Europäische Union

2009/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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htiges Produkt ist und dieser Sektor in Polen in den 90er Jahren modernisiert werden musste. (308) Allerdings bezieht sich die Formulierung „beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ nach Meinung der Kommission auf weitaus ernstere Fälle. Die gewöhnliche Bezugnahme der Beteiligten auf mögliche Folgen für die Wirtschaft eines Mitgliedstaats reicht für die Annahme, dass die vorgenannten Bestimmungen des Vertrags auf die betreffende Maßnahme angewendet werden können, nicht aus. Hierzu bedarf es zumindest einer konkreteren Beschreibung solcher Störungen und einer Analyse der Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens sowie ihrer Auswirkungen. (309) Abschließend weist die Kommission darauf hin, dass in solchen Situationen rasches Handeln gefragt ist, was sich mit langwierigen Ausschreibungsverfahren und der langwierigen Aushandlung der PPA nicht vereinbaren lässt. (310) Nach Auffassung der Kommission trifft deshalb die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag auf die Beihilfemaßnahme nicht zu. (311) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag gelten als mit dem EG-Vertrag vereinbar „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“ Diese Bestimmung trifft mit Sicherheit nicht auf die PPA zu. (312) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c sind Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat eine Reihe von Leitlinien und Mitteilungen herausgegeben, in denen die Handhabung der in diesem Artikel enthaltenen Beschränkung erläutert wird. (313) Die Beteiligten haben auf die Anwendung der Regionalleitlinien sowie der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen („Umweltschutzleitlinien“) verwiesen. (314) In den Erwägungen 300 bis 304 wurde erläutert, weshalb die Beihilfe bei Anwendung der Regionalleitlinien nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann (70). (315) In Bezug auf die Umweltschutzleitlinien verweist die Kommission darauf, dass diese ebenso wie die Regionalleitlinien in erster Linie Investitionsbeihilfen zulassen. Betriebsbeihilfen werden auf spezifische Ziele beschränkt. Das sind erstens Beihilfen für Abfallbewirtschaftung und Energiesparmaßnahmen (Punkt E.3.1), die höchstens für die Dauer von fünf Jahren gewährt werden können; zweitens Beihilfen in Form von Steuerermäßigungen bzw. Steuerbefreiungen (Punkt E.3.2) und drittens Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien (Punkt E.3.3). Keine dieser Maßnahmen trifft auf den vorliegenden Fall zu. (316) Die vierte und letzte mögliche Betriebsbeihilfe ist die Beihilfe für Kraft-Wärme-Kopplung (Punkt E.3.4). Einige der fraglichen Erzeuger haben Wärme und Strom produziert. Allerdings haben weder die polnischen Behörden noch die Erzeuger selbst nachgewiesen, dass ihre Unternehmen die in den Umweltschutzleitlinien geforderten Rentabilitätskriterien vollständig erfüllen. Die der Kommission von Polen vorgelegten Daten belegen vielmehr, dass nur ein begrenzter Teil der überprüften Produktion diese Kriterien erfüllt. Deshalb kann nach Auffassung der Kommission auf der Grundlage der erörterten Bestimmungen keine Beihilfe genehmigt werden, die sich auf die gesamte Produktion dieser Unternehmen bezieht. (317) Von den in Erwägung 312 genannten Dokumenten könnte auf den vorliegenden Fall lediglich die Methode für verlorene Kosten angewendet werden, die sich auf die Beihilfen für etablierte Unternehmen bezieht, die in der Zeit vor der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts Kraftwerke errichtet haben, deren Betrieb auf einem liberalisierten Markt ihnen Schwierigkeiten bereiten könnte. (318) In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens verweist die Kommission auf eine Reihe von Gründen, aus denen eine Genehmigung der PPA auf der Grundlage der Methode für verlorene Kosten unwahrscheinlich