Europäische Union

2009/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Text von Bedeutung für den EWR)

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, dass schon zum Zeitpunkt des Kaufs klar war, dass diese Menge seinen Bedarf übersteigen könnte. (210) Mit dem Abschluss der PPA verpflichtete sich PSE zur Abnahme einer beträchtlichen festen Menge Strom (fast 50 % der polnischen Stromerzeugung im Jahr 2005 (52) und bis zu 70 % in dem festgelegten Zeitraum). (211) PSE war anfangs (in den ersten Jahren der Laufzeit der PPA) der einzige Stromversorger in Polen und konnte deshalb den gesamten Strom an seine Endabnehmer verkaufen. Allerdings war auch von Anfang an klar, dass PSE diesen Status bald verlieren würde. Die PPA wurden in den Jahren 1996-1998 abgeschlossen, mit Ausnahme einer der sechs von PKE unterzeichneten PPA, die am 12. April 1995 abgeschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war bereits abzusehen, dass Polen der Europäischen Union höchstwahrscheinlich noch während der Laufzeit der meisten, wenn nicht aller PPA beitreten wird (was letztendlich sogar noch vor Auslaufen der Vereinbarung mit der kürzesten und 23 Jahre vor Auslaufen der Vereinbarung mit der längsten Laufzeit geschah). Im Dezember 1991 unterzeichnete die polnische Regierung im Rahmen des Vorbeitrittsprozesses das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits. Im Jahr 1994 beantragte Polen offiziell die Mitgliedschaft in der EU. Die Beitrittsverhandlungen wurden 1998 aufgenommen und im Jahr 2002 abgeschlossen, als der Europäische Rat von Kopenhagen feststellte, dass Polen die Bedingungen für den Beitritt zur EU erfüllt hat. (212) Tatsächlich haben die Beteiligten selbst darauf hingewiesen, dass ein Ziel der PPA darin bestand sicherzustellen, dass die polnischen Erzeuger bestimmte EU-Richtlinien zur Luftverschmutzung, insbesondere die Richtlinien zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (53), einhalten, was ein weiterer Beleg dafür ist, dass sich die Betreffenden des baldigen Beitritts Polens zur EU bewusst waren. (213) Mit seinem Beitritt zur Europäischen Union würde Polen in den Elektrizitätsbinnenmarkt integriert, dessen Liberalisierung mit der Verabschiedung der Richtlinie 96/92/EG (54) seinen Anfang nahm. Damit wurde der Markt für andere Versorger geöffnet, die in Konkurrenz zu PSE standen. Mit Blick auf die Entwicklung des Elektrizitätsmarkts würde PSE letztendlich nicht den gesamten, in den PPA vorgesehenen Strom benötigen. (214) Die Pläne zur Liberalisierung wurden in Polen rasch umgesetzt: Die ersten Abnehmer konnten 1999 von der Öffnung des Marktes profitieren. Im selben Jahr nahm auch die polnische Strombörse ihre Tätigkeit auf. Weitere Veränderungen brachte die Richtlinie 2003/54/EG, die am 26. Juni 2003 verabschiedet wurde und die Liberalisierung des Marktes für die industriellen Abnehmer bis zum 1. Juli 2004 sowie für alle Abnehmer bis zum 1. Juli 2007 vorsieht. Damit wurde die Monopolstellung des Netzbetreibers PSE auf dem Markt schrittweise vollständig abgebaut. (215) Zweitens: Selbst in Bezug auf die von PSE tatsächlich benötigte Menge Strom war die Verpflichtung des Netzbetreibers als Käufer, sämtliche Stromerzeugungskosten der Kraftwerke nebst den mit einem solch langen Vorlauf festgelegten Gewinnmargen abzudecken, unklug, zumal abzusehen war, dass mit der Liberalisierung unter verschiedenen Technologien zu unterschiedlichen Preisen ausgewählt werden konnte, darunter auch effektivere Technologien, die von neuen Marktteilnehmern mit angeboten wurden. (216) Die Käufer sind nur dann an langfristigen Verträgen interessiert, wenn diese ihnen eine gewisse Sicherheit vor den Auswirkungen der Schwankungen auf dem Strommarkt, insbesondere bei den Brennstoffpreisen, bieten. Ein Käufer dürfte wohl nur dann ein wirtschaftliches Interesse an einem solchen langfristigen Vertrag haben, wenn der