Europäische Union

2008/263/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 über die Staatliche Beihilfe C 50/2006 (ex NN 68/2006, CP 102/2006), die Österreich zugunsten der BAWAG-PSK gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3038) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0263. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t eine Garantie dann keine staatliche Beihilfe dar, weil kein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Kreditnehmer ist nicht in finanziellen Schwierigkeiten; b) der Kreditnehmer wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Gelder zu Marktbedingungen aufzunehmen; c) die Garantie ist an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft und auf einen festen Höchstbetrag beschränkt, deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen finanziellen Verpflichtungen und ist von begrenzter Laufzeit; d) es wird eine marktübliche Prämie für die Garantie gezahlt. (128) Nach Auffassung der Kommission ist die Voraussetzung a im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da es sich bei der BAWAG-PSK bei Haftungsübernahme um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte. (129) Darüber hinaus hätte kein Marktteilnehmer die Haftung für ein von der BAWAG-PSK gezahltes Entgelt von 0,2 % übernommen. Wie Österreich bestätigte, hätte ein marktübliches Entgelt zwischen 32 und 49 Mio. EUR im Jahr gelegen. Daher ist auch die Voraussetzung d nicht erfüllt. (130) Die Haftungsübernahme des Bundes verschafft der BAWAG-PSK folglich einen Vorteil. Schlussfolgerung (131) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass es sich bei der Haftungsübernahme des Bundes für die BAWAG-PSK um eine staatliche Beihilfe handelt. Rechtswidrigkeit der staatlichen Beihilfe (132) Die Beihilfe wurde von Österreich am 8. Mai 2006 mit Rückwirkung ab dem 31. Dezember 2005 gewährt, d. h. vor einer Entscheidung der Kommission über ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Beihilfebetrag (133) Zur Bestimmung des in der Haftungsübernahme enthaltenen Beihilfeelements muss die Kommission prüfen, ob und zu welchen Bedingungen bzw. unter welchen Voraussetzungen ein unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnder Investor/Bürge unter vergleichbaren Umständen die Haftung übernommen hätte. (134) Ein hypothetischer Investor handelt wie ein umsichtiger Kapitalgeber (29), der seine Gewinne maximieren möchte, ohne jedoch zu große Risiken im Verhältnis zur Rendite einzugehen (30). (135) „Schließlich ist das Verhalten eines öffentlichen Kapitalgebers mit dem eines privaten im Hinblick darauf zu vergleichen, wie sich ein privater Kapitalgeber bei dem fraglichen Vorgang angesichts der zum entsprechenden Zeitpunkt verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen verhalten hätte.“ (31) Ereignisse nach dem Erlass der Investitionsentscheidung sind folglich nicht relevant für die Beurteilung des in der Haftungsübernahme enthaltenen Beihilfebetrags (32). Besonderheit der von Österreich gewährten Haftungsübernahme (136) Gemäß Randnummer 3.1 der Mitteilung sollte das Beihilfeelement unter Bezugnahme auf die Besonderheiten der Garantie beurteilt werden. (137) Im vorliegenden Fall diente die Haftungsübernahme als Sicherheit für spezifische notleidende Kredite der BAWAG-PSK in Höhe von 900 Mio. EUR. Durch die Haftungsübernahme behielten die Aktiva ihren Wert und wurden Wertberichtigungen, die zu weiteren Verlusten in Höhe von 900 Mio. EUR im Jahresabschluss 2005 geführt hätten, überflüssig. Auswirkung und Charakter der Haftungsübernahme sind in dieser Hinsicht mit denen einer Kapitalzufuhr vergleichbar (33). Auf diese Weise konnte vermieden werden, dass die Kernkapitalquote der BAWAG-PSK die gesetzlichen Mindestanforderungen unterschreitet. (138) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die vorliegende Haftungsübernahme nicht mit einer Bürgschaft über sämtliche Verbindlichkeiten einer Bank vergleichbar ist (34). Bei derartigen Bürgschaften haben die Gläubiger der Bank ein unmittelbares Forderungsrecht. Im Insolvenzfall