Europäische Union

2008/263/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2007 über die Staatliche Beihilfe C 50/2006 (ex NN 68/2006, CP 102/2006), die Österreich zugunsten der BAWAG-PSK gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3038) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0263. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

der BAWAG-PSK systemische Auswirkungen auf das österreichische Finanzsystem und, in weiterem Sinne, auf die gesamte österreichische Volkswirtschaft gehabt hätte. Daher wäre Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b in diesem Fall nicht anwendbar gewesen. Auf der Grundlage ihrer vorläufigen Bewertung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (13) (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) zu prüfen ist und dass keine anderen die Vereinbarkeit betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags oder anderer Leitlinien der Gemeinschaft auf eine Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt schließen lassen. Die Kommission stimmte Österreich zu, dass die BAWAG-PSK ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Abschnitts 2.1 der Leitlinien ist, bezweifelte jedoch stark, dass die Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbaren seien. Rettungsbeihilfe (52) Den Leitlinien zufolge ist eine Rettungsbeihilfe ihrem Wesen nach eine vorübergehende, reversible Unterstützungsmaßnahme, die das Unternehmen so lange über Wasser halten soll, bis ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan erstellt worden ist. Nach Randnummer 15 der Leitlinien darf die Laufzeit einer solchen Beihilfe sechs Monate nicht übersteigen. (53) Die Bürgschaft wurde zwar am 6. Juni 2006 gewährt, trat effektiv aber, wie die Kommission feststellte, rückwirkend am 31. Dezember 2005 in Kraft. Ihre Laufzeit überschritt somit den in den Leitlinien festgesetzten Höchstzeitraum von sechs Monaten. (54) Die Kommission hatte daher erhebliche Zweifel daran, dass die Bürgschaft als Rettungsbeihilfe betrachtet werden könnte, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar wäre. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (55) Gemäß den Randnummern 34 bis 37 der Leitlinien muss die Kommission bei allen Einzelbeihilfen einen Umstrukturierungsplan genehmigen und bewerten, ob dieser Plan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen ermöglicht. (56) Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Erfolg des Umstrukturierungsplans, das Gelingen der Sanierung und die Weiterführung der Bank entscheidend von einem hohen Verkaufspreis abhängen. Die vorgelegten Verkaufsszenarien zeigten, dass der potenzielle Erwerber insgesamt mindestens rund […] Mrd. EUR investieren müsste, um die langfristige Rentabilität der Bank ohne weitere staatliche Unterstützung wiederherzustellen. Laut Umstrukturierungsplan würde es eine Gesamtinvestition unterhalb dieses Schwellenwerts dem ÖGB und seinen verbundenen Unternehmen nicht gestatten, die Kredite zu tilgen; auch wäre der Erwerber in diesem Fall nicht in der Lage, die erforderlichen Eigenkapitalerhöhungen durchzuführen. (57) Die Kommission schloss nicht aus, dass der BAWAG-PSK aufgrund des massiven Einlagenabzugs im Frühjahr 2006 und der Verschlechterung ihres Ratings (14) und somit höheren Refinanzierungskosten weitere Schwierigkeiten entstanden sind. Dies würde sich erst im Jahresabschluss 2006 niederschlagen. Zudem könnten Werbekampagnen, die z. B. auf hohen Erträgen für Sparbücher aufbauen, die Rentabilität der Bank ebenfalls beeinflussen. In Presseberichten wurde darauf hingewiesen, dass die BAWAG-PSK 2006 weitere Verluste in Höhe von 20 Mio. EUR erleiden könnte. (58) Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der Umstrukturierungsplan gemäß den Leitlinien verschiedene Szenarien enthalten muss, die eine optimistische, eine pessimistische und eine mittlere Hypothese widerspiegeln. Von Österreich wurde jedoch lediglich ein Base-Case-Szenario vorgelegt, das den Angaben entspricht, die