Europäische Union

2009/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hilfe eingestuft werden, da sie mit der Realisierung der den Erzeugern übertragenen öffentlichen Aufgaben verbunden war. Mit den PPA sollte die Versorgungssicherheit gewährleistet werden. (155) Polen bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die PPA nicht mittels der Methode für verlorene Kosten bewertet werden dürfen, da diese Methode nur auf Kosten anzuwenden ist, die entstehen, wenn sich ein Mitgliedstaat aus der Erfüllung der gegenüber den Erzeugern eingegangenen Verpflichtungen und Garantien zurückzieht. 7.   BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION (156) Wie in Erwägung 133 dargelegt, haben die polnischen Behörden der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens das Gesetz zur Prüfung seiner Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Beihilfegewährung vorgelegt. Das Gesetz sieht für den Fall einer vorzeitigen Kündigung der PPA Ausgleichszahlungen vor, die deshalb nicht losgelöst von den PPA selbst betrachtet werden können. In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Bedenken bezüglich etwaiger Elemente staatlicher Beihilfe sowie der Vereinbarkeit der PPA mit den Vorschriften zur Gewährung staatlicher Beihilfen. Als diese Entscheidung getroffen wurde, waren die PPA noch gültig. Die Kommission ist daher verpflichtet, die in Anlage 1 zum Gesetz aufgeführten PPA zu beurteilen. 7.1.   Bewertung der PPA 7.1.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (157) Nachstehend prüft die Kommission die einzelnen kumulativen Kriterien für die Definition der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag: aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige und Beeinträchtigung des Handelsverkehrs. (158) Wichtig ist dabei die Bestimmung des Zeitraums, der der Untersuchung dieser Kriterien zugrundegelegt und schließlich bei der Bewertung des Beihilfeelements in den PPA berücksichtigt wird. (159) In ihren Stellungnahmen (zu einigen Bewertungskriterien) haben die Beteiligten im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kommission nur die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA berücksichtigen darf. Die Ergebnisse dieser Untersuchung müssten dann auf die gesamte Geltungsdauer der einzelnen PPA, zumindest jedoch auf den Zeitraum bis zu dem Moment angewendet werden, als an diesen Vereinbarungen entscheidende Änderungen vorgenommen wurden. (160) Es ist richtig, dass die Kommission in ihrer Untersuchung über das Vorliegen eines Beihilfeelements in einer gegebenen Maßnahme die Bedingungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Maßnahme überprüfen muss. (161) Das heißt jedoch nicht, dass zur Bewertung der vier Kriterien in der Definition von staatlicher Beihilfe nur der begrenzte Zeitraum herangezogen werden darf, für den die Beihilfe gewährt wurde. Wenn eine Beihilfe von Anfang an nicht als Einmalzahlung, sondern in Form von wiederholten Zahlungen über eine große Zeitspanne hinweg gewährt wird, muss die Kommission prüfen, ob die Kriterien während der gesamten vorgesehenen Gültigkeitsdauer der Beihilfe erfüllt wurden. (162) Im vorliegenden Fall ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Ergebnis der Bewertung unabhängig davon, ob die PPA als Maßnahme eingestuft wurden, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine staatliche Beihilfe darstellte, das gleiche war. Wenn die Kommission die vier Beihilfebedingungen als zum Zeitpunkt des Abschlusses der PPA erfüllt ansieht, müssen sie gemäß den Bestimmungen des Beitrittsvertrags bewertet werden. In diesem Fall (Punkt 7.1.2) wäre die Maßnahme mit dem 1. Mai 2004 als neue Beihilfe einzustufen, und die Bewertung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muss an diesem Tag erfolgen. Geht man jedoch davon aus, dass die PPA zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine Beihilfe darstellten, so wurden sie nach Auffassung der Kommission mit dem Beitritt — spätestens am Tag des Beitritts Polens zur EU — zu einer Beihilfe (Punkt 7.1.2). Die Kommission würde diese Maßnahme auf der Grundlage des Beitrittsvertrags sowie von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als neue Beihilfe ab 1. Mai 2004 einstufen, und ihre Vereinbarkeit mit den Bedingungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen müsste auf der Grundlage dieses Datums beurteilt werden (Punkt 7.1.2). (163) In diesem Zusammenhang beurteilt die Kommission, ob diese Maßnahme zum Zeitpunkt des Beitritts Polens zur EU und danach alle Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe erfüllt. (164) In diesem Kontext möchte sich die Kommission zu den Stellungnahmen der Beteiligten äußern, wonach privatrechtliche Verträge mit dem Beitritt und der Liberalisierung nicht automatisch ihre Gültigkeit verlieren, da dies nach Auffassung der Beteiligten gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen verstoßen würde. (165) Die Kommission weist dieses Argument zurück. Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, das den Weg zum Beitritt ebnete, wurde am 16. Dezember 1991 unterzeichnet. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA stand fest, dass Polen der EU beitreten wird, und für die Mehrheit war auch klar, dass dies vor Auslaufen der PPA geschehen wird. (166) Die Republik Polen hat den Beitrittsvertrag am 16. April 2003 unterzeichnet. Der Vertrag trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Mit dem Tag des Beitritts galten gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte (42) und des abgeleiteten Rechts für Polen die Bestimmungen der Verträge. Damit gilt für alle Vertragsverhältnisse in den neuen Mitgliedstaaten der gemeinschaftliche Besitzstand, und sämtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich ausschließlich aus dem Beitrittsvertrag. In der dem Vertrag beigefügten Beitrittsakte und ihren Anhängen ist keine Ausnahme von den Bedingungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen vorgesehen, auf deren Grundlage die PPA oder der Energiesektor allgemein von der direkten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur staatlichen Beihilfe ausgenommen wären. (167) Die Kommission ist verpflichtet, Polen und jedem anderen Mitgliedstaat gegenüber sowie in Bezug auf den Energiesektor wie auf jeden anderen Wirtschaftssektor in Polen das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht anzuwenden. Die Kommission weist darauf hin, dass im Hinblick auf die staatliche Beihilfe die Form der Beihilfe (im Falle der PPA der privatrechtliche Vertrag) keine Rolle spielt, da für die Bewertung durch die Kommission einzig die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme ausschlaggebend sind. Nach Ansicht der Kommission enthalten die Stellungnahmen der Beteiligten keine stichhaltigen Argumente, weshalb das gegenwärtige Verfahren gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen verstoßen soll. Zurechenbarkeit staatlicher Mittel an den Staat (168) Die Rentabilitätsgarantie als Grundlage der PPA findet in der Praxis ihren Niederschlag in der Verpflichtung des Netzbetreibers PSE, Strom zu einem Preis abzunehmen, der die Investitions- und Betriebskosten deckt und eine gewisse Gewinnmarge ermöglicht. Den Kaufpreis trägt in vollem Umfang der staatseigene und vom Staat kontrollierte Netzbetreiber PSE. (169) Die Beteiligten haben nachgewiesen, dass die Entscheidung über den Abschluss der PPA vom Netzbetreiber PSE getroffen wurde. (170) Im Hinblick auf die staatlichen Mittel hat die Kommission auch die Zuhilfenahme des Urteils im Fall PreussenElektra (43) erwogen, wo der Gerichtshof die Verfahrensweise des Staates überprüfte, der private Unternehmen verpflichtete, Strom von bestimmten Erzeugern zu einem staatlich festgelegten Preis abzunehmen, der über dem Marktpreis lag. Nach dem Urteil des Gerichtshofs erfolgte hier keine Übertragung staatlicher Mittel, weshalb diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellte. (171) Die