Verkäufer einen Teil des mit den Schwankungen der Brennstoffpreise verbundenen Risikos übernimmt, oder aber, wenn die Technologien zur Stromerzeugung stabile Brennstoffkosten garantieren wie im Falle der Wasserkraftwerke und — unter bestimmten Bedingungen — auch der Kernkraftwerke. (217) Diese Schlussfolgerung aus wirtschaftlicher Sicht wird durch die Tatsache bestätigt, dass es anscheinend kein Beispiel für private Investoren gibt, die — ohne Beteiligung des Staates — langfristige Verträge mit Kraftwerken geschlossen hätten, die fossile Brennstoffe einsetzen, und die über einen solch langen Zeitraum wie in den PPA vorgesehen (über zehn Jahre) sämtliche Produktionskosten übernommen hätten. Im Rahmen ihrer Untersuchung des Stromsektors hat die Kommission kein Beispiel für einen solchen Vertrag gefunden, und auch keiner der Beteiligten hat ein solches Beispiel angeführt, obwohl ihrer Aussage nach solche Verträge geschlossen wurden und obwohl einige der Beteiligten sehr großen, in vielen Ländern agierenden Unternehmensgruppen angehören. (218) Die von den Beteiligten angeführten Beispiele sind aus nachstehenden Gründen für diesen Zweck nicht geeignet: a) Die Verträge zwischen Redes Energéticas Nacionais und Turbogás, Electricidade De Portugal i Pego in Portugal wurden von staatlichen Unternehmen geschlossen (Redes Energéticas Nacionais). Obwohl die Beteiligten nachzuweisen suchten, dass diese Verträge den Grundsätzen der staatlichen Beihilfe entsprechen, vertritt die Kommission einen anderen Standpunkt. Sie verabschiedete lediglich eine Entscheidung zur Vereinbarkeit der Verträge mit Artikel 81 EG-Vertrag. In ihrer Entscheidung zur staatlichen Beihilfe stellte die Kommission bezüglich der vorgeschriebenen Kündigung dieser Verträge und der Gewährung entsprechender Ausgleichszahlungen fest, dass sie den Erzeugern wirtschaftliche Vorteile verschafft haben (55). b) Die von Northern Ireland Electricity in Großbritannien geschlossenen Verträge kamen auf Vorschlag des Staates zu einem Zeitpunkt zustande, als Northern Ireland Electricity noch ein staatliches Unternehmen war. Das Unternehmen wurde dann privatisiert, und die britische Regierung musste ein Beihilfesystem einführen, um die mit diesen Verträgen verbundenen nicht wirtschaftlichen Belastungen von Northern Ireland Electricity zu kompensieren. c) Der zwischen Electricité de France und Péchiney in Frankreich geschlossene Vertrag umfasst lediglich die variablen Kosten der zu Electricité de France gehörenden Kernkraftwerke. In den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurden in Frankreich viele solcher Verträge geschlossen. Sie alle beruhten auf dem Prinzip, dass der Erzeuger sich verpflichtet, dem Käufer über einen langen Zeitraum Strom zu einem Preis zu verkaufen, der lediglich seine Grenzkosten deckt. (219) Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass entgegen den Behauptungen der Beteiligten die Tatsache allein, dass die PPA im Rahmen einer Ausschreibung geschlossen wurden, nicht ausreicht, um sie nicht als Beihilfe einzustufen. Dieser Grundsatz gilt, wenn ein Mitgliedstaat Waren oder Dienstleistungen für den eigenen Bedarf erwirbt. Im vorliegenden Fall diente das Ausschreibungsverfahren nicht so sehr dem Erwerb der vom Staat benötigen Waren und Dienstleistungen als vielmehr der Realisierung von politischen Zielen wie der Förderung von Auslandsinvestitionen in Polen, dem Umweltschutz und der Verbesserung der Versorgungssicherheit. In diesem Fall bedeutet die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens lediglich, dass die Beihilfe auf das zur Erreichung der politischen Ziele notwendige Minimum begrenzt wird, nicht aber, dass es keine staatliche Beihilfe gegeben hat. (220) Die zu privaten Unternehmensgruppen gehörenden Erzeuger machen geltend, dass die im Rahmen der PPA gewährte staatliche Beihilfe mit der Privatisierung abgeschafft werden