den potenziellen Interessenten im Informationsmemorandum offengelegt wurden. Diese Businessplanung wurde im Hinblick auf den Verkauf der Bank erstellt. Die Kommission bezweifelt, dass die der Businessplanung zugrunde liegenden Annahmen die Voraussetzungen des Base-Case-Szenarios in einem Umstrukturierungsplan erfüllen. Die Kommission erwartete, dass zwei noch vorzulegende Szenarien, von denen eines einer optimistischen Hypothese und das andere einer pessimistischen Hypothese entspricht, die Stabilität und Durchführbarkeit des Umstrukturierungsplans belegen würden. (59) Sie bezweifelte ferner, dass einige Risiken im Businessplan berücksichtigt wurden, insbesondere: a) Klagen in den USA: Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass weitere angedrohte Klagen (mit teilweise substanziellen Forderungen) von Seiten der Kläger Erfolg versprechend geführt werden könnten. Für gewisse Unsicherheiten (Vergleiche im Vorfeld einer möglichen Klageführung) wurde im Rahmen der Rückstellung für Refco im Jahresabschluss 2005 vorgesorgt. Zudem war nicht auszuschließen, dass einzelne Geschädigte keine Zahlungen aus den durch den Vergleich mit dem Gläubigerausschuss zur Verfügung stehenden Mitteln erhalten wollen. In diesem Fall könnten solche Geschädigte gegen die BAWAG-PSK klagen, der Gläubigerausschuss hätte die anteiligen Gelder an die BAWAG-PSK zu refundieren, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die effektiv zu leistende Zahlung den Refundierungsbetrag übersteigt. b) Nichterfüllung der Verpflichtungen der Aktionäre der BAWAG-PSK gegenüber den US-Gläubigern — hier träfe die BAWAG-PSK eine Subsidiaritätshaftung. c) Das im Jahresabschluss 2005 erwähnte Gerichtsurteil zu den Zinsgleitklauseln hat sich möglicherweise ebenfalls negativ auf die BAWAG-PSK ausgewirkt. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass für die Aufstellung eines umfassenden Umstrukturierungsplans auch eine Bewertung dieser Risiken erforderlich ist. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (60) Die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag kann nur herangezogen werden, wenn die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nach den Randnummern 38 bis 42 der Leitlinien müssen Maßnahmen getroffen werden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber nach Möglichkeit abzumildern. In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, der Abbau von Kapazitäten, die Begrenzung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten. Die Maßnahmen müssen im Verhältnis zu den durch die Beihilfe verursachten Verzerrungseffekten und insbesondere zur Stellung des Unternehmens auf seinem Markt oder seinen Märkten stehen. Sie müssen über die für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderlichen Maßnahmen hinausgehen. Wenn die Kommission prüft, ob die Ausgleichsmaßnahmen geeignet sind, berücksichtigt sie die Marktstruktur und das Wettbewerbsumfeld, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen keine Verschlechterung der Marktstruktur beispielsweise durch die mittelbare Schaffung eines Oligopols bewirken. (61) Die anfangs von Österreich vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen bestanden in der Veräußerung der Bank Frick & Co., der Beteiligungen der BAWAG-PSK an der Österreichischen Nationalbank, dem Verkauf des polnischen Unternehmens Kinomax SP. z o.o. und der Wiener Liegenschaft. Da die Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die BAWAG-PSK ziemlich vage beschrieben wurden, konnte die Kommission ihre Gesamtwirkung nicht beurteilen. Die Kommission benötigte daher detaillierte Angaben über die Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf das Vermögen und die künftige Marktstellung der BAWAG-PSK sowie Angaben zum Wert dieser Maßnahmen und ihrer Reduzierungswirkungen (z. B. im Hinblick auf die Bilanzsumme). (62) Die Kommission bezweifelte, dass weitere Ausgleichsmaßnahmen den Gesamtwert der BAWAG-PSK und damit auch die Chance, den zur Schuldenbedienung