Europäische Union

2009/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichsregelung neu verhandelt und reduziert wird, verringert sich entsprechend der effektive Ausgleichsbetrag. (361) Gemäß Punkt 3.12 der Methode für verlorene Kosten erstreckt sich der Zeitraum der Ausgleichszahlungen bis zum Jahr 2027. In Punkt 3.12 der Methode heißt es: „Die Kosten, die bestimmten Unternehmen über den in Artikel 26 der Richtlinie genannten Horizont (18. Februar 2006) hinaus entstehen dürften, können grundsätzlich keine zulässigen verlorenen Kosten im Sinne dieser Methode darstellen.“ In Fußnote 5 zur Methode für verlorene Kosten stellt die Kommission jedoch Folgendes fest: „Hierbei versteht sich, dass wegen der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarkts nicht erstattungsfähige oder wirtschaftlich nicht lebensfähige Investitionen verlorene Kosten im Sinne dieser Methode darstellen können, einschließlich dann, wenn ihre Lebensdauer grundsätzlich über das Jahr 2006 hinausgeht. Außerdem können Verpflichtungen oder Garantien, die über den 18. Februar 2006 hinaus unbedingt erfüllt werden müssen, wenn nicht große Risiken für den Umweltschutz, die Sicherheit von Personen, den sozialen Schutz von Arbeitnehmern und die Sicherheit des Elektrizitätsnetzes in Kauf genommen werden sollen, sofern dies ordnungsgemäß gerechtfertigt wird, zulässige verlorene Kosten im Sinne dieser Methode darstellen.“ (362) Die verlorenen Kosten, von denen im Gesetz die Rede ist, stehen in einem engen Zusammenhang mit Investitionen in Kraftwerke, die wegen der Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarkts nicht erstattungsfähig sind. Das gilt auch für die Verträge mit Abnahmegarantie, die hauptsächlich dazu dienten, die Belieferung der Kraftwerke, die langfristige Strombezugsvereinbarungen abgeschlossen haben, mit der in den PPA festgelegten Strommenge sicherzustellen. Entsprechend der Aussage in der vorerwähnten Fußnote 5 kann die Kommission die Verlängerung der Ausgleichszahlungen über den vorgesehenen Termin hinaus genehmigen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Umstände in dem gegebenen Fall dies rechtfertigen. (363) Die Kommission weist darauf hin, dass es sich bei den betreffenden Investitionen um ausgesprochen langfristige Investitionen in Kraftwerke handelt (15 bis 30 Jahre), bei denen Änderungen in den Strompreisen, die vor allem während des Übergangs zu einem vollständig liberalisierten Markt schwer vorhersehbar sind, eine wesentliche Rolle spielen. Die Kosten solcher Investitionen sind nicht erstattungsfähig, wenn die Strompreise niedriger sind als die zum Zeitpunkt der Errichtung des Kraftwerks vorgesehenen Preise. (364) Die Regelung in Fußnote 5 zur Methode für verlorene Kosten ist daher nach Auffassung der Kommission — wie in den vorangegangenen, Griechenland (76) und Portugal (77) betreffenden Fällen — auf diese konkreten verlorenen Kosten anzuwenden und rechtfertigt die Gewährung eines Ausgleichs über das Jahr 2006 hinaus bis zum Auslaufen der ursprünglichen PPA. (365) Nach Ansicht der Kommission entspricht das Gesetz deshalb den Kriterien in den Punkten. 3.1 bis 3.12 der Methode für verlorene Kosten. Der Ausgleichshöchstbetrag für verlorene Kosten geht nicht über die dort festgeschriebene Höhe hinaus und ist deshalb als zulässig anzusehen. (366) Die Kommission hat untersucht, ob die Beihilfe die Bedingungen in den Punkten 4.1 bis 4.6 der Methode für verlorene Kosten erfüllt. (367) Gemäß Punkt 4.1 der Methode für verlorene Kosten wurden die Ausgleichshöchstbeträge für eindeutig definierte, einzelne Kraftwerke sowie Verträge mit Abnahmegarantie berechnet. Die tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlungen werden diese Höchstbeträge nicht übersteigen. (368) Entsprechend