scheint. (319) Die Methode für verlorene Kosten sieht beispielsweise vor, dass die Kommission Beihilfen besonders sorgfältig prüft, mit denen die vor Inkrafttreten der Richtlinie 96/26/EG erzielten Einnahmen erhalten werden sollen, ohne die in Betracht kommenden verlorenen Kosten, die aufgrund der Einführung des Wettbewerbs entstehen könnten, strikt zu berücksichtigen (71). (320) Der Zweck der PPA bestand eben gerade darin, den Großteil der Einnahmen der betreffenden Erzeuger und Unternehmen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Richtlinie 96/26/EG abzusichern. Außerdem betraf diese Regelung Unternehmen mit einem sehr hohen Marktanteil, und sie gilt für einen überaus langen Zeitraum, der die für eine entsprechende Anpassung an die Marktbedingungen benötigte Zeit bei weitem überschreitet. (321) Im Zusammenhang damit stellt die Kommission fest, dass die PPA den Kriterien und den Hauptgrundsätzen der Methode für verlorene Kosten widersprechen, die eine tatsächliche — wenn auch schrittweise — Anpassung an die Marktbedingungen ermöglichen soll. (322) Nach Ansicht der Beteiligten hätten die PPA direkt aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigt werden können. Sie verweisen darauf, dass mit den PPA die Entwicklung der polnischen Energiewirtschaft durch Auslandsinvestitionen in moderne umweltfreundliche Stromerzeugungsunternehmen gefördert wurde. Somit hätten die PPA der „Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige“ gedient. (323) Die Kommission weist darauf hin, dass diese beiden politischen Ziele, nämlich die Gewinnung von Investitionen und die Förderung des Baus umweltfreundlicher Anlagen, exakt den politischen Zielen in den Regionalleitlinien und den Umweltschutzleitlinien entsprechen. Die Kommission hat die PPA bereits im Hinblick auf diese beiden Leitlinien überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht mit diesen Grundsätzen vereinbar waren. Damit ist nach ihrer Auffassung eine Genehmigung der PPA auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c nicht möglich. (324) Die Kommission betrachtet die PPA daher als mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. 7.1.6.   Der Sonderfall des Gaskraftwerks Żarnowiecka Elektrownia Gazowa Sp. z o.o. (325) Die PPA mit dem Gaskraftwerk Żarnowiecka Elektrownia Gazową Sp. z o.o. wurde am 17. Mai 2006 vom Netzbetreiber PSE gekündigt (72), also noch bevor die fortgeschrittene Bauphase erreicht war. Da das Kraftwerk zu diesem Zeitpunkt nicht in Betrieb war, hatte das Unternehmen durch die PPA keine Vorteile. Es hat deshalb die staatliche Beihilfe nicht in Anspruch genommen. (326) Die Kommission steht daher auf dem Standpunkt, dass dem Gaskraftwerk Żarnowiecka Elektrownia Gazową Sp. z o.o. mit den PPA keine Beihilfe gewährt wurde. 7.2.   Bewertung des Gesetzes (327) Die Kommission prüft die vier kumulativen Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Zurechenbarkeit staatlicher Mittel an den Staat (328) Die Kommission hat die Herkunft der Mittel für die im Gesetz vorgesehenen Zahlungen untersucht und festgestellt, dass sie durch eine steuerähnliche Abgabe erbracht werden sollen, die im selben Gesetz festgelegt ist. (329) Nach dem Gesetz sind alle Verbraucher zur Zahlung dieser Abgabe verpflichtet (Artikel 8 des Gesetzes), deren Höhe sich nach der Leistung und den Merkmalen des Netzanschlusses richtet (Artikel 10 und 11 des Gesetzes). Die Höhe der Abgabe legt die URE fest (Artikel 12 des Gesetzes). Die Einnahmen aus den von den Versorgern erhobenen Abgaben werden auf das Bankkonto der Abrechnungsverwaltung AG überwiesen. Das ist eine staatseigene Zweckgesellschaft, die der staatlichen Kontrolle unterliegt und auf der Grundlage von Kapitel 7 des Gesetzes errichtet wurde. Die Abrechnungsverwaltung AG verwendet diese Mittel entsprechend Kapitel 4 des Gesetzes und unter der Verwaltungsaufsicht der URE für die Zahlungen an die Erzeuger als Begünstigte des Gesetzes. (330) Die Kommission