erforderlichen Kaufpreis zu erzielen, verringern würden. Vielmehr würde der erforderliche Kaufpreis durch die Veräußerung weiterer Vermögenswerte schlicht um die erzielten Veräußerungserlöse sinken. (63) Die Kommission bezweifelte, dass die schwere Liquiditätskrise der BAWAG-PSK zu einem engeren Oligopol auf den österreichischen Bankenmärkten geführt hätte, nicht zuletzt da ein neuer Marktteilnehmer die Aktivitäten der Bank hätte übernehmen können. (64) Die Kommission wies ferner darauf hin, dass der ab September 2005 bis Juni 2006 eingetretene „Bank-Run“ nicht unbedingt mit einer Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Leitlinien vergleichbar ist. (65) Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kommission wichtige Informationen für die angemessene und hinreichend gründliche Beurteilung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen fehlten. Angesichts der verfügbaren Fakten hatte sie daher ernste Zweifel daran, dass die geplanten Reduzierungsmaßnahmen ausreichen, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der Beihilfe abzumildern. Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß (66) Gemäß den Randnummern 43 bis 45 der Leitlinien muss sich die Beihilfe auf die für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Mindestkosten beschränken, so dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zugeführt wird, die es für ein aggressives und marktverzerrendes Verhalten oder sogar für eine Expansion verwenden könnte. Die Leitlinien besagen ferner, dass die Beihilfeempfänger durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten müssen. Für große Unternehmen wie die BAWAG-PSK sollte der Eigenbeitrag des Unternehmens den Leitlinien zufolge im Prinzip 50 % der Umstrukturierungskosten erreichen. (67) Österreich machte geltend, dass die Maßnahme keine Kapitalzufuhr darstelle, sondern der Staat lediglich eine befristete Bürgschaft geleistet habe. Die Kommission konnte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht genau feststellen, ob die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß begrenzt ist, und sie bezweifelte, dass Österreich das Beihilfeelement der Bundeshaftung angemessen bewertet hat, da die Bürgschaft ähnliche Auswirkungen wie eine Kapitalzufuhr hat. (68) Österreich wies darauf hin, dass die Umstrukturierungskosten […] Mrd. EUR betragen und zu 100 % von der BAWAG-PSK selbst sowie den derzeitigen und künftigen Eigentümern getragen werden. Die Kommission äußerte Zweifel daran und forderte weitere Informationen an, um prüfen zu können, ob der Beitrag der BAWAG-PSK tatsächlich 50 % der Umstrukturierungskosten erreicht. V.   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS (69) Österreich äußerte sich auf der Grundlage des verfügbaren Umstrukturierungsplans zur Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens und übermittelte weitere Informationen, die insbesondere folgende Punkte betrafen: Vorliegen einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Österreichs (70) Österreich vertrat die Ansicht, dass die Haftungsübernahme als eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates notifiziert wurde. Eine Insolvenz der BAWAG-PSK hätte unvorhersehbare und weit reichende negative Auswirkungen auf die Wirtschaft gehabt. Die durch die mögliche Insolvenz der BAWAG-PSK zu erwartende Panik hätte rasch auf andere Banken übergreifen können, insbesondere weil nach dem in Österreich bestehenden gesetzlichen Einlagensicherungsmodell auch andere Banken bei Insolvenz eines Kreditinstituts herangezogen werden könnten. Dies hätte massive Folgen für die österreichische Gesamtwirtschaft und vor allem auch für die im Bankensektor beschäftigten rund 70 000 Arbeitnehmer. Die Schaffung von zwei Sondergesellschaften (siehe unten) veranschauliche ebenfalls die eindeutige Unterstützung der BAWAG-PSK von Seiten der größten Marktteilnehmer im österreichischen Finanzmarkt, die bereit waren, die Stabilität des Finanzmarkts in Österreich zu sichern. (71) Eine