sollte, da der Wert der PPA in dem Kaufpreis, den die Unternehmen für den Erwerb der Kraftwerke zahlen, berücksichtigt sein soll. (221) Nach Auffassung der Kommission lassen sich diese Argumente nicht auf den vorliegenden Fall anwenden, da die Privatisierung der Kraftwerke hier durch den Erwerb von Aktien erfolgte. (222) Der Gerichtshof hat bereits geprüft, inwieweit sich eine Änderung der Eigentumsstruktur des Unternehmens durch Aktienerwerb auf die Frage, ob eine Beihilfe vorliegt oder nicht, sowie auf den Empfänger einer dem Unternehmen gewährten rechtswidrigen Beihilfe auswirkt. Dem Urteil des Gerichtshofs zufolge verbleibt eine solche rechtswidrig gewährte Beihilfe ungeachtet der veränderten Eigentumsverhältnisse in dem Unternehmen, das sie in Anspruch genommen hat, und wird von diesem weiter genutzt (56). Die Übertragung der Anteile zum Marktpreis garantiert lediglich, dass der Erwerber die staatliche Beihilfe nicht auch in Anspruch genommen hat. (223) In dem untersuchten Fall heißt das, dass der Wechsel des Eigentums an den Kraftwerken mit einer PPA nichts an der Tatsache geändert hat, dass die PPA für diese Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstellen. Tatsächlich wurden die in den PPA enthaltenen Vorteile für den Betrieb der Kraftwerke gewährt, und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. (224) Die vorgenannten Elemente eines wirtschaftlichen Vorteils und die angeführten Argumente beziehen sich auf die Zeit des Beitritts Polens zur EU und haben bis zum Tag dieser Entscheidung ihre Gültigkeit behalten (im Falle der PPA, die vor dieser Entscheidung ausgelaufen sind, bis zum Ende ihrer Laufzeit). (225) Unter Berücksichtigung all dessen stellt die Kommission fest, dass die PPA den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren. 7.1.2.   Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (226) Wie die Beteiligten nachgewiesen haben, dienten die PPA der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des Umweltschutzes. Sie erfüllen somit die Kriterien gemäß dem Urteil im Fall Altmark und stellen demzufolge keine Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (227) Die Kommission ist nach Prüfung dieser Aussagen zu dem Schluss gelangt, dass sie dieser Argumentation aus den nachstehend genannten Gründen nicht folgen kann. (228) Die Mitgliedstaaten besitzen bei der Bestimmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse großen Spielraum. Das heißt jedoch nicht, dass jedes Eingreifen des Staates zur Umsetzung seiner Politik als Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anzusehen ist. In seinem Urteil im Fall Merci convenzionali porto di Genova (57) beispielsweise sah der Gerichtshof keine Handhabe zur Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag, denn „Insoweit ergibt sich [weder aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten noch aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen], dass an den Arbeiten ein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, das sich von dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besonders unterscheidet.“ Auch ist die Kommission der Ansicht, dass die Entscheidungsfreiheit bei der Bestimmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in den Bereichen weitgehend eingeschränkt werden muss, in denen das Gemeinschaftsrecht gilt. (229) Nach Aussage der Beteiligten soll eine der im Rahmen der PPA erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Maßnahmen zum Schutz der Umwelt beinhalten. Mit den PPA sollten — präziser ausgedrückt — Investitionen mit dem Ziel gefördert werden, die polnischen Kraftwerke den gemeinschaftlichen Umweltnormen anzupassen. (230) Nach Ansicht der Kommission unterscheidet sich die Pflicht zur Einhaltung der Umweltnormen in keiner besonderen Weise von den sonstigen Beschränkungen, denen alle Unternehmen im Industriesektor unterliegen. Würde zudem die