Punkt 4.2 der Methode für verlorene Kosten werden bei den tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlungen die tatsächlichen Änderungen in den Basiswirtschaftsdaten, insbesondere im Strompreis sowie in der im Rahmen von Verträgen mit Abnahmegarantie bezogenen Gasmenge berücksichtigt. Wenn beispielsweise die effektiven Strompreise von dem in Erwägung 355 erwähnten Basis-Marktpreis abweichen, wird der effektive Ausgleichsbetrag entsprechend geändert. Auch bei den für Verträge mit Abnahmegarantie tatsächlich geleisteten Ausgleichszahlungen werden die Bedingungen berücksichtigt, zu denen die betreffenden Erzeuger auf dem Markt Gas kaufen und Strom verkaufen. (369) Gemäß Punkt 4.3 der Methode für verlorene Kosten haben sich die polnischen Behörden verpflichtet, der Kommission einen Jahresbericht über die Umsetzung des Gesetzes zu übermitteln. (370) Entsprechend Punkt 4.4 der Methode für verlorene Kosten wird der in Erwägung 355 erwähnte Basis-Marktpreis mit der Zeit beträchtlich steigen, wodurch sich der zu zahlende Ausgleichsbetrag in gewissem Umfang verringert, was für die Kommission ein positives Element darstellt. (371) Gemäß Punkt 4.5 der Methode für verlorene Kosten ist der Ausgleichshöchstbetrag, der einem Unternehmen gezahlt werden kann, im Voraus festzulegen. Hierbei werden die aus einem Produktivitätszuwachs resultierenden künftigen Gewinne der Begünstigten berücksichtigt. In der Notifizierung wurde insbesondere dargelegt, auf welche Weise bei der Berechnung der verlorenen Kosten Änderungen in den verschiedenen Wirtschaftsfaktoren (Preise, Marktanteile oder sonstige, von den Mitgliedstaaten angegebene Faktoren, wie sie in der Methode für verlorene Kosten genannt sind) Berücksichtigung finden. (372) Entsprechend Punkt 4.6 der Methode für verlorene Kosten haben sich die polnischen Behörden verpflichtet, künftig Unternehmen, die Begünstigte im Sinne des Gesetzes sind, über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach der letzten Auszahlung an diese Unternehmen keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen zu gewähren. Dieser Zeitraum, der sich im Falle einiger Unternehmen bis zum Jahr 2027 erstreckt, wurde nach dem Grundsatz der einmaligen Gewährung entsprechend der Auslegung der Kommission festgelegt, wie sie in Punkt 73 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (78) dargelegt ist. Nach Auffassung der Kommission bietet diese Lösung auch hinreichend Schutz vor einer etwaigen unangemessenen Beihilfekumulierung im Rahmen der Methode für verlorene Kosten. (373) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass das Gesetz mit den Kriterien in den Punkten. 4.1 bis 4.6 der Methode für verlorene Kosten vereinbar ist. Folglich ist auch die Verfahrensweise bei der Auszahlung der tatsächlichen Beträge für verlorene Kosten mit dieser Methode vereinbar. (374) Die Kommission stellt daher fest, dass das Gesetz mit der Methode für verlorene Kosten vereinbar ist. Die für den Ausgleich der zulässigen verlorenen Kosten bestimmte Beihilfe erfüllt die Kriterien der Methode für verlorene Kosten und ist deshalb als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. (375) Nach der Methode für verlorene Kosten hätten die Stromerzeuger als Begünstigte im Sinne des Gesetzes ab 1. Mai 2004 Anspruch auf staatliche Beihilfe gehabt. Das Gesetz sieht zwar für die Zukunft Ausgleichszahlungen vor, doch wurden bei der Berechnung des Ausgleichshöchstbetrags auch die Beihilfebeträge berücksichtigt, die die Erzeuger zuvor erhalten haben. Der Ausgleichshöchstbetrag entspricht nach Anlage 2 zum Gesetz der Summe, die nach Abzug der aus den Vermögenswerten in der Vergangenheit erzielten Einnahmen verbleibt und zur Deckung der Investitionskosten zur Verfügung steht. Wie in Erwägung 356 erwähnt, wird die gesamte, ab 1. Mai 2004 gewährte Beihilfe in Abzug gebracht. Die Kommission sieht das Gesetz und demzufolge auch die von den Begünstigten ab dem 1. Mai 2004 bezogene Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 7.2.3.   