemeldet worden war. - Zusagen, die Rover vom Parlament erhalten hatte, werden zurückgenommen; es gibt keine weiteren Garantien für Verpflichtungen, die das Unternehmen später eingeht. III Die Entscheidung von 1990 stützte sich auf Beweismaterial, das erst nach Annahme der Entscheidung von 1988 aufgetaucht war. Danach hatte sich die Regierung des Vereinigten Königreichs beim Verkauf von Rover nicht an die Entscheidung von 1988 gehalten und BÄ und Rover zusätzliche Beihilfen in Höhe von 44,4 Millionen £ Stg gewährt. Hierauf wird in Teil IV noch näher eingegangen. In der Entscheidung von 1990 erschien der Kaufpreis für Rover in einem anderen Licht, nachdem über die britische Regierung neue Einzelheiten bekannt geworden waren. Hierzu gehört die Korrespondenz anderer Kaufinteressenten mit dem Industrieministerium, ein Gutachten für die Verkaufsverhandlungen der Regierung, die Korrespondenz mit den britischen Steuerbehörden, eine Zwischenbilanz für die Rover-Gruppe auf den 30. Juni 1988 und frühere Voraussagen für Gewinn und Cash-flow. Die Kommission schloß hieraus, daß sich die britische Regierung zwar unkooperativ verhielt, als sie diese Informationen 1988 der Kommission nicht zukommen ließ, die Informationen an sich aber der Kommission keinen Grund zu der Annahme gaben, der Preis von minus 319 Millionen £ Stg nach der Entscheidung von 1988 sei nicht für Käufer wie Verkäufer angemessen gewesen, vor allem im Hinblick auf die Umstrukturierungslasten und die von BÄ übernommene Verpflichtung, das Kerngeschäft von Rover in den nächsten fünf Jahren nicht zu verkaufen. Diese Verpflichtung hat den Preis erheblich gedrückt. IV Am 21. November 1989 wurde ein Bericht des britischen Rechnungshofs NAO veröffentlicht zusammen mit einer geheimen Anlage, aus der hervorging, daß die britische Regierung BÄ weitere finanzielle Zugeständnisse gemacht hatte, die über das hinausgingen, was in der Entscheidung von 1988 genehmigt worden war. Den Wert dieser Vergünstigungen bezifferte der Rechnungshof auf 38 Millionen £ Stg. Vor allem aber gelangte er in seinem Bericht zu dem Schluß, daß der Kaufpreis für Rover unter dem tatsächlichen Wert der Firma lag. Aus der Anlage ging hervor, daß es Nebenabreden zu dem Kaufvertrag gab, wer die anderen Kaufinteressenten waren, und daß es eine Bewertung der Rover-Gruppe durch eine Merchant-Bank gab, die die Regierung in den Verhandlungen beraten hatte. Es folgte eine Korrespondenz zwischen der Kommission und den britischen Behörden, und es wurden Besprechungen geführt. Die Kommission erhielt die vom Rechnungshof genannten Unterlagen zusammen mit weiteren Informationen und Unterlagen. Hieraus ergab sich folgender Sachverhalt, der Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist: a) BÄ erhielt von der britischen Regierung einen Zuschuß von 9,5 Millionen £ Stg zur Abdeckung eines Teils der 13,6 Millionen £ Stg, die BÄ für den Kauf der restlichen Rover-Aktien aufwenden wollte. Der Zuschuß war auf 9,5 Millionen £ Stg angesetzt worden, weil nach dem Industrial Development Act 1982 ab 10 Millionen £ Stg die Zustimmung des Parlaments eingeholt werden muß. Dieses Zugeständnis wurde - zusammen mit den Gründen hierfür - dem Chairman von British Ärospace vom Industrieminister mit Schreiben vom 14. Juli 1988 mitgeteilt. Nach Angaben der britischen Behörden war die Kommission 1988 mündlich unterrichtet worden zu der Zeit, als die Entscheidung anstand. b) 1,5 Millionen £ Stg zahlte die britische Regierung an Rover zur Abdeckung von Beratungskosten, die in Zusammenhang mit dem Verkauf entstanden waren. Die britischen Behörden begründeten dies seinerzeit damit, in dieser Höhe seien Rover Kosten für die wirtschaftliche und rechtliche Beratung in Zusammenhang mit dem Verkauf entstanden; der fragliche Beitrag sei keine Beihilfe, die sich auf die Wettbewerbslage von Rover auswirken werde. Die betreffende Vergünstigung ging aus einem Schreiben des Industrieministers