Europäische Union

86/548/EWG: Finanzregelung vom 11. November 1986 für den sechsten Europäischen Entwicklungsfonds

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Avis juridique important | 31986Q0548 86/548/EWG: Finanzregelung vom 11. November 1986 für den sechsten Europäischen Entwicklungsfonds Amtsblatt Nr. L 325 vom 20/11/1986 S. 0042 - 0055 FINANZREGELUNG vom 11. November 1986 für den sechsten Europäischen Entwicklungsfonds (86/548/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf das am 8. Dezember 1984 in Lome unterzeichnete Dritte AKP-EWG-Abkommen (1), nachstehend "Abkommen" genannt, gestützt auf das am 19. Februar 1985 in Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft (2) - nachstehend "Internes Abkommen" genannt -, insbesondere auf Artikel 28, gestützt auf den Beschluß 86/283/EWG des Rates vom 30. Juni 1986 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (3), nachstehend "Beschluß" genannt, nach Kenntnisnahme von dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Finanzregelung, nach Anhörung des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank, nachstehend "Bank" genannt, nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 1 Absatz 1 des Internen Abkommens einen sechsten Europäischen Entwicklungsfonds - nachstehend "EEF" genannt - errichtet. Nach Artikel 28 des Internen Abkommens werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens mit der in Artikel 18 Absatz 4 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit erlässt - HAT FOLGENDE FINANZREGELUNG ERLASSEN: TITEL I FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Der Rat teilt der Kommission den gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Internen Abkommens gefassten Beschluß über den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge bis zum 30. November jedes Jahres mit. (2) Die Jahresbeiträge werden in der Regel in vier Tranchen abgerufen, die zu folgenden Terminen fällig sind: - 20. Januar, - 1. April, - 1. Juli, - 1. Oktober. (1) ABl. Nr. L 86 vom 31.3.1986, S. 3. (2) ABl. Nr. L 86 vom 31.3.1986, S. 210. (3) ABl. Nr. L 175 vom 1.7.1986, S. 1. (4) ABl. Nr. C 361 vom 31.12.1985, S. 1. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch zu Beginn jedes Haushaltsjahres, die Höhe der vierteljährlichen Beitragstranchen mit, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen zu zahlen sind. (3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor dem Fälligkeitstermin jeder Beitragstranche mit, ob sie beabsichtigt, gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Internen Abkommens geringere Beiträge abzurufen. (4) Die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Internen Abkommens festgelegten zusätzlichen Zahlungen an den EEF werden, sofern der Rat nichts anderes beschließt, binnen einer möglichst kurzen Frist, die in dem Beschluß über den Abruf dieser Zahlungen festgelegt wird, auf keinen Fall jedoch drei Monate überschreiten darf, fällig und zahlbar. (5) Jeder Mitgliedstaat leistet die in den Absätzen 2 und 4 vorgesehenen Zahlungen im Verhältnis zu seinem in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens festgelegten Beitrag zum EEF. (6) Jedem Mitgliedstaat, der die Zahlungen der nach diesem Artikel zu leistenden Beitragstranchen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeitstermin geleistet hat, werden ohne vorhergehenden Bescheid für die geschuldeten Beträge Zinsen berechnet. Der Zinssatz für Verzug liegt um 2 % über dem Zinssatz für kurzfristige Finanzgeschäfte, der am Tag der Fälligkeit der Tranche auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für die Währung angewandt wird, in der die Zahlungen an den Fonds von diesem Mitgliedstaat geleistet werden. Dieser Zinssatz erhöht sich um 0,25 % mit jedem Monat der Dauer des Verzugs. Der erhöhte Zinssatz findet auf den gesamten Verzugszeitraum Anwendung. Artikel 2 (1) Die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten werden in ECU ausgedrückt. (2) Jeder Mitgliedstaat zahlt seine Beiträge entweder a) in ECU oder b) in seiner eigenen Währung unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses der ECU, der am siebten Werktag vor dem Tag der Fälligkeit der Zahlung gilt. Wählt ein Mitgliedstaat die zweite Möglichkeit, so kann er jedoch eine vorläufige Berechnung jeder Tranche seines Jahresbeitrags auf der Grundlage des Umrechnungskurses der ECU an einem von ihm gewählten Tag in dem dem Fälligkeitstermin der Tranche vorausgehenden Quartal durchführen. In diesem Fall übermittelt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat so bald wie möglich nach dem Fälligkeitstermin eine Aufstellung, aus der hervorgeht, in welchem Umfang die entsprechende Tranche zu berichtigen ist, damit sie den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Der Berichtigungsbetrag wird von der Kommission bzw. vom Mitgliedstaat spätestens am nächsten Fälligkeitstermin entrichtet. Dieser Unterabsatz gilt nur für den Fall, daß die Beiträge am Fälligkeitstermin entrichtet werden. (3) Die Finanzbeiträge werden von den einzelnen Mitgliedstaaten auf ein Sonderkonto mit der Bezeichnung "Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Europäischer Entwicklungsfonds" eingezahlt, das beim Schatzamt des betreffenden Mitgliedstaats oder bei dem von diesem bezeichneten Finanzinstitut unterhalten wird. (4) Am Ende der Laufzeit des Abkommens wird der von den Mitgliedstaaten noch zu zahlende Teil der Beiträge von der Kommission je nach Bedarf nach Maßgabe des Internen Abkommens und dieser Finanzregelung abgerufen. (5) Die Kommission schreibt die in Landeswährungen gezahlten Beträge dem in Absatz 3 genannten Konto unter Zugrundelegung der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Umrechnungskurse der ECU gut. Artikel 3 Zur Ausführung aller erforderlichen Zahlungen eröffnet die Kommission in jedem Mitgliedstaat bei der Notenbank oder anderen Finanzinstituten Konten. Unbeschadet Artikel 229 Absatz 3 des Abkommens werden die Einlagen dieser Konten verzinst und die Zinsen dem EEF gutgeschrieben. Artikel 4 Die Unterschriften der Beamten der Kommission, die ermächtigt sind, Geschäftsvorgänge auf den Konten des EEF auszuführen, werden bei Eröffnung der Konten oder, wenn die Beamten erst später bestellt werden, bei der Bestellung hinterlegt. Artikel 5 (1) Die EEF-Mittel werden nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet. (2) Die Kommission ruft Beträge von den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Sonderkonten soweit wie möglich in der Weise ab, daß ein Verbleiben der Guthaben auf diesen Konten in einem Verhältnis ermöglicht wird, welches den Beiträgen der Mitgliedstaaten zum EEF entspricht. Artikel 6 Die Kommission überweist von den Sonderkonten nach Artikel 2 Absatz 3 die Beträge, die zur Auffuellung der nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Finanzregelung und Artikel 229 des Abkommens auf ihren Namen eröffneten Konten erforderlich sind. Diese Überweisungen richten sich nach dem Bedarf an Kassenmitteln für die Durchführung der Vorhaben und Aktionsprogramme einschließlich der erforderlichen Beträge für Einzahlungen auf das Konto des Systems zur Stabilisierung der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Grundstoffen (nachstehend "STABEX"-System genannt) gemäß Artikel 153 des Abkommens. Artikel 7 (1) Die Transaktionen werden in ECU oder in Landeswährungen abgewickelt. Vorbehaltlich der in Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 48 Absatz 3 sowie in Artikel 50 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 4 vorgesehenen Ausnahmeregelungen wird für alle Transaktionen des Fonds, bei denen eine Umrechnung zwischen ECU und Landeswährungen erforderlich ist, der am Tag der betreffenden Transaktion geltende Marktkurs zugrunde gelegt. (2) Etwaige Differenzen des Umrechnungskurses und Kosten gehen zu Lasten des EEF. Artikel 8 (1) Die Kommission übermittelt dem Rat jährlich eine Aufstellung über die Beitragseingänge sowie eine Übersicht über den Stand der Finanzgeschäfte des EEF. (2) Die Kommission fügt den Vorausschätzungen der Beiträge, die sie dem Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Internen Abkommens unterbreiten muß, ihre Vorausschätzungen der Ausgaben (einschließlich der Ausgaben aus früheren Abkommen) für jedes der vier folgenden Jahre bei. Die Vorausschätzungen werden alljährlich auf den neuesten Stand gebracht und dem Rat gelegentlich der jährlichen Beitragsanforderungen mitgeteilt. TITEL II VERWALTUNG DES EEF ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 9 (1) Der EEF wird finanziell nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugten und Rechnungsführern verwaltet. Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt den Anweisungsbefugten, die für die Mittelbindungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungs- und Auszahlungsanordnungen allein zuständig sind. (2) Der Rechnungsführer führt die Annahme- und Auszahlungsanordnungen aus. (3) Die Tätigkeit des Anweisungsbefugten, die des Finanzkontrolleurs und die des Rechnungsführers sind nicht miteinander vereinbar. Artikel 10 (1) Die Kommission verwaltet, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 des Internen Abkommens, den EEF in eigener Verantwortung im Rahmen der in Artikel 1 des Internen Abkommens vorgesehenen Mittel und nach Maßgabe des Abkommens, des Beschlusses, des Internen Abkommens und dieser Finanzregelung. (2) Die Kommission kann Bevollmächtigten, die von ihr bestellt werden, bestimmte Aufgaben des Rechnungsführers sowie bestimmte Kontrollaufgaben übertragen. Die Zuständigkeitsvorschriften dieses Titels finden auf diese Bevollmächtigten im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse Anwendung. In jedem Übertragungsbeschluß sind Dauer und Umfang des Mandats zu nennen. (3) Die Bevollmächtigten können nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden. Die Übertragungsbeschlüsse werden Bevollmächtigten, dem Rechnungsführer, dem Finanzkontrolleur, den Anweisungsbefugten sowie dem Rechnungshof mitgeteilt. (4) Die Vorschriften dieser Finanzregelung über die Kontrolle und die Zahlung der Ausgaben finden Anwendung auf die Ausgaben, die aufgrund übertragener Befugnisse gezahlt werden. Die Ausgaben dürfen in der Buchführung des EEF erst endgültig erfasst werden, wenn die Dienststellen der Kommission die Richtigkeit der Feststellung sowie die Ordnungsmässigkeit der Anordnung und der Zahlung nach Maßgabe dieser Finanzregelung überprüft haben. Artikel 11 Gemäß Artikel 226 Absatz 1 des Abkommens bestellt die Kommission den Hauptanweisungsbefugten des EEF. Er ist für die Erstellung der in Artikel 67 genannten Planungsrechnung verantwortlich. Er kann weiteren Personen, die er vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission bestellt, die Anweisungsbefugnis übertragen. Artikel 12 (1) Die Kommission ernennt den Finanzkontrolleur, der für die Kontrolle der Mittelbindungen und die Kontrolle der Anordnung der Ausgaben sowie für die Kontrolle der Einnahmen zuständig ist. Dieser kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Finanzkontrolleuren unterstützt werden. (2) Der Finanzkontrolleur nimmt die Kontrolle anhand der Unterlagen über Ausgaben und Einnahmen erforderlichenfalls an Ort und Stelle vor. (3) Die besonderen Vorschriften für den Finanzkontrolleur müssen gewährleisten, daß dieser bei der Erfuellung seiner Aufgaben unabhängig ist. Maßnahmen, die mit seiner Ernennung, seiner Beförderung, mit Disziplinarstrafen oder Versetzungen und mit den verschiedenen Bestimmungen über die Unterbrechung des Dienstes oder dem Ausscheiden aus dem Amt im Zusammenhang stehen, müssen Gegenstand von mit Gründen versehenen Entscheidungen sein ; diese sind dem Rat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. (4) Die Betroffenen und die Kommission können den Gerichtshof anrufen. Artikel 13 Die Annahme von Einnahmen und die Zahlung von Ausgaben erfolgen durch einen von der Kommission ernannten Rechnungsführer. Vorbehaltlich des Artikels 34 Absatz 2 kann nur er die Zahlungsmittel und Wertgegenstände verwalten. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich. Der Rechnungsführer ist für die Verwaltung der in Artikel 36 und 37 genannten Konten und für die Erstellung der Finanzausweise gemäß Artikel 66 verantwortlich. Er kann bei der Ausführung seiner Aufgaben von einem oder mehreren unterstellten Rechnungsführern unterstützt werden, die unter den gleichen Bedingungen ernannt werden wie er selbst. Artikel 14 Die Bestellung des Anweisungsbefugten, des Finanzkontrolleurs, des Rechnungsführers und des Zahlstellenverwalters sowie der in Artikel 37 genannte Buchungsplan werden dem Rechnungshof mitgeteilt. Die Kommission übermittelt dem Rechnungshof die internen Regelungen, die sie auf finanziellem Gebiet beschließt. ABSCHNITT II EINNAHMEN Artikel 15 (1) Für alle Beträge, die dem EEF geschuldet werden, erteilt der Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung. (2) Der Anweisungsbefugte leitet die Einziehungsanordnungen dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks zu. Nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur werden die Einziehungsanordnungen vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen. Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird bestätigt: a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle, b) die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung der Einziehungsanordnung im Hinblick auf die Vorschriften über die Verwaltung des EEF sowie alle zur Durchführung dieser Vorschriften getroffenen Maßnahmen, c) die Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung, d) die Ordnungsmässigkeit der Belege, e) die Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners, f) der Fälligkeitstermin, g) die Richtigkeit des Betrages und der Währung der Einziehungsanordnung. (3) Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben a) bis g) seiner Ansicht nach nicht gegeben sind. Die Kommission kann sich durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf ihre alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen ; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof vierteljährlich über alle diese Beschlüsse. (4) Verzichtet der Anweisungsbefugte auf die Einziehung einer festgestellten Forderung, so übermittelt er zuvor dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur Kenntnisnahme einen Annullierungsvorschlag. Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs werden die Ordnungsmässigkeit des Verzichts und seine Übereinstimmung mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung bestätigt. Der mit dem Sichtvermerk versehene Vorschlag wird vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis eingetragen. Verweigert der Finanzkontrolleur den Sichtvermerk, so kann sich die Kommission durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf ihre alleinige Verantwortung über diese Verweigerung hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen ; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof vierteljährlich über alle diese Beschlüsse. (5) Stellt der Finanzkontrolleur fest, daß eine Maßnahme, die eine Forderung begründet, nicht getroffen oder eine Forderung nicht eingezogen worden ist, so unterrichtet er hiervon die Kommission. Artikel 16 (1) Der Rechnungsführer führt die Einziehungsanordnungen aus, die ihm der Anweisungsbefugte zuleitet. (2) Der Rechnungsführer hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen des EEF jeweils zu dem vorgesehenen Zeitpunkt eingehen und daß die Rechte der Gemeinschaft gewahrt werden. (3) Der Rechnungsführer unterrichtet den Anweisungsbefugten und den Finanzkontrolleur, wenn die Einnahmen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen eingehen. ABSCHNITT