Der Sonderfall der Aktiengesellschaften Dalkia Poznań Zespół Elektrociepłowni S.A. und Electrabel Połaniec S.A. (376) Zwei PPA, die mit Dalkia Poznań Zespół Elektrociepłowni S.A. und Electrabel Połaniec S.A. abgeschlossen wurden, sind am 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Deshalb fallen diese Kraftwerke nicht unter das Gesetz. Da diese beiden PPA als einzige nicht unter das Gesetz fallen, sind sie auch nicht Gegenstand dieser Entscheidung der Kommission, die im Falle dieser beiden Unternehmen eine gesonderte Entscheidung erlässt. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (377) Die Kommission stellt Folgendes fest: a) Mit Ausnahme der mit dem Gaskraftwerk Żarnowiecka Elektrownia Gazowa Sp. z o.o. abgeschlossenen Vereinbarungen stellen die PPA eine staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar; eine solche staatliche Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. b) Das Gesetz stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar; eine solche staatliche Beihilfe ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (378) Wie in Punkt 7.1.1 dargelegt, beruht die in den PPA vorgesehene staatliche Beihilfe hauptsächlich darauf, dass mit diesen Vereinbarungen die Abnahme einer bestimmten Menge Strom durch den Netzbetreiber PSE zu einem Preis garantiert wird, der sämtliche Stromerzeugungskosten deckt. (379) Da eine solche Beihilfe mit dem EG-Vertrag unvereinbar ist, darf sie nicht weiter gewährt werden. Weil die Festlegungen zur garantierten Abnahme von Strom sowie zur Kostendeckung ein grundlegender Bestandteil der PPA sind, kann die Einstellung der staatlichen Beihilfe nach Auffassung der Kommission nur durch Kündigung der PPA erfolgen. (380) Nach Ansicht der Kommission ist die Kündigung der PPA für die Seiten mit einem hohen Aufwand verbunden, insbesondere, was die Festlegung der Bedingungen für die Kündigung der PPA anbelangt. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass für die Umsetzung dieser Maßnahme eine angemessene Frist gesetzt werden muss, damit eine entsprechende Versorgungssicherheit gewährleistet werden und der Übergang zu einem vollständig liberalisierten Markt in Polen unter günstigen Bedingungen erfolgen kann. Dies liegt auch im Interesse der Gemeinschaft. (381) Während der Ausarbeitung des Gesetzes im Rahmen des nationalen Gesetzgebungsverfahrens hat sich Polen bezüglich der mit der freiwilligen Kündigung der PPA verbundenen technischen Fragen mit allen Beteiligten beraten. Letztendlich wurde im Gesetz für den Abschluss der Kündigungsvereinbarungen eine Frist von 150 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. bis zum 1. Januar 2008, festgesetzt. Nach Ansicht der Kommission ist diese Frist auch für die Kündigung der PPA, wie sie in der vorliegenden Entscheidung gefordert wird, angemessen. Gemäß Artikel 5 des Gesetzes wird die tatsächliche Kündigung der langfristigen Vereinbarungen nach Dafürhalten der Kommission am ersten Tag des Monats erfolgen, der nach Ablauf von 210 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes folgt (d. h. am 1. April 2008). (382) Entsprechend den Erwägungen 356 und 375 fällt die ab dem 1. Mai 2004 gewährte Beihilfe unter das Gesetz und wird demzufolge als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. (383) In dem besonderen Fall des Gaskraftwerks Żarnowiecka Elektrownia Gazowa Sp. z o.o. geht die Kommission davon aus, dass dieses Unternehmen keine staatliche Beihilfe im Rahmen der PPA in Anspruch genommen hat. (384) Die