Einhaltung der Umweltnormen grundsätzlich als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse angesehen, so käme dies einem direkten Verstoß gegen das Verursacherprinzip gleich, das eines der Grundprinzipien des EU-Umweltrechts darstellt und im Primärrecht, nämlich in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag, verankert ist. (231) Die Kommission nimmt das Argument der Beteiligten zur Kenntnis, wonach der Umweltschutz in Artikel 3 der Richtlinie 96/92/EG als ein möglicher Bereich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen genannt wird. Damit wird jedoch der oben dargelegte Standpunkt nach Auffassung der Kommission nicht entkräftet. Die Feststellung in der Richtlinie, dass gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes auferlegt werden können, bedeutet keineswegs, dass diese Verpflichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen von öffentlichem Interesse einen beliebigen Inhalt haben dürfen. Vor allem ändert dies nichts an der Tatsache, dass diese Verpflichtungen sich von den normalen Bedingungen für die Tätigkeit der Unternehmen in dem betreffenden Sektor unterscheiden müssen und nicht den Grundsätzen zuwiderlaufen dürfen, die das Fundament der gemeinschaftlichen Umweltschutzpolitik bilden (z. B. das Verursacherprinzip). (232) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass vier der Kraftwerke, mit denen PPA abgeschlossen wurden (Turów, Pątnów, Bełchatów und Jaworzno), auf der Liste des WWF mit den 30 umweltschädlichsten Kraftwerken in Europa stehen (58), was den Behauptungen, diese Unternehmen würden im Bereich Umweltschutz Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen, eindeutig widerspricht. (233) Die Beteiligten führen auch die Versorgungssicherheit als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse an, deren Realisierung die PPA dienen. (234) In ihren bisherigen Entscheidungen (59) hat die Kommission die Versorgungssicherheit tatsächlich als eine mögliche Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse benannt, vorbehaltlich jedoch Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 96/92/EG (der Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2003/54/EG entspricht), also unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Erzeuger zur Stromerzeugung einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen und dass die Gesamtenergiemenge 15 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Energie nicht überschreitet. (235) Im vorliegenden Fall übersteigt die in den PPA festgelegte Energiemenge die in Erwägung 234 genannten 15 % ganz erheblich. Außerdem wurden PPA auch mit Unternehmen abgeschlossen, die zur Stromerzeugung keine einheimischen Primärenergieträger einsetzen. (236) Nach Auffassung der Kommission zeichnen sich die Kraftwerke, mit denen PPA abgeschlossen wurden, nicht durch besondere Merkmale aus, die sie als für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit besonders geeignet ausweisen würden. Vielmehr handelt es sich dabei um ganz normale Unternehmen, die ans Netz angeschlossen sind und damit wie jedes andere Kraftwerk im Sektor auch zur allgemeinen Versorgungssicherheit in Polen beitragen. (237) Die Kommission sieht daher keinen Grund, von ihrer gewöhnlichen Praxis in diesem Punkt abzuweichen. Sie muss deshalb die Behauptung zurückweisen, die PPA würden die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit ermöglichen. Außerdem wurden bislang in Polen keine Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in diesem Zusammenhang bestimmt. (238) Die Kommission sieht somit keine Handhabe, um die Bestimmungen des EG-Vertrags, betreffend die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, auf die PPA anzuwenden. (239) Zudem verweist die Kommission darauf, dass die PPA nicht alle der in dem Urteil zum Fall Altmark bezeichneten Kriterien erfüllen. (240) Erstens: Dem Urteil im Fall Altmark zufolge