Europäische Union

2008/263/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 über die Staatliche Beihilfe C 50/2006 (ex NN 68/2006, CP 102/2006), die Österreich zugunsten der BAWAG-PSK gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3038) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0263. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e u.a. Urteil des Gerichtshofs vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-372/97 Italien/Kommission, Slg. 2004, S. I-3679, Randnummer 44. (29)  Urteil des Gerichtshofs vom 16.5.2002, in der Rechtssache C-482/99 Frankreich/Kommission, Slg. 2002, S. I-4397, Randnummer 71. (30)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6.3.2003, Verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landsbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg. 2003, S. II-43, Randnummer 255. (31)  Verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Randnummer 246. (32)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30.4.1998, in der Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express/Kommission, Slg. 1996, S. II-757, Randnummer 76. (33)  Vgl. Sache C 44/03, Beihilfen Österreichs zugunsten der Bank Burgenland (ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 8), Erwägungsgrund 36. (34)  Vgl. staatliche Bürgschaften für die deutschen öffentlichen Banken („Gewährträgerhaftung“) oder die österreichischen Sparkassen („Ausfallhaftung“), beide durch Entscheidungen der Kommission abgeschafft. (35)  Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1999, K(1999) 2035, Crédit Foncier de France (ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 36), Erwägungsgrund 49. Die Entscheidung in der Sache CFF wurde erlassen, bevor die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften in Kraft trat. (36)  Kapitalzufuhren von Minderheitseigentümern sind im Zusammenhang mit der dem ÖGB von Österreich auferlegten Verkaufspflicht unwahrscheinlich. (37)  So belaufen sich die erwarteten Jahresergebnisse der BAWAG-PSK über einen ersten 3-Jahres-Zeitraum hinweg (2006—2008) auf insgesamt […] Mio. EUR. Dieser Zeitraum wäre eine angemessene Grundlage für eine Analyse durch einen Privatinvestor. Jedoch darf nicht vergessen werden, dass bei diesen Ergebnisprognosen kein marktübliches Entgelt für die Haftungsübernahme berücksichtigt wurde: Müsste die Bank ein solches Entgelt zahlen, wären die Ergebnisse im Umstrukturierungszeitraum weitaus schwerer zu erreichen. (38)  Durch eine Verringerung der Gesamtaktiva würde die Ertragsgrundlage der BAWAG-PSK deutlich schrumpfen. Aktiva können im Allgemeinen kurzfristig nur unter Marktwert veräußert werden. (39)  Kapitalzufuhren von Minderheitseigentümern sind im Zusammenhang mit der dem ÖGB von Österreich auferlegten Verkaufspflicht unwahrscheinlich. (40)  Bei einem Abzinsungssatz von 10 %. (41)  1,7 Mrd. EUR + […] Mrd. EUR – […] Mrd. EUR – […] Mrd. EUR = […] Mrd. EUR. (42)  Die Gründung der beiden oben genannten SPV durch private Marktteilnehmer wäre ohne die Bundeshaftung nicht erfolgt und steht daher nicht im Widerspruch zu dieser Auffassung. (43)  Entscheidung 88/167/EWG der Kommission vom 7. Oktober 1987 betreffend das Gesetz 1386/1983 über Industriebeihilfen der griechischen Regierung (ABl. L 76 vom 22.3.1988, S. 18). (44)  Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28). (45)  Im Jahr 1995 genehmigte die Kommission erste staatliche Beihilfen, die auf einen Höchstbetrag von 8 Mrd. EUR geschätzt werden (Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe, ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 92). 1996 wurden Beihilfen in Höhe von 0,6 Mrd. EUR genehmigt (Entscheidung der Kommission in der Sache N 692/96 — C 47/96, ABl. C 390 vom 24.12.1996, S. 7). Schließlich wurden 1998 weitere Beihilfen genehmigt, mit einem Wert von zwischen 8 und 15 Mrd. EUR (Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais, ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28). (46)  Prozesse, die dazu führen, dass Rechnungen bezahlt werden. (47)  Der Verkaufspreis wirkt sich auf die erforderliche Kapitalerhöhung aus. (48)  Vgl. z.B. die Entscheidung 1999/508/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über die bedingte Genehmigung der Beihilfen Frankreichs an die Societé Marseillaise de Crédit (Sache C 42/96 ex NN 194/95) (ABl. L 198 vom 30.7.1999, S. 1), die Entscheidung 2005/345/EG der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (Sache C 28/2002 ex NN 5/2002) (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1) sowie die Entscheidung 2001/89/EG der Kommission vom 23. Juni 1999 über die bedingte Genehmigung der von Frankreich der Bank Crédit Foncier de France gewährten Beihilfe (Sache C 30/96 ex NN 44/96) (ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 36). (49)  Ausgenommen davon sind bestehende Verpflichtungen von Gesellschaften der BAWAG P.S.K-Gruppe aus künftigen Tranchen von bereits eingegangenen Beschaffungsvorgängen. (50)  Die Fristen für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können von der Kommission verlängert werden, wenn Österreich den Eintritt nicht vorhersehbarer Umstände nachweist. In von Österreich angemessen zu begründenden Ausnahmefällen kann die Kommission manche Auflagen und Bedingungen auch abändern oder durch gleichwertige andere Maßnahmen ersetzen. (51)  Die Bilanzsumme für die Gruppe insgesamt hat im selben Zeitraum um 12,2 % abgenommen. (52)  Vgl. auch Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag in der Sache COMP/36.571/D-1 — Österreichische Banken („Lombard Club“), ABl. L 56 vom 24.2.2004, S. 1, Erwägungsgrund 8. (53)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/72/EG (ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 180)) umfassen „allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“ Schulungsmaßnahmen, die sich nicht oder nur in erster Linie auf den derzeitigen oder künftigen Posten in dem geförderten Unternehmen beziehen, weitgehend auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbare Qualitikationen vermitteln und somit die Vermittelbarkeit des betreffenden Arbeitnehmers deutlich erhöhen. (54)  Gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3) sind energieeinsparende Maßnahmen insbesondere Maßnahmen, aufgrund deren die Unternehmen den Energieverbrauch im Rahmen ihres Produktionsprozesses reduzieren können.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.