Europäische Union

2008/263/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 über die Staatliche Beihilfe C 50/2006 (ex NN 68/2006, CP 102/2006), die Österreich zugunsten der BAWAG-PSK gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3038) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0263. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s von 1,8 Mio. EUR. (85) Österreich bewertete den Wert der Bürgschaft auch durch Ermittlung des theoretischen Refinanzierungsvorteils der Bundeshaftung für die BAWAG-PSK. Aufgrund der Bürgschaft verringerte sich die Risikoprämie um rund 0,2 % (24). Unter Berücksichtigung der von dem Rating betroffenen Verbindlichkeiten in Höhe von 24,7 Mrd. EUR würde sich der wirtschaftliche Wert der Bürgschaft auf 49,4 Mio. EUR belaufen. (86) Österreich erklärte, das Beihilfeelement würde in jedem Fall weit entfernt vom Nominalwert der Garantie liegen. Der Kapitalmarkt kenne hybride Eigenkapitalinstrumente, die starke Merkmale von Verbindlichkeiten aufweisen, die bankaufsichtsrechtlich als so genanntes Kernkapital anerkannt seien. Allerdings hätten diese aufgrund der bankaufsichtsrechtlichen Bestimmungen lange Mindestlaufzeiten, in der Regel mindestens 10 Jahre. Für solche Instrumente gebe es einen festen Verzinsungsanspruch, der naturgemäß oberhalb dessen liege, was für ein einjähriges Instrument zu zahlen wäre. Banken, deren Rating mit demjenigen der BAWAG-PSK vergleichbar war, emittierten im Frühjahr/Sommer 2006 Hybridkapital mit zehnjähriger Mindestlaufzeit zu Zinssätzen von circa 5,1 %: Tabelle 3 Hybridkapitalemissionen von Banken mit vergleichbarem Rating Emittent Datum der Emission Rating im Zeitpunkt der Emission Zinssatz Banca Italease 6. Juni 2006 Moody's : Baa2 Fitch : BBB+ Composite : BBB 5,159  % AIB UK 6. Juni 2006 Moody's : A2 S&P : A– Fitch : A+ Composite : A 5,142  % Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens (87) Österreich ergänzte den Umstrukturierungsplan durch ein aktualisiertes Base-Case-Szenario und eine Sensitivitätsanalyse mit einem optimistischen und einem pessimistischen Szenario. (88) Das Base-Case-Szenario lautet wie folgt (Tabelle 4): Tabelle 4 (in Mio. EUR) Gewinn und Verlustrechnung nach Handelsgesetzbuch   2006 2007 2008 2009 2010 2011 Nettozinsertrag […] […] […] […] […] […] Beteiligungserträge […] […] […] […] […] […] Provisionserträge […] […] […] […] […] […] Finanzergebnis […] […] […] […] […] […] Sonstige betriebliche Erträge […] […] […] […] […] […] Betriebserträge […] […] […] […] […] […] Personalaufwand […] […] […] […] […] […] Sachaufwand […] […] […] […] […] […] Abschreibungen […] […] […] […] […] […] Sonstiger betrieblicher Aufwand […] […] […] […] […] […] Betriebsergebnis […] […] […] […] […] […] Risikovorsorge und Bewertung von Finanzanlagen […] […] […] […] […] […] Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit […] […] […] […] […] […] Steuern […] […] […] […] […] […] Jahresüberschuss […] […] […] […] […] […] (89) Österreich erklärte, dass unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Marktbedingungen eine Aktualisierung der Planung für das Jahr 2007 erforderlich geworden sei. Der Jahresüberschuss von […] Mio. EUR sei auf rund […] % des ursprünglich erwarteten Betrags gesunken. Österreich erläuterte die dem Base-Case-Szenario zugrunde liegenden Annahmen und die wichtigen Finanzkennzahlen. Die Planung für 2008 und die folgenden Jahre blieb unverändert. (90) Die wichtigsten Gründe für die Änderungen im Base-Case-Szenario sind — die langfristige Änderung des Anstiegs der Zinskurve, — die unerwartet langsame Rückkehr der während des „Bank-Run“ verlorenen Spareinlagen und Kundenkonten, — der Liquiditätsengpass und die Notwendigkeit, Vermögenspositionen zu veräußern, um die Liquidität zu erhöhen, — die anhaltend negative Berichterstattung über die BAWAG-PSK in den Medien, — die Stagnation des Kreditgeschäfts infolge der unzureichenden Liquidität. (91) Österreich erläuterte, dass