Europäische Union

2009/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uf der Grundlage der PPA geleisteten Zahlungen können nicht als eine solche Beihilfe gewertet werden, da sie der Vergütung für die Bereitstellung von Waren bzw. Dienstleistungen auf der Grundlage eines Handelsabkommens dienen. Außerdem sollen die PPA die Realisierung eines Investitionsvorhabens ermöglichen, weshalb sie als Investitionsbeihilfe (und nicht als Betriebsbeihilfe) einzustufen sind. (104) Nach Ansicht der Beteiligten muss die Kommission außerdem anerkennen, dass es außergewöhnliche Umstände gibt, die im konkreten Fall die Genehmigung einer Betriebsbeihilfe rechtfertigen. Es gelte, die Lage im polnischen Stromsektor in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts zu berücksichtigen. Polen kann zweifellos zu jenen Gebieten gezählt werden, von denen in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag die Rede ist. Einige der genannten Stromerzeuger waren in solchen Gebieten angesiedelt, und ihre Schließung hätte schwerwiegende soziale Auswirkungen gehabt. Zudem haben die PPA die Entwicklung des Stromsektors und angesichts der Bedeutung dieses Sektors auch der gesamten Wirtschaft Polens befördert. Vereinbarkeit der Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b  (31) EG-Vertrag (105) Als eine staatliche Beihilfe könnten die PPA nach Auffassung der Beteiligten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden. (106) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA hat die Lage im polnischen Stromsektor den Beteiligten zufolge zu beträchtlichen Störungen im Wirtschaftsleben Polens geführt, die mit den PPA beseitigt werden sollten. Vereinbarkeit der Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c  (32) EG-Vertrag (107) Als eine staatliche Beihilfe könnten die PPA nach Auffassung der Beteiligten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden. (108) Die PPA dürfen nicht anhand der Methode für verlorene Kosten geprüft werden, da ihr Ziel nicht in einem Ausgleich dieser Kosten bestand. Vielmehr sind in diesem Fall die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c anzuwenden. (109) Wie die Beteiligten feststellen, sollte mit den PPA die Entwicklung der polnischen Energiewirtschaft gefördert werden, indem ausländisches Kapital zur Investition in moderne umweltfreundliche Kraftwerke ins Land geholt wurde. Die PPA dienten folglich der „Förderung der Entwicklung einiger Wirtschaftsvorhaben“. (110) Die Beteiligten verweisen ferner darauf, dass die PPA keine nennenswerten Auswirkungen auf den Stromhandel zwischen den Mitgliedstaaten hatten. Die Kapazitäten der Verbindungsleitungen zwischen Polen und den anderen Ländern waren aus technischen Gründen begrenzt. Bei der Einfuhr gab es technische Hindernisse, und die Ausfuhrmöglichkeiten waren schon zuvor voll ausgeschöpft worden, so dass die Aussage, die PPA hätten hier zu Beschränkungen geführt, nicht gerechtfertigt ist. Den Beteiligten zufolge hatte die Kommission in ihrem ersten Bericht über den Energiemarkt (33) in den PPA kein Hindernis für die Integration der europäischen Energiemärkte gesehen. Sie stellen daher fest, dass die PPA „die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert haben, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. (111) Nach Ansicht der Beteiligten sollten die PPA außerdem auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (34) geprüft werden, wobei zu beachten ist, dass diese Vereinbarungen vor allem darauf abzielten, dass die Stromerzeuger die Bestimmungen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (35) einhalten. Notwendige Prüfung der PPA im Rahmen der Übergangsmaßnahmen entsprechend dem Beitrittsvertrag  (36) (112) Den Beteiligten zufolge müssen die PPA im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Beihilfe Nr. PL 1/03 (37) geprüft werden, das die Kommission im Zuge der Anwendung der im Beitrittsvertrag vorgesehenen Übergangsmaßnahmen eingeleitet hat. (113) Die Sache PL 1/03 betrifft die Notifizierung des ursprünglichen