Insolvenz hätte neben dem Österreichischen Gewerkschaftsbund als Eigentümer insbesondere auch Österreich betroffen, — da der Bund Träger der Staatsaufgabe Finanzmarktstabilität ist, — da die BAWAG-PSK alle Zahlungen für Österreich (z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit Steuern, Ruhegehälter, Leistungen für Arbeitslose und Familienförderung) durchführt, und — der Bund früher Eigentümer und Haftungsträger für bestimmte Verbindlichkeiten der Österreichischen Postsparkasse war. (72) Überdies hätte Österreich die Bundesbediensteten der Österreichischen Postsparkasse mit ihren Rechten im öffentlichen Dienst (jährliche Gehaltszahlungen von insgesamt […] Mio. EUR) übernehmen müssen. Da die BAWAG-PSK die österreichischen Postämter auch als Zweigstellen nutzt, wäre aufgrund des reduzierten Geschäftsvolumens bei den Finanzdienstleistungen in den österreichischen Postämtern auch die Schließung weiterer Postämter erforderlich geworden. Dies hätte Strukturprobleme im ländlichen Raum hervorgerufen. (73) Österreich vertrat die Ansicht, dass eine quantitative Abschätzung eventueller Konsequenzen einer Insolvenz der Bank auf die Gesamtwirtschaft kaum möglich sei. Das Beihilfeelement der Bundeshaftung (74) Österreich erklärte, die staatliche Beihilfe sei erforderlich, um den „Bank-Run“, der im September 2005 einsetzte, zu beenden und die Solvabilität der BAWAG-PSK und der BAWAG-PSK-Gruppe zu gewährleisten. Ohne die Haftungsübernahme des Bundes für die BAWAG-PSK wäre kein Privatinvestor bereit gewesen, Mittel zu stellen, die als Eigenkapital betrachtet würden. (75) Österreich zufolge ist das Beihilfeelement der Haftungsübernahme anhand der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (15) (nachfolgend „Mitteilung“ genannt) zu ermitteln. Die Mitteilung verleihe der Kommission einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Beihilfe. Verbindlich vorgegeben werde lediglich, dass das Beihilfeelement in Bezug auf die Einzelheiten der Haftungsübernahme zu beurteilen ist. Randnummer 3.2 der Mitteilung besagt: „Ist es bei Übernahme der Garantie sehr wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht wird nachkommen können, z. B. weil er in finanziellen Schwierigkeiten ist, so kann der Wert der Garantie genauso hoch sein wie der Betrag, der durch die Garantie effektiv gedeckt ist.“ Hierzu erklärte Österreich, dass die BAWAG-PSK kein Kreditnehmer, für den der Staat eine Garantie übernehme, sondern der Kreditgeber sei. Daher sei die finanzielle Lage der BAWAG-PSK für die Bewertung des Ausfallrisikos irrelevant. Die Kommission könne somit aus der finanziellen Lage der BAWAG-PSK keine Rückschlüsse auf das Ausfallrisiko ziehen. (76) Österreich führte aus, dass das Moody’s „Financial Strength Rating“ (nachstehend „FSR“ genannt) (16) ein geeigneter Indikator für die finanzielle Situation der BAWAG-PSK sei, da das FSR ausschließlich auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens selbst ohne externe Unterstützung abstelle. Das Rating enthalte implizit eine Bewertung der künftigen Entwicklung der Bank und vermittle ein aussagekräftiges Bild der gesamten Ausfallwahrscheinlichkeit. Das FSR von „E+“ der BAWAG-PSK entspreche einem „Baseline Rating“ von B1 bis B3 und würde somit eine Ausfallwahrscheinlichkeit zwischen 3,2 und 10,5 % innerhalb eines Jahres bedeuten. (77) Österreich zufolge lässt sich aus der Tatsache, dass die BAWAG-PSK zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten einzustufen war, nicht folgern, dass das Beihilfeelement dem Nominalwert der Garantie von 900 Mio. EUR entspricht. Die Kommission solle stattdessen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen und die Besonderheiten und Einzelheiten der Haftungsvereinbarung wie auch den ermittelten Risikofaktor berücksichtigen. Die finanziellen Schwierigkeiten eines Kreditnehmers seien lediglich ein Indiz für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, ermöglichten aber keine Aussage über die Höhe des Beihilfewerts. Die Kommission