vom 14. Juli 1988 an den Chairman von BÄ hervor. c) Der Kaufpreis von 150 Millionen £ Stg, der ursprünglich am 12. August 1988 gezahlt werden sollte, brauchte schließlich erst am 30. März 1990 errichtet zu werden. BÄ verdiente dadurch nach Angaben der britischen Behörden netto 22 Millionen £ Stg. Der Grund für die Vergünstigung war nach Angaben der britischen Behörden, daß sich nicht mit Sicherheit sagen ließ, ob die Steuervorteile von Rover auch BÄ zugute kommen würden. Die britischen Behörden erklärten sich dann mit dem Vorschlag von BÄ, den Kaufpreis erst später zu zahlen, einverstanden (Schreiben des Industrieministers vom 14. Juli 1988 an den Chairman von BÄ). Von dem Zahlungsaufschub hatte BÄ einen Gewinn. Der hierfür errechnete Wert beruht auf der Annahme, daß BÄ sonst die 150 Millionen £ Stg sich hätte leihen und dafür Zinsen zahlen müssen (mindestens den Eckzins). Die britischen Behörden vertraten jedoch die Ansicht, daß von den 33,4 Millionen £ Stg Rohgewinn aus dem Zahlungsaufschub noch die Steuermehrbelastung abgezogen werden müsse, denn BÄ hätte für den höheren Gewinn auch höhere Steuern zahlen müssen. V Die Kommission hat sich erneut mit dem Sachverhalt befasst und ist zu dem Schluß gelangt, daß in jedem Fall eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliegt und daß diese Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Bevor die Kommission im einzelnen auf die Konzessionen eingeht, möchte sie einige Bemerkungen grundsätzlicher Art machen: Die Kernaussage der Entscheidung von 1988 zu der Frage, ob bei dem Verkauf von Rover an BÄ eine staatliche Beihilfe im Spiel war, lautete, daß Rover - mit einem positiven Buchwert - an BÄ verkauft wurde zu einem negativen Preis - nachdem nur mit einem Interessenten verhandelt worden war -, der Verkaufspreis somit definitionsgemäß eine staatliche Beihilfe vom Verkäufer an den Käufer erhielt. Davon ausgehend bedeutet dann jede weitere Revision der Verkaufskonditionen, bei denen der Verkäufer allein Kosten finanzieller Art übernimmt, daß der Preis noch negativer wird und neue staatliche Beihilfen entstehen. Zu den einzelnen Konzessionen: a) Die 9,5 Millionen £ Stg, die als Zuschuß an BÄ gezahlt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Diese Zahlung war, wie aus dem Schreiben des Industrieministers an den Chairman von BÄ vom 12. Juli 1988 hervorging, "ein direkter Zuschuß an BÄ im Sinne von Section 8 des Industrial Development Act 1982". Mit anderen Worten, sie lief über ein genehmigtes Beihilfesystem. Jede Zahlung dieser Art ist definitionsgemäß eine staatliche Beihilfe. Die Revision der von der Kommission genehmigten Verkaufskonditionen, die allein BÄ einen finanziellen Vorteil sicherte, vergrösserte die in den Verkaufskonditionen enthaltene staatliche Beihilfe. Diese Beihilfe war nicht Bestandteil der gemeldeten Verkaufskonditionen und verändert damit die vorgeschlagenen Verkaufskonditionen: sie steht damit in Widerspruch zu der ersten Auflage in Artikel 1 der Entscheidung von 1988. Wenn die britische Regierung behauptet, die Kommission sei von dieser Konzession unterrichtet gewesen, so trifft dies nicht zu. Ein solcher Vorschlag war zwar von dem Industrieminister dem damals für den Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission gemacht worden, aber dieser hatte ihn energisch zurückgewiesen. Laut Schreiben des Industrieministeriums an BÄ vom 12. Juli 1988 war ein Betrag von 9,5 Millionen £ Stg empfohlen worden, obwohl die tatsächlichen Kosten bei 13,5 Millionen £ Stg lagen, weil ein Zuschuß über 10 Millionen £ Stg eine Zustimmung des Parlaments erfordert hätte, also "eher die Gefahr bestand, daß der Zuschuß angefochten wird und wieder zurückgezahlt werden muß". b) Die 1,5 £ Stg, die Rover für Beratungskosten erhielt, sind ebenfalls eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Diese Kosten sind normale Verhandlungskosten und hätten in den Endverkaufspreis