86/548/EWG: Finanzregelung vom 11. November 1986 für den sechsten Europäischen Entwicklungsfonds
Amtsblatt Nr. L 325 vom 20/11/1986 S. 0042 - 0055
FINANZREGELUNG vom 11. November 1986 für den sechsten Europäischen Entwicklungsfonds (86/548/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das am 8. Dezember 1984 in Lome unterzeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen (1), nachstehend "Abkommen" genannt, gestützt auf das am 19. Februar 1985 in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft (2) - nachstehend "Internes Abkommen" genannt -, insbesondere auf Artikel 28, gestützt auf den Beschluß 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (3), nachstehend "Beschluß" genannt, nach Kenntnisnahme von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Finanzregelung, nach Anhörung des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank, nachstehend "Bank" genannt, nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 1 Absatz 1 des Internen Abkommens einen sechsten Europäischen Entwicklungsfonds - nachstehend "EEF" genannt - errichtet. Nach Artikel 28 des Internen Abkommens werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens mit der in Artikel 18 Absatz 4 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit erlässt - HAT FOLGENDE FINANZREGELUNG ERLASSEN: TITEL I FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Der Rat teilt der Kommission den gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Internen Abkommens gefassten Beschluß über den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge bis zum 30. November jedes Jahres mit. (2) Die Jahresbeiträge werden in der Regel in vier Tranchen abgerufen, die zu folgenden Terminen fällig sind: - 20. Januar, - 1. April, - 1. Juli, - 1. Oktober. (1) ABl. Nr. L 86 vom 31.3.1986, S. 3. (2) ABl. Nr. L 86 vom 31.3.1986, S. 210. (3) ABl. Nr. L 175 vom 1.7.1986, S. 1. (4) ABl. Nr. C 361 vom 31.12.1985, S. 1. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zu Beginn jedes Haushaltsjahres, die Höhe der vierteljährlichen Beitragstranchen mit, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu zahlen sind. (3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor dem Fälligkeitstermin jeder Beitragstranche mit, ob sie beabsichtigt, gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Internen Abkommens geringere Beiträge abzurufen. (4) Die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Internen Abkommens festgelegten zusätzlichen Zahlungen an den EEF werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt, binnen einer möglichst kurzen Frist, die in dem Beschluß über den Abruf dieser Zahlungen festgelegt wird, auf keinen Fall jedoch drei Monate überschreiten darf, fällig und zahlbar. (5) Jeder Mitgliedstaat leistet die in den Absätzen 2 und 4 vorgesehenen Zahlungen im Verhältnis zu seinem in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens festgelegten Beitrag zum EEF. (6) Jedem Mitgliedstaat, der die Zahlungen der nach diesem Artikel zu leistenden Beitragstranchen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeitstermin geleistet hat, werden ohne vorhergehenden Bescheid für die geschuldeten Beträge Zinsen berechnet. Der Zinssatz für Verzug liegt um 2 % über dem Zinssatz für kurzfristige Finanzgeschäfte, der am Tag der Fälligkeit der Tranche auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für die Währung angewandt wird, in der die Zahlungen an den Fonds von diesem Mitgliedstaat geleistet werden. Dieser Zinssatz erhöht sich um 0,25 % mit jedem Monat der Dauer des Verzugs. Der erhöhte Zinssatz findet auf den gesamten Verzugszeitraum Anwendung. Artikel 2 (1) Die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten werden in ECU ausgedrückt. (2) Jeder Mitgliedstaat zahlt seine Beiträge entweder a) in ECU oder b) in seiner eigenen Währung unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses der ECU, der am siebten Werktag vor dem Tag der Fälligkeit der Zahlung gilt. Wählt ein Mitgliedstaat die zweite Möglichkeit, so kann er jedoch eine vorläufige Berechnung jeder Tranche seines Jahresbeitrags auf der Grundlage des Umrechnungskurses der ECU an einem von ihm gewählten Tag in dem dem Fälligkeitstermin der Tranche vorausgehenden Quartal durchführen. In diesem Fall übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich nach dem Fälligkeitstermin eine Aufstellung, aus der hervorgeht, in welchem Umfang die entsprechende Tranche zu berichtigen ist, damit sie den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Der Berichtigungsbetrag wird von der Kommission bzw. vom Mitgliedstaat spätestens am nächsten Fälligkeitstermin entrichtet. Dieser Unterabsatz gilt nur für den Fall, daß die Beiträge am Fälligkeitstermin entrichtet werden. (3) Die Finanzbeiträge werden von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung "Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Europäischer Entwicklungsfonds" eingezahlt, das beim Schatzamt des betreffenden Mitgliedstaats oder bei dem von diesem bezeichneten Finanzinstitut unterhalten wird. (4) Am Ende der Laufzeit des Abkommens wird der von den Mitgliedstaaten noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission je nach Bedarf nach Maßgabe des Internen Abkommens und dieser Finanzregelung abgerufen. (5) Die Kommission schreibt die in Landeswährungen gezahlten Beträge dem in Absatz 3 genannten Konto unter Zugrundelegung der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Umrechnungskurse der ECU gut. Artikel 3 Zur Ausführung aller erforderlichen Zahlungen eröffnet die Kommission in jedem Mitgliedstaat bei der Notenbank oder anderen Finanzinstituten Konten. Unbeschadet Artikel 229 Absatz 3 des Abkommens werden die Einlagen dieser Konten verzinst und die Zinsen dem EEF gutgeschrieben. Artikel 4 Die Unterschriften der Beamten der Kommission, die ermächtigt sind, Geschäftsvorgänge auf den Konten des EEF auszuführen, werden bei Eröffnung der Konten oder, wenn die Beamten erst später bestellt werden, bei der Bestellung hinterlegt. Artikel 5 (1) Die EEF-Mittel werden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet. (2) Die Kommission ruft Beträge von den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Sonderkonten soweit wie möglich in der Weise ab, daß ein Verbleiben der Guthaben auf diesen Konten in einem Verhältnis ermöglicht wird, welches den Beiträgen der Mitgliedstaaten zum EEF entspricht. Artikel 6 Die Kommission überweist von den Sonderkonten nach Artikel 2 Absatz 3 die Beträge, die zur Auffuellung der nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Finanzregelung und Artikel 229 des Abkommens auf ihren Namen eröffneten Konten erforderlich sind. Diese Überweisungen richten sich nach dem Bedarf an Kassenmitteln für die Durchführung der Vorhaben und Aktionsprogramme einschließlich der erforderlichen Beträge für Einzahlungen auf das Konto des Systems zur Stabilisierung der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Grundstoffen (nachstehend "STABEX"-System