hat in mehreren Umstrukturierungsfällen das Beihilfeelement einer Bürgschaft zugunsten eines Unternehmens in Schwierigkeiten geringer als den Nominalwert festgesetzt. Im Fall Crédit Foncier de France (nachstehend „CFF“ genannt) (17) berechnete die Kommission den Beihilfewert anhand des Preises, den die Bank hypothetischerweise für eine solche Garantie auf dem Markt hätte zahlen müssen. Im Fall Bankgesellschaft Berlin (nachstehend „BGB“ genannt) (18) setzte die Kommission den Beihilfewert einer Bürgschaft, die sog. Risikoabschirmung, mit dem „wirtschaftlichen Wert“ und nicht mit dem Nominalwert fest. Auch im Fall der Umstrukturierungsbeihilfe, die Deutschland den Chemischen Werken Piesteritz (nachstehend „CWP“ genannt) (19) gewährte, setzte die Kommission den Beihilfewert einer Bürgschaft weit unter dem Nominalwert des Darlehens an, obgleich die CWP sich zu diesem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten befanden. (78) Bezüglich der kurzen Laufzeit der Bürgschaft erklärte Österreich, dass der Bundesminister für Finanzen die Laufzeit gemäß § 3 Abs. 2 letzter Satz BAWAG-PSK-Sicherungsgesetz verlängern könne. Dafür sei jedoch die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich, die einstimmig gegeben werden müsse. Eine Verlängerung liege somit im politischen Ermessen der Bundesregierung. Die BAWAG-PSK könne im Hinblick auf eine Verlängerung allenfalls wirksamen Druck auf Österreich ausüben, wenn die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorlägen. Dafür sei die drohende Insolvenz der BAWAG-PSK erforderlich. Die BAWAG-PSK müsste ihre Eigentümer vorab zur Zahlung auffordern und zur Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse zwingen. Dies seien hohe Hürden für die Haftungsinanspruchnahme, so dass der Bürgschaft keine „de facto endlose Laufzeit“ unterstellt werden könne. Auch wirtschaftlich könne man nicht davon ausgehen, dass die Bürgschaft endlos wirke. Die BAWAG-PSK habe vielmehr auch im Falle eines nicht erfolgreichen Verkaufsprozesses eine ganze Reihe von Möglichkeiten, ihren Kapitalbedarf nach Ablauf der einjährigen Bürgschaftsfrist anderweitig zu decken. Zum ersten führen Gewinne der Bank zu einer Verbesserung des Kapitalbedarfs. Zum zweiten kann sie ihren Kapitalbedarf durch Reduktion ihrer Risikoaktiva vermindern. Zum dritten besteht auch die Möglichkeit, Kapital bei Dritten aufzunehmen. In der unmittelbaren Krise des „Bank-Run“ im Mai 2006 standen diese Möglichkeiten aus Zeitgründen nicht zur Verfügung. Wäre ein Verkauf nicht zustande gekommen, hätte die Bank die Möglichkeit gehabt, diese Ansätze zu verfolgen. (79) Nach Ansicht Österreichs kann die Bürgschaft wirtschaftlich nicht so betrachtet werden, als sei sie dauerhaft in das Vermögen der BAWAG-PSK eingezahlt worden („paid in“). Ein neuer Eigentümer müsse diesen Betrag durch seine Einlage ersetzen. Es bestehe kein Automatismus hinsichtlich der Verlängerung der Bürgschaft. Ein Erwerber würde nicht einfach einen Betrag in derselben Höhe als Eigenkapital zum Ablauf der Bürgschaft zur Verfügung stellen. Er habe vielmehr eine Reihe von Möglichkeiten, einen eventuellen Kapitalengpass der BAWAG-PSK zu adressieren. Die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme würde ferner durch die spezifischen Modalitäten der Bürgschaft begrenzt. Besonders würde sich auch der Umstand, dass die Bürgschaft lediglich eine Ausfallbürgschaft sei, risikomindernd auswirken. Die Haftung Österreichs käme lediglich im Falle der drohenden Insolvenz der BAWAG-PSK in Frage. Eine solche Insolvenz sei aber gerade wegen und nach Gewährung der Haftungsübernahme sehr unwahrscheinlich. (80) Zur Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme erklärte Österreich, dass zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, die BAWAG-PSK binnen eines Jahres zu einer Gesamtinvestition des Käufers von insgesamt mehr als 2,6 Mrd. EUR zu veräußern. Ein starkes Indiz für den tatsächlichen Wert der BAWAG-PSK im April 2006, also vor Gewährung der