hat die Merkmale dieser Abgabe im Hinblick auf ihre Entscheidungspraxis (73) und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs (74) geprüft. Dabei ist sie zu folgenden Feststellungen gelangt. (331) Erstens: Die Abgabe ist eine den Verbrauchern vom Staat auferlegte gesetzlich vorgeschriebene Leistung. (332) Zweitens: Die Einnahmen aus der Abgabe fließen auf das Konto der staatlichen Abrechnungsverwaltung AG, die ein staatseigenes Unternehmen ist. Von den sieben Mitgliedern des Aufsichtsrats der Abrechnungsverwaltung AG werden vier — darunter der Aufsichtsratsvorsitzende — von den Ministern und zwei von den Leitern der Verwaltungsbehörden (URE und Amt für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz) berufen. Ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Hauptversammlung der Aktionäre, das heißt, des staatlichen Netzbetreibers PSE Operator S.A. gewählt. Wie die Kommission feststellt, unterliegt die Abrechnungsverwaltung AG vollständig der staatlichen Kontrolle. Dafür spricht auch, dass die Aktiengesellschaft von der URE kontrolliert wird, die eine staatliche Agentur ist. Die Einnahmen aus den Abgaben werden somit von einer staatlich kontrollierten Behörde verwaltet. (333) Drittens: Die Abrechnungsverwaltung AG verwendet die Einnahmen entsprechend den vom Staat in dem Gesetz niedergelegten Bestimmungen für Zahlungen an bestimmte Erzeuger. Diese zum Ausgleich der verlorenen Kosten bestimmten Mittel werden den Erzeugern gemäß dem Gesetz in Form einer Vorauszahlung auf diese Kosten für das jeweilige Jahr sowie in Form jährlicher Anpassungen gezahlt. (334) Die Kommission stellt auf der Grundlage der drei vorstehenden Anmerkungen fest, dass es sich bei den Einnahmen aus der Abgabe um staatliche Mittel handelt. Wirtschaftlicher Vorteil (335) Das Gesetz sieht Zahlungen an Kraftwerke vor, die sich für die Anwendung der im Gesetz niedergelegten Regelung entscheiden. Im Gegenzug kündigen diese Kraftwerke die mit PSE abgeschlossenen PPA. (336) Mit diesen gesetzlichen Zahlungen können die berechtigten Kraftwerke ihre Kostenbelastung mindern. So sieht das Modell für die Berechnung dieser Zahlungen vor, dass die aus bestimmten Kostenarten einschließlich Abschreibungs- und Brennstoffkosten resultierenden Verluste vom Staat gedeckt werden, wenn die Markteinnahmen unter bestimmten Bedingungen, die bei normaler Wirtschaftslage sehr wahrscheinlich zu erfüllen sind, für die Deckung dieser Kosten nicht ausreichen. Entsprechend diesen Bedingungen werden aus den staatlichen Zahlungen die Abgaben gedeckt, die die Erzeuger unter normalen Marktbedingungen eigentlich selbst tragen müssten. Somit gewähren diese Zahlungen einen wirtschaftlichen Vorteil. (337) Die Beteiligten machen geltend, dass die Zahlungen keinen solchen Vorteil verschaffen, da sie lediglich ein angemessener Ausgleich für die Kündigung der PPA sein sollen. Dabei gehen sie von der Annahme aus, dass die PPA als solche keinen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, was, wie in Punkt 7.1.1 erläutert wurde, nicht den Tatsachen entspricht. Selektivität (338) Da das Gesetz den Kraftwerke zugutekommt, die auch Nutznießer der PPA sind, ist hier ebenso zu argumentieren wie in den Erwägungen 254 bis 257. Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handelsverkehrs (339) Das Gesetz verschafft zahlreichen Energie erzeugenden Unternehmen auf dem liberalisierten EU-Markt einen Vorteil. Maßnahmen, die Energie erzeugende Unternehmen in einem Mitgliedstaat begünstigen, können daher die Fähigkeit von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten beschränken, Strom in den erstgenannten Staat zu exportieren, oder den Export von Strom in die letztgenannten Staaten begünstigen. Das gilt insbesondere für Polen, das dank seiner zentralen Lage in Europa Verbindungsleitungen zu mehreren Mitgliedstaaten besitzt bzw. eine solche Anbindung leicht herstellen kann. (340) Der aus dem Gesetz resultierende Wettbewerbsvorteil kann den Wettbewerb und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (341) Nach Auffassung der Kommission stellt das vom Gesetz vorgesehene System der Ausgleichszahlungen aufgrund der vorstehenden Erwägungen eine staatliche Beihilfe dar. 7.2.1.   