polnischen Gesetzentwurfs über die Kündigung der PPA. Nach Auffassung der Beteiligten hat die Kommission in ihrer diesbezüglichen Untersuchung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen den PPA und dem ursprünglichen Gesetzentwurf sowie des Zusammenhangs zwischen den PPA und dem Gesetzentwurf vermutlich denselben Standpunkt vertreten, was bedeutet, dass PPA und Gesetzentwurf „in einem engen Zusammenhang stehen“. (114) Die logische Schlussfolgerung ist nach Ansicht der Beteiligten, dass die Kommission die PPA nach dem gleichen Verfahren prüft wie den ursprünglichen Gesetzentwurf, nämlich dem Verfahren in der Sache PL 1/03, wie sie es in dem untersuchten Fall getan hat. (115) Die Beteiligten weisen darauf hin, dass mit der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens die Entscheidung der Kommission in der Sache PL 1/03 aufgehoben wird. Die Kommission hat diese Entscheidung aufgehoben, weil Polen den ursprünglichen Gesetzentwurf nicht vor dem Beitritt verabschiedet hat und die im Beitrittsvertrag vorgesehenen Verfahren hier deshalb keine Anwendung finden. Nach Ansicht der Beteiligten wird damit die Tatsache ignoriert, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf und die PPA in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Im Gegensatz zum ursprünglichen Gesetzentwurf gelten für die PPA weiter die im Beitrittsvertrag vorgesehenen Verfahren. Die Kommission muss die PPA deshalb entsprechend dem Verfahren zur Sache PL 1/03 — also unter Anwendung der Verfahren gemäß Beitrittsvertrag — prüfen und darf kein neues Verfahren auf der Grundlage des EG-Vertrags einleiten. Rechtsberaubung  (38) (116) Nach Aussage der Beteiligten werden sie durch die Kündigung der PPA ihrer Rechte beraubt (39) (ohne einen entsprechenden Schadenersatz) (40). 4.2.   Stellungnahmen zum Gesetzentwurf (117) Stellungnahmen zum Gesetzentwurf wurden nur von ELCHO, den Banken und PAK übermittelt. (118) Die Beteiligten bekräftigen ihren Standpunkt, wonach — wie vorstehend bereits erläutert — mit den PPA kein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist. Letztendlich stellt auch die Zahlung eines angemessenen Schadenersatzes für die Kündigung der Vereinbarungen keinen solchen Vorteil dar. Die Beteiligten berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Asteris (41). Die Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Gesetzentwurfs entsprechen einer Zahlung zum Ersatz eines Schadens und sind zudem durch das internationale Privatrecht und Artikel 10 des Vertrags über die Energiecharta garantiert. (119) Die Beteiligten machen außerdem geltend, dass der Gesetzentwurf nicht die Verwendung staatlicher Mittel vorsieht, da die steuerähnlichen Abgaben, aus denen das Gesetz finanziert wird, nicht über den Netzbetreiber PSE, sondern vielmehr über ein oder mehrere private Betreiber bzw. Unternehmen laufen werden. (120) Nach Auffassung der Beteiligten steht der Gesetzentwurf außerdem im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a bis c und Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag. In diesem Zusammenhang führen die Beteiligten die gleichen Argumente an wie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der PPA mit ebendiesen Bestimmungen des EG-Vertrags. (121) In Bezug auf die Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit der Methode für verlorene Kosten machen die Banken geltend, dass diese Methode in einem völlig anderen Kontext entwickelt und angenommen wurde. Mit dieser Methode sollte das Problem der Kompensierung der nach der Liberalisierung verlorenen Kosten gelöst werden. Der Gesetzentwurf bezieht sich jedoch auf die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA in Polen. Die Banken kritisieren, dass die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens einige der polnischen Kraftwerke als „ineffektiv“ eingestuft hat und herauszufinden suchte, ob der Gesetzentwurf die Beibehaltung des vor der Liberalisierung garantierten Einnahmenniveaus zur Folge hat. Nach Ansicht der Banken führt ein solcher Ansatz dazu, dass