die wichtigsten Annahmen, die im optimistischen und im pessimistischen Szenario voneinander abweichen, der Nettozinsertrag, Investitionserträge und Erträge aus Provisionen, das Wachstum des Geschäfts, die Personal- und Sachkosten und die Risikoquote sind. Im pessimistischen Szenario erhöht sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von […] Mio. EUR im Jahr 2007 auf […] Mio. EUR im Jahr 2011 und liegt damit rund […] % unter dem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Base-Case-Szenario. Im optimistischen Szenario beläuft sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 2007 auf […] Mio. EUR und 2011 auf […] Mio. EUR. Somit liegt im optimistischen Szenario das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Jahr 2011 um rund […] % höher als im Base-Case-Szenario. (92) Nach Ansicht Österreichs ermöglicht der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der BAWAG-PSK. Das am 14. Dezember 2006 erfolgreich abgeschlossene Bieterverfahren sei der beste Markttest für die Plausibilität des Umstrukturierungsplans. Cerberus habe mit seinem Angebot über eine Gesamtinvestition von […] Mrd. EUR klar zum Ausdruck gebracht, dass es von der langfristigen Rentabilität der Bank überzeugt sei. (93) Die spezifischen Risiken in Zusammenhang mit den „Refco“-Klagen in den Vereinigten Staaten, der Nichterfüllung der Verpflichtungen der BAWAG-PSK-Aktionäre gegenüber den amerikanischen Gläubigern und dem Gerichtsurteil zu den Zinsgleitklauseln werden nach Ansicht Österreichs im Umstrukturierungsplan ausreichend berücksichtigt: — Das Risiko durch Klagen von Refco-Gläubigern in den USA sei überschaubar gering und müsse daher bilanziell nicht gesondert berücksichtigt werden; es werde durch die allgemeine Risikovorsorge abgedeckt. — Das Risiko der Nichterfüllung von Verpflichtungen der BAWAG-PSK-Aktionäre gegenüber den US-Gläubigern bestehe nicht mehr. Am 18. Dezember 2006 schlossen die BAWAG-PSK und ihre mittelbaren und unmittelbaren Eigentümer eine Vereinbarung über die Verpflichtungen der Vertragsparteien, mit der die BAWAG-PSK und ihre Eigentümer wechselseitig auf Regressansprüche gegeneinander verzichten. — Das aus dem Gerichtsurteil zu den Zinsgleitklauseln erwachsende Risiko ist in den allgemeinen Rückstellungen in der Bilanz der BAWAG-PSK berücksichtigt. (94) Österreich erinnert daran, dass zwei Special Purpose Vehicles (nachfolgend „SPV“ genannt) von privaten Banken einerseits und Versicherungsgesellschaften andererseits gegründet worden sind, um die bankrechtliche Kernkapitalquote der BAWAG-PSK abzusichern. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (95) Nach Ansicht Österreichs zeigt die Gründung der das Eigenkapital der BAWAG-PSK stärkenden SPV mit mehreren österreichischen Banken einerseits und österreichischen Versicherern andererseits, dass die Wettbewerber die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der BAWAG-PSK ihrerseits zum Anlass von kurzfristigen Unterstützungsmaßnahmen im Interesse der Wahrung des Rufs des Finanzplatzes Österreich genommen haben. Es wäre unlogisch, wenn die Wettbewerber der BAWAG-PSK mit Hilfe der SPV vorübergehend finanzielle Unterstützung leisteten, wenn sie zugleich aus der Bundeshaftung eine nennenswerte Wettbewerbsverzerrung ableiteten. Vielmehr zeige das Vorgehen der Banken und Versicherer, dass der durch die Bundeshaftung gesicherte Fortbestand der BAWAG-PSK jedenfalls nicht als Wettbewerbsstörung aufgefasst wurde und wird. Zudem habe kein Dritter bei der Kommission eine Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung der Kommission abgegeben. Die Bundeshaftung habe also auch aus der Sicht sonstiger Wettbewerber nicht zu einer Verzerrung des Wettbewerbs geführt. (96) Österreich vertritt die Auffassung, dass der Verkauf der BAWAG-PSK durch ihren früheren Eigentümer, den ÖGB, eine wichtige Ausgleichsmaßnahme darstellt. Der Verkauf unterstreiche den gemeinsamen Willen zur nachhaltigen