betreffende Situation in Polen unterscheidet sich erheblich von dem in dem fraglichen Urteil des Gerichtshofs untersuchten System. So unterscheiden sich die zur Abnahme verpflichteten Unternehmen vor allem in ihrer Eigentumsstruktur. (172) Im Falle der PreussenElektra wurde ein privates Unternehmen vom Staat zur Abnahme von Strom verpflichtet, während der Netzbetreiber PSE ein öffentliches Unternehmen ist, das der staatlichen Kontrolle unterliegt. PSE steht unter staatlicher Kontrolle im Sinne der Definition in der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (44). Hier werden demnach Mittel eines öffentlichen Unternehmens verwendet. (173) Verfolgt man im Fall PreussenElektra den Weg der Mittel vom Begünstigten zu ihrer Quelle, wird deutlich, dass sie zu keinem Zeitpunkt weder indirekt noch direkt vom Staat kontrolliert wurden. (174) Im Gegensatz zu der im Urteil zum Fall PreussenElektra beschriebenen Situation unterliegen die Mittel im Falle Polens staatlicher Kontrolle, da sie einem staatlichen Unternehmen (PSE) zugutekommen. Es handelt sich demzufolge um staatliche Mittel. (175) Auf der Grundlage der Untersuchung der Maßnahme und unter Berufung auf das erwähnte Urteil stellt die Kommission fest, dass die PPA staatliche Mittel beinhalten. (176) Zur Zurechenbarkeit von Mitteln an den Staat heißt es im Urteil des Gerichtshofs im Fall Stardust (45), dass Mittel von Unternehmen, die der staatlichen Kontrolle unterliegen, staatliche Mittel darstellen. Wie der Gerichtshof jedoch feststellte, muss auch geprüft werden, ob diese Mittel konkret dem Staat zurechenbar sind. (177) Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs im Fall Stardust sind Mittel eines staatseigenen Unternehmens, die von diesem in einer Weise verwendet werden, die darauf schließen lässt, dass es sich um eine Maßnahme des Staates handelt, als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. (178) Aus den Stellungnahmen Polens sowie der Beteiligten geht deutlich hervor, dass die Entscheidung, ein Programm aufzulegen, mit dem Investoren für den Energiesektor gewonnen werden sollten, auf eine Modernisierung dieses Sektors, die Anpassung der Kraftwerke an die gemeinschaftlichen Normen und die Sicherstellung einer die Nachfrage vollständig deckenden Energieversorgung abzielte. Diese Ziele deuten darauf hin, dass der Netzbetreiber PSE die PPA nicht aus kommerziellen Erwägungen heraus abgeschlossen hat, sondern um — wie von den polnischen Behörden eingeräumt wurde — eine Reihe wichtiger politischer Ziele zu verwirklichen. (179) Dass die Vergabe der PPA vom Staat kontrolliert wurde, wird unter anderem daran deutlich, dass die Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten im Rahmen der Ausschreibung den Teilnehmern vom Ministerium für Industrie und Handel zugestellt wurden. Zudem besitzt der Finanzminister als Vertreter des Staates nach dem polnischen Handelsgesetzbuch alle Befugnisse einer Hauptversammlung der Aktionäre. (180) Mit den in den PPA festgelegten Preisen sollten hauptsächlich die Investitions- und Betriebskosten gedeckt und eine gewisse Gewinnmarge gewährleistet werden. Diese Rahmenkonstruktion zielt auf die Sicherstellung der erforderlichen Investitionen ab und widerspiegelt zugleich die vom Netzbetreiber PSE umgesetzte Entscheidung des Staates. (181) Aufgrund dieser Einschätzung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass alle diese Elemente zusammengenommen entsprechend den Kriterien, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Stardust dargelegt hat, darauf schließen lassen, dass die im Rahmen der PPA verwendeten Mittel des Netzbetreibers PSE dem Staat zuzurechnen sind und die PPA daher für die Zwecke dieser Untersuchung als eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme anzusehen sind. (182) Für die Kommission scheint tatsächlich außer Zweifel zu stehen, dass der Staat sowohl am Abschluss der PPA als auch an der Festlegung der grundlegenden Vertragsbedingungen