genannt) gemäß Artikel 153 des Abkommens. Artikel 7 (1) Die Transaktionen werden in ECU oder in Landeswährungen abgewickelt. Vorbehaltlich der in Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 sowie in Artikel 50 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 4 vorgesehenen Ausnahmeregelungen wird für alle Transaktionen des Fonds, bei denen eine Umrechnung zwischen ECU und Landeswährungen erforderlich ist, der am Tag der betreffenden Transaktion geltende Marktkurs zugrunde gelegt. (2) Etwaige Differenzen des Umrechnungskurses und Kosten gehen zu Lasten des EEF. Artikel 8 (1) Die Kommission übermittelt dem Rat jährlich eine Aufstellung über die Beitragseingänge sowie eine Übersicht über den Stand der Finanzgeschäfte des EEF. (2) Die Kommission fügt den Vorausschätzungen der Beiträge, die sie dem Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Internen Abkommens unterbreiten muß, ihre Vorausschätzungen der Ausgaben (einschließlich der Ausgaben aus früheren Abkommen) für jedes der vier folgenden Jahre bei. Die Vorausschätzungen werden alljährlich auf den neuesten Stand gebracht und dem Rat gelegentlich der jährlichen Beitragsanforderungen mitgeteilt. TITEL II VERWALTUNG DES EEF ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 9 (1) Der EEF wird finanziell nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugten und Rechnungsführern verwaltet. Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt den Anweisungsbefugten, die für die Mittelbindungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungs- und Auszahlungsanordnungen allein zuständig sind. (2) Der Rechnungsführer führt die Annahme- und Auszahlungsanordnungen aus. (3) Die Tätigkeit des Anweisungsbefugten, die des Finanzkontrolleurs und die des Rechnungsführers sind nicht miteinander vereinbar. Artikel 10 (1) Die Kommission verwaltet, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 des Internen Abkommens, den EEF in eigener Verantwortung im Rahmen der in Artikel 1 des Internen Abkommens vorgesehenen Mittel und nach Maßgabe des Abkommens, des Beschlusses, des Internen Abkommens und dieser Finanzregelung. (2) Die Kommission kann Bevollmächtigten, die von ihr bestellt werden, bestimmte Aufgaben des Rechnungsführers sowie bestimmte Kontrollaufgaben übertragen. Die Zuständigkeitsvorschriften dieses Titels finden auf diese Bevollmächtigten im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse Anwendung. In jedem Übertragungsbeschluß sind Dauer und Umfang des Mandats zu nennen. (3) Die Bevollmächtigten können nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden. Die Übertragungsbeschlüsse werden Bevollmächtigten, dem Rechnungsführer, dem Finanzkontrolleur, den Anweisungsbefugten sowie dem Rechnungshof mitgeteilt. (4) Die Vorschriften dieser Finanzregelung über die Kontrolle und die Zahlung der Ausgaben finden Anwendung auf die Ausgaben, die aufgrund übertragener Befugnisse gezahlt werden. Die Ausgaben dürfen in der Buchführung des EEF erst endgültig erfasst werden, wenn die Dienststellen der Kommission die Richtigkeit der Feststellung sowie die Ordnungsmässigkeit der Anordnung und der Zahlung nach Maßgabe dieser Finanzregelung überprüft haben. Artikel 11 Gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Abkommens bestellt die Kommission den Hauptanweisungsbefugten des EEF. Er ist für die Erstellung der in Artikel 67 genannten Planungsrechnung verantwortlich. Er kann weiteren Personen, die er vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission bestellt, die Anweisungsbefugnis übertragen. Artikel 12 (1) Die Kommission ernennt den Finanzkontrolleur, der für die Kontrolle der Mittelbindungen und die Kontrolle der Anordnung der Ausgaben sowie für die Kontrolle der Einnahmen zuständig ist. Dieser kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Finanzkontrolleuren unterstützt werden. (2) Der Finanzkontrolleur nimmt die Kontrolle anhand der Unterlagen über Ausgaben und Einnahmen erforderlichenfalls an Ort und Stelle vor. (3) Die besonderen Vorschriften für den Finanzkontrolleur müssen gewährleisten, daß dieser bei der Erfuellung seiner Aufgaben unabhängig ist. Maßnahmen, die mit seiner Ernennung, seiner Beförderung, mit Disziplinarstrafen oder Versetzungen und mit den verschiedenen Bestimmungen über die Unterbrechung des Dienstes oder dem Ausscheiden aus dem Amt im Zusammenhang stehen, müssen Gegenstand von mit Gründen versehenen Entscheidungen sein ; diese sind dem Rat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. (4) Die Betroffenen und die Kommission können den Gerichtshof anrufen. Artikel 13 Die Annahme von Einnahmen und die Zahlung von Ausgaben erfolgen durch einen von der Kommission ernannten Rechnungsführer. Vorbehaltlich des Artikels 34 Absatz 2 kann nur er die Zahlungsmittel und Wertgegenstände verwalten. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich. Der Rechnungsführer ist für die Verwaltung der in Artikel 36 und 37 genannten Konten und für die Erstellung der Finanzausweise gemäß Artikel 66 verantwortlich. Er kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Rechnungsführern unterstützt werden, die unter den gleichen Bedingungen ernannt werden wie er selbst. Artikel 14 Die Bestellung des Anweisungsbefugten, des Finanzkontrolleurs, des Rechnungsführers und des Zahlstellenverwalters sowie der in Artikel 37 genannte Buchungsplan werden dem Rechnungshof mitgeteilt. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof die internen Regelungen, die sie auf finanziellem Gebiet beschließt. ABSCHNITT II EINNAHMEN Artikel 15 (1) Für alle Beträge, die dem EEF geschuldet werden, erteilt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung. (2) Der Anweisungsbefugte leitet die Einziehungsanordnungen dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks zu. Nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur werden die Einziehungsanordnungen vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen. Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird bestätigt: a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle, b) die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung der Einziehungsanordnung im Hinblick auf die Vorschriften über die Verwaltung des EEF sowie alle zur Durchführung dieser Vorschriften getroffenen Maßnahmen, c) die Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung, d) die Ordnungsmässigkeit der Belege, e) die Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners, f) der Fälligkeitstermin, g) die Richtigkeit des Betrages und der Währung der Einziehungsanordnung. (3) Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben a) bis g) seiner Ansicht nach nicht gegeben sind. Die Kommission kann sich durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf ihre alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen ; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof vierteljährlich über alle diese Beschlüsse. (4) Verzichtet der Anweisungsbefugte auf die Einziehung einer festgestellten Forderung, so übermittelt er zuvor dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur Kenntnisnahme einen Annullierungsvorschlag. Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs werden die Ordnungsmässigkeit des Verzichts und seine Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung bestätigt. Der mit dem Sichtvermerk versehene Vorschlag wird vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen. Verweigert der Finanzkontrolleur den Sichtvermerk, so kann sich die Kommission durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf ihre alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen ; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof vierteljährlich über alle diese Beschlüsse. (5) Stellt der Finanzkontrolleur fest, daß eine Maßnahme, die eine Forderung begründet, nicht getroffen oder eine Forderung nicht eingezogen worden ist, so unterrichtet er hiervon die Kommission. Artikel 16 (1) Der Rechnungsführer führt die Einziehungsanordnungen aus, die ihm der Anweisungsbefugte zuleitet. (2) Der Rechnungsführer hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen des EEF jeweils zu dem vorgesehenen Zeitpunkt eingehen und daß die Rechte der Gemeinschaft gewahrt werden. (3) Der Rechnungsführer unterrichtet den Anweisungsbefugten und den Finanzkontrolleur, wenn die Einnahmen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingehen. ABSCHNITT III MITTELBINDUNG, FESTSTELLUNG, ANORDNUNG UND ZAHLUNG DER AUSGABEN 1. Mittelbindung Artikel 17 (1) Für alle Maßnahmen, die zu einer Ausgabe zu Lasten des EEF führen können, muß der Anweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag stellen. Bei laufenden Ausgaben können vorläufige Mittelbindungen beantragt werden. (2) Entscheidungen der Kommission gemäß den Bestimmungen, die sie zur Gewährung finanzieller Zuschüsse aus dem EEF ermächtigen, gelten unbeschadet des Artikels 34 als Mittelbindung. (3) Die Mittelbindungen und die Auszahlungsanordnungen sind buchmässig zu erfassen. Artikel 18 Die Mittelbindungsanträge werden zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur zugeleitet. Auf den Anträgen sind insbesondere der Gegenstand der Ausgabe, die voraussichtliche Ausgabenhöhe, die Verbuchungsstelle sowie der Zahlungsempfänger anzugeben. Nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur werden die Anträge vom Anweisungsbefugten in ein Verzeichnis eingetragen. Artikel 19 (1) Mit der Erteilung des Sichtvermerks für die Mittelbindungsvorschläge durch den Finanzkontrolleur wird folgendes bestätigt: a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle, b) die Verfügbarkeit der Mittel, c) die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die Vorschriften über die Verwaltung des EEF sowie alle zur Durchführung dieser Vorschriften getroffenen Maßnahmen, insbesondere die allgemeinen und besonderen Vorschriften des für diesen Vorgang maßgebenden Finanzierungsabkommens oder Darlehensvertrags, d) die Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung. (2) Der Sichtvermerk kann nicht unter Vorbehalt erteilt werden. Artikel 20 (1) Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 seiner Ansicht nach nicht gegeben sind. Verweigert der Finanzkontrolleur den Sichtvermerk, so hat er dies in einer schriftlichen Bemerkung hinreichend zu begründen. Die Verweigerung wird dem Anweisungsbefugten mitgeteilt. Wird der Sichtvermerk verweigert und hält der Anweisungsbefugte seinen Antrag aufrecht, so wird die Angelegenheit der Kommission zur Entscheidung vorgelegt. (2) Abgesehen von den Fällen, in denen die Verfügbarkeit der Mittel in Frage steht, kann sich die Kommission durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf ihre alleinige Verantwortung über die Verweigerung des Sichtvermerks hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen ; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof vierteljährlich über alle diese Beschlüsse. 2. Feststellung der Ausgaben Artikel 21 Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch welche der Anweisungsbefugte a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft, b) das Bestehen und den Betrag der Forderung bestimmt und prüft, c) die Bedingungen für die Fälligkeit der Forderungen prüft. Artikel 22 (1) Für die Feststellung von Ausgaben ist die Vorlage von Belegen erforderlich, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers, die Art der von ihm erbrachten Leistung oder das Vorhandensein eines Nachweises zur Rechtfertigung der Zahlung hervorgehen. Die Kommission bestimmt Art und Inhalt der Belege, die der Auszahlungsanordnung beizufügen sind. (2) Für bestimmte Ausgabenarten können unter den von der Kommission festgelegten Voraussetzungen Vorschüsse gewährt werden. (3) Die Belege für die Rechnungsführung und für die Erstellung der in Titel IV genannten Haushaltsrechnung und der Übersicht über das Vermögen und die Schulden werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die Entlastung hinsichtlich der Durchführung des EEF gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Internen Abkommens beschlossen wurde. Belege für Vorgänge, die noch nicht endgültig abgeschlossen sind, werden jedoch über diesen Zeitraum hinaus aufbewahrt. (4) Der für die Feststellung der Ausgaben zuständige Anweisungsbefugte nimmt die Belegprüfung selbst vor oder prüft unter eigener Verantwortung nach, ob diese vorgenommen worden ist. 3. Anordnung der Ausgaben Artikel 23 Durch die Ausstellung einer Auszahlungsanordnung weist der Anweisungsbefugte den Rechnungsführer an, eine festgestellte Ausgabe zu zahlen. Artikel 24 Die Auszahlungsanordnung muß enthalten: a) die Verbuchungsstelle, b) den zu zahlenden Betrag in Ziffern und in Worten unter Angabe der Währung, c) Name und Anschrift des Zahlungsempfängers, d) die Zahlungsform, e) den Gegenstand der Ausgabe. Die Auszahlungsanordnung ist vom Anweisungsbefugten mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen. Artikel 25 (1) Der Auszahlungsanordnung sind die Originalbelege beizufügen ; sie werden versehen mit bzw. begleitet von einer Bescheinigung des Anweisungsbefugten, mit der die Richtigkeit der zu zahlenden Beträge, der Eingang der Lieferung oder die Ausführung der Leistungen bestätigt werden. Ausserdem sind auf der Auszahlungsanordnung die Nummern und Daten der Sichtvermerke für die entsprechenden Mittelbindungen anzugeben. (2) Anstelle der Originalbelege können in hinreichend begründeten Fällen gegebenenfalls Abschriften verwendet werden, deren Übereinstimmung mit dem Original von dem Anweisungsbefugten oder dem Bevollmächtigten der Kommission zu bescheinigen ist. Artikel 26 Bei Abschlagszahlungen sind der ersten Auszahlungsanordnung Belege beizufügen, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers auf die Abschlagszahlung hervorgeht. Die bereits vorgelegten Belege sowie die nähere Bezeichnung der ersten Auszahlungsanordnung sind auf den folgenden Auszahlungsanordnungen zu vermerken. Artikel 27 Die Auszahlungsanordnungen sind dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zuzuleiten. Durch den vorherigen Sichtvermerk werden bestätigt: a) die Ordnungsmässigkeit der Erteilung der Auszahlungsanordnung, b) die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrages, c) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle, d) die Verfügbarkeit der Mittel, e) die Ordnungsmässigkeit der Belege, f) die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers. Artikel 28 Wird der Sichtvermerk verweigert, so findet Artikel 20 Anwendung. Artikel 29 Nach Erteilung des Sichtvermerks wird das Original der Auszahlungsanordnung zusammen mit den Belegen dem Rechnungsführer zugeleitet. 