Umstrukturierung der Bank. Wenn ein Unternehmen in Schwierigkeiten verkauft werde, so sei dies ein wesentlicher Schritt einer nachhaltigen Umstrukturierung. Im Allgemeinen kann nach Ansicht Österreichs davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen unter der Kontrolle eines neuen, privaten Eigentümers eher langfristig lebensfähig ist und damit sichergestellt wird, dass das Unternehmen kein zweites Mal staatliche Beihilfen benötigen wird (25). Wenngleich im vorliegenden Fall keine Privatisierung vorliege, sei die gänzliche Übertragung der BAWAG-PSK unter die Kontrolle eines erfahrenen privaten Investors ein wesentlicher Schritt, die Schwierigkeiten der Vergangenheit zu überwinden und eine positive wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen. Darüber hinaus ermögliche der Verkauf der Bank einen überaus hohen Eigenbeitrag im Sinne der Leitlinien, mit dem die Umstrukturierung der BAWAG-PSK de facto zu 100 % finanziert werde. Durch den Verkauf der BAWAG-PSK könne die Lebensfähigkeit der Bank gesichert werden, da die BAWAG-PSK-Eigentümer mit Hilfe des Kaufpreises unter anderem auch ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Bank bedienen könnten. Damit werde die Werthaltigkeit der gegenständlichen Forderungen der BAWAG-PSK wiederhergestellt. Der Verkauf erweise sich somit als Schlüsselelement der Umstrukturierung der BAWAG-PSK Die damit verbundenen Kosten würden letztendlich in keiner Weise aus der Bürgschaft, sondern zur Gänze aus dem Verkauf der Bank finanziert. (97) Österreich teilte der Kommission mit, dass folgende Desinvestitionen bereits getätigt worden seien. Tabelle 5 Übersicht über die bereits erfolgten Desinvestitionen Maßnahme Geschäftsfeld Zeitpunkt der Durchführung Verkauf Bank Frick & Co. Retail-Banking 19. Juli 2006 Verkauf Österreichische Nationalbank Zentralbank 12. Juli 2006 Verkauf Kinomax Sp. z o.o. Immobiliendienstleistung 14. Dezember 2006 Verkauf Wiener Liegenschaft, 1010 Wien Immobiliendienstleistung 8. Mai 2006 Verkauf HOBEX AG Einzugsermächtigung 29. März 2007 Verkauf Funk International Austria GmbH Versicherungsbroker 1. Januar 2007 Verkauf Cosmos Elektrohandel GmbH & Co KG oder COSMOS Geschäftsführungs- und Beteiligungs-GmbH Einzelhandel 14. September 2006 Voestalpine AG Stahl 9. November 2006 bis 13. April 2007 (98) Österreich hat der Kommission auch weitere Zusagen der BAWAG-PSK übermittelt: a) Die BAWAG-PSK AG wird die folgenden Vermögenswerte an einen von der BAWAG-PSK-Gruppe unabhängigen Dritten veräußern: i) Veräußerung einer Beteiligung von mehr als 50 % an der PSK Versicherung AG und an der BAWAG-Versicherung Aktiengesellschaft mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […] und Einräumung einer Call-Option für den Erwerber auf die restlichen Anteile; ii) Abschluss der Veräußerung von Immobilien im Wert von etwa […] Mio. EUR mit gesamter bilanzieller Wirkung spätestens zum […]. iii) Veräußerung der Beteiligung von […] % an der […] mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […]; iv) Veräußerung der Beteiligung von 42,56 % an der ATV Privat-TV Services AG mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […]; v) Veräußerung der […] mit bilanzieller Wirkung spätestens zum […]. b) Die BAWAG-PSK-Gruppe reduziert den Bestand ihrer Darlehen an die Bundesrepublik Österreich von […] Mrd. EUR auf […] Mrd. EUR zum Ende des Geschäftsjahres […] und hält diesen Betrag für einen Zeitraum von […], also bis zum […], als Obergrenze ein. Ausgenommen davon sind bestehende Verpflichtungen von Gesellschaften der BAWAG-PSK-Gruppe aus künftigen Tranchen von bereits eingegangenen Beschaffungsvorgängen. c) Die BAWAG-PSK AG verzichtet für die Dauer von […], beginnend am […], an Bieterverfahren teilzunehmen, in denen die Bundesrepublik Österreich sog. Primary Dealers mit der Emission von Schuldverschreibungen des Bundes („state bonds“) beauftragt. d) Die BAWAG-PSK AG wird […] Zweigstellen in Wien bis zum […] schließen. e) Bis zum 31. Dezember 2010 werden der BAWAG-PSK keine anderen Beihilfen als Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag, Beihilfen im Rahmen von durch die Europäische Union kofinanzierten Forschungsprojekten, Beihilfen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen oder Energiesparmaßnahmen im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt. (99) Österreich machte detaillierte Angaben zum Wert und zur Reduzierungswirkung der einzelnen Ausgleichsmaßnahmen. Seiner Ansicht nach werden diese Maßnahmen (einschließlich des „Bank-Run“ — siehe Erwägungsgrund 103 — dazu führen, dass die Bilanzsumme der Gruppe insgesamt um […] % niedriger als im Jahr 2005 liegen wird. (100) Österreich erläuterte, warum weitere Reduzierungen die Rentabilität der Bank gefährden würden. Es erinnerte daran, dass der österreichische Bankenmarkt bereits stark konzentriert ist und von vier Bankengruppen — Bank Austria Creditanstalt, die ERSTE Bank/Sparkassengruppe, Raiffeisengruppe und BAWAG-PSK — dominiert wird. Diese Gruppen hätten im Privatkunden- und im Firmenkundengeschäft einen gemeinsamen Marktanteil von 90—100 %. Andere Kreditinstitute würden lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Daher ähnle der österreichische Bankensektor bereits jetzt einem Oligopol. Im Falle einer Insolvenz der BAWAG-PSK würden ihre Marktanteile mit hoher Wahrscheinlichkeit den drei größten Wettbewerbern im Bankensektor zufallen. Dies würde deren bereits bedeutende Marktposition stärken. Für die Märkte für Bankdienstleistungen gebe es besondere rechtliche und institutionelle Parameter. Aufgrund der bestehenden erheblichen Marktzutrittsschranken im Privatkunden- wie auch im Firmenkundengeschäft könnten bereits Marktanteile von 30 % beherrschende Marktstellungen begründen (26). Im Falle einer Insolvenz der BAWAG-PSK bestünde daher die Gefahr, dass die drei Bankengruppen in Österreich eine marktbeherrschende Stellung erlangen oder ausbauen könnten, was die Gefahr einer Marktbeherrschung durch ein Oligopol beträchtlich erhöht. Folglich würde eine Situation vorliegen, in der staatliche Beihilfen genehmigt werden müssen, um die Begründung oder Stärkung eines marktbeherrschenden Oligopols zu vermeiden. (101) Österreich erklärte, die BAWAG-PSK verfüge über moderate Marktanteile im Privatkunden- und im Firmenkundengeschäft, die 2006 sogar noch weiter gesunken seien. Dies sei den Marktanteilen (27) im Jahr 2006 zu entnehmen (Tabelle 6): Tabelle 6 Produkte nach Geschäftsfeldern Marktanteil 2005 Marktanteil 2006 Einlagengeschäft mit inländischen Kunden Privatkunden 12  % […] Firmenkunden 8  % […] Kreditgeschäft mit inländischen Kunden inkl. Hypothekarkredite Privatkunden 6  % […] Firmenkunden 8  % […] Die entsprechenden Marktanteile der drei größten Bankengruppen lägen in all diesen Bereichen bei über 20 %. (102) Österreich erklärte, dass die infolge des „Bank-Run“ eingetretenen Marktanteilsverluste, die Regelung für die Verwendung von Zahlungen im Rahmen der Bürgschaftsvereinbarung und die mögliche Wirkung von Ausgleichsmaßnahmen auf den österreichischen Bankensektor für die Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen sehr wichtig seien. (103) Im Zusammenhang mit dem Verlust von Marktanteilen infolge des „Bank-Run“ vertritt Österreich die Auffassung, dass die Marktposition der Bank durch die Reduzierung der Sicht- und Spareinlagen um rund […] Mrd. EUR von Ende September 2005 bis Juni 2006 bereits erheblich geschwächt worden sei. Aufgrund der durch Medienberichte ausgelösten „Massenhysterie“ habe die BAWAG-PSK keine Möglichkeit gehabt, den Zusammenbruch ihres Spareinlagengeschäfts zu verhindern. Die Beihilfe habe daher den Wettbewerb in keiner Weise zugunsten der BAWAG-PSK verzerrt. Österreich betrachtet den „Bank-Run“, der für die BAWAG-PSK Marktanteilsverluste zur Folge hatte, als Ausgleichsmaßnahme. (104) Österreich zufolge war ein hoher Verkaufspreis für den Erfolg