Europäische Union

2008/263/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 über die Staatliche Beihilfe C 50/2006 (ex NN 68/2006, CP 102/2006), die Österreich zugunsten der BAWAG-PSK gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3038) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0263. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ion ein von der BAWAG-PSK aktualisierter Umstrukturierungsplan übermittelt. Die Änderungen (gegenüber dem ursprünglichen Plan) in Bezug auf die Hypothesen und Annahmen sind nach Auffassung der Kommission von Bedeutung für die präzise Darstellung der aktuellen wirtschaftlichen Lage; die wichtigen Finanzkennzahlen werden von der Kommission als realistisch und erreichbar bewertet. (177) Die Kommission hält die dem Plan zugrunde liegenden Marktprognosen für angemessen und die erwartete Kapitalrendite für hoch genug, damit die BAWAG-PSK aus eigener Kraft im Wettbewerb auf dem österreichischen und dem internationalen Finanzmarkt bestehen kann. (178) Wie die ausführliche Beschreibung der Umstände, die zu den Schwierigkeiten der Bank geführt haben, zeigt, ist eine bessere Risikoüberwachung von entscheidender Bedeutung, damit sich die gravierenden Fehler der Vergangenheit nicht wiederholen. Dieses Thema ist von der neuen Geschäftsführung der Bank 2006 umfassend angegangen worden, insbesondere durch drei Hauptmaßnahmen: a) Einführung eines Corporate-Governance-Kodex und einer neuen Geschäftsordnung für den Vorstand; b) Änderungen im Risikocontrolling und Installation eines Risikovorstands; c) Verbesserung von Rechnungsanweisungsprozessen (46) aus Risikosicht. (179) Diese Maßnahmen sind nach Auffassung der Kommission angemessen. (180) Das in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung beschriebene spezifische Risiko im Zusammenhang mit Refco, dem Risiko der Nichterfüllung der Verpflichtungen der Aktionäre der BAWAG-PSK gegenüber den US-Gläubigern und den Zinsgleitklauseln, wird im Umstrukturierungsplan nach Auffassung der Kommission ausreichend berücksichtigt. (181) Für 2006 wurde bereits ein geringer Bilanzgewinn von 0,2 Mio. EUR erwirtschaftet, und der Jahresüberschuss lag mit […] Mio. EUR höher als im Umstrukturierungsplan erwartet. Diese Zahlen belegen, dass sich die Bank entsprechend dem Umstrukturierungsplan entwickelt. (182) Die Kommission hat auch die von Österreich vorgelegte Sensitivitätsanalyse, die ein optimistisches und ein pessimistisches Szenario enthält, geprüft und hält die Darstellung für angemessen. Zum einen ergibt sich im pessimistischen Szenario mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von […] Mio. EUR im Jahr 2011 ein Wert, der das langfristige Überleben der Bank sicherstellt. Zum anderen bleibt die erwartete Rentabilität der BAWAG-PSK im optimistischen Szenario mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von […] Mio. EUR im Jahr 2011 im Rahmen der Rentabilität der Wettbewerber. (183) Österreich hat bestätigt, dass das Konsortium den von der BAWAG-PSK aktualisierten Umstrukturierungsplan durchführen wird, und hat ihn daher in vollem Umfang genehmigt. (184) Wie die Gesamtinvestition des potenziellen Käufers unmittelbar das Beihilfeelement der Haftungsübernahme bedingt, so hängt eine erfolgreiche Umstrukturierung der Bank nach Auffassung der Kommission auch entscheidend von der Kapitalerhöhung ab, die die neuen Eigentümer erreichen müssen (47). Die Gesamtinvestitionen des Konsortiums sorgen nicht nur dafür, dass die Haftung nicht in Anspruch genommen wird, sondern schaffen auch eine angemessene Kapitalausstattung als Basis für die Umsetzung des Umstrukturierungsplans. (185) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Umstrukturierungsplan, der einen ausführlichen Plan für die weitere Entwicklung der Bank bis 2011 enthält, in der Hauptsache im Zeitraum […] durchgeführt werden soll. (186) Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Verbesserung der Rentabilität der BAWAG-PSK in erster Linie aus internen Maßnahmen ergibt und die in der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung zum Ausdruck gebrachten Bedenken alle ausgeräumt wurden. Die Kommission ist überzeugt, dass der Umstrukturierungsplan es der BAWAG-PSK ermöglichen wird, die langfristige Rentabilität wiederherzustellen. (187) Die Kommission ist gemäß den Randnummern 44 und 50 der Leitlinien über die Fortschritte bei der Durchführung des Plans auf dem Laufenden zu halten. Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (Randnummern 43 bis 45 der Leitlinien). (188) Für große Unternehmen wie die BAWAG-PSK sollte der Eigenbeitrag des Unternehmens den Leitlinien zufolge im Prinzip 50 % der Umstrukturierungskosten erreichen. (189) Die Umstrukturierungskosten belaufen sich auf mindestens […] Mrd. EUR. Sie werden nicht unmittelbar durch die Bundeshaftung finanziert, sondern zu 100 % von der Bank und ihren Eigentümern getragen. Auch die Desinvestitionen tragen zur Finanzierung des Umstrukturierungsprogramms bei. (190) Selbst wenn die Kommission den Gesamtbetrag der Haftung als Beihilfe zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten ansehen würde, läge der Eigenbeitrag der BAWAG-PSK bei über 50 %. (191) Nach Ansicht der Kommission wird durch Form und Höhe der Beihilfe — staatliche Bürgschaft für notleidende Darlehen, die die Einhaltung aufsichtsrechlicher Vorschriften ermöglicht — vermieden, die BAWAG-PSK mit überschüssiger Liquidität auszustatten, die für aggressives, marktverzerrendes Verhalten ohne Bezug zum Umstrukturierungsprozess eingesetzt werden könnte. Ferner entspricht das obere Ende der Bandbreite, in der das Beihilfeelement liegt, mit 898 Mio. EUR lediglich 1,6 % der Bilanzsumme der Bank, einem im Vergleich zu anderen Fällen, in denen die Kommission eine positive Entscheidung erlassen hat, sehr geringen Prozentsatz (48). (192) Im vorliegenden Fall wurde auch keine Rettungsbeihilfe gewährt. (193) Aufgrund des Vorstehenden ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe auf das zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt ist, und stellt fest, dass der Eigenbeitrag des Begünstigten mit den Leitlinien in Einklang steht. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien) (194) Den Leitlinien zufolge müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber nach Möglichkeit abzumildern. In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, der Abbau von Kapazitäten, die Begrenzung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten. Die Maßnahmen müssen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. (195) Die der Kommission von Österreich übermittelten Zusagen der BAWAG-PSK sind Bestandteil des Umstrukturierungsprozesses. Insbesondere die vorgenommenen oder noch vorzunehmenden Desinvestitionen tragen in der Tat zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten bei und räumen wettbewerbsrechtliche Bedenken der Kommission aus. (196) Zahlreiche Maßnahmen haben Auswirkungen auf das Kerngeschäft der Bank. (197) Im Kreditgeschäft mit der öffentlichen Hand, in dem die BAWAG-PSK den […] Marktanteil gehalten hat (25 % im Jahr 2005), reduziert die Bank den Bestand ihrer Darlehen an den Bund (Republik Österreich) bis Ende […] um […] ([…] Mrd. EUR) auf höchstens […] Mrd. EUR. Diese Obergrenze von […] Mrd. EUR wird bis zum […] nicht überschritten (49). (198) Ferner verzichtet die Bank, ein wichtiger sog. „Primary Dealer“ von Schuldverschreibungen des Bundes, für die Dauer von […], beginnend am […], bis […] auf die Teilnahme an Bieterverfahren. Das bedeutet, dass die BAWAG-PSK an Verfahren mit einem geschätzten Gesamtwert von rund […] Mrd. EUR nicht teilnehmen darf. (199) Diese Maßnahmen könnten den Ruf der Bank bei Kunden des öffentlichen Sektors schädigen und somit die künftige Ausweitung