4. Zahlung der Ausgaben Artikel 30 (1) Durch die Zahlung erfuellt der EEF seine Verbindlichkeiten aus der Durchführung der finanzierten Maßnahmen : Artikel 227 Absatz 4 des Abkommens betreffend die Verantwortung des nationalen Anweisungsbefugten bleibt unberührt. (2) Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel bewirkt. Artikel 31 Liegen sachliche Irrtümer vor oder wird bestritten, daß die Zahlung schuldbefreiende Wirkung hat, oder sind die in dieser Finanzregelung vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden, so setzt der Rechnungsführer die Zahlung aus. Artikel 32 (1) Der Rechnungsführer hat die Aussetzung der Zahlung in einer schriftlichen Erklärung zu begründen, die er unverzueglich dem Anweisungsbefugten übermittelt und dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme zuleitet. (2) Ausser wenn bestritten wird, daß die Zahlung schuldbefreiende Wirkung hat, kann der Anweisungsbefugte die Kommission mit der Frage der Aussetzung der Zahlung befassen. Die Kommission kann schriftlich und unter eigener Verantwortung anordnen, daß die Zahlung vorgenommen wird. Artikel 33 (1) Die Zahlungen sind grundsätzlich über Bank- oder Postscheckkonten zu leisten. Die Kommission regelt im einzelnen, wie diese Konten einzurichten und zu verwalten sind und wie sie geführt werden. (2) Insbesondere müssen Schecks und Überweisungen mit zwei Unterschriften versehen sein, darunter notwendigerweise derjenigen des Rechnungsführers, eines unterstellten Rechnungsführers oder eines ordnungsgemäß ermächtigten Zahlstellenverwalters : es ist ferner zu bestimmen, welche Zahlungen ausschließlich durch Scheck und welche durch Überweisung zu bewirken sind. Artikel 34 (1) Für die Zahlung bestimmter Arten von Ausgaben können nach Maßgabe der von der Kommission erlassenen Vorschriften Zahlstellen errichtet werden. (2) Die Vorschriften über die Verwaltung der Zahlstellen regeln insbesondere: a) die Bestellung der Zahlstellenverwalter, b) die Art und den Hoechstbetrag jeder zu leistenden Ausgabe, c) den Hoechstbetrag der Vorschüsse, die gewahrt werden können, d) die Form und Fristen für die Vorlage der Belege, e) die Verantwortung der Zahlstellenverwalter. (3) Der Anweisungsbefugte und der Rechnungsführer treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die genauen Beträge der gemäß Artikel 230 des Abkommens gewährten Vorschüsse fristgerecht festzustellen. Artikel 35 Zur Umrechnung der Zahlungen für die in Titel III des Dritten Teils des Abkommens genannten Vorhaben und Aktionsprogramme in ECU werden die Umrechnungskurse zugrunde gelegt, die an dem Tag gelten, an dem die Zahlungen tatsächlich erfolgen. Dieser Tag entspricht dem Tag, an dem die in Artikel 229 des Abkommens und in Artikel 3 dieser Finanzregelung genannten Konten der Kommission belastet worden sind. ABSCHNITT IV RECHNUNGSFÜHRUNG Artikel 36 Die Rechnungsführung des EEF ist in ECU nach Kalenderjahren in Form der doppelten Buchführung vorzunehmen. Die Rechnungsführung muß sämtliche Einnahmen und Ausgaben eines Jahres in voller Höhe erfassen ; sie stützt sich auf Belege. Die in Titel IV vorgesehenen Finanzausweise werden in ECU aufgestellt. Allerdings muß das Rechnungsführungssystem es notwendigenfalls gestatten, in Landeswährungen ausgedrückte Forderungen oder Verbindlichkeiten zusätzlich zu ihrer Verbuchung in ECU auch in der entsprechenden Landeswährung zu verbuchen. Artikel 37 (1) Die Buchungen im Zusammenhang mit der Rechnungsführung sind nach einem in Kontengruppen unterteilten Buchungsplan unter genauer Trennung der Konten vorzunehmen, die für die Aufstellung der Übersicht über das Vermögen und die Schulden einerseits und der Haushaltsrechnung andererseits maßgebend sind. Die Buchungen müssen die Aufstellung einer monatlichen Gesamtübersicht über die Konten sowie einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben ermöglichen. (2) Die Einzelheiten der Aufstellung und Ausführung des Buchungsplans werden von der Kommission festgelegt. Artikel 38 Die Bücher werden bei Ablauf des Kalenderjahres abgeschlossen, damit die Finanzausweise des EEF aufgestellt werden können, die dem Finanzkontrolleur vorzulegen sind. ABSCHNITT V VERANTWORTUNG DER ANWEISUNGSBEFUGTEN, DER FINANZKONTROLLEURE, DER RECHNUNGSFÜHRER UND DER ZAHLSTELLENVERWALTER Artikel 39 Unbeschadet des Artikels 227 Absatz 4 des Abkommens sind die Anweisungsbefugten disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie Forderungen feststellen oder Einziehungsanordnungen erteilen, Mittelbindungen vornehmen oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnen, ohne diese Finanzregelung zu beachten. Das gleiche gilt, wenn sie es unterlassen, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet oder wenn sie die Erteilung von Einziehungsanordnungen ohne Grund unterlassen oder verzögern. Artikel 40 Die Finanzkontrolleure sind für die Handlungen, die sie in Erfuellung ihrer Aufgaben vornehmen, namentlich wenn sie ihre Sichtvermerke trotz Mittelüberschreitung erteilen, disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet. Artikel 41 (1) Der Rechnungsführer und der unterstellte Rechnungsführer sind für die von ihnen geleisteten Zahlungen disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie dabei Artikel 31 nicht beachtet haben. Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Unter den gleichen Bedingungen sind sie für die ordnungsmässige Ausführung der Anordnungen verantwortlich, die sie hinsichtlich der Verwendung und Verwaltung der Bank- und Postscheckkonten erhalten, insbesondere a) wenn die von ihnen vorgenommenen Einziehungen oder Zahlungen nicht den auf den Einziehungsanordnungen bzw. den Auszahlungsanordnungen angegebenen Beträgen entsprechen; b) wenn sie Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten leisten. (2) Die Zahlstellenverwalter sind disziplinarisch verantwortlich und gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet, a) wenn sie die von ihnen geleisteten Zahlungen nicht durch ordnungsmässige Belege nachweisen können; b) wenn sie Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten leisten. Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der ihnen anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente disziplinarisch verantwortlich und zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. (3) Der Rechnungsführer, der unterstellte Rechnungsführer oder der Zahlstellenverwalter versichert sich gegen die Risiken, denen er aufgrund dieses Artikels ausgesetzt ist und die nicht durch den in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehenen Garantiefonds gedeckt werden können. Die Kommission deckt die betreffenden Versicherungskosten. Sie legt fest, welche Gruppen von Beamten die Eigenschaft eines Rechnungsführers oder Zahlstellenverwalters haben und unter welchen Bedingungen sie die Versicherungskosten deckt, die diesen Beamten durch die Sicherung gegen die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Risiken entstehen. (4) Den Beamten, die die Eigenschaft eines Rechnungsführers oder Zahlstellenverwalters haben, werden Sondervergütungen gewährt. Die Höhe dieser Vergütungen wird von den Dienststellen der Kommission bestimmt. Die betreffenden Beträge werden monatlich einem von der Kommission auf den Namen jedes einzelnen dieser Beamten eröffneten Konto gutgeschrieben, so daß ein Garantiefonds für die Deckung des etwaigen Kassen- oder Bankdefizits geschaffen wird, für das der Betreffende gegebenenfalls verantwortlich ist, soweit es nicht aus den Leistungen der Versicherungsgesellschaften gedeckt worden ist. Das Guthaben der Garantiekonten wird den Betreffenden bei Beendigung ihrer Tätigkeit als Rechnungsführer oder Zahlstellenverwalter ausgezahlt, nachdem ihnen Entlastung erteilt worden ist. Artikel 42 Die Anweisungsbefugten, Finanzkontrolleure, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe des Artikels 22 und der Artikel 86 bis 89 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gegebenenfalls zum Schadenersatz verpflichtet und disziplinarisch verantwortlich. Artikel 43 Die Kommission verfügt von dem Zeitpunkt an, zu dem die Finanzausweise dem Rat vorgelegt wurden, über eine Frist von zwei Jahren, um über die Entlastung zu beschließen, die den Rechnungsführern für die entsprechenden Rechnungsvorgänge zu erteilen ist. TITEL III DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ABSCHNITT I DURCHFÜHRUNG DER VON DER KOMMISSION VERWALTETEN FINANZGESCHÄFTE DES EEF Artikel 44 Die Kommission trifft alle geeigneten Maßnahmen, um eine umfassende Information der interessierten Wirtschaftskreise zu ermöglichen, insbesondere durch regelmässige Veröffentlichung der Voranschläge der aus Mitteln des EEF zu finanzierenden Aufträge. Artikel 45 Die Kommission teilt dem Rat jährlich mit, welche Aufträge im Laufe des jeweiligen Jahres vergeben wurden. Sie teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat oder treffen will, um die Wettbewerbsbedingungen für die Beteiligung an den Ausschreibungen des EEF zu verbessern. In ihrem Bericht übermittelt die Kommission dem Rat alle erforderlichen Informationen, damit dieser beurteilen kann, ob die von der Kommission getroffenen Maßnahmen zur Folge hatten, daß sämtlichen Unternehmen der Mitgliedstaaten, der AKP-Staaten und der assoziierten Länder und Gebiete gleiche Möglichkeiten für den Zugang zu den vom EEF finanzierten Bau- und Lieferaufträgen geboten wurden. Artikel 46 Von der Auftragsvergabe in direkter Absprache, nach beschränkter Ausschreibung oder bei Ausführung in staatlicher Regie im Rahmen von Artikel 234 Absatz 3 des Abkommens ist eine befürwortende Stellungnahme des EEF-Ausschusses erforderlich. Falls jedoch die Dringlichkeit und unvorhergesehene Umstände es rechtfertigen, kann die Kommission die obengenannten Ausnahmen von den Regeln des Wettbewerbs ohne vorherige Stellungnahme des EEG-Ausschusses gestatten. In diesem Fall unterrichtet die Kommission hiervon umgehend den EEF-Ausschuß. Artikel 47 Die Ergebnisse der in diesem Abschnitt genannten Ausschreibungen werden so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 48 (1) Bei den vom EEF finanzierten Lieferaufträgen erfolgen die Angebote und die Zahlungen nach Wahl des Bieters in ECU, in der Währung des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes, in der Währung des Landes, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, oder in der Währung des Herstellerlandes. (2) Bei den vom EEF finanzierten Bauaufträgen sowie bei den Dienstleistungsaufträgen betreffend technische Hilfe erfolgen die Angebote und die Zahlungen in der Währung des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes. Der Bieter kann jedoch in seinem Angebot verlangen, daß ein begründeter Teil des Nennbetrags seines Angebots entweder in der Währung des Landes gezahlt wird, in dem er seinen Sitz hat, oder in der Währung eines Mitgliedstaats, und zwar zu dem Umrechnungskurs, der am ersten Tag des Monats gilt, der dem Monat vorausgeht, in dem der für die Angebotseröffnung festgelegte Termin liegt. Er kann diesen Teilbetrag auch in ECU ausdrücken, wobei der vorgenannte Umrechnungskurs zugrunde zu legen ist. Die nach diesem Absatz verlangte Begründung wird im Hinblick auf die Feststellung des tatsächlichen Ursprungs der zu erbringenden Leistungen und der dadurch verursachten Ausgabe beurteilt. (3) Bei den vom EEF finanzierten Dienstleistungsaufträgen erfolgen die Angebote und die Zahlungen nach Wahl des Bieters entweder in ECU oder in der Währung des Landes, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Der Teil der Leistungen, der Ausgaben in der Währung des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes entspricht, wird jedoch in der betreffenden Währung gezahlt. Sind die in den einzelnen Währungen zu zahlenden Beträge im Verhältnis zu einer anderen Währung festgesetzt, so erfolgt die Umrechnung zu dem im Auftrag genannten Kurs. (4) Erfolgt die Zahlung in der Währung des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes, so ist sie zwingend bei einer zugelassenen Bank in dem begünstigten Land zu bewirken. Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung, so ist sie zwingend bei einer zugelassenen Bank oder einem zugelassenen Vermittler in dem Land zu bewirken, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Hat jedoch der Auftragnehmer seinen Sitz in einem AKP-Staat, oder in einem assoziierten Land oder Gebiet, so kann auf seinen Wunsch die Zahlung in der Währung eines Mitgliedstaats erfolgen, vorausgesetzt er unterhält mit vorheriger Zustimmung der nationalen Behörden des Staates, in dem er seinen Sitz hat, ein Bankkonto in dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgen soll. ABSCHNITT II FINANZIELLE VERPFLICHTUNGEN Artikel 49 (1) Mittelbindungen des EEF werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens nach dem in den Artikeln 18 bis 21 des Internen Abkommens für die von der Kommission verwaltete Hilfe und dem in den Artikeln 22 und 23 des Internen Abkommens für die von der Bank verwaltete Hilfe vorgesehenen Verfahren beschlossen. (2) In den in Artikel 222 des Abkommens genannten Finanzierungsabkommen und Darlehensverträgen wird die Höhe der finanziellen Verpflichtung des Fonds für jede betreffende Maßnahme festgesetzt. (3) Der EEF kann mit keiner Ausgabe belastet werden, die über diesen Betrag hinausgeht, wenn nicht eine entsprechende