Gewährung von Beihilfe nach dem Gesetz (342) Das Gesetz trat am 4. August 2007 in Kraft. Wie die Kommission in diesem Zusammenhang feststellt, erhält ein Stromerzeuger, der die Beihilferegelung in Anspruch nehmen will, die Mittel zum Ausgleich der verlorenen Kosten gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes erst nach Abschluss einer Kündigungsvereinbarung. Entsprechend Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes wird die erste Rate der Vorauszahlung auf die verlorenen Kosten den berechtigten Erzeugern bis zum 5. des Monats ausgezahlt, der nach Ablauf von 120 Tagen folgt, gerechnet ab dem Tag, an dem die langfristigen Vereinbarungen mittels Kündigungsvereinbarung vorzeitig gekündigt wurden. Der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes ist daher nicht mit dem Tag gleichzusetzen, an dem den Erzeugern die Beihilfe zuerkannt wurde, die Begünstigten also einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben haben. Die Kommission ist deshalb nicht der Ansicht, dass das Inkrafttreten des Gesetzes vor Erlass dieser Entscheidung einen Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt. 7.2.2.   Beurteilung der Vereinbarkeit (343) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt. (344) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c lässt staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zu, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission hat eine Reihe von Leitlinien und Mitteilungen herausgegeben, in denen die Handhabung der in diesem Artikel enthaltenen Beschränkung erläutert wird. (345) Mittels der Methode für verlorene Kosten werden die etablierten Energiewirtschaftsunternehmen gewährten Beihilfen dahingehend geprüft, ob bestimmte Entscheidungen, die diese Unternehmen vor der Liberalisierung getroffen haben, nach der Liberalisierung wirtschaftlich noch gerechtfertigt waren. (346) Wie es in Absatz 3 erster Unterabsatz der Methode für verlorene Kosten heißt, können verlorene Kosten in der Praxis in unterschiedlicher Form auftreten: langfristige Kaufverträge, Investitionen mit einer impliziten oder expliziten Absatzgarantie, Investitionen, die über den normalen Geschäftsverlauf hinausgehen usw. Im vorliegenden Fall ist die Beihilfe für Investitionen in die Modernisierung bzw. den Ausbau von Kraftwerken bestimmt, wobei den PPA die Rolle einer direkten Absatzgarantie zukommt. Diese Methode bezieht sich auch auf die Auswirkungen langfristiger Gasabnahmeverträge, die von Erzeugern geschlossen wurden, die Gas verwenden. Nach Auffassung der Kommission trifft die Methode für verlorene Kosten deshalb eindeutig auf diese Beihilfe zu, die auch im Rahmen dieser Methode geprüft wurde. (347) Die Methode für verlorene Kosten sieht eine Bewertung der als Ausgleich für verlorene Kosten gedachten Beihilfe in zwei Schritten vor. Der erste Schritt besteht gemäß Abschnitt 3 der Methode in der Bestimmung der in Frage kommenden Kosten, wozu insbesondere die Berechnung des Ausgleichshöchstbetrags gehört. Der zweite Schritt besteht gemäß Abschnitt 4 der Methode in der Berechnung des tatsächlichen Ausgleichs für verlorene Kosten unter Berücksichtigung der tatsächlichen künftigen Entwicklung des Marktwettbewerbs. (348) Die Kommission hat zunächst geprüft, ob die Beihilfe die Bedingungen in den Punkten 3.1 bis 3.12 der Methode für verlorene Kosten erfüllt. (349) Entsprechend Punkt 3.1 dieser Methode wurden bei der Zahlung des Ausgleichshöchstbetrags nur die Investitionen berücksichtigt, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG, also vor dem Beitritt Polens zur EU, in Polen abgeschlossen waren, ebenso die Menge Gas, die über Verträge mit Abnahmegarantie vor diesem Datum geordert worden