mit den Aktiengesellschaften Dalkia Poznań Zespół Elektrociepłowni S.A. und Electrabel Połaniec S.A. abgeschlossenen PPA sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Die Kommission wird im Fall dieser beiden Unternehmen eine gesonderte Entscheidung erlassen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die langfristigen Strombezugsvereinbarungen, die zwischen dem Netzbetreiber Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. und den Unternehmen abgeschlossen wurden, die in Anlage 1 zum Gesetz über die Bedingungen für die Deckung der bei den Erzeugern durch die vorzeitige Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen entstehenden Kosten (nachstehend „Gesetz“ genannt) aufgeführt sind, stellen mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe an die Stromerzeuger dar. (2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe stellt eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe dar. Artikel 2 (1)   Polen kündigt die langfristigen Strombezugsvereinbarungen, von denen in Artikel 1 die Rede ist. (2)   Die entsprechenden Kündigungsvereinbarungen werden bis zum 1. Januar 2008 geschlossen und treten spätestens am 1. April 2008 in Kraft. Artikel 3 Die zwischen dem Netzbetreiber Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. und dem Gaskraftwerk Żarnowiecka Elektrownia Gazowa sp. z o.o. abgeschlossenen langfristigen Strombezugsvereinbarungen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 4 (1)   Die vom Gesetz vorgesehenen Ausgleichszahlungen stellen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eine staatliche Beihilfe an die in Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Erzeuger dar. (2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist nach der Methode für verlorene Kosten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (3)   Der vom Gesetz vorgesehene Ausgleichshöchstbetrag entspricht der Summe, die nach Abzug sämtlicher aus den Vermögenswerten im Rahmen der langfristigen Vereinbarungen erzielten Einnahmen verbleibt und zur Deckung der Investitionskosten zur Verfügung steht. Artikel 5 (1)   Die polnischen Behörden informieren die Kommission bis zum 31. Januar 2008 über die Maßnahmen Polens zur Umsetzung dieser Entscheidung. (2)   Die polnischen Behörden erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Umsetzung des Gesetzes. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 25. September 2007. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 52 vom 2.3.2006, S. 8. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Die Mitteilung wurde am 26. Juli 2001 von der Kommission verabschiedet. (4)  Gemäß Anhang IV der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (nachstehend „Beitrittsakte“ genannt), die integraler Bestandteil des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) (ABl. L 236 vom 23.9.2003) ist, gilt die vor dem 10. Dezember 1994 gewährte Beihilfe als bestehende Beihilfe. (5)  Diese PPA wurde nicht im Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens unterzeichnet. (6)   Hinweis: Die Tabelle basiert auf dem von den polnischen Behörden in Anlage 1 zu ihrem Schreiben vom 2. Juni 2005 vorgelegten Material, das mehr Angaben enthält als die ursprüngliche Notifizierung des Gesetzentwurfs. (7)  Punkt 3.1 Ziffer i der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens. (8)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (9)   ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (10)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich gegen Kommission, Slg 2002, I-4397. (11)  Siehe Punkt 3.1 Ziffer ii der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens. (12)  In ihrem Antrag auf ein Treffen mit den Dienststellen der Kommission hat sich die West LB AG London Branch in