einkalkuliert werden müssen. Rover erhielt hierdurch einen finanziellen Vorteil wie im Fall a), und dadurch wurde die staatliche Beihilfe grösser, als in der Entscheidung von 1988 genehmigt worden war. c) Dadurch, daß BÄ den Kaufpreis erst zwanzig Monate später zu zahlen brauchte, entstand für BÄ ein Gewinn von 33,4 Millionen £ Stg; auch dies ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Der Zeitpunkt für die Zahlung des Kaufpreises ist in einem Fall wie dem des Kaufs von Rover durch BÄ sicher eine der wichtigsten Konditionen des ganzen Geschäfts. Wie im Fall a) und Fall b) erwuchs auch hier BÄ ein finanzieller Vorteil, und die 1988 genehmigte staatliche Beihilfe fiel hierdurch höher aus. In der Frage, wieviel der zwanzigmonatige Zahlungsaufschub BÄ wert war, ist die Kommission in ihrer Entscheidung von 1990 dem Berechnungsvorschlag der britischen Behörden gefolgt. Dieser ging davon aus, daß BÄ hätte Zinsen zahlen müssen, wenn es sich die 150 Millionen £ Stg auf zwanzig Monate geliehen hätte. Hätte BÄ sich die 150 Millionen £ Stg kurzfristig von einer privaten Bank geliehen, wäre dafür der Eckzins fällig gewesen. Hieraus ergibt sich dann ein Wert von 33,4 Millionen £ Stg. Die Kommission sieht ein, daß BÄ sich den Betrag auf verschiedene Weise beschafft haben könnte, zum Beispiel aus Eigenmitteln, als langfristige Darlehen zu günstigeren Konditionen usw., und so argumentiert denn auch BÄ, es hätte sich die Mittel über die Begebung von Obligationen mit 25 Jahren Laufzeit für 10,97 % beschaffen können und würde es auch getan haben. Das Geld hätte dann in den ersten 20 Monaten nicht 33,4 Millionen £ Stg gekostet, wie von der britischen Regierung errechnet, sondern nur 26,8 Millionen £ Stg. Nach den Berechnungen von BÄ wären in der fraglichen Zeit dreimal Halbjahreszinsen fällig geworden. Unberücksichtigt bleiben aber alle anderen Konsequenzen aus einer Kapitalaufnahme für 25 Jahre zur Abdeckung einer Verbindlichkeit von 20 Monaten, d. h. alle anderen Zinszahlungen, die in den 280 Monaten der Restlaufzeit angefallen wären, das Zinsrisiko und das Inflationsrisiko. Die Kommission vermag nicht einzusehen, daß eine derart ausgefallene Berechnungsweise ein vernünftiger Maßstab für den Wert von 20 Monaten Zahlungsaufschub sein soll. BÄ sagt damit eigentlich nur, daß sich durch den von der Regierung zugestandenen Zahlungsaufschub die Aufnahme eines Darlehens mit einer Laufzeit von 25 Jahren verschoben hat. Der Wert des Zahlungsaufschubs hat nichts zu tun mit den Konditionen, zu denen ein Darlehen hätte aufgenommen werden können. Die Konzession bewirkte nur, daß das Darlehen später aufgenommen wurde. Mithin vermag die Kommission in dem Zahlungsaufschub nur einen Wert zu erkennen: den Zins, der für eine Kreditaufnahme für diesen Zeitraum von zwanzig Monaten zu zahlen gewesen wäre. Der Vorschlag der britischen Regierung, hierfür den Eckzins anzusetzen, ist die einzig logische und realistische Lösung, denn zu diesem Satz leihen die Banken im Vereinigten Königreich ihren besten Kunden für kürzere Zeiträume. Die Kommission schließt daraus, daß die staatliche Beihilfe, die in dem Zahlungsaufschub steckt, 33,4 Millionen £ Stg wert war. Die Kommission ist nicht damit einverstanden, wenn die britischen Behörden von dem "Rohgewinn" noch 11,4 Millionen £ Stg abziehen wollen, weil BÄ das Darlehen verzinsen und tilgen muß, dadurch weniger verdient und dann auch weniger Steuern zahlt (35 % Körperschaftssteuer) und auf diese Weise zu einem "Nettobetrag" von 22 Millionen £ Stg gelangt. Hier liegt ein Vergleich nahe mit Darlehen, deren Beihilfeelement darin besteht, daß der Kunde weniger oder keine Zinsen zahlt. In solchen Fällen hat die Kommission bisher immer den Standpunkt vertreten, daß der volle Bruttowert der Zinsverbilliging das Beihilfeelement darstellt. Demgemäß hält sich die Kommission im vorliegenden Fall an ihre bisherige Praxis, unter diesen Umständen als