Europäische Union

2009/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ßnahme nicht der Fall war, da einige Unternehmen des Sektors keinen Gebrauch von den PPA gemacht haben). (256) Unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil in der Rechtssache Van der Kooy stellt die Kommission fest, dass der Gerichtshof den selektiven Charakter der Beihilfemaßnahme in dem Urteil nicht in Frage gestellt hat. In der Beurteilung, auf die sich die Beteiligten in ihrem Kommentar berufen, geht es um das Vorliegen eines Vorteils, sie gestattet jedoch keine Aussage darüber, ob der Gerichtshof die Maßnahme als eine Maßnahme eingestuft hat oder hätte, die das Kriterium der Selektivität nicht erfüllt. (257) Den Argumenten der Beteiligten, wonach bei Maßnahmen, die keine staatlichen Maßnahmen sind, das Selektivitätskriterium durch das Kriterium des privaten Kapitalgebers ersetzt werden muss, hält die Kommission entgegen, dass das Kriterium des privaten Kapitalgebers der Verifikation des Elements des Vorteils und nicht der Selektivität dient. Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handelsverkehrs (258) Nach Ansicht der Beteiligten hätte die Kommission prüfen müssen, ob die PPA zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten darstellten. Wie bereits dargelegt, hat die Frage, ob die PPA zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine Beihilfe darstellten, nach Auffassung der Kommission keinen Einfluss auf das Ergebnis dieses Verfahrens. Mit Blick auf den Beitritt zur EU hat Polen seinen Markt schon zeitig geöffnet: Die ersten Abnehmer konnten 1999 den Energieversorger wechseln, im selben Jahr nahm die polnische Strombörse ihre Tätigkeit auf. Am 1. Mai 2004 wurde Polen zudem Teil des liberalisierten Binnenmarkts. Die langfristigen Vereinbarungen mit dem staatseigenen Netzbetreiber PSE einschließlich des von diesem garantierten Ankaufs von Strom zu Preisen, die die Kosten der Kraftwerke decken und eine Gewinnmarge ermöglichen, können den Wettbewerb möglicherweise beeinträchtigen. (259) Maßnahmen, die Energie erzeugende Unternehmen in einem Mitgliedstaat begünstigen, können daher die Fähigkeit von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten beschränken, Strom in den erstgenannten Staat zu exportieren, oder den Export von Strom in die letztgenannten Staaten begünstigen. Das gilt insbesondere für Polen, das dank seiner zentralen Lage in Europa Verbindungsleitungen zu den einzelnen gegenwärtigen und künftigen Mitgliedstaaten besitzt bzw. eine solche Anbindung leicht herstellen kann. (260) Der Elektrizitätsmarkt in Polen (die polnische Strombörse) wurde 1999 geöffnet, und im selben Jahr wurde PSE Mitglied der UCTE (62). (261) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA bestand zwischen Polen und seinen Nachbarn zweifelsfrei ein Handel mit elektrischer Energie. Die Übertragungskapazitäten der Verbindungsleitungen waren gering (den Beteiligten zufolge ca. 2 000 MW), jedoch — meist für Exportzwecke — vollständig ausgelastet. (262) Im Jahr 2005 belief sich der polnische Stromexport auf 14,3 TWh, die Einfuhr auf 3,1 TWh, der Stromverbrauch des Landes betrug 144,8 TWh (63). Die höchsten Umsätze erzielte Polen mit der Tschechischen Republik, Deutschland und der Slowakei (die Übertragungsleitungen zur Ukraine und zu Belarus haben eine sehr geringe Kapazität oder funktionieren gar nicht). (263) Folglich hätten die PPA den Wettbewerb schon vor dem Beitritt Polens zur EU beeinträchtigen können. Das Kriterium der Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten kann erklärtermaßen jedoch erst nach dem Beitritt erfüllt sein. Da der EU-Beitritt und die Liberalisierung des polnischen Energiesektors auf denselben Tag fallen (1. Mai 2004), wäre nach Meinung der Kommission spätestens am Tag des Beitritts Polens zur EU eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten durch die aus den PPA resultierenden Vorteile gegeben, was für die gesamte Laufzeit der PPA gilt. (264) Die Kommission sieht deshalb in den PPA eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 7.1.3.   