dem Schreiben vom 27. Dezember 2006 (siehe weiter unten Fußnote 38) weitergehend zu dem vom polnischen Ministerrat im Dezember 2006 verabschiedeten Gesetzentwurf über die Kündigung der PPA geäußert. Das Treffen mit Vertretern der West LB AG London Branch und der Ständigen Vertretung Polens bei der EU fand am 14. März 2007 statt. (13)  Stellungnahme von BOT, ENS, ECZG, ECK, ELCHO und PAK. (14)  Siehe Fußnote 3. (15)  Entscheidung der Kommission CZ 52/03 (Universal Banka), CZ 58/03 (Evrobanka), CZ 46/03 (Investicni a postowni banka). (16)  Stellungnahme von ECZG, ECK und den Banken. (17)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis T-607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98. (18)  Stellungnahme von BOT, ENS, ECZG, ECK, ELCHO, Rzeszów, den Banken, PAK, Electrabel und PSE. (19)  Von den Beteiligten verwendete Formulierung. (20)  Die Beteiligten berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen T-116/01 und T/118/01 (P&O European Ferries), Slg. 2003, II-2957, Randnummer 118. (21)  Die Beteiligten berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-83/1 P, C-93/1 P und C-64/01 P (Chronopost und andere gegen Ufex und andere), Slg. 2003, I-6993, Randnummern 38 und 39. (22)  Die polnischen Behörden haben dieses Argument in ihren Stellungnahmen nicht aufrechterhalten. (23)  Rechtssache C-390/98, Banks, und verbundene Rechtssachen C-74/00 P und C-75/00 P, Falck, Slg. 2002, I-7869. (24)  Stellungnahme von BOT, ENS, ACZG, ECK, ELCHO, PAK und PSE. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH, Regierungspräsidium Magdeburg und Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, I-7747. (26)   ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. (27)  Stellungnahme von BOT, ENS, ECZG, ELCHO und den Banken. (28)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 1998 in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85, Slg. 1988, S. 219. (29)  Stellungnahme von BOT, ENS, ECK, ELCHO, den Banken und PAK. (30)  Stellungnahme von BOT, ENS, ELCHO und PAK. (31)  Stellungnahme von ELCHO, PAK und PSE. (32)  Stellungnahme von BOT, ENS, ELCHO, PAK und PSE. (33)  http://europa.eu/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/energy/po_1.pdf (34)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (35)   ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1. (36)  Stellungnahme von ELCHO, den Banken und PAK. (37)  Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 2004 über die staatliche Beihilfe PL 1/03 — Polen — Ausgleich für verlorene Kosten in Polen. Schreiben C(2004) 167, endgültige Fassung vom 3. Februar 2004. (38)  Stellungnahmen von Rzeszów und West LB AG London Branch. (39)  Diese Aussage wurde vom Kraftwerk Rzeszów nicht im Einzelnen begründet. Andererseits hatte die West LB AG London Branch in weiteren Stellungnahmen (vgl. Fußnote 11) darauf hingewiesen, dass die Kündigung der PPA, obwohl in dem diesbezüglichen Gesetzentwurf als freiwillige Maßnahme vorgesehen, praktisch vom Gesetz aufgezwungen wird. Außerdem würden dem Netzbetreiber PSE durch die Abschaffung des Ausgleichsfaktors in den Systemgebühren keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, um seinen aus den PPA resultierenden Verpflichtungen nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzukommen, was die Erfüllung dieser Verpflichtungen vermutlich gefährden wird. Sollten die Erzeuger den Vertrag nicht freiwillig kündigen, dürfte sich für sie das Risiko, die für die Vertragsrealisierung erforderlichen Mittel nicht in vollem Umfang bereitgestellt zu bekommen, beträchtlich erhöhen. (40)  Nach Ansicht der West LB AG London Branch würden die Unternehmen durch die Art und Weise der Berechnung und Auszahlung des Ausgleichs für verlorene Kosten praktisch ihrer