staatliche Beihilfe den Bruttowert des Zahlungsaufschubs anzusetzen. Der Wert der staatlichen Beihilfe beläuft sich demnach nach ihrer Ansicht auf 33,4 Millionen £ Stg. 1988 hatte die Kommission in ihrer Entscheidung festgestellt, daß die genehmigten Beihilfen für Rover - und damit auch die nicht gemeldeten Beihilfen - den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen. Die Tatsache, daß der eigentliche Empfänger der meisten dieser Beihilfen, BÄ, auch auf vielen Gebieten in der Gemeinschaft und weltweit wirtschaftlich tätig ist, ändert nichts an dieser Feststellung. Von dem Augenblick an, da Rover an BÄ verkauft wurde, war BÄ als alleiniger Eigentümer des fortbestehenden Wirtschaftsunternehmens Rover direkt im Kfz-Handel zwischen Mitgliedstaaten tätig. VI Diese Beihilfen, die nichts mit dem ursprünglich gemeldeten Schuldenerlaß von 800 Millionen £ Stg für Rover zu tun haben, hätten der Kommission gemeldet werden müssen - so sieht es Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vor. Da die britische Regierung von ihren Plänen, diese zusätzlichen Beihilfen zu gewähren, vorher nichts hat verlauten lassen, war die Kommission auch nicht in der Lage, sich zu den Maßnahmen zu äussern, bevor sie ausgeführt wurden. Die Beihilfen sind mithin vertragswidrig, weil mit ihrer Vergabe gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages verstossen wurde. In diesem Zusammenhang muß daran erinnert werden, daß die Rechtswidrigkeit der Beihilfe nicht nachträglich geheilt werden kann, weil die Verfahrensregeln des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag zwingenden Charakter haben und auch unter dem Gesichtspunkt des "ordre public" von Bedeutung sind und weil sie nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo gegen Maya (5), unmittelbar wirksam sind. VII Bei der Abwägung, ob die drei staatlichen Beihilfen, von von denen oben die Rede war, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbart sind oder nicht, muß die Kommission allen relevanten Elementen Rechnung tragen; hierzu gehören auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die Marktlage, die bereits in der Entscheidung aus dem Jahre 1988 berücksichtigt worden waren, aber auch die in der Entscheidung gestellten Bedingungen [siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien gegen Kommission, Randnummer 20 (6)]. In diesem Zusammenhang muß aber auch daran erinnert werden, daß es Zweck und Wirkung der drei zusätzlichen Beihilfen der britischen Regierung für BÄ war, den Kauf von Rover für BÄ günstiger zu machen als die Kondition, die 1988 von der Kommission als bedingt mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe c) EWG-Vertrag vereinbar genehmigt worden waren. Die Kommission erklärte, diese Verkaufsbedingungen seien das Hoechstmaß an Beihilfen, die noch mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag vereinbar wären, und zwar wegen der Zusagen, die in dem Umstrukturierungsplan 1988-1992 gegeben worden waren. Die Durchführung des Umstrukturierungsplans ist nach wie vor die Grundlage, an der die Vereinbarkeit der genehmigten Beihilfe von 469 Millionen £ Stg und der nichtgenehmigten Beihilfe von 44,4 Millionen £ Stg gemessen werden muß. Die Kommission hat keinerlei Beweise dafür gefunden, daß sich die Umstände geändert hätten, und ihr sind keine Tatsachen bekannt, die eine Revision der 1988 in der Entscheidung getroffenen Feststellungen rechtfertigen würden, d. h. daß die 469 Millionen £ Stg das Hoechstmaß an staatlichen Beihilfen darstellen, das sich in diesem Fall als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen ließe. Weder die britische Regierung noch BÄ haben aber so argumentiert. Hieraus ist zu schließen, daß alle weiteren Beihilfen, die BÄ für den Kauf von Rover nach der Entscheidung von 1988 gewährt wurden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. VIII Die Äu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.