PPA — „neue Beihilfe“ oder „bestehende Beihilfe“. Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht Anwendung des Beitrittsvertrags auf die PPA, die vor dem Beitritt geschlossen und nach dem Beitritt weiter angewendet wurden (265) Gemäß Anhang IV Kapitel 3 der Beitrittsakte war die Kommission zur Prüfung staatlicher Beihilfemaßnahmen (Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen) befugt, die vor dem Tag des Beitritts zur EU eingeführt worden und auch nach diesem Tag noch anzuwenden sind. (266) Erstens: Die PPA wurden im Zeitraum von 1994 bis 1998, d. h. vor dem Beitritt Polens zur EU, unterzeichnet und erfüllen somit die Bedingung der „Einführung vor dem Beitritt“. Die Kommission unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass diese Entscheidung ausschließlich jene PPA betrifft, die am Tag des Beitritts Polens zur EU galten (1. Mai 2004), nicht jedoch die PPA, die vor diesem Tag ausgelaufen sind. (267) Zweitens: Die PPA werden nach dem Beitritt angewendet. Sie laufen in den Jahren 2006-2027, also nach dem Beitritt, aus. Am Tag des Beitritts war das Ausmaß der Beteiligung des Staates am Abschluss der PPA nicht genau bekannt. (268) In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass als nach dem Beitritt weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die eine neue Beihilfe darstellen, grundsätzlich folgende Maßnahmen anzusehen sind (64): a) alle Beihilferegelungen, die vor dem Tag des Beitritts eingeführt wurden und auf deren Grundlage nach dem Beitritt Unternehmen, die im Gesetz in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können; b) Beihilfen, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind und vor dem Beitritt einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt wurden; c) Einzelbeihilfen, bei denen am Tag ihrer Gewährung die finanzielle Beteiligung des Staates nicht genau bekannt war. „ Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung des Staates“ (269) Die PPA dienten als Garantie für die Rentabilität der Kraftwerke. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Garantie im klassischen Sinn: Die PPA sehen eine künftige Kapitalrendite und die Sicherung der Rentabilität dank der garantierten Abnahme von Energie zu einem garantierten (wenn auch variablen) Preis über einen festgelegten Zeitraum und unabhängig von den Marktbedingungen vor. (270) Die maximale finanzielle Beteiligung des Staates ist in den PPA vor dem Beitritt nicht bis zum Höchstbetrag festgelegt worden. Auch wurde den Erzeugern die Beihilfe vor diesem Tag nicht endgültig und nicht ohne Bedingungen in einer bestimmten Höhe gewährt. (271) Ganz im Gegenteil: Die wirtschaftliche Beteiligung des Staates im Zusammenhang mit den PPA hängt von Kennziffern ab, deren Entwicklung zum Zeitpunkt des Beitritts nicht abzusehen war. Außerdem garantierten die PPA den Erzeugern Schutz vor Kostenänderungen, die sich weder auf Transaktionen noch auf Ereignisse aus der Zeit vor dem Beitritt, sondern auf etwaige Änderungen in der Zukunft beziehen, die also am Tag des Beitritts noch nicht bekannt waren. (272) Das Ausmaß der Beteiligung des Staates im Rahmen der PPA war zum Zeitpunkt des Beitritts nicht bekannt und folglich auch nicht die Tatsache, dass er seine Beteiligung auch nach dem Beitritt fortgesetzt hat, was durch die nachstehenden Fakten belegt wird. (273) Zunächst: Die Preise, zu denen die Erzeuger dem Netzbetreiber PSE Strom verkaufen, waren in den einzelnen PPA nicht festgelegt. Sie wurden nach einem Modell mit verschiedenen Kennziffern berechnet, die unvorhersehbaren Schwankungen unterliegen. (274) So enthalten diese Modelle Kennziffern wie den Preisindex für Waren und Dienstleistungen