muss der Bürge die Verbindlichkeiten übernehmen, die nicht aus den Vermögenswerten der Bank beglichen werden können. Wirtschaftlich gesehen sinken durch diese Art Bürgschaft die Refinanzierungskosten der Bank über Schuldverschreibungen. Die Kommission erkennt an, dass die Haftungsübernahme, indem sie die Werthaltigkeit von etwa 1,6 % der gesamten Aktiva der Bank bei Ausfall garantiert, in begrenztem Umfang indirekt auch die Verbindlichkeiten besichert, doch kann die Gesamtwirkung der Haftungsübernahme nicht als vergleichbar angesehen werden. Aus der von Frankreich in der CFF-Sache (35) gewährten Garantie, die alle Verbindlichkeiten des CFF abdeckte, kann daher keine für den anstehenden Fall relevante Schlussfolgerung gezogen werden. (139) Unter den in der Bürgschaftsvereinbarung festgelegten Bedingungen kann die Bürgschaft in Anspruch genommen werden, wenn die Bank wirtschaftlich weiterhin bedroht ist. Die BAWAG-PSK bestätigte im Jahresabschluss 2006 Folgendes: „Die Inanspruchnahme der Bürgschaft ist auch dann gestattet, wenn eine Insolvenz der Bank nur deshalb droht, weil die Bürgschaft mit 1. Juli 2007 ausläuft; der Bund kann durch die Verlängerung der Bürgschaft die Inanspruchnahme abwehren.“ Der Bürge könnte dann bis zu 900 Mio. EUR verlieren, ohne Anteile an der Bank zu behalten, die ihm erlauben würden, an einem späteren Aufwärtstrend teilzunehmen. Verkaufsszenarien (140) Eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Bürgschaft ist die Zusage der BAWAG-PSK-Anteilseigner gegenüber der Bundesregierung, all ihre Anteile an der BAWAG-PSK oder der AVB an Dritte zu übertragen. (141) Diese Verkaufsverpflichtung bildet die wichtigste Grundlage für die Bewertung der Bundeshaftung. (142) Nach Auffassung der Kommission hängen die Inanspruchnahme und somit das Beihilfeelement der Haftungsübernahme unmittelbar von der Gesamtinvestition des potenziellen Erwerbers ab, also dem Verkaufspreis und der Bereitschaft des Erwerbers, weiteres Eigenkapital zuzuführen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Österreich im Umstrukturierungsplan schreibt, „dass das Gelingen der Sanierung und die Weiterführung der Bank entscheidend von einem hohen Verkaufspreis abhängen. Jede Reduktion eines Verkaufspreises unterhalb von EUR […] Mrd. aufgrund von Kompensationsmaßnahmen beeinflusst die Bank unmittelbar“. (143) Ohne Zuführung weiteren Eigenkapitals oder kurzfristige Verringerungen der Risikoaktiva läge die Wahrscheinlichkeit der Bürgschaftsinanspruchnahme umso höher, je weiter die Gesamtinvestition des Erwerbers […] Mrd. EUR unterschreitet. (144) Die Kommission hat die Bürgschaft und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme beurteilt und ist zu dem Schluss gelangt, dass ein privater Kapitalgeber/Bürge zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme bei der Risikoanalyse drei wichtige Szenarien betrachtet hätte: a) Erstes Szenario: Verkauf der Bank vor Juni 2007 bei einer Gesamtinvestition (Verkaufspreis + Kapitalzufuhr) des Erwerbers von über […] Mrd. EUR, so dass die Bürgschaft am Tag des Closing ohne Inanspruchnahme auslaufen kann. b) Zweites Szenario: Verkauf der Bank vor Juni 2007 bei einer Gesamtinvestition von weniger als […] Mrd. EUR, so dass die Bürgschaft teilweise oder in vollem Umfang in Anspruch genommen wird. c) Drittes Szenario: Der Verkauf der BAWAG-PSK gelingt nicht vor Juni 2007. In diesem Fall muss die Bürgschaft — auch wenn ihr Gesamtbetrag (durch Jahresüberschüsse der Bank oder verringerte Risikoaktiva usw.) schrittweise sinkt — für einen unbestimmten Zeitraum verlängert werden. Anderenfalls würde die Bürgschaft höchstwahrscheinlich in Anspruch genommen, was zu hohen Verlusten für den Staat führen würde. (145) Zwar vertrat Österreich die Auffassung, die BAWAG-PSK könne die erforderlichen Kapitalreserven durch Kapitalzufuhren neuer Kapitalgeber (36) oder durch mehrere positive Jahresergebnisse aufbauen oder einen anderen, weniger ehrgeizigen Umstrukturierungsplan aufstellen, der weniger Kernkapital vorsieht und der Bank somit mehr Raum für die weitere