zusätzliche Mittelbindung nach Maßgabe der Artikel 21 bis 24 des Internen Abkommens und des Artikels 59 dieser Finanzregelung vorgenommen wurde. Der Antrag auf eine zusätzliche Mittelbindung ist an die Kommission zu richten und wird nach Maßgabe des Artikels 223 des Abkommens geprüft. ABSCHNITT III SONDERDARLEHEN Artikel 50 (1) In dem Beschluß über die Gewährung von Sonderdarlehen wird festgelegt, bis zu welchem Hoechstbetrag die Gemeinschaft Mittelbindungen vornehmen kann. Die Verträge über diese Darlehen werden in Zusammenarbeit mit der Bank für die diese betreffenden Teile ausgearbeitet und von der Kommission im Namen der Gemeinschaft geschlossen. (2) Die Beträge der eröffneten Kredite, die jedem gewährten Darlehen entsprechen, lauten auf ECU. Wird ein eröffneter Kredit annulliert, ehe die entsprechenden Auszahlungen ganz oder teilweise vorgenommen worden sind, so gilt jeder nicht ausgezahlte Betrag des Darlehens als nicht gewährt. (3) Die Darlehen werden in ECU oder der bzw. den von der Kommission nach Konsultation des Darlehensnehmers festgelegten Währungen der Mitgliedstaaten ausgezahlt. (4) Die der Gemeinschaft im Rahmen der Gewährung von Sonderdarlehen geschuldeten Beträge werden von der Bank aufgrund eines ihr von der Kommission gemäß Artikel 53 notifizierten Auftrags im Namen der Gemeinschaft eingezogen. (5) Die aufgrund der Sonderdarlehen rückzahlbaren Beträge und geschuldeten Zinsen werden in ECU ausgedrückt. Die Rückzahlung und die Zinszahlungen erfolgen in ECU oder der bzw. den vom Darlehensnehmer gewählten Währungen der Mitgliedstaaten. (6) Für die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Beträge der Lasten für den Schuldendienst und der gegebenenfalls geschuldeten Provisionen in die Währungen der Mitgliedstaaten sind die Umrechnungskurse heranzuziehen, die am zehnten Tag vor dem Tag der Zahlung galten. Artikel 51 Nach Artikel 184 des Abkommens gelten die Durchführungsmaßnahmen für Sonderarlehen auch für die aus den Mitteln der besonderen Finanzierungsfazilität gewährten Hilfen für den Bergbau. ABSCHNITT IV RISIKOKAPITAL Artikel 52 (1) In dem Beschluß über die Gewährung von Risikokapital wird festgelegt, bis zu welchem Hoechstbetrag die Gemeinschaft Mittelbindungen vornehmen kann und wieweit sie eine finanzielle Verantwortung übernimmt ; ferner wird der Umfang der mit diesen Geschäften verbundenen Gesellschafterrechte festgelegt. Die Risikokapitalgeschäfte werden durch die Bank als Beauftragte der Gemeinschaft geschlossen. (2) Die Bank verwaltet als Beauftragte und für Rechnung der Gemeinschaft die in Absatz 1 genannten Geschäfte, für die ein Finanzierungsbeschluß des Verwaltungsrats der Bank ergangen ist. (3) Vor jeder Auszahlung fordert die Bank bei der Kommission den Gegenwert in ECU der Beträge an, die als Risikokapital in Landeswährungen zu zahlen sind. Die Kommission zahlt den Betrag in ECU spätestens 21 Tage nach Erhalt der Zahlungsanforderung. Bei der Festsetzung der in Landeswährungen zu zahlenden Beträge werden diejenigen Wechselkurse verwendet, die die EIB bei der Korrespondenzbank erhält, die mit dem Devisengeschäft beauftragt ist. Die Wechselkurse werden der Kommission mitgeteilt. (4) Geschuldete Beträge, die sich auf Erlöse, Erträge und Rückzahlungen aus Risikokapitalgeschäften beziehen, werden von der Bank im Namen der Gemeinschaft gemäß Artikel 53 dieser Finanzregelung eingezogen. Artikel 53 Einnahmen der Bank aus Rückzahlungen, Zinsen und sonstigen Zahlungen für Sonderdarlehen oder Hilfen im Rahmen der besonderen Finanzierungsfazilitäten oder aus Erlösen, Erträgen oder Rückzahlungen aus Risikokapitalgeschäften werden einem auf den Namen der Gemeinschaft für Rechnung der Mitgliedstaaten eröffneten Sonderkonto entsprechend ihren Beiträgen zum EEF gutgeschrieben. Dieses Konto lautet auf ECU und wird von der Bank gemäß Artikel 9 des Internen Abkommens verwaltet. Die Bank vereinbart mit den Mitgliedstaaten die Angaben, die über dieses Konto zu machen sind. Die Verfahrensbestimmungen für die Verwaltung dieses Kontos einschließlich der Festsetzung der Verzinsung dieser Konten werden zwischen dem Rat und der Bank im Einvernehmen mit der Kommission vereinbart. ABSCHNITT V BANKDARLEHEN MIT ZINSVERGÜTUNGEN Artikel 54 (1) Der Gesamtbetrag der Zinsvergütungen für ein Darlehen der Bank in ECU wird gemäß Artikel 196 des Abkommens unter Anwendung des nach dem Verfahren im Sinne von Absatz 3 Ziffer iii) festzusetzenden Zinseszinssatzes berechnet. (2) Bei Unterzeichnung eines Darlehensvertrags teilt die Bank der Kommission den voraussichtlichen Gesamtbetrag der Zinsvergütung in ECU mit. (3) Bei Auszahlung einer jeden Darlehenstranche fordert die Bank bei der Kommission die Zinsvergütung für die Tranche nach folgender Berechnung zur Zahlung an: i) Gegenwert in ECU der Beträge in den Währungen, in denen die Darlehenstranche ausgezahlt wurde, unter Anwendung des Umrechnungskurses zwischen den betreffenden Währungen und der ECU, wie er aufgrund der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an dem der Kommission mitzuteilenden Tag gilt, an dem der auszuzahlende Währungsbetrag bestimmt wird; ii) Anwendung des Zinsvergütungssatzes auf den bei jedem Rückzahlungstermin jährlich noch verbleibenden Kapitalbetrag; iii) Zeitwert der Zinsvergütungen der Darlehensauszahlung. Bei der Berechnung des Zeitwertes wird ein zusammengesetzter Abschlag berücksichtigt, der dem tatsächlichen Jahreszinssatz entspricht, den die Bank in der bzw. den Währungen der betreffenden Darlehensauszahlung erhielt, falls für das Darlehen keine Zinsvergütung gewährt wurde. Die tatsächliche Berechnung des Zeitwertes erfolgt unter Anwendung des genannten zusammengesetzten Abschlags vermindert um 0,4 %. (4) Die Kommission überweist innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Zahlungsanforderung den Betrag der Zinsvergütung in ECU unter Berücksichtigung des in Absatz 3 genannten Abschlags. Als Verbuchungstag gilt der Tag der Auszahlung der betreffenden Darlehenstranche. (5) Wird ein Darlehen mit Zinsvergütung gänzlich vorzeitig zurückgezahlt, überweist die Bank der Kommission zu jedem der vorzeitigen Rückzahlung folgenden vertraglichen Rückzahlungstermin in den einzelnen Währungen einen Teil der abschlagsfreien Zinsvergütung, der sich gemäß Absatz 3 Ziffer ii) errechnet. Wird ein Darlehen mit Zinsvergütung teilweise vorzeitig zurückgezahlt, überweist die Bank der Kommission zu jedem der vorzeitigen Rückzahlung folgenden vertraglichen Rückzahlungstermin in den einzelnen Währungen einen Teil der abschlagsfreien Zinsvergütung, der sich nach dem verhältnismässigen Anteil des vor der vorzeitigen Rückzahlung noch geschuldeten Betrags errechnet. (6) Die Rücküberweisungen zugunsten der Kommission werden auf den Betrag von 210 Millionen ECU angerechnet, die für die Finanzierung der Zinsvergütungen gemäß Artikel 4 des Internen Abkommens zur Verfügung stehen. (7) Alle in diesem Artikel genannten Zahlungen werden in ECU durchgeführt. ABSCHNITT VI VERWALTUNG DES SYSTEMS