Europäische Union

86/548/EWG: Finanzregelung vom 11. November 1986 für den sechsten Europäischen Entwicklungsfonds

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31986Q0548. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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llständige Ausführung des Auftrags oder Vertrages in Frage stellen könnten, so kann der Hauptanweisungsbefugte alle geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, gegebenenfalls die finanziellen Folgen der dadurch entstandenen Lage zu verhüten und ganz allgemein den Abschluß des bzw. der Vorhaben zu den wirtschaftlich günstigsten Bedingungen zu ermöglichen. Er teilt diese Maßnahmen dem nationalen Anweisungsbefugten unverzueglich mit. Werden auf diese Weise von der Kommission Zahlungen unmittelbar an den Auftragnehmer oder Vertragspartner geleistet, so tritt die Gemeinschaft automatisch in die entsprechenden Forderungen des Auftragnehmers oder Vertragspartners gegenüber den nationalen Behörden ein. Kapitel II Der Beauftragte der Kommission Artikel 61 Der Beauftragte der Kommission ist verpflichtet, bei der Erfuellung seiner in Artikel 228 des Abkommens festgelegten Aufgabe diese Finanzregelung zu beachten. Artikel 62 Im Laufe der Ausführung der vom EEF finanzierten Vorhaben prüft der Beauftragte anhand von Unterlagen an Ort und Stelle nach, ob die erbrachten Leistungen mit ihrer Beschreibung in den Finanzierungsabkommen, Darlehensverträgen, Aufträgen und Kostenvoranschlägen übereinstimmen. Artikel 63 Der Beauftragte ist der Kommission gegenüber verantwortlich, wenn er bei der Erfuellung seiner Aufgaben diese Finanzregelung nicht beachtet, sich einen Fehler zuschulden kommen lässt oder grob fahrlässig handelt. Kapitel III Die beauftragte Zahlstelle Artikel 64 Die beauftragte Zahlstelle ist verpflichtet, bei der Erfuellung ihrer in Artikel 229 des Abkommens festgelegten Aufgaben diese Finanzregelung zu beachten. Artikel 65 Die beauftragte Zahlstelle ist zum Schadenersatz nach Maßgabe ihres Vertrages mit der Kommission verpflichtet, wenn sie die geltenden Vorschriften nicht beachtet, sich einen Fehler zuschulden kommen lässt oder grob fahrlässig handelt und der Gemeinschaft daraus ein finanzieller Schaden erwächst. TITEL IV ÜBERPRÜFUNG UND RECHENSCHAFTSBERICHT Artikel 66 (1) Die Kommission erstellt spätestens bis zum 15. April jedes Jahres eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des EEF mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres und einen Ausweis über die Herkunft und Verwendung der Mittel seit dem Zeitpunkt der vorhergehenden Vermögensübersicht. (2) Den in Absatz 1 genannten Finanzausweisen ist eine Einnahmentabelle beizufügen, die enthält: - die Einnahmenansätze des Haushaltsjahres, - die Änderungen der Einnahmenansätze, - die im Haushaltsjahr festgestellten Ansprüche, - die am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Beträge, - die zusätzlichen Einnahmen. Artikel 67 (1) Die Kommission erstellt für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 15. April die Planungsrechnung für den EEF. (2) Die Planungsrechnung umfasst: a) eine Einnahmentabelle mit den in Artikel 66 Absatz 2 aufgeführten Posten; b) Ausgabentabellen, einschließlich - einer Tabelle mit den Beschlüssen der Kommission oder des Rates, die während des Kalenderjahres gefasst wurden, sowie einer Tabelle betreffend die Gesamtlage der festgestellten Mittelbindungen; - einer Tabelle betreffend den Stand der delegierten Mittel und der im Kalenderjahr durchgeführten Auszahlungsanordnungen sowie einer Tabelle über die Gesamtlage der delegierten Mittel und der durchgeführten Auszahlungsanordnungen. (3) Den in Absatz 2 genannten Tabellen wird eine Übersicht über den kumulativen Stand beigefügt, in der der je Empfängerland oder -gebiet kumulierte Betrag der gefassten Verpflichtungsbeschlüsse, der gewährten delegierten Mittel und der durchgeführten Auszahlungsanordnungen ausgewiesen ist. Artikel 68 Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 4 des Internen Abkommens übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens bis zum 15. April des folgenden Haushaltsjahres die Übersicht über das Vermögen und die Schulden, den Ausweis über die Herkunft und Verwendung der Mittel und die Planungsrechnung. Artikel 69 Der Rechnungshof und seine Mitglieder können im Rahmen ihres Auftrags von Bediensteten des Rechnungshofs unterstützt werden. In diesen Fällen teilt der Rechnungshof selbst oder eines seiner Mitglieder den Behörden, bei denen die Bediensteten tätig sind, die ihnen übertragenen Aufgaben mit. Artikel 70 (1) Die Prüfung durch den Rechnungshof erfolgt anhand der Rechnungsunterlagen erforderlichenfalls an Ort und Stelle. Sie betrifft die aus den Mitteln des EEF