dieses Geschäftsbereichs verlangsamen. Auch begrenzt die Maßnahme in Bezug auf Schuldverschreibungen die Bandbreite von Anlageprodukten, die die Bank insbesondere Privatkunden anbieten kann. (200) Die beiden beschriebenen Maßnahmen betreffen Märkte, auf denen die Bank nach der Umstrukturierung eine wichtige Stellung einnehmen wird, und gehen über das zur Wiederherstellung der Rentabilität notwendige Maß hinaus. (201) Ferner erinnert die Kommission daran, dass die BAWAG-PSK als Voraussetzung für die Haftungsübernahme des Bundes ihre OeNB-Aktien verkaufen musste. Diese Beteiligung war für die Bank wirklich wichtig. Darüber hinaus wurden im Juli 2006 bzw. März 2007 Anteile an der Bank Frick & Co. AG und an der hobex AG verkauft. Mit der Veräußerung der Beteiligung an der hobex AG, tätig im Geschäftsfeld Einzugsermächtigungen, zog sich die BAWAG-PSK aus einem wichtigen Bereich zurück, in dem die größten Banken in Österreich präsent sind. (202) Österreich zieht vor, die Schließung von drei Zweigstellen in Wien nicht als wirksame Ausgleichsmaßnahme zu betrachten. Die Schließung von drei Zweigstellen in Wien kann auch nach Auffassung der Kommission im vorliegenden Fall nicht als wirksame Ausgleichsmaßnahme betrachtet werden, da nicht nachgewiesen worden ist, dass es sich bei den betreffenden Zweigstellen nicht um verlustbringende Tätigkeiten handelt, die zur Wiederherstellung der Rentabilität in jedem Fall hätten eingestellt werden müssen. (203) Im Versicherungsbereich, nah am Kerngeschäft, wird die BAWAG-PSK eine Beteiligung von über 50 % an PSK Versicherung AG und BAWAG-Versicherung Aktiengesellschaft schnell veräußern und dem Erwerber ferner eine Call-Option auf die restlichen Anteile einräumen. Der entsprechende Barwert beläuft sich auf über […] Mrd. EUR. Im Januar 2007 wurde darüber hinaus der Versicherungsbroker Funk International Austria GmbH verkauft. (204) Die Bank hat sich des Weiteren verpflichtet, die wichtigsten Beteiligungen in nicht zum Kerngeschäft gehörenden Bereichen zu veräußern (insbesondere die Beteiligungen an Cosmos Elektrohandels GmbH & Co KG, COSMOS Geschäftsführungs- und Beteiligungs GmbH, […], sowie die 42-prozentige Beteiligung an der ATV Privat-TV Services AG). Auf diese Weise wird sich die BAWAG-PSK wieder auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. (205) Damit der Veräußerungsprozess reibungslos vonstatten geht und der laufende Umstrukturierungsprozess abgeschlossen werden kann, akzeptiert die Kommission, dass (50) der Verkauf der […] lediglich vor dem […] stattfindet und die 42-prozentige Beteiligung an der ATV Privat-TV Services AG lediglich vor dem […] veräußert wird. (206) Im Jahr 2006 wurden für […] Mio. EUR verschiedene Liegenschaften veräußert. Vor Ende 2008 sollen weitere Immobilien mit einem Bilanzwert von etwa […] Mio. EUR veräußert werden. Darüber hinaus sollen 2007 Industriebeteiligungen an Voestalpine und […] verkauft werden. (207) Ferner nahmen die Sichteinlagen in- und ausländischer Kunden bei der BAWAG-PSK von Ende September 2005 bis Juni 2006 um über 560 Mio. EUR ab (der Marktanteil sank um […] % auf […] %). Die Spareinlagen reduzierten sich im selben Zeitraum um 4 Mrd. EUR (der Marktanteil sank um fast […] % auf […] %). Wenn dieser Kundeneinlagenverlust auch nicht in vollem Umfang mit einer Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Leitlinien vergleichbar sein mag, so wirkte er sich doch negativ auf die wichtigste Refinanzierungsquelle der Bank aus. Der „Bank-Run“ ist nach Auffassung der Kommission in diesem Zusammenhang bei der Gesamtbeurteilung eventueller unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen als mildernder Umstand zu berücksichtigen. (208) Insgesamt hat die Bilanzsumme der BAWAG-PSK zum 31. Dezember 2006 nach der Haftungsübernahme des Bundes gegenüber dem 31. Dezember 2005 um 11 % (6 Mrd. EUR) (51) und gegenüber dem 30. Juni 