war. In Ausnahmefällen wurden auch die Investitionen berücksichtigt, die vor dem EU-Beitritt Polens begonnen wurden, zum Zeitpunkt des Beitritts aber noch nicht fertiggestellt waren, sofern Polen gegenüber der Kommission nachweisen konnte, dass die Fertigstellung dieser Vorhaben sowie die künftig daraus zu erzielenden Einnahmen die verlorenen Kosten stärker reduzieren würden als die Einstellung der Bauarbeiten. (350) Entsprechend Punkt 3.2 der Methode für verlorene Kosten stehen Realität und Gültigkeit der gegenüber den Erzeugern eingegangenen Betriebsgarantien außer Zweifel, da diese in den PPA direkt erwähnt sind. (351) Nach Punkt 3.3 der Methode für verlorene Kosten handelt es sich dabei um bedeutende Investitionen, die sehr große Verluste verursachen können. Das gilt auch für langfristige Verträge mit Abnahmegarantie. Nach Auffassung der Kommission hätten diese Verluste aufgrund ihres Ausmaßes ohne einen Ausgleich die Lebensfähigkeit der betreffenden Unternehmen gefährden können. Das beweist auch die Reaktion der Finanzinstitute, die die Investitionen finanziert und gegenüber der Kommission deutlich gemacht haben, dass das Fehlen eines entsprechenden Ausgleichs wegen des hohen Insolvenzrisikos des betreffenden Unternehmens als Verletzung der Finanzierungsverträge gewertet werden kann. (352) Die Kommission berücksichtigt außerdem, dass der Einfluss der verlorenen Kosten auf der Ebene konsolidierter Konzerne beurteilt wird. So können sämtliche Auswirkungen der Liberalisierung auf den Konzern — positive wie negative — entsprechend berücksichtigt werden. Erstinvestitionen bleiben somit ausgenommen, es sei denn, es handelt sich dabei eindeutig um Ersatzinvestitionen. Die Kommission vertritt ferner die Ansicht, dass Erstinvestitionen im Sektor für das reibungslose Funktionieren des Marktes von grundlegender Bedeutung sind und nicht mit Rücksicht auf den Ausgleich für verlorene Kosten zurückgestellt werden dürfen. (353) Gemäß Punkt 3.4 der Methode für verlorene Kosten dürfen die von den Begünstigten für Erstinvestitionen vorgesehenen Mittel nicht zurückgezogen werden. Ein Rückfluss der in das Kraftwerk investierten Mittel ist nur möglich, wenn es in Betrieb genommen oder zu einem Preis verkauft wird, der nicht über den Einnahmen liegen darf, die das betreffende Kraftwerk durch den Verkauf seines Stroms auf dem Markt erzielen kann. Auch Verträge mit Abnahmegarantie dürfen von den Erzeugern nicht einseitig gekündigt werden. (354) Nach Punkt 3.5 der Methode für verlorene Kosten sind verlorene Kosten im Zusammenhang mit Investitionen in Kraftwerke nicht mit bilateralen Verträgen verbunden. Deshalb ist es auch unerheblich zu prüfen, ob diese Kosten aus Garantien resultieren, die zwei ein und demselben Konzern angehörende Unternehmen verbinden. Ein und demselben Konzern angehörende Unternehmen sind nicht durch verlorene Kosten im Zusammenhang mit Verträgen mit Abnahmegarantie verbunden. (355) Entsprechend Punkt 3.6 der Methode für verlorene Kosten haben die polnischen Behörden der Kommission eine Aufstellung der Kosten vorgelegt, die durch Ausgleichszahlungen gedeckt werden sollen, falls die Einnahmen der Kraftwerke dazu nicht ausreichen. Nach Prüfung dieser Kategorien von Kosten ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Ausgleichszahlungen die Beträge, die notwendig sind, um die unzureichende Kapitalrendite während des Betriebs der neuen Vermögenswerte — gegebenenfalls bei gleichzeitiger Gewährleistung einer angemessenen Gewinnmarge — auszugleichen, nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Ausgleichshöchstbetrags wurden zahlreiche ökonomische Parameter zugrunde gelegt wie der Basis-Marktpreis, der dem Preis entspricht, den ein neuer Marktteilnehmer in Polen bieten würde. Dabei wurde von der Annahme ausgegangen, dass dieses Unternehmen hauptsächlich Kohle als Energiequelle verwendet. Die Kommission hat überprüft, ob diese Annahme mit den aktuellen Tendenzen bei Erstinvestitionen