Europäische Union

86/548/EWG: Finanzregelung vom 11. November 1986 für den sechsten Europäischen Entwicklungsfonds

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Quellenkennung: 31986Q0548. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eines unterstellten Rechnungsführers oder eines ordnungsgemäß ermächtigten Zahlstellenverwalters : es ist ferner zu bestimmen, welche Zahlungen ausschließlich durch Scheck und welche durch Überweisung zu bewirken sind. Artikel 34 (1) Für die Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben können nach Maßgabe der von der Kommission erlassenen Vorschriften Zahlstellen errichtet werden. (2) Die Vorschriften über die Verwaltung der Zahlstellen regeln insbesondere: a) die Bestellung der Zahlstellenverwalter, b) die Art und den Hoechstbetrag jeder zu leistenden Ausgabe, c) den Hoechstbetrag der Vorschüsse, die gewahrt werden können, d) die Form und Fristen für die Vorlage der Belege, e) die Verantwortung der Zahlstellenverwalter. (3) Der Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die genauen Beträge der gemäß Artikel 230 des Abkommens gewährten Vorschüsse fristgerecht festzustellen. Artikel 35 Zur Umrechnung der Zahlungen für die in Titel III des Dritten Teils des Abkommens genannten Vorhaben und Aktionsprogramme in ECU werden die Umrechnungskurse zugrunde gelegt, die an dem Tag gelten, an dem die Zahlungen tatsächlich erfolgen. Dieser Tag entspricht dem Tag, an dem die in Artikel 229 des Abkommens und in Artikel 3 dieser Finanzregelung genannten Konten der Kommission belastet worden sind. ABSCHNITT IV RECHNUNGSFÜHRUNG Artikel 36 Die Rechnungsführung des EEF ist in ECU nach Kalenderjahren in Form der doppelten Buchführung vorzunehmen. Die Rechnungsführung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben eines Jahres in voller Höhe erfassen ; sie stützt sich auf Belege. Die in Titel IV vorgesehenen Finanzausweise werden in ECU aufgestellt. Allerdings muß das Rechnungsführungssystem es notwendigenfalls gestatten, in Landeswährungen ausgedrückte Forderungen oder Verbindlichkeiten zusätzlich zu ihrer Verbuchung in ECU auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen. Artikel 37 (1) Die Buchungen im Zusammenhang mit der Rechnungsführung sind nach einem in Kontengruppen unterteilten Buchungsplan unter genauer Trennung der Konten vorzunehmen, die für die Aufstellung der Übersicht über das Vermögen und die Schulden einerseits und der Haushaltsrechnung andererseits maßgebend sind. Die Buchungen müssen die Aufstellung einer monatlichen Gesamtübersicht über die Konten sowie einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben ermöglichen. (2) Die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Buchungsplans werden von der Kommission festgelegt. Artikel 38 Die Bücher werden bei Ablauf des Kalenderjahres abgeschlossen, damit die Finanzausweise des EEF aufgestellt werden können, die dem Finanzkontrolleur vorzulegen sind. ABSCHNITT V VERANTWORTUNG DER ANWEISUNGSBEFUGTEN, DER FINANZKONTROLLEURE, DER RECHNUNGSFÜHRER UND DER ZAHLSTELLENVERWALTER Artikel 39 Unbeschadet des Artikels 227 Absatz 4 des Abkommens sind die Anweisungsbefugten disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Forderungen feststellen oder Einziehungsanordnungen erteilen, Mittelbindungen vornehmen oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnen, ohne diese Finanzregelung zu beachten. Das gleiche gilt, wenn sie es unterlassen, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet oder wenn sie die Erteilung von Einziehungsanordnungen ohne Grund unterlassen oder verzögern. Artikel 40 Die Finanzkontrolleure sind für die Handlungen, die sie in Erfuellung ihrer Aufgaben vornehmen, namentlich wenn sie ihre Sichtvermerke trotz Mittelüberschreitung erteilen, disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet. Artikel 41 (1) Der Rechnungsführer und der unterstellte Rechnungsführer sind für die von ihnen geleisteten Zahlungen disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie dabei Artikel 31 nicht beachtet haben. Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Unter den gleichen Bedingungen sind sie für die ordnungsmässige Ausführung der Anordnungen verantwortlich, die sie hinsichtlich der Verwendung und Verwaltung der Bank- und Postscheckkonten erhalten, insbesondere a) wenn die von ihnen vorgenommenen Einziehungen oder Zahlungen nicht den auf den Einziehungsanordnungen bzw. den Auszahlungsanordnungen angegebenen Beträgen entsprechen; b) wenn sie Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten leisten. (2) Die Zahlstellenverwalter sind disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, a) wenn sie die von ihnen geleisteten Zahlungen nicht durch ordnungsmässige Belege nachweisen können; b) wenn sie Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten leisten. Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (3) Der Rechnungsführer, der unterstellte Rechnungsführer oder der Zahlstellenverwalter versichert sich gegen die Risiken, denen er aufgrund dieses Artikels ausgesetzt ist und die nicht durch den in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Garantiefonds gedeckt werden können. Die Kommission deckt die betreffenden Versicherungskosten. Sie legt fest, welche Gruppen von Beamten die Eigenschaft eines Rechnungsführers oder Zahlstellenverwalters haben und unter welchen Bedingungen sie die Versicherungskosten deckt, die diesen Beamten durch die Sicherung gegen die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Risiken entstehen. (4) Den Beamten, die die Eigenschaft eines Rechnungsführers oder Zahlstellenverwalters haben, werden Sondervergütungen gewährt. Die Höhe dieser Vergütungen wird von den Dienststellen der Kommission bestimmt. Die betreffenden Beträge werden monatlich einem von der Kommission auf den Namen jedes einzelnen dieser Beamten eröffneten Konto gutgeschrieben, so daß ein Garantiefonds für die Deckung des etwaigen Kassen- oder Bankdefizits geschaffen wird, für das der Betreffende gegebenenfalls verantwortlich ist, soweit es nicht aus den Leistungen der Versicherungsgesellschaften gedeckt worden ist. Das Guthaben der Garantiekonten wird den Betreffenden bei Beendigung ihrer Tätigkeit als Rechnungsführer oder Zahlstellenverwalter ausgezahlt, nachdem ihnen Entlastung erteilt worden ist. Artikel 42 Die Anweisungsbefugten, Finanzkontrolleure, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe des Artikels 22 und der Artikel 86 bis 89 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet und disziplinarisch verantwortlich. Artikel 43 Die Kommission verfügt von dem Zeitpunkt an, zu dem die Finanzausweise dem Rat vorgelegt wurden, über eine Frist von zwei Jahren, um über die Entlastung zu beschließen, die den Rechnungsführern für die entsprechenden Rechnungsvorgänge zu erteilen ist. TITEL III DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ABSCHNITT I DURCHFÜHRUNG DER VON DER KOMMISSION VERWALTETEN FINANZGESCHÄFTE DES EEF Artikel 44 Die Kommission trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine umfassende Information der interessierten Wirtschaftskreise zu ermöglichen, insbesondere durch regelmässige Veröffentlichung der Voranschläge der aus Mitteln des EEF zu finanzierenden Aufträge. Artikel 45 Die Kommission teilt dem Rat jährlich mit, welche Aufträge im Laufe des jeweiligen Jahres vergeben wurden. Sie teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um die Wettbewerbsbedingungen für die Beteiligung an den Ausschreibungen des EEF zu verbessern. In ihrem Bericht übermittelt die Kommission dem Rat alle erforderlichen Informationen, damit dieser beurteilen kann, ob die von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Folge hatten, daß sämtlichen Unternehmen der Mitgliedstaaten, der AKP-Staaten und der assoziierten Länder und Gebiete gleiche Möglichkeiten für den Zugang zu den vom EEF finanzierten Bau- und Lieferaufträgen