in Polen bzw. den USA, den Erdöl- oder Kohlepreis auf den Weltmärkten, das durchschnittliche Arbeitsentgelt in Polen sowie den Wechselkurs von PLN und USD. Selbstverständlich werden diese Kennziffern nicht nur durch Ereignisse vor dem Beitritt beeinflusst. Die Preisberechnungen und bisweilen auch die Modelle selbst unterliegen durch die zahlreichen Anhänge, die den PPA mitunter jährlich oder noch häufiger beigefügt werden, ständigen Änderungen. (275) Deshalb reicht ein Modell zur Preisbestimmung nach Ansicht der Kommission nicht aus, um die wirtschaftliche Beteiligung des Staates zu beschränken. Allein die Tatsache, dass dieses Modell sich aus zahlreichen, sich verändernden Kennziffern zusammensetzt, macht eine hinreichend genaue Bestimmung des etwaigen Umfangs der staatlichen Beteiligung unmöglich. (276) Außerdem beinhalten die PPA im Gegensatz zur klassischen Garantie die Betriebskosten der begünstigten Unternehmen. Sie sehen die kontinuierliche Abnahme einer garantierten Menge Strom durch den Netzbetreiber PSE sowie die fortwährende Deckung der festen bzw. variablen Betriebskosten entsprechend den darin enthaltenen Preismodellen vor. (277) Dabei berücksichtigt die Kommission auch, dass aufgrund der zahlreichen Kennziffern in den Preismodellen nicht auszuschließen ist, dass der Beihilfeempfänger selbst über verschiedene Bestandteile der Betriebskosten wie etwa die Vergütung der Arbeitnehmer und der Führungskräfte den Endpreis beeinflussen kann. (278) Als zusätzliches Argument mag schließlich der Umstand dienen, dass die aus den PPA resultierende finanzielle Beteiligung des Netzbetreibers PSE weitgehend auch von der Nachfrage abhängt. Sie entspricht der Differenz zwischen dem Kaufpreis laut PPA und den Einnahmen, die PSE durch den Verkauf von Strom an die Endverbraucher erzielen kann. Zu welchem Preis PSE seinen Strom an die Endverbraucher verkauft, ist nicht vorhersehbar. Auf einem monopolisierten Markt wird der Strompreis jährlich vom Staat festgelegt, während sich diese Preise auf dem freien Markt auf unvorhersehbare Weise ändern. Dadurch wird es noch schwieriger, die Beteiligung des Staates im Rahmen der PPA exakt zu bestimmen. So ist es durchaus möglich, dass die festgelegte Mindestmenge Strom, die entsprechend den PPA abgenommen werden muss, den tatsächlichen Bedarf von PSE insbesondere nach Abschluss der Liberalisierung des Strommarkts im Jahr 2007 übersteigt. Der Überschuss an Strom kann sogar zu noch höheren nicht absehbaren Kosten führen, was es noch schwieriger macht, die Beteiligung des Staates im Rahmen der PPA einzuschätzen. (279) Deshalb sind die vom Netzbetreiber PSE nach dem Beitritt an die Erzeuger geleisteten Zahlungen auch nicht mit einer einfachen Verteilung der Beträge gleichzusetzen, die zuvor aus einem vor dem Beitritt festgelegten allgemeinen Kontingent gewährt wurden. Zudem wurden die PPA seit der Unterzeichnung der ursprünglichen Verträge durch die verschiedenen Anhänge mehrfach geändert. (280) Die Kommission weist darauf hin, dass bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt in bestimmten Fällen die vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur EU gewährte und nach dem Beitritt weiter angewendete Beihilfe berücksichtigt werden muss. Der Status der PPA als neue Beihilfe (281) Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen des Beitrittsvertrags gelten die vor dem Tag des Beitritts eingeführten und auch nach diesem Tag noch anzuwendenden Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht zu einer der nachstehenden Kategorien zählen, als neue Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. (282) Die drei Kategorien bestehender Beihilfen, von denen im Beitrittsvertrag die Rede ist, umfassen: 1. Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 in Polen eingeführt worden sind Mit Ausnahme der mit dem Stromerzeuger Turów S.A. geschlossenen Vereinbarung (65) wurden die PPA nach dem 10. Dezember 1994 unterzeichnet und stellen somit keine bestehende Beihilfe nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 2. Beihilfemaßnahmen, die in der dem Beitrittsvertrag angefügten Liste der bestehenden Beihilfemaßnahmen aufgeführt sind Weder die Beihilferegelung, die die PPA beinhaltet, noch die einzelnen PPA selbst wurden der Kommission gemeldet, um sie in die dem Beitrittsvertrag angefügten Liste der bestehenden Beihilfen aufzunehmen; sie sind auch nicht in der Anlage zum Anhang IV zur Beitrittsakte aufgeführt, von der in Kapitel 3 Punkt 1 Buchstabe b des Anhangs IV die Rede ist und die die Liste der bestehenden Beihilfen enthält. Somit stellen sie keine bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag dar. 3. Beihilfemaßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts von der polnischen Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen überprüft und als mit dem Besitzstand vereinbar beurteilt wurden und gegen die die Kommission keine Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß dem im Beitrittsvertrag vorgesehenen Verfahre — den „Übergangsmaßnahmen“ — erhoben hat (siehe Kapitel 3 Punkt 2 des Anhangs IV zur Beitrittsakte) Da der Kommission im Rahmen der „Übergangsmaßnahmen“ keine der PPA gemeldet wurde, stellen sie keine bestehende Beihilfe nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (283) Da die einzelnen PPA zu keiner der im Beitrittsvertrag genannten Kategorien bestehender Beihilfen zählen, gelten sie mit dem Tag des Beitritts als neue Beihilfe. (284) Die Kommission verweist darauf, dass diese Einstufung der PPA mit Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 im Einklang steht, wo es heißt: „Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit (in diesem Falle die Liberalisierung des Energiemarkts auf der Grundlage der Richtlinie 96/92/EG, die in Polen mit seinem Beitritt zur Europäischen Union in Kraft trat) durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.“ Sie sind deshalb als neue Beihilfen anzusehen. (285) Im Hinblick auf die Anmerkungen der Beteiligten in Erwägung 71 stellt die Kommission fest, dass sie die PPA aus den in Erwägung 31 genannten Gründen als Beihilferegelung ansieht. Sie berücksichtigt ferner die Tatsache, dass alle PPA auf der Entscheidung des Staates basieren, Investoren langfristige Strombezugsvereinbarungen anzubieten, die ihre Rentabilität während der Vertragslaufzeit garantieren. (286) Die Beteiligten machen geltend, dass die PPA zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine staatliche Beihilfe darstellten und deshalb nicht als neue Beihilfe gewertet werden dürfen. Sie berufen sich auf das Urteil in der Sache Alzetta Mauro (66) und stellen fest, dass eine Beihilfe, die auf einem gegebenen, vor seiner Liberalisierung für Wettbewerber anfangs noch geschlossenen Markt gewährt wird, ab dem Zeitpunkt der Liberalisierung als bestehende Beihilfe anzusehen ist. Ungeachtet dessen gelte Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung EG Nr. 659/1999 sowohl für Beihilferegelungen als auch für Einzelbeihilfen. (287) Die Kommission weist dieses Argument zurück. Am Tag des Beitritts Polens zur EU waren alle Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nachweislich erfüllt. Außerdem hat zu diesem Zeitpunkt bereits ein Stromhandel zwischen Polen und den Nachbarländern bestanden, und es gab seit 1999 eine Strombörse. Es konnte also kein Zweifel daran bestehen, dass Polen mit seinem Beitritt sofort in den wettbewerbsoffenen Sektor integriert würde. Nach Auffassung der Kommission sollten gerade die Bestimmungen des Beitrittsvertrags, die die staatliche Beihilfe betreffen, eine Überprüfung der Maßnahmen ermöglichen, die am Tag des Beitritts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten hätten darstellen können. Im Gegensatz zu den Beitrittsverträgen, die