Bundesbürgschaft, sei der Kaufpreis bzw. das Gesamtinvestment der Bieter in ihren endgültigen Angeboten vom Dezember 2006. Weil die BAWAG-PSK im Frühjahr 2006 im Kern gesund gewesen und nur wegen der eingrenzbaren Probleme in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, sei ihr Wert im Zeitpunkt der Übernahme der Bundeshaftung mit rund 2,6 Mrd. EUR angesetzt worden. Dieser hohe Wert spiegle sich auch im Bieterverfahren wieder, nämlich in den endgültigen Angeboten der Bieter vom Dezember 2006 und schließlich im von Cerberus getätigten Gesamtinvestment. Die Angebote der Bieter wurden im Rahmen eines internationalen Bieterverfahrens abgegeben, das offen und diskriminierungsfrei durchgeführt wurde und den Bietern ausreichend Zeit gewährte, um das potenzielle Kaufobjekt vor Abgabe eines Angebots zu prüfen. Zur Kenntnis Österreichs über den tatsächlichen Wert der BAWAG-PSK wird erklärt, dass Österreich durch die Tätigkeit der FMA im Zeitpunkt der Haftungsübernahme ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Situation der BAWAG-PSK hatte. Bis zur Gewährung der Bürgschaft betrachtete Österreich die BAWAG-PSK als ein grundsätzlich lebensfähiges Unternehmen, das nur bis zu seiner Veräußerung einer Überbrückungshilfe bedurfte. (81) Bezüglich der Vergleichbarkeit mit anderen Finanzinstrumenten erklärte Österreich, dass die Bundeshaftung nicht mit einer Kapitalzufuhr zu vergleichen sei, sofern der Haftungsfall nicht eintrete. Das Ausfallrisiko betrage bei einem FSR von E+ lediglich 5,49 %, so dass mit einer fast 95 %igen Wahrscheinlichkeit keine Zahlungen an die BAWAG-PSK fließen würden. (82) Österreich vertrat die Auffassung, dass die Bundeshaftung für die Zwecke der Berechnung des Beihilfeelements indirekt mit einer beispielsweise im Fall CFF gewährten Bürgschaft für Verbindlichkeiten vergleichbar sei. Mit einer Bürgschaft über sämtliche Verbindlichkeiten der Bank hätte sich das Rating der BAWAG-PSK erheblich auf ein im A-Bereich liegendes Rating verbessert. Eine solche Ratingverbesserung hätte einen unmittelbaren positiven Effekt auf den Refinanzierungsaufwand der Bank gehabt. Damit hätte sich wiederum die Ergebnislage der Bank verbessert. Zusammen mit dem Rating hätte dies ihre Möglichkeiten, sich frisches Kapital zu besorgen, zumindest deutlich verbessert. Auch eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten könne deshalb — mittelbar — die notwendige Kernkapitalquote sicherstellen. Die Berechnung des Beihilfeelements solle sich daher auf die Höhe des wirtschaftlichen Werts aus der Sicht des Beihilfeempfängers stützen. Nicht in die Berechnung einfließen dürfe hingegen, ob der Staat auf eine Bürgschaft oder auf andere Mittel als ein privater Investor zurückgreife. (83) Angesichts der Risiko mindernden Gründe und der zeitlichen Begrenzung wegen des zu erwartenden Verkaufs der Bank in naher Zukunft erscheine die Ausfallwahrscheinlichkeit von B2 als realistisch und fair. Das Beihilfeelement der Haftungsübernahme würde sich daher auf 49,1 Mio. EUR (20) belaufen. Unter Berücksichtigung des Haftungsentgelts von 0,2 % im ersten Jahr würde das Beihilfeelement netto 47,3 Mio. EUR (21) betragen. Die Plausibilität dieser Berechnung sei auch daran zu erkennen, dass die Zinsen bei Gewährung eines Darlehens für den Gesamtbetrag in etwa ebenso hoch wie das Haftungsentgelt gewesen wären. (84) Österreich führte weiter aus, dass hinsichtlich der erwarteten Ausfälle nicht nur die Ausfallwahrscheinlichkeit, sondern auch der Umfang der Ausfälle zu berücksichtigen sei. Die in Erwägungsgrund 83 dargelegte Berechnung geht von einer Ausfallquote bei einem 100 %igen Ausfall aus. Bei einem 50 %igen Ausfall (22) ergäbe sich jedoch ein erheblich geringerer Beihilfewert von rund 25 Mio. EUR. Zudem würde ein privater Investor auch Kapitalkosten von rund 10 Mio. EUR (23) berücksichtigen. Daher belaufe sich der Gesamtwert der Bürgschaft auf rund 35 Mio. EUR abzüglich des Haftungsentgelt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.