geboten wurden. Artikel 46 Von der Auftragsvergabe in direkter Absprache, nach beschränkter Ausschreibung oder bei Ausführung in staatlicher Regie im Rahmen von Artikel 234 Absatz 3 des Abkommens ist eine befürwortende Stellungnahme des EEF-Ausschusses erforderlich. Falls jedoch die Dringlichkeit und unvorhergesehene Umstände es rechtfertigen, kann die Kommission die obengenannten Ausnahmen von den Regeln des Wettbewerbs ohne vorherige Stellungnahme des EEG-Ausschusses gestatten. In diesem Fall unterrichtet die Kommission hiervon umgehend den EEF-Ausschuß. Artikel 47 Die Ergebnisse der in diesem Abschnitt genannten Ausschreibungen werden so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 48 (1) Bei den vom EEF finanzierten Lieferaufträgen erfolgen die Angebote und die Zahlungen nach Wahl des Bieters in ECU, in der Währung des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes, in der Währung des Landes, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, oder in der Währung des Herstellerlandes. (2) Bei den vom EEF finanzierten Bauaufträgen sowie bei den Dienstleistungsaufträgen betreffend technische Hilfe erfolgen die Angebote und die Zahlungen in der Währung des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes. Der Bieter kann jedoch in seinem Angebot verlangen, daß ein begründeter Teil des Nennbetrags seines Angebots entweder in der Währung des Landes gezahlt wird, in dem er seinen Sitz hat, oder in der Währung eines Mitgliedstaats, und zwar zu dem Umrechnungskurs, der am ersten Tag des Monats gilt, der dem Monat vorausgeht, in dem der für die Angebotseröffnung festgelegte Termin liegt. Er kann diesen Teilbetrag auch in ECU ausdrücken, wobei der vorgenannte Umrechnungskurs zugrunde zu legen ist. Die nach diesem Absatz verlangte Begründung wird im Hinblick auf die Feststellung des tatsächlichen Ursprungs der zu erbringenden Leistungen und der dadurch verursachten Ausgabe beurteilt. (3) Bei den vom EEF finanzierten Dienstleistungsaufträgen erfolgen die Angebote und die Zahlungen nach Wahl des Bieters entweder in ECU oder in der Währung des Landes, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Der Teil der Leistungen, der Ausgaben in der Währung des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes entspricht, wird jedoch in der betreffenden Währung gezahlt. Sind die in den einzelnen Währungen zu zahlenden Beträge im Verhältnis zu einer anderen Währung festgesetzt, so erfolgt die Umrechnung zu dem im Auftrag genannten Kurs. (4) Erfolgt die Zahlung in der Währung des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes, so ist sie zwingend bei einer zugelassenen Bank in dem begünstigten Land zu bewirken. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung, so ist sie zwingend bei einer zugelassenen Bank oder einem zugelassenen Vermittler in dem Land zu bewirken, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Hat jedoch der Auftragnehmer seinen Sitz in einem AKP-Staat, oder in einem assoziierten Land oder Gebiet, so kann auf seinen Wunsch die Zahlung in der Währung eines Mitgliedstaats erfolgen, vorausgesetzt er unterhält mit vorheriger Zustimmung der nationalen Behörden des Staates, in dem er seinen Sitz hat, ein Bankkonto in dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgen soll. ABSCHNITT II FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN Artikel 49 (1) Mittelbindungen des EEF werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens nach dem in den Artikeln 18 bis 21 des Internen Abkommens für die von der Kommission verwaltete Hilfe und dem in den Artikeln 22 und 23 des Internen Abkommens für die von der Bank verwaltete Hilfe vorgesehenen Verfahren beschlossen. (2) In den in Artikel 222 des Abkommens genannten Finanzierungsabkommen und Darlehensverträgen wird die Höhe der finanziellen Verpflichtung des Fonds für jede betreffende Maßnahme festgesetzt. (3) Der EEF kann mit keiner Ausgabe belastet werden, die über diesen Betrag