Reduzierung des Haftungsgesamtbetrags lässt, doch hätte nach Auffassung der Kommission ein privater Kapitalgeber/Bürge zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme derartige — nicht auszuschließende — Hypothesen nicht in Betracht gezogen, da die alternativen Szenarien zu hypothetisch gewesen wären. Insbesondere wäre ein privater Kapitalgeber im Falle eines Umstrukturierungsplans, der weniger ehrgeizig wäre als derjenige, auf dem die Szenarien beruhen, davon ausgegangen, dass Österreich die Haftungsübernahme im Juli 2007 erforderlichenfalls verlängert. Die Kommission teilt die Auffassung Österreichs nicht, dass die Haftung im Juli 2007 nicht mit Sicherheit verlängert würde, wäre die Bank vor diesem Zeitpunkt noch nicht verkauft. Vielmehr würde die Bürgschaft ohne Verlängerung fast in voller Höhe in Anspruch genommen, da die BAWAG-PSK noch nicht wieder die zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Kennzahlen erforderlichen finanziellen Mittel erwirtschaftet hatte und erneut die Insolvenz drohen würde. (146) Die Kommission hat die anderen von Österreich vorgebrachten Möglichkeiten, wie die Eigenkapitalanforderungen bei Ablauf des einjährigen Bürgschaftszeitraums mangels Verkauf der Bank erfüllt werden könnten, geprüft. Sie ist zu der Auffassung gelangt, dass derartige Hypothesen zwar nicht auszuschließen sind, jedoch von einem privaten Kapitalgeber/Bürgen zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme nicht in Betracht gezogen worden wären, da die alternativen Szenarien, auf denen sie beruhen, hypothetisch sind oder sich auf den Unternehmensplan der Bank negativ auswirken. Kurz- und mittelfristig würden die erwarteten Gewinne es der Bank nicht erlauben, ihre Eigenkapitalausstattung erheblich zu verbessern (37). Eine Senkung der Eigenkapitalanforderungen durch Verringerung der Risikoaktiva würde sich nachteilig auf die zukünftige Ertragsfähigkeit der Bank auswirken (38), und der Rückgriff auf Fremdkapital wäre mit einem teilweisen Verkauf der Bank vergleichbar (39). (147) Ideal wäre es, könnte die Kommission jedem der drei Szenarien einen Wahrscheinlichkeitsgrad zuordnen, bezogen auf den Zeitpunkt der Haftungsübernahme. Der Beihilfebetrag könnte dann daraus abgeleitet werden. Es war der Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen jedoch nicht möglich, entsprechende Wahrscheinlichkeitsgrade genau zu bestimmen. Zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme war nicht klar vorhersehbar, wie sich die BAWAG-PSK weiter entwickeln würde. (148) Österreich gibt an, zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme durch die Tätigkeit der FMA über ausreichende Informationen betreffend die wirtschaftliche Situation der BAWAG-PSK verfügt und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der drei beschriebenen Szenarien abgeschätzt zu haben. Im Ergebnis sei nur das erste Szenario für realistisch gehalten worden. Österreich hat hierfür jedoch keine Belege übermittelt. Beispielsweise wurden der Kommission keine genauen Daten zu einer Bewertung der Bank vor der Haftungsübernahme vorgelegt. (149) Der Wert der BAWAG-PSK bei Verabschiedung des Bundesgesetzes im April/Mai 2006 kann lediglich mittels ungefährer Berechnungen geschätzt werden: a) Gestützt auf verfügbare Unterlagen hätte ein privater Bürge eine Discounted-Cash-flow-Methode (DCF-Methode) einsetzen können. Ein solcher Ansatz, der auf projizierten Zahlen für einen angemessenen Zeitraum aufbaut, führt jedoch zu Zahlen, bei denen der Endwert einen sehr hohen Prozentsatz des Gesamtwerts ausmacht. Ein Beispiel: Ausgehend von dem Nettoertrag, der in dem von Österreich im September 2006 vorgelegten Unternehmensplan genannt wurde (stellvertretend für die Informationen, die einem privaten Bürgen im April/Mai 2006 zur Verfügung standen), ergibt sich mittels DCF ein Wert von […] Mrd. EUR (40), wobei der Endwert bei 85 % dieses Betrags liegt. Da diese Methode zu stark vom Endwert abhängt, erlaubt sie nach Auffassung der Kommission im vorliegenden Fall keine zuverlässigen Schlussfolgerungen. b) Gestützt