ZUR STABILISIERUNG DER AUSFÜHRERLÖSE Artikel 55 (1) Die Mittel, die gemäß Artikel 153 des Abkommens jährlich für das STABEX-System zur Verfügung stehen, werden von der Kommission wie folgt verwaltet: i) Die Hälfte jeder Jahrestranche wird am 1. April bzw. am 1. Juli von den in Artikel 3 dieser Finanzregelung vorgesehenen Konten auf ein zinstragendes Sonderkonto überwiesen. Die erste Überweisung eines jeden Jahres wird jedoch um den Betrag der gegebenenfalls im Vorjahr getätigten Vorgriffe gemäß Artikel 155 Absatz 1 des Abkommens gekürzt. Beträge, die im Jahr des Inkrafttretens des Abkommens an das STABEX-Konto abzuführen sind, sind an dem Tag, an dem diese Finanzregelung in Kraft tritt, mit Wertstellung zu den obengenannten Fälligkeitsterminen auf das STABEX-Konto zu überweisen. ii) Die Beträge auf dem STABEX-Konto, einschließlich der dem Konto gutgeschriebenen Zinsen, werden zur Finanzierung der im Dritten Teil Titel II Kapitel 1 des Abkommens vorgesehenen Transfers verwendet. iii) Restbeträge auf dem STABEX-Konto am Ende eines jeden Kalenderjahres werden automatisch auf das nächste Jahr übertragen. (2) In dem in Artikel 170 des Abkommens genannten Transferabkommen werden die Währungen, in denen der Transfer erfolgt, die Bezugsdaten zur Festlegung des Umrechnungskurses zwischen der ECU und den betreffenden Währungen sowie gegebenenfalls die Bedingungen für die Auffuellung der Mittel angegeben, die für das im Dritten Teil Titel II des Abkommens genannte Stabilisierungssystem bereitgestellt werden. Artikel 56 Bei einem Vorgriff auf die Tranche des folgenden Jahres gemäß Artikel 155 des Abkommens werden die Vorauszahlungen gemäß Artikel 170 Absatz 1 des Abkommens anteilig gekürzt. Artikel 57 (1) Die Kommission unterrichtet den Rat vierteljährlich über die Finanzlage des Systems. (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 werden aktualisiert bzw. ergänzt, wenn den Mitgliedstaaten Transfervorschläge unterbreitet werden. ABSCHNITT VII AUSFÜHRENDE ORGANE Kapitel I Der Hauptanweisungsbefugte Artikel 58 (1) Der in Artikel 226 des Abkommens genannte Hauptanweisungsbefugte des EEF trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Artikel 232 bis 238 des Abkommens. Der Hauptanweisungsbefugte zieht, wenn er es für zweckmässig hält, Sachverständige zu Rat, die aufgrund ihrer Sachkenntnis und ihrer Unabhängigkeit gegenüber den Unternehmen ausgewählt werden, die für die Vergabe des Auftrags in Betracht kommen. (2) Der Hauptanweisungsbefugte vergewissert sich vor Veröffentlichung der Ausschreibung, daß die Ausschreibungsunterlagen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierenden Bestimmungen enthalten. Er achtet darauf, daß beim Vergleich der Angebote gleiche Maßstäbe angelegt werden, und vor allem, daß die Auswirkungen der Einfuhrabgaben oder der Steuern des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes kein Hindernis für die Beteiligung an den Ausschreibungen darstellen. (3) Der Hauptanweisungsbefugte kann die Veröffentlichung einer Ausschreibung aussetzen, wenn sich Berichtigungen im Lastenheft oder in den ihm entsprechenden Unterlagen als erforderlich erweisen. Zu diesem Zweck teilt er den zuständigen Behörden des begünstigten Staates, Landes oder Gebietes seine Bemerkungen mit. Artikel 59 Gemäß Artikel 223 des Abkommens werden die Beschlüsse über zusätzliche Mittelbindungen, die zur etwaigen Deckung der bei einem Vorhaben oder einem Aktionsprogramm festgestellten Mittelüberschreitungen erforderlich sind, vom Hauptanweisungsbefugten getroffen, wenn die Mittelüberschreitung unter einer Hoechstgrenze von 15 % der ursprünglichen, in dem Finanzierungsbeschluß festgelegten Verpflichtung liegt oder ihr entspricht. Geht die Mittelüberschreitung über diese Hoechstgrenze von 15 % hinaus, so wird der betreffende Mittelbindungsbeschluß nach den in den Artikeln 18 bis 21 des Internen Abkommens vorgesehenen Verfahren gefasst. Artikel 60 (1) Der Hauptanweisungsbefugte vergewissert sich, daß die nationalen Anweisungsbefugten die ihnen nach Artikel 216 Absatz 4 und Artikel 227 des Abkommens obliegenden Aufgaben erfuellen und insbesondere die Bestimmungen dieser Finanzregelung in bezug auf Mittelbindung, Feststellung und Anordnung der Ausgaben beachten. (2) Erhält der Hauptanweisungsbefugte Kenntnis von Verzögerungen bei der Abwicklung der Verfahren für vom EEF finanzierte Vorhaben, so unternimmt er zusammen mit dem nationalen Anweisungsbefugten alle geeigneten Schritte, um in dieser Situation Abhilfe zu schaffen. (3) Ergeben sich nach Erbringung der Leistungen aus irgendeinem Grund Schwierigkeiten aufgrund einer anhaltenden Verzögerung bei der Feststellung, der Anordnung oder der Zahlung der Ausgaben, die die vollständige Ausführung des Auftrags oder Vertrages in Frage stellen könnten, so kann der Hauptanweisungsbefugte alle geeigneten Maßnahmen treffen, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, gegebenenfalls die finanziellen Folgen der dadurch entstandenen Lage zu verhüten und ganz allgemein den Abschluß des bzw. der Vorhaben zu den wirtschaftlich günstigsten Bedingungen zu ermöglichen. Er teilt diese Maßnahmen dem nationalen Anweisungsbefugten unverzueglich mit. Werden auf diese Weise von der Kommission Zahlungen unmittelbar an den Auftragnehmer oder Vertragspartner geleistet, so tritt die Gemeinschaft automatisch in die entsprechenden Forderungen des Auftragnehmers oder Vertragspartners gegenüber den nationalen Behörden ein. Kapitel II Der Beauftragte der Kommission Artikel 61 Der Beauftragte der Kommission ist verpflichtet, bei der Erfuellung seiner in Artikel 228 des Abkommens festgelegten Aufgabe diese Finanzregelung zu beachten. Artikel 62 Im Laufe der Ausführung der vom EEF finanzierten Vorhaben prüft der Beauftragte anhand von Unterlagen an Ort und Stelle nach, ob die erbrachten Leistungen mit ihrer Beschreibung in den Finanzierungsabkommen, Darlehensverträgen, Aufträgen und Kostenvoranschlägen übereinstimmen. Artikel 63 Der Beauftragte ist der Kommission gegenüber verantwortlich, wenn er bei der Erfuellung seiner Aufgaben diese Finanzregelung nicht beachtet, sich einen Fehler zuschulden kommen lässt oder grob fahrlässig handelt. Kapitel III Die beauftragte Zahlstelle Artikel 64 Die beauftragte Zahlstelle ist verpflichtet, bei der Erfuellung ihrer in Artikel 229 des Abkommens festgelegten Aufgaben diese Finanzregelung zu beachten. Artikel 65 Die beauftragte Zahlstelle ist zum Schadenersatz nach Maßgabe ihres Vertrages mit der Kommission verpflichtet, wenn sie die geltenden Vorschriften nicht beachtet, sich einen Fehler zuschulden kommen lässt oder grob fahrlässig handelt und der Gemeinschaft daraus ein finanzieller Schaden erwächst. TITEL IV ÜBERPRÜFUNG UND RECHENSCHAFTSBERICHT Artikel 66 (1) Die Kommission erstellt spätestens bis zum 15. April jedes Jahres eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des EEF mit Stand vom 31. Dezember des Vorjahres und einen Ausweis über die Herkunft und Verwendung der Mittel seit