hinausgeht, wenn nicht eine entsprechende zusätzliche Mittelbindung nach Maßgabe der Artikel 21 bis 24 des Internen Abkommens und des Artikels 59 dieser Finanzregelung vorgenommen wurde. Der Antrag auf eine zusätzliche Mittelbindung ist an die Kommission zu richten und wird nach Maßgabe des Artikels 223 des Abkommens geprüft. ABSCHNITT III SONDERDARLEHEN Artikel 50 (1) In dem Beschluß über die Gewährung von Sonderdarlehen wird festgelegt, bis zu welchem Hoechstbetrag die Gemeinschaft Mittelbindungen vornehmen kann. Die Verträge über diese Darlehen werden in Zusammenarbeit mit der Bank für die diese betreffenden Teile ausgearbeitet und von der Kommission im Namen der Gemeinschaft geschlossen. (2) Die Beträge der eröffneten Kredite, die jedem gewährten Darlehen entsprechen, lauten auf ECU. Wird ein eröffneter Kredit annulliert, ehe die entsprechenden Auszahlungen ganz oder teilweise vorgenommen worden sind, so gilt jeder nicht ausgezahlte Betrag des Darlehens als nicht gewährt. (3) Die Darlehen werden in ECU oder der bzw. den von der Kommission nach Konsultation des Darlehensnehmers festgelegten Währungen der Mitgliedstaaten ausgezahlt. (4) Die der Gemeinschaft im Rahmen der Gewährung von Sonderdarlehen geschuldeten Beträge werden von der Bank aufgrund eines ihr von der Kommission gemäß Artikel 53 notifizierten Auftrags im Namen der Gemeinschaft eingezogen. (5) Die aufgrund der Sonderdarlehen rückzahlbaren Beträge und geschuldeten Zinsen werden in ECU ausgedrückt. Die Rückzahlung und die Zinszahlungen erfolgen in ECU oder der bzw. den vom Darlehensnehmer gewählten Währungen der Mitgliedstaaten. (6) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge der Lasten für den Schuldendienst und der gegebenenfalls geschuldeten Provisionen in die Währungen der Mitgliedstaaten sind die Umrechnungskurse heranzuziehen, die am zehnten Tag vor dem Tag der Zahlung galten. Artikel 51 Nach Artikel 184 des Abkommens gelten die Durchführungsmaßnahmen für Sonderarlehen auch für die aus den Mitteln der besonderen Finanzierungsfazilität gewährten Hilfen für den Bergbau. ABSCHNITT IV RISIKOKAPITAL Artikel 52 (1) In dem Beschluß über die Gewährung von Risikokapital wird festgelegt, bis zu welchem Hoechstbetrag die Gemeinschaft Mittelbindungen vornehmen kann und wieweit sie eine finanzielle Verantwortung übernimmt ; ferner wird der Umfang der mit diesen Geschäften verbundenen Gesellschafterrechte festgelegt. Die Risikokapitalgeschäfte werden durch die Bank als Beauftragte der Gemeinschaft geschlossen. (2) Die Bank verwaltet als Beauftragte und für Rechnung der Gemeinschaft die in Absatz 1 genannten Geschäfte, für die ein Finanzierungsbeschluß des Verwaltungsrats der Bank ergangen ist. (3) Vor jeder Auszahlung fordert die Bank bei der Kommission den Gegenwert in ECU der Beträge an, die als Risikokapital in Landeswährungen zu zahlen sind. Die Kommission zahlt den Betrag in ECU spätestens 21 Tage nach Erhalt der Zahlungsanforderung. Bei der Festsetzung der in Landeswährungen zu zahlenden Beträge werden diejenigen Wechselkurse verwendet, die die EIB bei der Korrespondenzbank erhält, die mit dem Devisengeschäft beauftragt ist. Die Wechselkurse werden der Kommission mitgeteilt. (4) Geschuldete Beträge, die sich auf Erlöse, Erträge und Rückzahlungen aus Risikokapitalgeschäften beziehen, werden von der Bank im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 53 dieser Finanzregelung eingezogen. Artikel 53 Einnahmen der Bank aus Rückzahlungen, Zinsen und sonstigen Zahlungen für Sonderdarlehen oder Hilfen im Rahmen der besonderen Finanzierungsfazilitäten oder aus Erlösen, Erträgen oder Rückzahlungen aus Risikokapitalgeschäften werden einem auf den Namen der Gemeinschaft für Rechnung der Mitgliedstaaten eröffneten Sonderkonto entsprechend ihren Beiträgen zum EEF gutgeschrieben. Dieses Konto lautet auf ECU und wird von der Bank gemäß Artikel 9 des Internen Abkommens verwaltet. Die Bank vereinbart mit den Mitgliedstaaten