auf den Verkaufspreis für die BAWAG-PSK in Höhe von […] Mrd. EUR (im Frühjahr 2006 nicht bekannt) und den Eigenkapitalwert zum 31. Dezember 2005 von 1,7 Mrd. EUR kann ein Geschäftswert (Kundenkreis und Zweigstellennetz) von etwa […] Mrd. EUR errechnet werden. Aus der Eigenkapitalsumme zum 31. Dezember 2005 und dem Geschäftwert, abzüglich der von den neuen Eigentümern zu leistenden Kapitalzufuhr in Höhe von […] Mio. EUR und der Refco-Zahlung in Höhe von […] Mio. EUR in Verbindung mit dem Verkaufspreis, ergibt sich ein geschätzter Wert der BAWAG-PSK im Frühjahr 2006 von rund […] Mrd. EUR (41). (150) Von der Kommission ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeitdruck im April/Mai 2006, als der private Bürge hätte handeln müssen, sehr groß war. Es standen lediglich einige Wochen zur Verfügung, um die finanzielle Lage der Bank genau zu analysieren und ein Angebot zu unterbreiten. Der laufende „Bank-Run“ auf die BAWAG-PSK stellte eine große Gefahr für ihre Zahlungsfähigkeit dar. Eine Fortsetzung dieser Entwicklung auch nur über kurze Zeit hätte die Bank nicht überlebt. Durch den Zeitdruck und den hohen erforderlichen Haftungsbetrag waren Angebote privater Marktteilnehmer kaum oder überhaupt nicht möglich. (151) Ferner bestanden weitere Unsicherheitsfaktoren, z. B. in Zusammenhang mit der Refco-Sache in den USA, und ein privater Bürge hätte beurteilen müssen, ob sein Eingreifen — im Vergleich zu einer Bundeshaftung — ausreichend gewesen wäre, um den „Bank-Run“ zu beenden. (152) Aus den vorstehend beschriebenen Umständen schließt die Kommission Folgendes: a) der Zeitpunkt des Verkaufs und die Höhe des Kaufpreises für die BAWAG-PSK waren zwei unbekannte Faktoren mit hohem Risiko für einen marktorientierten Bürgen; b) der Zeitdruck machte es für einen Marktbeteiligten sehr schwierig, ein Angebot abzugeben; c) der Substanzwert der Bank war nicht so gering, dass er die Übernahme einer Haftung im Gesamtbetrag von 900 Mio. EUR durch einen privaten Bürgen völlig ausgeschlossen hätte, wenn auch die Zahlung eines hohen Entgelts Voraussetzung gewesen wäre. (153) Nach Auffassung der Kommission wäre von einem privaten Kapitalgeber eher eine Kapitalzufuhr zu erwarten gewesen, die ihn zum Anteilseigner gemacht und an den Entscheidungen für die erfolgreiche Umstrukturierung beteiligt hätte. Die Kommission und Österreich sind sich jedoch einig, dass kein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, Mittel zu stellen, die als Eigenkapital betrachtet würden (42). (154) Eine Bürgschaft wäre einem privaten Kapitalgeber auch deshalb nicht als wirklich geeignetes Instrument erschienen, weil das verlangte hohe Entgelt die Ertragsaussichten verschlechtert und damit der Bürgschaft entgegengewirkt hätte. Die Übernahme der Bürgschaft spiegelt vielmehr die Interessen Österreichs wieder, die in erster Linie darin bestanden, das Vertrauen der Anleger und Partner in die Stabilität der Bank und den Finanzsektor in Österreich wiederherzustellen. Auch verfügt Österreich als Bürge über sehr umfangreiche Kapazitäten und günstige Bedingungen (AAA-Rating). (155) Folglich kann das in der Bundeshaftung enthaltene Beihilfeelement nach Auffassung der Kommission nur als Bandbreite geschätzt werden. Das obere Ende dieser Bandbreite liegt bei 898 Mio. EUR, also dem Nominalbetrag der Haftung abzüglich des von der Bank dafür gezahlten Entgelts von 0,2 %. Die Festlegung des unteren Endes ist weitaus komplexer; es könnte nach Auffassung der Kommission bei mindestens 2/3 des Nominalbetrags der Haftung liegen. Die von Österreich vorgebrachten Analysen (156) Die Kommission hat die von Österreich angestellten Analysen zum Beihilfeelement der Bürgschaft geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass diese Analysen aus mehreren Gründen unzulänglich sind. (157) Nach Ansicht der Kommission spiegeln das FSR der BAWAG-PSK und die entsprechende Ausfallwahrscheinlichkeit nicht das Risiko des Bürgen in den drei relevanten Szenarien wieder. Moody’s FSR bleibt in jedem Szenario im Wesentlichen unverändert, da die Bürgschaft über 