in diesem Sektor in Polen übereinstimmt. Sie hat ferner untersucht, ob die polnischen Kohlevorräte ausreichen, damit sich diese Entwicklung auch in Zukunft fortsetzt. Liegt der tatsächliche Marktpreis unter dem vorgesehenen Basis-Marktpreis, wird bei der Berechnung der Ausgleichszahlung der Basis-Marktpreis zugrunde gelegt. Der Kommission zufolge werden bei dieser Methode der Berechnung des Ausgleichs für verlorene Kosten, die mit dem bei ihr üblichen Verfahren identisch ist (75), die Wirtschaftskosten berücksichtigt, die den tatsächlich investierten Beträgen entsprechen. Die Ausgleichszahlungen für Verträge mit Abnahmegarantie wurden unter Berücksichtigung der tatsächlich vertraglich vereinbarten Mengen sowie der bestmöglichen Schätzungen im Hinblick auf etwaige Preisänderungen in den Verträgen berechnet. (356) Gemäß Punkt 3.7 der Methode für verlorene Kosten wurden bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen die aus den fraglichen Vermögenswerten erzielten Einnahmen zugrunde gelegt. Der Ausgleichshöchstbetrag ist der Betrag, der nach Abzug der in der Vergangenheit aus den Vermögenswerten erzielten und zur Deckung der Investitionskosten zur Verfügung stehenden Einnahmen sowie des Cashflows der Kraftwerke aus dem Zeitraum von 2007 bis zum Auslaufen der PPA, der zur Deckung der Investitionskosten zur Verfügung steht, verbleibt. Alle diese Einnahmen werden ab dem Tag des Abschlusses der PPA berücksichtigt, und die ab 1. Mai 2004 gewährte staatliche Beihilfe wird demzufolge in Abzug gebracht. (357) Nach Punkt 3.8 der Methode für verlorene Kosten wurde der Wert der zuvor für die betreffenden Vermögenswerte gezahlten Beihilfe — insbesondere die Investitionsbeihilfe — von dem Ausgleichshöchstbetrag abgezogen. (358) Entsprechend Punkt 3.9 der Methode für verlorene Kosten wurden bei der Berechnung der verlorenen Kosten die tatsächlichen Änderungen bei den Strompreisen zugrunde gelegt. Die periodischen Anpassungen des Ausgleichsbetrags berücksichtigen die Differenz zwischen dem zur Berechnung des Ausgleichshöchstbetrags herangezogenen voraussichtlichen Strompreis und dem effektiven Strompreis. Bei der Berechnung des tatsächlichen Ausgleichsbetrags für die Verträge mit Abnahmegarantie werden der tatsächliche Gasverbrauch und der effektive Gaspreis sowie der effektive Preis zugrunde gelegt, zu dem die Unternehmen den erzeugten Strom verkauft haben. (359) Gemäß Punkt 3.10 der Methode für verlorene Kosten werden bei der Berechnung des Ausgleichshöchstbetrags die vor Inkrafttreten der Richtlinie 96/26/EG in Polen abgeschriebenen Kosten berücksichtigt. (360) Entsprechend Punkt 3.11 der Methode für verlorene Kosten wurden bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen die für den Staat wirtschaftlichsten Lösungen zugrunde gelegt. In Bezug auf die Vermögenswerte, mit deren Bau vor dem Beitritt Polens zur EU begonnen wurde, die aber bis zum Tag des Beitritts nicht fertiggestellt wurden, führte Polen an, dass der Ausgleichshöchstbetrag unter Zugrundelegung des preisgünstigeren der beiden möglichen Szenarien berechnet wurde: Fertigstellung und Betrieb der neuen Anlagen zur Erzielung von Einnahmen oder Einstellung der Bauarbeiten. Der Ausgleich für verlorene Kosten im Zusammenhang mit den Verträgen mit Abnahmegarantie wurde auf gleiche Weise berechnet, um den Erzeugern einen Anreiz zu bieten, dass sie die Kraftwerke auch wirklich betreiben und damit den Gesamtbetrag der verlorenen Kosten verringern und nicht statt dessen die Stromerzeugung einstellen und die Strafen in voller Höhe zahlen, wodurch die verlorenen Kosten erheblich steigen würden. Die Kommission hat verschiedene, von Polen vorgestellte Szenarien geprüft, um beurteilen zu können, inwieweit dieser Mechanismus zur Verringerung des Gesamtbetrags der Ausgleichszahlungen beiträgt. Wenn die nach dem Prinzip der Abnahmegarantie bestellte Menge Gas im Rahmen der Ausgle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.