die Angaben, die über dieses Konto zu machen sind. Die Verfahrensbestimmungen für die Verwaltung dieses Kontos einschließlich der Festsetzung der Verzinsung dieser Konten werden zwischen dem Rat und der Bank im Einvernehmen mit der Kommission vereinbart. ABSCHNITT V BANKDARLEHEN MIT ZINSVERGÜTUNGEN Artikel 54 (1) Der Gesamtbetrag der Zinsvergütungen für ein Darlehen der Bank in ECU wird gemäß Artikel 196 des Abkommens unter Anwendung des nach dem Verfahren im Sinne von Absatz 3 Ziffer iii) festzusetzenden Zinseszinssatzes berechnet. (2) Bei Unterzeichnung eines Darlehensvertrags teilt die Bank der Kommission den voraussichtlichen Gesamtbetrag der Zinsvergütung in ECU mit. (3) Bei Auszahlung einer jeden Darlehenstranche fordert die Bank bei der Kommission die Zinsvergütung für die Tranche nach folgender Berechnung zur Zahlung an: i) Gegenwert in ECU der Beträge in den Währungen, in denen die Darlehenstranche ausgezahlt wurde, unter Anwendung des Umrechnungskurses zwischen den betreffenden Währungen und der ECU, wie er aufgrund der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an dem der Kommission mitzuteilenden Tag gilt, an dem der auszuzahlende Währungsbetrag bestimmt wird; ii) Anwendung des Zinsvergütungssatzes auf den bei jedem Rückzahlungstermin jährlich noch verbleibenden Kapitalbetrag; iii) Zeitwert der Zinsvergütungen der Darlehensauszahlung. Bei der Berechnung des Zeitwertes wird ein zusammengesetzter Abschlag berücksichtigt, der dem tatsächlichen Jahreszinssatz entspricht, den die Bank in der bzw. den Währungen der betreffenden Darlehensauszahlung erhielt, falls für das Darlehen keine Zinsvergütung gewährt wurde. Die tatsächliche Berechnung des Zeitwertes erfolgt unter Anwendung des genannten zusammengesetzten Abschlags vermindert um 0,4 %. (4) Die Kommission überweist innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Zahlungsanforderung den Betrag der Zinsvergütung in ECU unter Berücksichtigung des in Absatz 3 genannten Abschlags. Als Verbuchungstag gilt der Tag der Auszahlung der betreffenden Darlehenstranche. (5) Wird ein Darlehen mit Zinsvergütung gänzlich vorzeitig zurückgezahlt, überweist die Bank der Kommission zu jedem der vorzeitigen Rückzahlung folgenden vertraglichen Rückzahlungstermin in den einzelnen Währungen einen Teil der abschlagsfreien Zinsvergütung, der sich gemäß Absatz 3 Ziffer ii) errechnet. Wird ein Darlehen mit Zinsvergütung teilweise vorzeitig zurückgezahlt, überweist die Bank der Kommission zu jedem der vorzeitigen Rückzahlung folgenden vertraglichen Rückzahlungstermin in den einzelnen Währungen einen Teil der abschlagsfreien Zinsvergütung, der sich nach dem verhältnismässigen Anteil des vor der vorzeitigen Rückzahlung noch geschuldeten Betrags errechnet. (6) Die Rücküberweisungen zugunsten der Kommission werden auf den Betrag von 210 Millionen ECU angerechnet, die für die Finanzierung der Zinsvergütungen gemäß Artikel 4 des Internen Abkommens zur Verfügung stehen. (7) Alle in diesem Artikel genannten Zahlungen werden in ECU durchgeführt. ABSCHNITT VI VERWALTUNG DES SYSTEMS ZUR STABILISIERUNG DER AUSFÜHRERLÖSE Artikel 55 (1) Die Mittel, die gemäß Artikel 153 des Abkommens jährlich für das STABEX-System zur Verfügung stehen, werden von der Kommission wie folgt verwaltet: i) Die Hälfte jeder Jahrestranche wird am 1. April bzw. am 1. Juli von den in Artikel 3 dieser Finanzregelung vorgesehenen Konten auf ein zinstragendes Sonderkonto überwiesen. Die erste Überweisung eines jeden Jahres wird jedoch um den Betrag der gegebenenfalls im Vorjahr getätigten Vorgriffe gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Abkommens gekürzt. Beträge, die im Jahr des Inkrafttretens des Abkommens an das STABEX-Konto abzuführen sind, sind an dem Tag, an dem diese Finanzregelung in Kraft tritt, mit Wertstellung zu den obengenannten Fälligkeitsterminen auf das STABEX-Konto zu überweisen. ii) Die Beträge auf dem STABEX-Konto, einschließlich der dem Konto