2006 um 9,3 % (5 Mrd. EUR) abgenommen. Weitere Maßnahmen, insbesondere die Reduzierung der Bundesdarlehen um […] Mrd. EUR, werden sich ab […] auswirken und dürften einem weiteren Rückgang der Bilanzsumme um […] % (gegenüber 2005) entsprechen. (209) Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen können den Leitlinien zufolge in Ausnahmefällen als gerechtfertigt betrachtet werden, wenn eine wettbewerbsbestimmte Marktstruktur erhalten bleiben soll und das Verschwinden von Unternehmen zu einer Monopolsituation oder zu einem Oligopol führen könnte. Das Verschwinden der BAWAG-PSK im Insolvenzfall hätte wahrscheinlich in erster Linie die wichtigsten Wettbewerber der Bank gestärkt, und zwar auf einem bereits relativ konzentrierten Markt (52), auf dem die Bank Austria Creditanstalt, die Erste Bank/Sparkassengruppe und die Raiffeisengruppe in Österreich zusammen über 80 % der Marktanteile im Bereich des Retail-Banking halten. (210) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der für das Beihilfeelement der Haftungsübernahme festgestellten Bandbreite im Verhältnis zu den wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der der BAWAG-PSK gewährten Beihilfe stehen. (211) Bei der dem ÖGB von Österreich auferlegten Verkaufspflicht handelt es sich nach Auffassung der Kommission nicht um einen Ausgleich für die Wettbewerbsverfälschung, da die BAWAG-PSK und nicht der ÖGB unmittelbarer Beihilfeempfänger ist. Der Verkauf der Bank an das Konsortium wird jedoch als förderlich für den Umstrukturierungsprozess angesehen (siehe oben). (212) Auch bedeutet die Tatsache, dass Wettbewerber der BAWAG-PSK zur Absicherung der Kapitalbasis der Bank die SPV gründeten, nicht, dass die Haftungsübernahme des Bundes keine merklichen Wettbewerbsverfälschungen hervorgerufen hätte. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die SPV erst nach Übernahme der Haftung für die BAWAG-PSK gegründet wurden. (213) Die Kommission ist über die Fortschritte bei der Umsetzung der oben genannten Ausgleichsmaßnahmen auf dem Laufenden zu halten. (214) Die Fristen für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können von der Kommission verlängert werden, wenn Österreich den Eintritt nicht vorhersehbarer Umstände nachweist. In von Österreich angemessen zu begründenden Ausnahmefällen kann die Kommission auf Antrag manche Auflagen und Bedingungen auch abändern und/oder durch gleichwertige andere Maßnahmen ersetzen. Besondere Bedingungen, an die die Genehmigung einer Beihilfe geknüpft wird (Randnummer 46 der Leitlinien) (215) Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen kann die Kommission die Bedingungen und Auflagen vorschreiben, die sie für notwendig hält, damit der Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verfälscht wird. (216) In diesem Zusammenhang möchte die Kommission sicherstellen, dass keine weitere(n) Beihilfe(n) gewährt wird bzw. werden, die die Verhältnismäßigkeit der Beihilfemaßnahme, auf die sich die vorliegende Entscheidung bezieht, beeinflussen würde(n). Die Kommission hat zwar die von Österreich übermittelten Zusagen der BAWAG-PSK in Bezug auf die Gewährung anderer Beihilfen bis Ende 2010 festgehalten, weist jedoch auch darauf hin, dass in jedem Fall gemäß Abschnitt 3.3 der Leitlinien für die Dauer von 10 Jahren nach dieser Entscheidung ein allgemeines Verbot für Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten der BAWAG-PSK besteht. Die gegebene Zusage ist nach Auffassung der Kommission im Sinne von Randnummer 46 Buchstabe c der Leitlinien angemessen und notwendig. Das allgemeine Verbot betrifft nicht Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag. Die Kommission kann in Anbetracht der angestrebten Ziele akzeptieren, dass der BAWAG-PSK Beihilfen im Rahmen von durch die Europäische Union kofinanzierten Forschungsprojekten, Beihilfen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (53) im Rahmen genehmigter Regelungen und Beihilfen für Energiesparmaßnahmen (54) im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt werden, da sich solche Beihilfen nicht wesentlich auf die Verhältnismäßigkeit des Beihilfeelements der Haftungsübernahme auswirken würden. (217) Ferner erfüllen die oben in den Erwägungsgründen 197 und 198 genannten Zusagen nach Auffassung der Kommission die Anforderungen gemäß Randnummer 46 Buchstabe a und b der Leitlinien. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (218) Die Kommission stellt fest, dass die von Österreich gewährte Beihilfe in Form einer Haftungsübernahme im Betrag von 900 Mio. EUR gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt und somit rechtswidrig ist. Jedoch kann die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, sofern die gemachten Auflagen erfüllt werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Österreich für die Umstrukturierung der BAWAG-PSK in Form einer übernommenen Bundeshaftung für einen Gesamtbetrag von 900 Mio. EUR gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden Artikel 2 (1)   Österreich stellt sicher, dass der am 3. Januar 2007 der Kommission übermittelte Plan für die Umstrukturierung der BAWAG-PSK in vollem Umfang durchgeführt wird. (2)   Österreich stellt sicher, dass folgende Beteiligungen an einen von der BAWAG-PSK-Gruppe unabhängigen Dritten veräußert werden: a) Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 50 % an der PSK Versicherung AG und an der BAWAG-Versicherung Aktiengesellschaft mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […] und Einräumung einer Call-Option für den Erwerber auf die restlichen Anteile; b) Abschluss der Veräußerung von Immobilien im Wert von etwa […] Mio. EUR mit gesamter bilanzieller Wirkung spätestens zum […]; c) Veräußerung der Beteiligung von […] % an der […] mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […]; d) Veräußerung der Beteiligung von 42,56 % an der ATV Privat-TV Services AG mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […]; e) Veräußerung der […] mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […]. (3)   Österreich stellt sicher, dass der Bestand der Darlehen der BAWAG-PSK an Österreich zum Ende des Geschäftsjahres 2007 auf höchstens […] Mrd. EUR reduziert wird. Dieser Betrag wird bis zum […] nicht überschritten. Ausgenommen davon sind bestehende Verpflichtungen von Gesellschaften der BAWAG-PSK-Gruppe aus künftigen Tranchen von bereits eingegangenen Beschaffungsvorgängen. (4)   Die BAWAG-PSK soll während eines Zeitraums von […], beginnend am […], nicht als Emittent von Schuldverschreibungen des Bundes ausgewählt werden. (5)   Bis zum 31. Dezember 2010 werden der BAWAG-PSK keine anderen Beihilfen als Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, Beihilfen im Rahmen von durch die Europäische Union kofinanzierten Forschungsprojekten, Beihilfen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen genehmigter Regelungen oder Beihilfen für Energiesparmaßnahmen im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt. In den kommenden zehn Jahren werden keine Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt. (6)   Damit die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 überwacht werden kann, legt Österreich bis 2010 regelmäßige Berichte über die Fortschritte bei der Umstrukturierung der BAWAG-PSK vor. Der erste Jahresbericht wird im Januar 2009 vorgelegt. Die folgenden Berichte beziehen sich auf das Jahr 2009 bzw. 2010 und werden jeweils bis Ende März 2010 bzw. 2011 vorgelegt. Artikel 3 Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 27. Juni 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003. (2)   ABl. C 232 vom 30.12.2006, S. 11. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)  Der ÖGB hielt direkt 51 % der Gesellschaftsanteile und indirekt — über seine private Stiftung Österreichische Gewerkschaftliche Solidarität Privatstiftung („ÖGSP“) — 49 % der Anteile. Der ÖGB ist der Gründer der ÖGSP. (*1)  Betriebsgeheimnis. (5)  Den Löwenanteil dieser Forderungen bildeten zwei unbesicherte Kredite, die der AVB in Form von Überziehungskrediten in Höhe von insgesamt 1,531 Mrd. EUR gewährt worden waren, und zwei Kredite für die ÖGSP in Form von Überziehungskrediten von insgesamt […] Mio. EUR. (6)  Summe des Verkaufspreises und der für die BAWAG-PSK benötigten Kapitalzufuhr. (7)  Die BAWAG Versicherung AG und die PSK Versicherung AG halten einen Anteil von […] % am österreichischen Lebensversicherungsmarkt. (8)  Das Konsortium besteht aus Cerberus European Investments, der Österreichischen Post, Generali Holding Vienna AG, Wüstenrot Verwaltungs- und Dienstleistungen GmbH, anderen Finanzinstituten und Privatpersonen. (9)  Refco war damals der größte Termin- und Rohstoffhändler der USA. (10)  […]. (11)  Im Anhang zum Audit-Bericht, BGBl. II Nr. 305/2005, in Teil IV Z 14 lit. c und lit. d. (12)  Urteil des Gerichtshofs vom 14.9.1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103. (13)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (14)  Das Rating der BAWAG-PSK durch Moody’s verschlechterte sich für alle kurz- und langfristigen Einlagen und Forderungen von A2 auf A3, das Financial Strength Rating auf E+. (15)   ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (16)  Das FSR stellt Moody’s Einschätzung der intrinsischen Sicherheit und Bonität der Bank dar und berücksichtigt daher gewisse externe Kreditrisiken und Kredit-Unterstützungselemente nicht, die von Moody’s Bank Deposit Ratings erfasst werden. (17)  Entscheidung der Kommission vom 23. Juni 1999, K(1999) 2035, Crédit Foncier de France, ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 36, Erwägungsgrund 49. (18)  Entscheidung der Kommission vom 18. Februar 2004, K(2004) 327, Bankgesellschaft Berlin, ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1, Erwägungsgrund 27. (19)  Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005, K(2005) 427, Chemische Werke Piesteritz, ABl. L 296 vom 12.11.2005, S. 19, Erwägungsgrund 107. (20)  900 Mio. EUR × 5,47 % = 49,1 Mio. EUR. (21)  49,1 Mio. EUR – (900 × 0,2 %) = 47,3 Mio. EUR. (22)  Vgl. Moody’s Investor Service, „Default and Recovery Rates of Corporate Bond Issuers: 2000“. (23)  Unter Zugrundelegung eines Standardsolvabilitätskoeffizienten von 8 %. (24)  Unter Zugrundelegung der Änderung der Swap Spreads vor und nach Gewährung der Bundeshaftung. (25)  Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 1994 betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern in Form einer nichtnotifizierten Kapitalaufstockung (ABl. L 386 vom 31.12.2004, S. 1), Erwägungsgrund 10; Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 92), Erwägungsgrund 116; Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1995 über eine Beihilfe des italienischen Staates zugunsten des Unternehmens Enichem Agricoltura SpA (ABl. L 28 vom 6.2.1996, S. 18), Erwägungsgrund 26; Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe Spaniens zur Umstrukturierung der Babcock Wilcox España SA (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 50), Erwägungsgrund 40; Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Società Italiana per Condotte d'Acqua SpA gewährten Beihilfe (ABl. L 129 vom 22.5.1999, S. 30), Erwägungsgrund 35; Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Italstrade SpA gewährten Beihilfe (ABl. L 109 vom 27.4.1999, S. 1), Erwägungsgrund 2. (26)  Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1997, Bank Austria/Creditanstalt, COMP IV/M.873, Randnummer 46 f. (27)  Österreich verweist hinsichtlich der Markanteile auf die Fusionskontrollentscheidung der Kommission vom 28. Februar 2007, Cerberus/BAWAG-PSK, COMP/M.4565. (28)  Sieh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.