vor dem 1. Mai 2004 geschlossen wurden, bestand das Ziel des von Polen und neun anderen Staaten unterzeichneten Beitrittsvertrags darin, die als bestehende Beihilfe eingestuften Maßnahmen auf die drei vorstehend beschriebenen konkreten Fälle zu beschränken. Das Urteil in der Sache Alzetta Mauro betrifft keine Maßnahme, die unter den Beitrittsvertrag fällt und darf deshalb in diesem Zusammenhang nicht auf die zu beurteilenden PPA bezogen werden. Die Kommission stellt außerdem fest, dass sich das Urteil im Fall Alzetta Mauro praktisch auf eine Situation bezieht, wie sie in ihrer vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verabschiedeten Entscheidung beschrieben ist. (288) In Anbetracht dessen und auf der Grundlage der Bestimmungen des Beitrittsvertrags betrachtet die Kommission die PPA als neue Beihilfe. Rechtswidrig gewährte Beihilfe (289) Da die PPA der Kommission nicht gemäß den für staatliche Beihilfen geltenden Verfahrensregeln gemeldet wurden, wertet sie diese Vereinbarungen als rechtswidrige Beihilfe. 7.1.4.   Einschlägige Bestimmungen des Vertrags (290) Nach Auffassung der Beteiligten muss die Kommission die PPA in Verbindung mit der Beihilfesache PL 1/03 (67) im Rahmen der im Beitrittsvertrag vorgesehenen Übergangsmaßnahmen prüfen. (291) Die Kommission stimmt dem nicht zu. (292) Im Rahmen der im Beitrittsvertrag vorgesehenen Übergangsmaßnahmen beschränkten sich die Befugnisse der Kommission darauf, die Entscheidung der Wettbewerbskontrollbehörden in den Beitrittsländern bezüglich der eingeführten und nach dem Beitritt weiterhin anzuwendenden Maßnahmen zu bestätigen oder anzufechten. In der Sache PL 1/03 ging es um die Entscheidung der polnischen Wettbewerbskontrollbehörde über den Entwurf eines Gesetzes über staatliche Ausgleichszahlungen für die Kündigung der PPA, nicht jedoch um die aufgrund der PPA gewährte Beihilfe. Die polnischen Behörden hatten die PPA im Rahmen der Übergangsmaßnahmen nicht gemeldet, und die Entscheidung des Amtes für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (UOKIK) bezog sich nicht auf die einzelnen PPA. Die Kommission war nicht befugt, eigenständig über die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Sache auf der Grundlage der Übergangsmaßnahmen zu entscheiden. (293) Selbst wenn die Kommission den Anwendungsbereich vergleichbarer Fälle eigenständig hätte ausweiten können, wäre das in dem konkreten Fall nicht möglich gewesen, da das im Rahmen der Übergangsmaßnahmen überprüfte Gesetz die Kündigung aller PPA vor dem EU-Beitritt Polens vorschreibt. Da die Kommission nur befugt war, Fragen im Zusammenhang mit den auch nach dem Beitritt noch anzuwendenden staatlichen Beihilfen zu prüfen, fielen die PPA nicht darunter. (294) Im Hinblick auf sonstige bilaterale Verträge bzw. die Energiecharta stellt die Kommission fest, dass die Kündigung solcher Vereinbarungen dort nicht untersagt ist, jedoch eine entsprechende Ausgleichszahlung vorgesehen ist, die aber nichts an der Tatsache ändert, dass die PPA eine staatliche Beihilfe darstellen. Ziel dieser Verträge ist es, das Gleichgewicht zwischen den Zielen der Liberalisierung und der Verpflichtung zur Sicherung des Fortbestands der Investitionen zu wahren. Hinsichtlich der Stellungnahmen der Beteiligten zur Rechtsberaubung vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die PPA, sofern sie eine unrechtmäßig gewährte und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe sind, rechtswidrig wären. Ihre Kündigung kann deshalb nicht als Rechtsberaubung angesehen werden. Sollte sie dennoch als Rechtsberaubung gewertet werden, kann nach Auffassung der Kommission ein Ausgleich gewährt werden, wobei die in der Methode für verlorene Kosten festgelegten Bedingungen eine angemessene Höhe dieses Ausgleichs garantieren. 7.1.5.   