gutgeschriebenen Zinsen, werden zur Finanzierung der im Dritten Teil Titel II Kapitel 1 des Abkommens vorgesehenen Transfers verwendet. iii) Restbeträge auf dem STABEX-Konto am Ende eines jeden Kalenderjahres werden automatisch auf das nächste Jahr übertragen. (2) In dem in Artikel 170 des Abkommens genannten Transferabkommen werden die Währungen, in denen der Transfer erfolgt, die Bezugsdaten zur Festlegung des Umrechnungskurses zwischen der ECU und den betreffenden Währungen sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die Auffuellung der Mittel angegeben, die für das im Dritten Teil Titel II des Abkommens genannte Stabilisierungssystem bereitgestellt werden. Artikel 56 Bei einem Vorgriff auf die Tranche des folgenden Jahres gemäß Artikel 155 des Abkommens werden die Vorauszahlungen gemäß Artikel 170 Absatz 1 des Abkommens anteilig gekürzt. Artikel 57 (1) Die Kommission unterrichtet den Rat vierteljährlich über die Finanzlage des Systems. (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 werden aktualisiert bzw. ergänzt, wenn den Mitgliedstaaten Transfervorschläge unterbreitet werden. ABSCHNITT VII AUSFÜHRENDE ORGANE Kapitel I Der Hauptanweisungsbefugte Artikel 58 (1) Der in Artikel 226 des Abkommens genannte Hauptanweisungsbefugte des EEF trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 232 bis 238 des Abkommens. Der Hauptanweisungsbefugte zieht, wenn er es für zweckmässig hält, Sachverständige zu Rat, die aufgrund ihrer Sachkenntnis und ihrer Unabhängigkeit gegenüber den Unternehmen ausgewählt werden, die für die Vergabe des Auftrags in Betracht kommen. (2) Der Hauptanweisungsbefugte vergewissert sich vor Veröffentlichung der Ausschreibung, daß die Ausschreibungsunterlagen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierenden Bestimmungen enthalten. Er achtet darauf, daß beim Vergleich der Angebote gleiche Maßstäbe angelegt werden, und vor allem, daß die Auswirkungen der Einfuhrabgaben oder der Steuern des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes kein Hindernis für die Beteiligung an den Ausschreibungen darstellen. (3) Der Hauptanweisungsbefugte kann die Veröffentlichung einer Ausschreibung aussetzen, wenn sich Berichtigungen im Lastenheft oder in den ihm entsprechenden Unterlagen als erforderlich erweisen. Zu diesem Zweck teilt er den zuständigen Behörden des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes seine Bemerkungen mit. Artikel 59 Gemäß Artikel 223 des Abkommens werden die Beschlüsse über zusätzliche Mittelbindungen, die zur etwaigen Deckung der bei einem Vorhaben oder einem Aktionsprogramm festgestellten Mittelüberschreitungen erforderlich sind, vom Hauptanweisungsbefugten getroffen, wenn die Mittelüberschreitung unter einer Hoechstgrenze von 15 % der ursprünglichen, in dem Finanzierungsbeschluß festgelegten Verpflichtung liegt oder ihr entspricht. Geht die Mittelüberschreitung über diese Hoechstgrenze von 15 % hinaus, so wird der betreffende Mittelbindungsbeschluß nach den in den Artikeln 18 bis 21 des Internen Abkommens vorgesehenen Verfahren gefasst. Artikel 60 (1) Der Hauptanweisungsbefugte vergewissert sich, daß die nationalen Anweisungsbefugten die ihnen nach Artikel 216 Absatz 4 und Artikel 227 des Abkommens obliegenden Aufgaben erfuellen und insbesondere die Bestimmungen dieser Finanzregelung in bezug auf Mittelbindung, Feststellung und Anordnung der Ausgaben beachten. (2) Erhält der Hauptanweisungsbefugte Kenntnis von Verzögerungen bei der Abwicklung der Verfahren für vom EEF finanzierte Vorhaben, so unternimmt er zusammen mit dem nationalen Anweisungsbefugten alle geeigneten Schritte, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen. (3) Ergeben sich nach Erbringung der Leistungen aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten aufgrund einer anhaltenden Verzögerung bei der Feststellung, der Anordnung oder der Zahlung der Ausgaben, die die vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.