Finanzquellen zur Tilgung der auf der Grundlage der PPA eingegangenen Verbindlichkeiten beraubt. Die Finanzinstitute gingen der ihnen zustehenden Rechte verlustig, ohne Schadenersatz zu erhalten. Nach Auffassung der Wedt AB muss der Gesetzentwurf daher zumindest eine Entschädigung vorsehen, um sicherzustellen, dass die den Erzeugern zur Verfügung gestellten Mittel unverzüglich an die Finanzinstitute zurückgezahlt werden. (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 1988 in den verbundenen Rechtssachen C-106 bis 120/87, Slg. 1988, S. 5515, Randnummern 23 und 24. (42)  Siehe Fußnote 3. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, Slg. 2001, I-2099. (44)   ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17. (45)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Slg. 2002, I-4397. (46)  Stellungnahme von Electrabel zum Verfahren, Punkt 45, vierter Satz. (47)  Ausgenommen vielleicht der Ökostrom, da einige Kunden für aus nachweisbar erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom einen höheren Preis zu zahlen bereit sind. Keines der Kraftwerke mit einer PPA nutzt jedoch solche Energiequellen. (48)   Quelle: statistische Daten der Strombörse AG. (*1)  Diese Angaben fallen unter das Geschäftsgeheimnis. (49)  http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/energy/ (50)  Kurzfristige Grenzkosten sind die Kosten, die der Erzeuger ausschalten kann, wenn er sich entscheidet, die Energieerzeugung kurzfristig einzustellen. Diese Kosten entsprechen in etwa den variablen Kosten, weil in beiden Fällen die Brennstoffkosten eine entscheidende Rolle spielen. (51)  Stellungnahmen von ELCHO zum Verfahren, Punkt 1.4.1, dritter Satz. (52)   Quelle: URE. Mitteilung des Leiters der Regulierungsbehörde für Energie im Jahresbericht 2005, zweiter Absatz. http://www.ure.gov.pl/index_eng.php?dzial=1&id=6 (53)  Die neueste Fassung dieser Richtlinie ist die Richtlinie 2001/80/EG (siehe Fußnote 34). (54)  Die Richtlinie wurde am 19. Dezember 1996 verabschiedet. Der diesbezügliche Vorschlag der Kommission stand seit seiner Vorlage am 14. März 1992 in der Diskussion. (55)  Entscheidung der Kommission zur staatlichen Beihilfe N 161/04 — Portugal — Verlorene Kosten in Portugal (ABl. C 250 vom 8.10.2005, S. 9). (56)  Verbundene Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien und SIM 2 Multimedia gegen Kommission, Slg. 2003, I-4035, Randnummer 83. (57)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Slg. 1999, I-5889, Randnummer 27. (58)  http://assets.panda.org/downloads/dirty30rankingfinal260905.pdf (59)  Siehe Entscheidung der Kommission in den Sachen N 34/99 (ABl. C 5 vom 8.1.2002, S. 2), NN 49/99 (ABl. C 268 vom 22.9.2001, S. 7), N 6/A/01 (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 26) und C 7/05 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (60)  GBl. 1997 Nr. 54, Pos. 348 mit späteren Änderungen. (61)  Dies entspricht dem zweiten und dritten Kriterium aus dem Urteil im Fall Altmark. (62)  Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie — ein Verbund von Transportnetzbetreibern, die im Rahmen des kontinentaleuropäischen Übertragungsnetzes zusammenarbeiten. (63)  PSE-Jahresbericht 2005, abrufbar unter: http://www.pse-operator.pl/uploads/kontener/Annual_Report_2005.pdf (64)  Siehe z. B. Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2004 — Staatliche Beihilfe CZ 14/03 — Tschechische Republik „Česka spořitelna, a.s.“ (65)  Den Stellungnahmen von BOT zum Verfahren zufolge wurde die PPA mit diesem Erzeuger am 26. August 1994 geschlossen. (66)  Siehe Fußnote 16. (67)  PL 1/03 — Verlorene Kosten — Polen; siehe Fußnote 36. (68)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (69)  Punkt 4.16 der

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