beteiligt war. Wirtschaftlicher Vorteil (183) Von der Rechtsform her sind die PPA Verträge, die zwischen zwei Seiten — dem Netzbetreiber PSE und den Erzeugern — geschlossen wurden. Wie in Erwägung 172 dargelegt, handelt es sich bei PSE um ein öffentliches Unternehmen. (184) Um festzustellen, ob die PPA den Erzeugern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, muss die Kommission prüfen, ob den Erzeugern durch diese Vereinbarungen wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, die sie auf dem Markt nicht erzielen würden. (185) Die PPA gewähren Erzeugern, die eine solche Vereinbarung abgeschlossen haben, Vorteile, wenn diese Erzeuger gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden. (186) Auch wenn die einzelnen PPA sich im Detail unterscheiden mögen, basieren sie doch alle auf dem unveränderten Grundprinzip, dass der Netzbetreiber PSE verpflichtet ist, den größten Teil (mitunter auch die gesamte Menge) des von den beteiligten Unternehmen erzeugten Stroms zu einem Preis zuzüglich einer Gewinnmarge abzunehmen, der regelmäßig nach dem Prinzip der Weitergabe sämtlicher Stromerzeugungskosten (Fixkosten und variable Kosten) an die Abnehmer verifiziert wird. (187) Die polnische Regulierungsbehörde für die Energiewirtschaft (URE) besitzt indirekt die Befugnis zu prüfen, ob die Kosten für den Netzbetreiber PSE gerechtfertigt und begründet sind. Von diesem Recht macht sie in der Praxis nur Gebrauch, um festzustellen, ob diese Kosten tatsächlich mit der Erzeugung von Strom im Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich bei den Maßnahmen der URE ausschließlich um eine indirekte Kontrolle, die der Überprüfung der Kostenstruktur bei PSE dient, um festzustellen, welche Einnahmen der Netzbetreiber von festen Abnehmern erzielt. Sollte die URE — was wenig wahrscheinlich ist — feststellen, dass bestimmte, aus den PPA resultierende Kosten des Netzbetreibers PSE nicht gerechtfertigt sind, kann sie diesem lediglich untersagen, diese Kosten auf die festen Abnehmer umzulegen. Das mag es dem Netzbetreiber erschweren, seinen aus den PPA resultierenden Verpflichtungen nachzukommen, führt jedoch nicht zur Nichtigkeitserklärung dieser Vereinbarungen. (188) Das vorstehend beschriebene Grundprinzip gilt während der gesamten Laufzeit der PPA, die sieben bis 20 Jahre ab Betriebsaufnahme des Heizkraftwerks bzw. zehn bis 31 Jahre ab Unterzeichung der PPA, in den meisten Fällen jedoch über 15 Jahre beträgt. (189) Folglich trägt der Stromkäufer, also der Netzbetreiber PSE, in dieser Zeit auch das mit dem Betrieb des Kraftwerks verbundene Handelsrisiko. Dazu zählen Schwankungen in den Stromerzeugungskosten, insbesondere den Brennstoffkosten, Schwankungen in den Endverbraucherpreisen sowie im Strombedarf der Endverbraucher. Das sind typische Risiken, die jeder Stromerzeuger ohne die PPA allein tragen müsste. (190) Kraftwerken, mit denen eine PPA abgeschlossen wurde, wird somit (sofern das Kraftwerk von technischer Seite her ordnungsgemäß betrieben wird) über einen sehr langen Zeitraum, der dem typischen, absehbaren Betriebszeitraum der betreffenden Vermögenswerte bzw. dem Zeitraum ihrer Abschreibung entspricht, ein Gewinn garantiert. Je länger dieser Zeitraum, destso mehr gewinnt die Garantie an Bedeutung, schützt sie doch vor einem Risiko, das immer schwerer vorherzusehen ist. (191) Nach Auffassung der Kommission verschafft diese Garantie, die ein Grundbestandteil der PPA ist, den Begünstigten dieser Vereinbarungen gegenüber anderen Marktteilnehmern einen wirtschaftlichen Vorteil, das heißt, die berechtigten Kraftwerke ziehen daraus einen Nutzen. (192) Nach Einschätzung der polnischen Behörden und der Beteiligten haben die Banken die Gewährung von Krediten für den Erwerb von Vermögenswerten von der Unterzeichnung der PPA abhängig gemacht. Electrabel stellt fest: „Die Finanzinstitute waren nicht bereit, neue Investitionen im polnischen Energiesektor zu finanzieren, ohne eine spezielle Garantie