III MITTELBINDUNG, FESTSTELLUNG, ANORDNUNG UND ZAHLUNG DER AUSGABEN 1. Mittelbindung Artikel 17 (1) Für alle Maßnahmen, die zu einer Ausgabe zu Lasten des EEF führen können, muß der Anweisungsbefugte vorher einen Mittelbindungsantrag stellen. Bei laufenden Ausgaben können vorläufige Mittelbindungen beantragt werden. (2) Entscheidungen der Kommission gemäß den Bestimmungen, die sie zur Gewährung finanzieller Zuschüsse aus dem EEF ermächtigen, gelten unbeschadet des Artikels 34 als Mittelbindung. (3) Die Mittelbindungen und die Auszahlungsanordnungen sind buchmässig zu erfassen. Artikel 18 Die Mittelbindungsanträge werden zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur zugeleitet. Auf den Anträgen sind insbesondere der Gegenstand der Ausgabe, die voraussichtliche Ausgabenhöhe, die Verbuchungsstelle sowie der Zahlungsempfänger anzugeben. Nach Erteilung des Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur werden die Anträge vom Anweisungsbefugten in ein Verzeichnis eingetragen. Artikel 19 (1) Mit der Erteilung des Sichtvermerks für die Mittelbindungsvorschläge durch den Finanzkontrolleur wird folgendes bestätigt: a) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle, b) die Verfügbarkeit der Mittel, c) die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die Vorschriften über die Verwaltung des EEF sowie alle zur Durchführung dieser Vorschriften getroffenen Maßnahmen, insbesondere die allgemeinen und besonderen Vorschriften des für diesen Vorgang maßgebenden Finanzierungsabkommens oder Darlehensvertrags, d) die Einhaltung der Grundsätze der wirtschaftlichen Haushaltsführung. (2) Der Sichtvermerk kann nicht unter Vorbehalt erteilt werden. Artikel 20 (1) Der Finanzkontrolleur kann seinen Sichtvermerk verweigern, wenn die Voraussetzungen des Artikels 19 seiner Ansicht nach nicht gegeben sind. Verweigert der Finanzkontrolleur den Sichtvermerk, so hat er dies in einer schriftlichen Bemerkung hinreichend zu begründen. Die Verweigerung wird dem Anweisungsbefugten mitgeteilt. Wird der Sichtvermerk verweigert und hält der Anweisungsbefugte seinen Antrag aufrecht, so wird die Angelegenheit der Kommission zur Entscheidung vorgelegt. (2) Abgesehen von den Fällen, in denen die Verfügbarkeit der Mittel in Frage steht, kann sich die Kommission durch einen hinreichend begründeten Beschluß und auf ihre alleinige Verantwortung über die Verweigerung des Sichtvermerks hinwegsetzen. Dieser Beschluß ist auszuführen ; er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Die Kommission unterrichtet den Rechnungshof vierteljährlich über alle diese Beschlüsse. 2. Feststellung der Ausgaben Artikel 21 Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch welche der Anweisungsbefugte a) den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft, b) das Bestehen und den Betrag der Forderung bestimmt und prüft, c) die Bedingungen für die Fälligkeit der Forderungen prüft. Artikel 22 (1) Für die Feststellung von Ausgaben ist die Vorlage von Belegen erforderlich, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers, die Art der von ihm erbrachten Leistung oder das Vorhandensein eines Nachweises zur Rechtfertigung der Zahlung hervorgehen. Die Kommission bestimmt Art und Inhalt der Belege, die der Auszahlungsanordnung beizufügen sind. (2) Für bestimmte Ausgabenarten können unter den von der Kommission festgelegten Voraussetzungen Vorschüsse gewährt werden. (3) Die Belege für die Rechnungsführung und für die Erstellung der in Titel IV genannten Haushaltsrechnung und der Übersicht über das Vermögen und die Schulden werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die Entlastung hinsichtlich der Durchführung des EEF gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Internen Abkommens beschlossen wurde. Belege für Vorgänge, die noch nicht endgültig abgeschlossen sind, werden jedoch über diesen Zeitraum hinaus aufbewahrt. (4) Der für die Feststellung der