Europäische Union

2009/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Regionalleitlinien sieht eine Ausnahme von dieser Regel vor, jedoch nur für Gebiete in äußerster Randlage und für Gebiete mit einer geringen Bevölkerungsdichte, weshalb Gebiete, in denen Erzeuger, mit denen eine PPA abgeschlossen wurde, ihren Standort haben, hiervon ausgenommen sind. (70)  Die Regionalleitlinien stützen sich sowohl auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a als auch auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags. Sie sehen die gleiche Form der Beurteilung im Rahmen dieser beiden Bestimmungen vor. Die unterschiedliche Anwendung dieser beiden Bestimmungen hängt mit den Anwendungsbereichen und der Höhe der zulässigen Beihilfe zusammen. (71)  Punkt 4.8 der Methode für verlorene Kosten. (72)  Schreiben der polnischen Behörden vom 6. Juni 2007. (73)  Siehe z. B. Sache N 161/04 — Portugal (ABl. C 250 vom 8.10.2005, S. 9). (74)  Siehe z. B. Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache C-173/73, Italien gegen Kommission, Slg. 1974, S. 709, sowie Urteil vom 22. März 1997 in der Rechtssache C-78/76, Steinike gegen Deutschland, Slg. 1977, S. 595. (75)  Siehe vor allem Sache NN 49/99 — Verlorene Kosten in Spanien (ABl. C 268 vom 22.9.2001, S. 7). (76)  Beihilfesache N 133/01 — Verlorene Kosten in Griechenland (ABl. C 9 vom 15.1.2003, S. 6). (77)  Beihilfesache N 161/04 — Verlorene Kosten in Portugal; siehe Fußnote 72. (78)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.