zu haben, dass der Kreditnehmer in der Kreditlaufzeit bestimmte Umsätze erzielt“ (46). Wie aus dieser Forderung der Banken ersichtlich ist, besaßen die im Rahmen der PPA gewährten Garantien einen positiven Marktwert. Die PPA bilden somit die Voraussetzung, von der die Finanzinstitute ihre Zustimmung zur Finanzierung von Investitionen abhängig gemacht haben. (193) Die PPA sind folglich keine herkömmliche Form der Garantie, sondern sehen lediglich Zahlungen an den staatseigenen und vom Staat kontrollierten Netzbetreiber PSE in Höhe der Investitionskosten sowie der wichtigsten (wenn nicht der gesamten) Betriebskosten der Kraftwerke vor, mit denen solche Vereinbarungen abgeschlossen wurden. In der Praxis bedeutet diese „Garantie“, dass PSE mehr oder weniger über den gesamten Abschreibungszeitraum bzw. den planmäßigen Betriebszeitraum der Kraftwerke und ungeachtet veränderter Marktbedingungen eine feste Menge Strom zu einem Preis abnimmt, der die Rentabilität der Kraftwerke sichert. (194) Um beurteilen zu können, ob ein Vorteil gegeben ist, untersucht die Kommission nachstehend eine Reihe anderer Aspekte. (195) Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass die PPA in Polen nur mit ausgewählten Erzeugern geschlossen wurden. Zum Zeitpunkt ihres Abschlusses existierten bereits andere Stromerzeuger, die nicht von den Regelungen der PPA profitierten. In den darauf folgenden Jahren wurden weitere Kraftwerke errichtet, und heute werden ebenfalls Investitionsvorhaben ohne Unterstützung in Form von PPA realisiert. (196) In den ersten Jahren des Bestehens der PPA konnten Erzeuger, die keine solchen Vereinbarungen abgeschlossen hatten, ihren Strom zu Preisbedingungen verkaufen, die über die URE vom Staat kontrolliert wurden. Ab dem 28. Juni 2001 wurde diese Regelung schrittweise abgeschafft, und diese Erzeuger verkauften ihren Strom nun zu Marktpreisen. (197) Wie die Beteiligten feststellten, war keine dieser Regelungen (staatlich kontrollierter Preis oder Marktpreis) dazu angetan, die gesamten Kosten der Erzeuger, die keine PPA abgeschlossen hatten, zu decken. Sie verkaufen ihren Strom zu einem Preis, der den Grenzkosten entspricht, also lediglich ihre variablen Kosten deckt. (198) Nach Ansicht der Beteiligten verursachen die Unternehmen, die keine PPA abgeschlossen haben, bei der Stromerzeugung größere Umweltschäden als die Begünstigten der PPA, was die niedrigeren Strompreise, die erstere erzielen, rechtfertigen würde. Die Kommission weist dieses Argument zurück. Zum einen ist nicht erwiesen, dass alle Kraftwerke, die keine PPA abgeschlossen haben, „schmutzigen“ Strom erzeugen. Die modernsten Kraftwerke in Polen (ohne PPA) setzen zur Stromerzeugung die neuesten Technologien ein. Zum anderen besteht aus wirtschaftlicher Sicht kein Grund, weshalb Strom, der mit weniger umweltfreundlicher Technologie erzeugt wird, einen geringeren Marktwert haben soll als Strom, der mit umweltfreundlicheren Verfahren produziert wird. Strom ist vollkommen austauschbar (und physisch mitunter gar nicht voneinander zu unterscheiden) und besitzt für den Kunden den gleichen Wert (47). (199) An der polnischen Strombörse, die 1999 ihre Tätigkeit aufnahm, ist der durchschnittliche Strompreis seit 2001 stabil. Er schwankt zwischen 110 und 125 PLN/MWh. (48) Im Jahr 2004 betrug der durchschnittliche Marktpreis etwa 115 PLN/MWh, 2005 bewegte er sich zwischen 115 und 120 PLN/MWh, während er 2006 relativ stabil war und bei 125 PLN/MWh lag. Im Jahr 2007 (bis 31. Juli 2007) schwankte er zwischen 110 und 122 PLN/MWh. Anhand der von Polen übermittelten Angaben konnte die Kommission zu Vergleichszwecken für das Jahr 2005 eine Schätzung der Gesamtkosten der Kraftwerke vornehmen, die nach dem Gesetz Ausgleichszahlungen erhalten sollen: Tabelle 5 Geschätzte Gesamtkosten der Stromerzeugung in den Kraftwerken, die im Jahr 2005 eine PPA abgeschlossen haben Erzeuger Durchschnittliche Erzeugungskosten 2005 (PLN/MWh) Elektrownia Opole (BOT) […] (* (*1) Elektrownia