der Umstrukturierung und die Fortführung der Bank von entscheidender Bedeutung. Jede Senkung des Verkaufspreises auf weniger als […] Mrd. EUR aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen hätte direkte Auswirkungen auf die Bank gehabt. Eine Verringerung des Werts der BAWAG-PSK durch Ausgleichsmaßnahmen hätte die Möglichkeiten geschmälert, einen für die Bedienung der Verbindlichkeiten erforderlichen Verkaufspreis zu erzielen. (105) Österreich erklärte, dass die Ausgleichsmaßnahmen auch negative Folgen für die Marktstruktur des österreichischen Bankensektors hätten. Der Verkauf von österreichischen Bankfilialen der BAWAG-PSK an eines der drei anderen großen österreichischen Kreditinstitute würde im Rahmen der Fusionskontrolle große Bedenken aufwerfen. Ein Verkauf von Filialen an ein ausländisches Kreditinstitut würde die Gefahr bergen, dass Bankkunden der BAWAG-PSK (vor allem Privatkunden und mittlere Unternehmen) zu anderen österreichischen Banken wechseln, was eine weitere Verengung des bereits stark konzentrierten österreichischen Bankenmarkts zur Folge hätte. Nach den Leitlinien muss die Kommission in einem solchen Fall Ausgleichsmaßnahmen so gestalten, dass diese Situation vermieden wird. Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (106) Österreich erklärte, dass die in Rede stehende Beihilfe auf das Mindestmaß begrenzt sei, da es sich nicht um eine dauerhafte Kapitalzufuhr, sondern um eine befristete, an Bedingungen geknüpfte Bürgschaft handle, die für die Wahrung einer ausreichenden Solvabilität erforderlich war. (107) Österreich führte aus, dass seit der Unterzeichung des Kaufvertrags am 30. Dezember 2006 feststehe, dass die BAWAG-PSK den im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Eigenbeitrag leisten könne. Die Finanzierung der Umstrukturierung werde zu 100 % von der BAWAG-PSK selbst sichergestellt. Auch die Kapitalzufuhr von 600 Mio. EUR müsse als Eigenbeitrag betrachtet werden. VI.   STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER (108) Nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union gingen bei der Kommission keine Stellungnahmen von Beteiligten ein. VII.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Die BAWAG-PSK war zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung ein Unternehmen in Schwierigkeiten (109) Gemäß Randnummer 9 der Leitlinien befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift. (110) Österreich hat in seiner Stellungnahme zur Einleitung des Prüfverfahrens der Auffassung der Kommission, bei der BAWAG-PSK habe es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien gehandelt, nicht widersprochen. (111) Nach Auffassung der Kommission wäre die Bank ohne die Haftungsübernahme nicht in der Lage gewesen, einen anhaltenden Einlagenabzug in beträchtlicher Höhe zu verkraften. Wie im Jahresabschluss 2005 angegeben, hätten die Prüfer insbesondere dem Jahresabschluss der BAWAG-PSK keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich des Grundsatzes der Unternehmensfortführung geben können. (112) Folglich hätte die BAWAG-PSK ohne die Bürgschaft innerhalb von Wochen Insolvenz/Konkurs anmelden müssen. (113) Ferner wäre der ÖGB nach Auffassung der Kommission ohne Unterstützung nicht in der Lage gewesen, die Schwierigkeiten seiner Tochtergesellschaft zu bewältigen. Dass die BAWAG-PSK Forderungen gegen ihre Eigentümer in Höhe von […] Mio. EUR wertberichtigen musste, bestätigt diese Auffassung. (114) Daraus ergibt sich, dass die BAWAG-PSK zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 9 der Leitlinien war. Darüber hinaus sind die Schwierigkeiten der BAWAG-PSK eindeutig der Bank selbst zuzuschreiben und wiegen zu schwer, als dass sie von der Gruppe, der die Bank angehört, hätten bewältigt werden können. Weder der ÖGB noch die AVB wären in der Lage gewesen, die BAWAG-PSK ohne öffentliche Unterstützung umzustrukturieren. Daher kommt die BAWAG-PSK für Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen gemäß Randnummer 13 der Leitlinien in Frage. (115) Die Investitionen von Privatbanken und Versicherungsgesellschaften in die beiden SPV zur Stärkung der Kapitalquoten der BAWAG-PSK sind nicht auf einer ähnlichen Grundlage wie die staatliche Bürgschaft erfolgt. Die Privatinvestoren tragen ein wesentlich geringeres Risiko als der Staat durch seine Bürgschaft. Österreich hat bestätigt, dass ohne die Haftungsübernahme des Bundes für die BAWAG-PSK kein Privatinvestor bereit gewesen wäre, Mittel zu stellen, die als Eigenkapital betrachtet würden. Die Investitionen von privater Seite stehen daher nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass sich die BAWAG-PSK in Schwierigkeiten befand. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (116) Um zu beurteilen, ob eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss die Kommission prüfen, ob sie — vom Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert wird, — einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, — durch selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen könnte und ob sie — den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Verwendung staatlicher Mittel (117) Um als staatliche Beihilfe zu gelten, müssen die finanziellen Mittel dem Staat zurechenbar sein und direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden. (118) Im vorliegenden Fall sind diese beiden kumulativen Bedingungen erfüllt, da es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Bürgschaft handelt, die auf der Grundlage eines Bundesgesetzes gewährt wurde. Selektivität (119) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verbietet Beihilfen, die bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, d. h. selektive Beihilfen. (120) Durch die Bürgschaft wird ausschließlich die BAWAG-PSK begünstigt. Demnach ist die Maßnahme als selektiv einzustufen. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverfälschung (121) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag verbietet Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (122) Die Kommission muss im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung nicht eine tatsächliche Auswirkung von Beihilfen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche Wettbewerbsverfälschung nachweisen, sondern lediglich, ob Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (28). Stärkt die Beihilfe eines Mitgliedstaats die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss deren Wettbewerbsfähigkeit als durch die Beihilfe beeinträchtigt angesehen werden. (123) Die Kommission erinnert daran, dass der Bankensektor seit vielen Jahren für den Wettbewerb geöffnet ist. Der Wettbewerb, der unter Umständen bereits aufgrund des im EG-Vertrag vorgesehenen freien Kapitalverkehrs bestand, hat sich durch fortschreitende Liberalisierung verbessert. (124) Die BAWAG-PSK verfügt über Zweigstellen bzw. Tochtergesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten, insbesondere der Tschechischen Republik, der Slowakei, Slowenien, Ungarn und Malta. Umgekehrt sind auch Banken aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich tätig, entweder direkt über Zweigstellen bzw. Vertretungen oder indirekt durch die Kontrolle über in Österreich ansässige Banken und Finanzinstitute. (125) Schließlich findet im Bankensektor Handel zwischen Mitgliedstaaten statt. Die Bürgschaft stärkt die BAWAG-PSK gegenüber anderen Bankunternehmen, mit denen sie im innergemeinschaftlichen Handel im Wettbewerb steht. Die Bürgschaft ist daher geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen. Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (126) Ein Kriterium für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ist, dass eine Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil verschafft. (127) Gemäß Randnummer 4.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften stell

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.