ist das Unternehmen als Begünstigter praktisch verpflichtet, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfüllen, die klar definiert sein müssen. (241) In dem untersuchten Fall wurden die vermeintlichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht eindeutig bestimmt. Die Beteiligten erwähnen hier Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz und der Gewährleistung der Versorgungssicherheit, doch sind das sehr allgemeine Ziele. Außerdem kann davon ausgegangen werden, dass jeder Erzeuger im Energiesektor einen gewissen Beitrag dazu leistet. Die Beteiligten haben keine Dokumente vorgelegt, die konkreter über die Art der den einzelnen Erzeugern übertragenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Aufschluss geben würden, von einem Rechtsakt zur Übertragung solcher Verpflichtungen ganz zu schweigen. (242) Es wird ferner auf Artikel 1 Absatz 2 des polnischen Stromgesetzes (60) verwiesen, wonach der Staat verpflichtet ist, für eine stabile und kontinuierliche Versorgung der Endverbraucher mit Strom auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise und unter Berücksichtigung der Umweltschutzbestimmungen Sorge zu tragen hat. In diesem Artikel wird jedoch kein konkretes Unternehmen mit gemeinwirtschaftlichen Aufgaben betraut. Diese Aufgaben obliegen einzig und allein dem Staat. (243) Abschließend machen die Beteiligten geltend, dass den Erzeugern mit den PPA die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse übertragen wurde. Die PPA enthalten jedoch keine konkrete Definition dieser Dienstleistungen. Darin wird weder auf diese Aufgaben selbst noch auf Rechtsvorschriften Bezug genommen, auf deren Grundlage der Staat die Unternehmen mit der Erbringung solcher Dienstleistungen hätte betrauen können. (244) Zweitens hätten die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt werden müssen. Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken (61). (245) Da nicht klar definiert ist, welche Art Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu erbringen sind, und vor allem auch, wie diese Dienstleistungen von der gewöhnlichen Wirtschaftstätigkeit der Kraftwerke deutlich zu unterscheiden sind, können weder Parameter für die Ausgleichszahlung festgelegt noch kann geprüft werden, ob die Ausgleichszahlung nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu decken. Die Ausgleichszahlung lässt sich nicht einmal genau bestimmen. (246) Dass für die Festlegung der Preise im Rahmen der PPA bestimmte Kennziffern vorgesehen waren, heißt nicht, dass exakte Kennziffern auch für die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse existieren, denn Preis und Ausgleichszahlung sind nicht identisch. Die Tatsache, dass im Preis nur die Energieerzeugungskosten nebst einer Gewinnmarge enthalten sind, bedeutet keineswegs, dass er keine übermäßig hohe Ausgleichszahlung enthält, da viele Stromerzeugungskosten gewöhnliche Kosten sein können, die im Gegensatz zu den außerordentlichen Kosten der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse von jedem normalen Stromerzeuger getragen werden müssten. (247) Drittens: Für Unternehmen, die im Rahmen eines öffentlichen Auftragsvergabeverfahrens nicht berücksichtigt wurden, ist der erforderliche Ausgleich anhand der Kosten festzulegen, die ein gut geführtes und entsprechend ausgestattetes durchschnittliches Unternehmen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu tragen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (248) Nach Auffassung der Beteiligten müssten diese Kriterien als automatisch erfüllt gelten, da dem Abschluss der PPA eine transparente und diskriminierungsfreie Ausschreibung vorausgegangen war. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass in dem Ausschreibungsverfahren neben dem Preis oder dem Kriterium der vorgenannten politischen Ziele (Umweltschutz, Versorgungssicherheit) zahlreiche andere Kriterien zur Anwendung gelangt sind. Aufgrund dieser anderen Kriterien, die weder mit dem Preis noch mit den genannten politischen Zielen im Zusammenhang stehen, kann nach Ansicht der Kommission nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Ausgleichszahlung korrekt festgelegt wurde. Die Tatsache, dass bei der Bewertung der Angebote insgesamt viele Arten von Kriterien angewendet wurden, ohne dabei für die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ein konkretes Ziel zu benennen, deutet ebenfalls auf die Schwierigkeit hin, überhaupt zu beurteilen, ob die vermeintlichen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auch tatsächlich erbracht wurden. So führt die Vermischung des Preiskriteriums und der Umweltschutzkriterien dazu, dass womöglich ein Anbieter den Zuschlag erhält, der den Strom zu einem sehr niedrigen Preis, jedoch mit niedrigerem Umweltschutzstandard erzeugt, während ein Anbieter, der bei der Stromerzeugung höhere Umweltschutznormen einhält, aber auch einen höheren Preis verlangt, leer ausgeht. Das lässt Zweifel aufkommen, ob die Erzeuger tatsächlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbracht haben, erschwert aber in jedem Fall die Ermittlung des genauen Umfangs erbrachter Dienstleistungen. (249) Zudem haben weder die polnischen Behörden noch die Beteiligten eine Analyse der Kosten der beteiligten Erzeuger vorgelegt, aus der hervorgegangen wäre, dass diese Kosten denen eines durchschnittlichen Unternehmens entsprechen. Vielmehr belegen die Schätzungen, die Polen im Rahmen des Gesetzes zur Berechnung des den einzelnen Erzeugern zustehenden Ausgleichs vorgelegt hat, dass deren Kosten die eines durchschnittlichen Stromerzeugers, der in Polen eine Wirtschaftstätigkeit aufgenommen hat, erheblich übersteigen. (250) Schließlich unterstreicht die Kommission, dass dem Abschluss der PPA mit dem Heizkraftwerk Kraków keine Ausschreibung vorausgegangen war. (251) Nach Ansicht der Beteiligten kann Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auch dann auf die PPA angewendet werden, wenn sie nicht die Kriterien aus dem Urteil im Fall Altmark erfüllen. (252) Aufgrund der vorstehenden Darlegungen ist Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag nach Auffassung der Kommission nicht auf die PPA anwendbar. (253) Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag kann nur auf Unternehmen angewendet werden, die zur Erbringung tatsächlicher Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verpflichtet sind, wobei diese Voraussetzung, wie in den Erwägungen 228 bis 238 dargelegt, im vorliegenden Fall nicht erfüllt wurde. Wenn überhaupt Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbracht werden sollen, müssen sie konkreten Unternehmen übertragen werden, was, wie aus den Erwägungen 240 bis 243 hervorgeht, nicht der Fall war. Nicht zuletzt müssen die Ausgleichszahlungen für die Erbringung solcher Dienstleistungen den damit verbundenen Kosten entsprechen, das heißt, es muss eine konkrete Beurteilung des Umfangs dieser Dienstleistungen möglich sein, um diese Kosten ermitteln zu können. Diese Bedingung wurde den Erwägungen 245 und 246 zufolge im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Selektivität (254) Die PPA erfüllen zweifelsfrei das Kriterium der Selektivität, da sie nur mit einer begrenzten Zahl von Unternehmen abgeschlossen wurden. Bereits zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung gab es im Stromsektor Unternehmen, die nicht von diesen Vereinbarungen Gebrauch gemacht haben. (255) Die Beteiligten berufen sich auf die Notwendigkeit, die betreffenden Märkte zu bestimmen, was nicht richtig ist. Der Begriff der Selektivität beinhaltet Maßnahmen, die dem gesamten Sektor zugutekommen, selbst wenn sie für alle Unternehmen des betreffenden Sektors einen Vorteil darstellen (was bei der überprüften Ma

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.