Turów (BOT) […] Południowy Koncern Energetyczny S.A. […] Elektrownia Kozienice S.A. […] Zespół Elektrowni Dolna Odra S.A. […] Pątnów II […] Elektrociepłownia Kraków S.A. […] Elektrociepłownia Rzeszów S.A. […] Elektrociepłownia Nowa Sarzyna Sp. z o.o. […] Elektrociepłownia Lublin Wrotków Sp. z o.o. […] Elektrociepłownia Chorzów „ELCHO“ S.A. […] Elektrociepłownia Zielona Góra S.A. […] Durchschnittspreis an der Strombörse 115-120 PLN/MWh Quelle : Schätzungen der Kommission anhand der von Polen übermittelten Daten. Im Falle des Kraftwerks Pątnów II wurde der Wert für das Jahr 2008 angegeben, in dem das Kraftwerk seinen Betrieb aufnehmen soll. (200) Wie aus den Angaben in Tabelle 5 hervogeht, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Marktpreise — die Preise also, die Erzeuger, die keine PPA abgeschlossen haben, für ihren Strom auf dem Markt erzielen — die gleiche Gewinngarantie bieten wie die PPA. (201) Das Beispiel der Strombörse ist kein Einzelbeispiel. Auch andere Mitgliedstaaten haben ihren Strommarkt liberalisiert und Strombörsen eingerichtet, wo Käufer und Verkäufer Strom unter marktwirtschaftlichen Bedingungen umsetzen. (202) In ihrer Sektoruntersuchung der Strommärkte (49) hat die Kommission die Bedingungen für den Stromhandel auf den europäischen Großhandelsmärkten eingehend analysiert. Die dabei gesammelten Daten machen deutlich, dass keiner der liberalisierten Märkte den Erzeugern eine langfristige Garantie für die Deckung aller anfallenden Kosten bietet. Tatsächlich werden die meisten Transaktionen für einen Zeitraum von drei Jahren abgeschlossen. (203) An der Börse wird Strom immer zu Endpreisen gehandelt, die nur die Deckung der kurzfristigen Grenzkosten gewährleisten (50). Außerdem liegt die Laufzeit der auf diesen Märkten geschlossenen Verträge im Moment unter der der PPA. Nachfolgend einige Beispiele für die längsten Laufzeiten von an der Börse geschlossenen Verträgen: 4 Jahre — NordPool (skandinavische Länder), 3 Jahre — Powernext (Frankreich), 5 Jahre — UKPX (Großbritannien) und 6 Jahre — EEX (Deutschland). An einigen Börsen wie der OMEL in Spanien werden generell keine befristeten Verträge geschlossen. Seit 1. April 2006 gibt es sie auch an der polnischen Strombörse nicht mehr. (204) Auf den liberalisierten Märkten kann der Stromhandel auch über bilaterale Verträge abgewickelt werden („Over the Counter“- bzw. OTC-Markt). Wie die Untersuchung des Stromsektors gezeigt hat, ähneln die Bedingungen für den Handel auf dem OTC-Markt (insbesondere Preis und Vertragslaufzeit), was die Möglichkeit von Arbitragegeschäften im Stromhandel sowie den Abschluss von bilateralen Verträgen anbelangt, denen an den Strombörsen. (205) Der Netzbetreiber PSE hat sich im Rahmen der PPA verpflichtet, den Erzeugern eine feste Mindestmenge Strom zu einem Preis abzunehmen, der die gesamten Erzeugungskosten deckt — bis zum Jahr 2007 im Falle der PPA mit der kürzesten Laufzeit und bis zum Jahr 2027 im Falle der PPA mit der längsten Laufzeit. (206) Diese Entscheidung wurde PSE von der polnischen Regierung diktiert. Wie ELCHO in seiner Stellungnahme feststellt, „hat der polnische Minister für Industrie und Handel die strategischen Ziele der Gewährleistung der Versorgungssicherheit und der Verbesserung der Umweltstandards im Bereich der Stromerzeugung über den Netzbetreiber PSE realisiert“ (51). (207) Allein die Tatsache, dass die polnische Regierung anstelle des Netzbetreibers PSE über neue Investitionen und die Nutzung der PPA für deren Umsetzung zu entscheiden hatte, macht deutlich, dass bei solchen Entscheidungen andere Kriterien eine entscheidende Rolle gespielt haben als jene, die ein privater Investor zugrundegelegt hätte. (208) Es gibt im Wesentlichen zwei Gründe, weshalb PSE kein wirtschaftliches Interesse an einer solchen Entscheidung ohne ein Eingreifen seitens der Regierung gehabt hätte. (209) Erstens: PSE hat so viel Strom gekauft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.