Ausgaben zuständige Anweisungsbefugte nimmt die Belegprüfung selbst vor oder prüft unter eigener Verantwortung nach, ob diese vorgenommen worden ist. 3. Anordnung der Ausgaben Artikel 23 Durch die Ausstellung einer Auszahlungsanordnung weist der Anweisungsbefugte den Rechnungsführer an, eine festgestellte Ausgabe zu zahlen. Artikel 24 Die Auszahlungsanordnung muß enthalten: a) die Verbuchungsstelle, b) den zu zahlenden Betrag in Ziffern und in Worten unter Angabe der Währung, c) Name und Anschrift des Zahlungsempfängers, d) die Zahlungsform, e) den Gegenstand der Ausgabe. Die Auszahlungsanordnung ist vom Anweisungsbefugten mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen. Artikel 25 (1) Der Auszahlungsanordnung sind die Originalbelege beizufügen ; sie werden versehen mit bzw. begleitet von einer Bescheinigung des Anweisungsbefugten, mit der die Richtigkeit der zu zahlenden Beträge, der Eingang der Lieferung oder die Ausführung der Leistungen bestätigt werden. Ausserdem sind auf der Auszahlungsanordnung die Nummern und Daten der Sichtvermerke für die entsprechenden Mittelbindungen anzugeben. (2) Anstelle der Originalbelege können in hinreichend begründeten Fällen gegebenenfalls Abschriften verwendet werden, deren Übereinstimmung mit dem Original von dem Anweisungsbefugten oder dem Bevollmächtigten der Kommission zu bescheinigen ist. Artikel 26 Bei Abschlagszahlungen sind der ersten Auszahlungsanordnung Belege beizufügen, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers auf die Abschlagszahlung hervorgeht. Die bereits vorgelegten Belege sowie die nähere Bezeichnung der ersten Auszahlungsanordnung sind auf den folgenden Auszahlungsanordnungen zu vermerken. Artikel 27 Die Auszahlungsanordnungen sind dem Finanzkontrolleur zur vorherigen Erteilung des Sichtvermerks zuzuleiten. Durch den vorherigen Sichtvermerk werden bestätigt: a) die Ordnungsmässigkeit der Erteilung der Auszahlungsanordnung, b) die Übereinstimmung der Auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrages, c) die Richtigkeit der Verbuchungsstelle, d) die Verfügbarkeit der Mittel, e) die Ordnungsmässigkeit der Belege, f) die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers. Artikel 28 Wird der Sichtvermerk verweigert, so findet Artikel 20 Anwendung. Artikel 29 Nach Erteilung des Sichtvermerks wird das Original der Auszahlungsanordnung zusammen mit den Belegen dem Rechnungsführer zugeleitet. 4. Zahlung der Ausgaben Artikel 30 (1) Durch die Zahlung erfuellt der EEF seine Verbindlichkeiten aus der Durchführung der finanzierten Maßnahmen : Artikel 227 Absatz 4 des Abkommens betreffend die Verantwortung des nationalen Anweisungsbefugten bleibt unberührt. (2) Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel bewirkt. Artikel 31 Liegen sachliche Irrtümer vor oder wird bestritten, daß die Zahlung schuldbefreiende Wirkung hat, oder sind die in dieser Finanzregelung vorgeschriebenen Formen nicht beachtet worden, so setzt der Rechnungsführer die Zahlung aus. Artikel 32 (1) Der Rechnungsführer hat die Aussetzung der Zahlung in einer schriftlichen Erklärung zu begründen, die er unverzueglich dem Anweisungsbefugten übermittelt und dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme zuleitet. (2) Ausser wenn bestritten wird, daß die Zahlung schuldbefreiende Wirkung hat, kann der Anweisungsbefugte die Kommission mit der Frage der Aussetzung der Zahlung befassen. Die Kommission kann schriftlich und unter eigener Verantwortung anordnen, daß die Zahlung vorgenommen wird. Artikel 33 (1) Die Zahlungen sind grundsätzlich über Bank- oder Postscheckkonten zu leisten. Die Kommission regelt im einzelnen, wie diese Konten einzurichten und zu verwalten sind und wie sie geführt werden. (2) Insbesondere müssen Schecks und Überweisungen mit zwei Unterschriften versehen sein, darunter notwendigerweise derjenigen des Rechnungsführers,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.