finanzierten und von der Kommission verwalteten Vorgänge und Vorhaben. Der Rechnungshof stellt auf diese Weise die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. (2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Absatzes 4 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen Kenntnis nehmen ; er ist befugt, alle Bediensteten zu hören, die für Ausgaben- oder Einnahmenvorgänge verantwortlich sind, und von allen Prüfungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die diesen Stellen eingeräumt sind. (3) Der Rechnungshof achtet darauf, daß alle Depotbestände in Wertpapieren und Mitteln anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Stellen unterzeichnet sind, geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen selbst vornehmen. (4) Die Kommission gewährt dem Rechnungshof jede Unterstützung und erteilt alle Auskünfte, die er zur Erfuellung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Sie hält insbesondere alle Unterlagen von Aufträgen, alle Bücher über Kassen- und Sachbestand, Buchungsunterlagen, Belege, sich hierauf beziehende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, alle Inventaraufstellungen und alle Stellenpläne der Dienststellen, die der Rechnungshof für erforderlich hält, zur Verfügung des Rechnungshofs. Zu diesem Zweck sind die den Prüfungen des Rechnungshofs unterliegenden Bediensteten insbesondere verpflichtet: a) die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie sämtliche Bücher und Register und sämtliche anderen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen; b) die Korrespondenz und alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die vollständige Durchführung der Prüfungen notwendig sind. Die Erteilung von Informationen nach Buchstabe b) darf nur vom Rechnungshof gefordert werden. Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben des EEF zu prüfen, die in den Dienststellen der Kommission, insbesondere in den für die Beschlüsse über diese Einnahmen und Ausgaben verantwortlichen Dienststellen verwahrt werden. Artikel 71 (1) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens bis zum 15. Juli jeden Jahres die Bemerkungen, die ihm zur Aufnahme in den in Artikel 206a des Vertrages vorgesehenen Jahresbericht geeignet erscheinen. Diese Bemerkungen sind vertraulich zu behandeln. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof ihre Stellungnahme spätestens bis zum 31. Oktober des betreffenden Jahres. (2) Der Rechnungshof fügt seinem Jahresbericht eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei. (3) Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaften Stellungnahmen abgeben. Artikel 72 Der Rechnungshof übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens bis zum 30. November jeden Jahres seinen Jahresbericht mit den Antworten der Kommission und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 73 (1) Vor dem 30. April des folgenden Jahres erteilt das Europäische Parlament der Kommission auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Internen Abkommens die Entlastung für die Finanzverwaltung des EEF im Vorjahr. (2) Der Finanzkontrolleur berücksichtigt die in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den in dem Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten. Sie erstattet auf Wunsch des Europäischen Parlaments oder des Rates Bericht über die im Anschluß an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Weisungen, die sie den mit der Verwaltung des EEF beauftragten Dienststellen erteilt hat. Dieser Bericht wird auch dem Rechnungshof übermittelt. (4) Vorbehaltlich Absatz 3 Satz 2 hat die Kommission in einem Anhang zur Haushaltsrechnung des folgenden Haushaltsjahres Rechenschaft über die Maßnahmen abzulegen, die auf die im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen hin getroffen wurden. (5) Für jedes Haushaltsjahr werden die Übersicht über das Vermögen und die Schulden, der Ausweis über die Herkunft und Verwendung der Mittel und die Planungsrechnung sowie der Entlastungsbeschluß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. TITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 74 Wenn nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweise in dieser Finanzregelung auf die Bestimmungen des Abkommens, wie im Anhang ersichtlich, auch für die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses. Artikel 75 Diese Finanzregelung gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen. Geschehen zu Brüssel am 11. November 1986. Im Namen des Rates Der Präsident C. PATTEN ANHANG Gegenüberstellung der Bestimmungen des Abkommens, auf die in der Finanzregelung verwiesen wird, und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses >PIC FILE= "T0033564">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.