900 Mio. EUR aus der Sicht eines Investors mit einer bereits getätigten Kapitalaufstockung um denselben Betrag vergleichbar ist. Im ersten Szenario wird das Kapital allein vom künftigen Eigentümer der Bank erhöht. Im zweiten Szenario erfolgt die Kapitalerhöhung zum Teil über den künftigen Eigentümer der Bank; für den Restbetrag wird die Bürgschaft in Anspruch genommen. Im dritten Szenario bleibt die Bürgschaft (wenn auch mit abnehmendem Wert) bestehen, solange keine geeignete Kapitalzufuhr erfolgt oder die Bank nicht die erforderlichen finanziellen Mittel erwirtschaftet. Das Risiko des Bürgen hängt jedoch stark von der Wahrscheinlichkeit der einzelnen Szenarien ab, da die Laufzeit der Bürgschaft und der in Anspruch genommene Betrag je nach Zeitpunkt des Verkaufs der BAWAG-PSK und dem dabei erzielten Preis stark variieren. (158) Österreich berücksichtigte bei der auf das FSR gestützten Bewertung des Risikos einer Inanspruchnahme der Bürgschaft lediglich das Szenario, bei dem der Verkauf spätestens am 1. Juli 2007 abgeschlossen wird und der Erwerber eine Gesamtinvestition von mindestens […] Mrd. EUR tätigt. In diesem Szenario würde die Bürgschaft nur bei einem Ausfall der BAWAG-PSK vor ihrem Verkauf in Anspruch genommen werden. Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, dass die weitere Entwicklung der BAWAG-PSK zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme nicht absehbar war und alle beschriebenen Szenarien bei der Risikoabschätzung bewertet werden mussten. (159) Folglich sind ihrer Ansicht nach das FSR und die entsprechende Ausfallwahrscheinlichkeit nicht als Indikatoren für die Bewertung des in der Bürgschaft enthaltenen Beihilfebetrags geeignet. (160) Die Kommission betrachtet die von Österreich vorgenommene Plausibilitätsprüfung als irrelevant. Ein Kredit gilt nach dem BWG nicht als Eigenkapital und würde ein Absinken der Kapitalquote unter die gesetzlichen Eigenmittelerfordnisse nicht verhindern. (161) Die Kommission hält auch Österreichs Vorgehensweise, die Bürgschaft durch Bestimmung des mit ihr verbundenen theoretischen Refinanzierungsvorteils für die BAWAG-PSK zu bewerten, für ungeeignet. Der angesprochene Asset Swap Spread stützt sich auf Ratings, die eine mögliche staatliche Unterstützung berücksichtigen und somit nicht die intrinsische Stabilität der BAWAG-PSK widerspiegeln. (162) Die Kommission stellt ferner fest, dass sie im BGB-Fall die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Risiken, für die die Bürgschaft gilt, eingehend geprüft hat. Da einige Risiken sehr unwahrscheinlich waren, kam die Kommission aufgrund des in diesem Fall angemessenen Szenarios („wirtschaftlicher Wert“) zu dem Ergebnis, dass das Beihilfeelement der betreffenden Bürgschaft unter ihrem Nominalwert liegt. Im CWP-Fall konnte das Unternehmen dank der von Österreich angesprochenen Garantien Kredite zu günstigeren Finanzierungsbedingungen als marktüblich erhalten. Diese Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nachdem die Kommission die besondere Lage der CWP untersucht hatte, kam sie jedoch zu dem Ergebnis, dass der Marktpreis der in Rede stehenden Bürgschaft dem Referenzzinsatz plus 400 Basispunkte entsprach. Im Fall BAWAG-PSK führte die Kommission ebenfalls eine eingehende Prüfung aller Aspekte der drei möglichen Szenarien durch, um den Beihilfewert der Bundeshaftung zu ermitteln. (163) Daher ist die Kommission nicht der Ansicht, dass sich ihre Methodik im vorliegenden Fall von ihrer Vorgehensweise in den von Österreich genannten Fällen unterscheidet. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag (164) Nach Auffassung der Kommission hat Österreich nicht dargelegt, dass die Insolvenz/der Konkurs der BAWAG-PSK systemische Auswirkungen auf das österreichische Finanzsystem und, in weiterem Sinne, auf die gesamte österreichische Volkswirtschaft gehabt hätte. (165) Österreich hat eingeräumt, dass eine quantitative Abschätzung eventueller Konsequenzen einer Insolvenz der Bank auf die Gesamtwirtschaft kaum möglich ist. (166) In diesem Zusammenhang dürften nach Ansicht der Kommission die Einlagen auf mindestens 95 % der Kundenkonten weniger als 20 000 EUR betragen haben und wären somit im Fall der Insolvenz der BAWAG-PSK über die gesetzliche Einlagensicherung abgedeckt gewesen. Dass im Insolvenzfall andere Banken zur Sicherung von Einlagen hätten herangezogen werden können, reicht an sich nicht aus, um zu zeigen, dass alle Marktteilnehmer in der österreichischen Bankbranche gefährdet gewesen wären. (167) Im Juni 2006 erklärte die OeNB, das österreichische Bankensystem habe sich im Verlauf des Jahres 2005 trotz der Probleme der BAWAG-PSK und der Hypo Alpe-Adria Bank positiv entwickelt. Auch zeigten Belastungstests die hohe Schockresistenz des Bankensystems. Allgemein galt das österreichische Bankensystem als in gutem Zustand. (168) Die Kommission hat Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b immer sehr restriktiv angewandt. Letztmals wurde er in den 80er Jahren angewandt, als die griechische Volkswirtschaft nach dem EU-Beitritt mit ernsthaften Ungleichgewichten kämpfte und die Gemeinschaft selbst zur Behebung der Probleme spezielle Ausnahmemaßnahmen genehmigt hatte (43). (169) Die Kommission ist im Prinzip der Auffassung, dass Beihilfen mit nur einem Begünstigten nicht geeignet sind, Situationen zu beheben, auf die der zweite Teil von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b abstellt. Im Fall Crédit Lyonnais (44), als die Beihilfemaßnahmen einen Wert von rund 20 Mrd. EUR hatten (45), handelte es sich der Kommission zufolge nicht „um eine Beihilfe zur Behebung einer schwerwiegenden wirtschaftlichen Störung, da die Beihilfe darauf abzielt[e], die Schwierigkeiten eines einzigen Begünstigten, des Crédit Lyonnais, und nicht des gesamten Wirtschaftszweigs zu beheben.“ Die Beihilfe wurde entsprechend nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag, sondern auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c als Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (170) Die Kommission geht aus diesen Gründen davon aus, dass Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Rettungsbeihilfe (171) Randnummer 15 der Leitlinien zufolge ist eine Rettungsbeihilfe ihrem Wesen nach eine vorübergehende, reversible Unterstützungsmaßnahme, die das Unternehmen so lange über Wasser halten soll, bis ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan erstellt worden ist. Gemäß derselben Randnummer 15 darf die Laufzeit einer solchen Beihilfe sechs Monate nicht übersteigen. (172) Die Haftungsübernahme wurde am 6. Juni 2006 (und im Prinzip bis zum Verkauf der BAWAG-PSK bzw. Juli 2007) gewährt. Ihre Laufzeit überschreitet den in den Leitlinien festgesetzten Höchstzeitraum von sechs Monaten. Darüber hinaus trat sie effektiv und rückwirkend am 31. Dezember 2005 in Kraft. (173) Die Haftungsübernahme kann daher nicht gemäß den Leitlinien als Rettungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Umstrukturierungsbeihilfe (174) Die Leitlinien enthalten Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt werden kann: a) Es muss ein Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität vorliegen und in vollem Umfang durchgeführt werden; b) die Beihilfe ist auf das Mindestmaß zu begrenzen; c) unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen sind zu vermeiden. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien) (175) Für die Kommission ist der Übergang der BAWAG-PSK als Ganzes unter die Kontrolle eines privaten Kapitalgebers für die Lösung der aufgetretenen Schwierigkeiten und eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Bank von zentraler Bedeutung. In der Tat kann, wie Österreich anmerkt, davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen unter der Kontrolle eines neuen, privaten Eigentümers bessere Aussichten auf langfristige Rentabilität hat und auf diese Weise sichergestellt wird, dass keine weiteren Beihilfen notwendig werden. Der Verkauf erweist sich als Schlüsselelement der Umstrukturierung der BAWAG-PSK. (176) Im Januar 2007 wurde der Kommiss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.