Beurteilung der Vereinbarkeit (295) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich untersagt. (296) Gemäß Artikel 87 Absatz 2 und 3 des EG-Vertrags sind jedoch Ausnahmebestimmungen von der allgemeinen Regel der Unvereinbarkeit einer solchen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag möglich. (297) Die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag gelten nicht für den vorliegenden Fall, da diese Maßnahme keine Beihilfe sozialer Art ist, sie weder einzelnen Verbrauchern zugutekommt noch der Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandenen Schäden dient und auch keine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland darstellt. (298) Weitere Ausnahmen sind in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag festgelegt. (299) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a gelten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.“ Der größte Teil Polens, wenn nicht das gesamte Land, ist als ein solches Gebiet anzusehen. (300) Die Kommission hat Leitlinien für die Beurteilung solcher Beihilfemaßnahmen verabschiedet. Zum Zeitpunkt des Beitritts Polens zur EU galten die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (68) (nachstehend „Regionalleitlinien“ genannt). In diesen Leitlinien ist auch die Beurteilung einer Regionalbeihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geregelt. (301) Entsprechend den Regionalleitlinien galten grundsätzlich nur Maßnahmen zur Deckung der Investitionskosten als staatliche Beihilfe. Betriebsbeihilfen waren prinzipiell untersagt (Punkt 4.15 der Regionalleitlinien), es bestand jedoch die Möglichkeit, eine solche Beihilfe für bestimmte Regionen unter der Bedingung zu genehmigen, dass es sich um eine zeitlich befristete Maßnahme handelt, die schrittweise reduziert wird (69). (302) Die Beihilfe kann nicht als Investitionsbeihilfe angesehen werden. Bei der Definition der Investitionsbeihilfe wurden die in den Punkten 4.5 und 4.6 der Regionalleitlinien aufgeführten potenziellen beihilfefähigen Kosten zugrunde gelegt. Die im Rahmen der PPA geleisteten Zahlungen dienen ganz offensichtlich auch der Deckung anderer Kosten. Das augenfälligste Beispiel hierfür ist die Garantie für die Deckung der Kosten des für den Kraftwerksbetrieb benötigten Brennstoffs. Die PPA sehen auch die Deckung der Personalkosten vor. Diese Kosten zählen in Bezug auf die Investitionsbeihilfe selbstverständlich nicht zu den beihilfefähigen Kosten. Sie gehören vielmehr zu den laufenden Ausgaben des Betreibers und sind deshalb als Betriebskosten nach Punkt 4.15 der Regionalleitlinien einzustufen. (303) Für die auf der Grundlage der PPA gewährte Beihilfe wurde kein angemessener Zeitrahmen festgelegt. Die PPA haben eine sehr lange Laufzeit, die der planmäßigen Betriebsdauer eines durchschnittlichen Kraftwerks nahe kommt. Außerdem enthalten diese Vereinbarungen keine Regelung zur schrittweisen Verringerung des Beihilfebetrags. Die garantierte Menge Strom, die abgenommen werden muss, wird nicht reduziert, die Preise hingegen sind indexgebunden, was in der Regel heißt, dass sie steigen und nicht sinken. Auch verringern sich im Zeitverlauf weder die Gewinngarantie noch ihr Umfang. (304) Nach Auffassung der Kommission trifft deshalb die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag auf die Beihilfemaßnahme nicht zu. (305) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag gelten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar „Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats.“ (306) Die Kommission verweist darauf, dass die fragliche Beihilfe nicht der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse dient. (307) Nach Ansicht der Kommission gibt es auch keinen Hinweis darauf, dass sie die Bewältigung beträchtlicher Störungen im Wirtschaftsleben Polens zum Ziel hatte. Die Kommission anerkennt die Tatsache, dass Strom ein für die Wirtschaft jedes Mitgliedstaats wic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.