dem Zeitpunkt der vorhergehenden Vermögensübersicht. (2) Den in Absatz 1 genannten Finanzausweisen ist eine Einnahmentabelle beizufügen, die enthält: - die Einnahmenansätze des Haushaltsjahres, - die Änderungen der Einnahmenansätze, - die im Haushaltsjahr festgestellten Ansprüche, - die am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Beträge, - die zusätzlichen Einnahmen. Artikel 67 (1) Die Kommission erstellt für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 15. April die Planungsrechnung für den EEF. (2) Die Planungsrechnung umfasst: a) eine Einnahmentabelle mit den in Artikel 66 Absatz 2 aufgeführten Posten; b) Ausgabentabellen, einschließlich - einer Tabelle mit den Beschlüssen der Kommission oder des Rates, die während des Kalenderjahres gefasst wurden, sowie einer Tabelle betreffend die Gesamtlage der festgestellten Mittelbindungen; - einer Tabelle betreffend den Stand der delegierten Mittel und der im Kalenderjahr durchgeführten Auszahlungsanordnungen sowie einer Tabelle über die Gesamtlage der delegierten Mittel und der durchgeführten Auszahlungsanordnungen. (3) Den in Absatz 2 genannten Tabellen wird eine Übersicht über den kumulativen Stand beigefügt, in der der je Empfängerland oder -gebiet kumulierte Betrag der gefassten Verpflichtungsbeschlüsse, der gewährten delegierten Mittel und der durchgeführten Auszahlungsanordnungen ausgewiesen ist. Artikel 68 Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 4 des Internen Abkommens übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens bis zum 15. April des folgenden Haushaltsjahres die Übersicht über das Vermögen und die Schulden, den Ausweis über die Herkunft und Verwendung der Mittel und die Planungsrechnung. Artikel 69 Der Rechnungshof und seine Mitglieder können im Rahmen ihres Auftrags von Bediensteten des Rechnungshofs unterstützt werden. In diesen Fällen teilt der Rechnungshof selbst oder eines seiner Mitglieder den Behörden, bei denen die Bediensteten tätig sind, die ihnen übertragenen Aufgaben mit. Artikel 70 (1) Die Prüfung durch den Rechnungshof erfolgt anhand der Rechnungsunterlagen erforderlichenfalls an Ort und Stelle. Sie betrifft die aus den Mitteln des EEF finanzierten und von der Kommission verwalteten Vorgänge und Vorhaben. Der Rechnungshof stellt auf diese Weise die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. (2) Bei der Durchführung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Absatzes 4 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen Kenntnis nehmen ; er ist befugt, alle Bediensteten zu hören, die für Ausgaben- oder Einnahmenvorgänge verantwortlich sind, und von allen Prüfungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die diesen Stellen eingeräumt sind. (3) Der Rechnungshof achtet darauf, daß alle Depotbestände in Wertpapieren und Mitteln anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Stellen unterzeichnet sind, geprüft werden. Er kann derartige Prüfungen selbst vornehmen. (4) Die Kommission gewährt dem Rechnungshof jede Unterstützung und erteilt alle Auskünfte, die er zur Erfuellung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Sie hält insbesondere alle Unterlagen von Aufträgen, alle Bücher über Kassen- und Sachbestand, Buchungsunterlagen, Belege, sich hierauf beziehende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, alle Inventaraufstellungen und alle Stellenpläne der Dienststellen, die der Rechnungshof für erforderlich hält, zur Verfügung des Rechnungshofs. Zu diesem Zweck sind die den Prüfungen des Rechnungshofs unterliegenden Bediensteten insbesondere verpflichtet: a) die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie sämtliche Bücher und Register und sämtliche anderen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen; b) die Korrespondenz und alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die vollständige Durchführung der Prüfungen notwendig sind. Die Erteilung von Informationen nach Buchstabe b) darf nur vom Rechnungshof gefordert werden. Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben des EEF zu prüfen, die in den Dienststellen der Kommission, insbesondere in den für die Beschlüsse über diese Einnahmen und Ausgaben verantwortlichen Dienststellen verwahrt werden. Artikel 71 (1) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens bis zum 15. Juli jeden Jahres die Bemerkungen, die ihm zur Aufnahme in den in Artikel 206a des Vertrages vorgesehenen Jahresbericht geeignet erscheinen. Diese Bemerkungen sind vertraulich zu behandeln. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof ihre Stellungnahme spätestens bis zum 31. Oktober des betreffenden Jahres. (2) Der Rechnungshof fügt seinem Jahresbericht eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei. (3) Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaften Stellungnahmen abgeben. Artikel 72 Der Rechnungshof übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission spätestens bis zum 30. November jeden Jahres seinen Jahresbericht mit den Antworten der Kommission und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Artikel 73 (1) Vor dem 30. April des folgenden Jahres erteilt das Europäische Parlament der Kommission auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Internen Abkommens die Entlastung für die Finanzverwaltung des EEF im Vorjahr. (2) Der Finanzkontrolleur berücksichtigt die in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen. (3) Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den in dem Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten. Sie erstattet auf Wunsch des Europäischen Parlaments oder des Rates Bericht über die im Anschluß an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Weisungen, die sie den mit der Verwaltung des EEF beauftragten Dienststellen erteilt hat. Dieser Bericht wird auch dem Rechnungshof übermittelt. (4) Vorbehaltlich Absatz 3 Satz 2 hat die Kommission in einem Anhang zur Haushaltsrechnung des folgenden Haushaltsjahres Rechenschaft über die Maßnahmen abzulegen, die auf die im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen hin getroffen wurden. (5) Für jedes Haushaltsjahr werden die Übersicht über das Vermögen und die Schulden, der Ausweis über die Herkunft und Verwendung der Mittel und die Planungsrechnung sowie der Entlastungsbeschluß im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. TITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 74 Wenn nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweise in dieser Finanzregelung auf die Bestimmungen des Abkommens, wie im Anhang ersichtlich, auch für die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses. Artikel 75 Diese Finanzregelung gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen. Geschehen zu Brüssel am 11. November 1986. Im Namen des Rates Der Präsident C. PATTEN ANHANG Gegenüberstellung der Bestimmungen des Abkommens, auf die in der Finanzregelung verwiesen wird, und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses >PIC FILE= "T0033564">