alle Kraftwerke, die vor dem Beitritt des neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union errichtet wurden, als ineffektiv eingestuft werden und in der Konsequenz automatisch davon ausgegangen wird, dass sämtliche mit einem solchen Kraftwerk geschlossenen Verträge Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten. Dies wiederum würde zu weitreichenden Schlussfolgerungen führen, dass nämlich sämtliche Verträge mit dem Beitritt gekündigt und anschließend neu ausgehandelt werden müssen. Eine solche Lösung wäre wirtschaftlich wie rechtlich absurd. Die Banken führen außerdem an, dass die Kommission keine konkreten stichhaltigen Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Kraftwerke ineffektiv sind. (122) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Kommission nach Meinung der Banken mit der Unterteilung der Kraftwerke in Kraftwerke, die zum Zeitpunkt des Beitritts fertiggestellt waren bzw. deren Bau vor dem Abschluss stand, sowie in übrige Kraftwerke einen Fehler gemacht hat. Damit habe sie außer Acht gelassen, dass die Ausgleichszahlungen nach den Grundsätzen des nationalen und des internationalen Rechts berechnet werden müssen. Nach Auffassung der Banken spielt zudem der Preis, den ein neuer Marktteilnehmer für den Marktzugang zu zahlen bereit ist, bei diesen Berechnungen keine Rolle. 5.   STELLUNGNAHMEN POLENS ZU DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS 5.1.   Stellungnahmen zu den PPA (123) Polen stellt fest, dass der Staat verpflichtet ist, die Versorgungssicherheit, zu der eine stabile Elektrizitätsversorgung gehört, unter Einhaltung der Umweltschutzbestimmungen zu gewährleisen. (124) Die PPA waren für Polen die einzige Möglichkeit, dieser Verpflichtung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Verträge nachzukommen. Die Modernisierung des polnischen Strommarkts erforderte beträchtliche Investitionen, und den Energie erzeugenden Unternehmen standen äußerst begrenzte Mittel zur Verfügung. Die Banken machten die Gewährung von Krediten von der Gewährleistung eines bestimmten Einnahmenniveaus über einen konkreten Zeitraum hinweg abhängig. Als eine solche Kreditsicherung galten die PPA. (125) Der Netzbetreiber PSE war als einziges Unternehmen zur Umsetzung der PPA in der Lage. Bei der Beurteilung seiner Handlungsweise ist zu berücksichtigen, dass das Hauptziel des Staates nicht in der Gewinnerwirtschaftung, sondern in der Erfüllung der Aufgaben besteht, die im öffentlichen Interesse liegen. (126) Da die PPA im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung abgeschlossen wurden, ist die Beteiligung des Staates an den PPA nach Auffassung Polens als eine Art Marktpreis für die Realisierung der Aufgaben im öffentlichen Interesse zu sehen, weshalb hier kein Element staatlicher Beihilfe vorliegt. Dies sei vereinbar mit dem von der Kommission geförderten Konzept der öffentlich-privaten Partnerschaft. (127) Nach Ansicht der polnischen Behörden wurden die PPA unter Marktbedingungen abgeschlossen, wobei ihre Gestaltung vor allem von den Bedingungen beeinflusst wurde, zu denen die Banken den Stromerzeugern Kredite gewährten. (128) Da sich zudem das Konzept der Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichen Interesse bzw. der öffentlich-privaten Partnerschaft stets auf einen konkreten Sektor bezieht, können die PPA nicht als Maßnahme mit einem übermäßig sektorspezifischen Charakter angesehen werden. (129) Polen macht ferner geltend, dass bei der Privatisierung der Kraftwerke der Wert der PPA im Kaufpreis berücksichtigt wurde. Damit entfällt das Element des wirtschaftlichen Vorteils als eines der kumulativen Kriterien für die Definition staatlicher Beihilfe. (130) Außerdem steht Polen auf dem Standpunkt, dass die PPA keine Beihilfe darstellen, die auch nach dem Beitritt noch anzuwenden ist. Vielmehr handelt es sich hier um eine Einzelbeihilfe, und die Realisierung der PPA nach dem Beitritt bedeutet lediglich, dass die vor dem Beitritt gewährte Beihilfe weiter gezahlt wird. Außerdem ist in den PPA genau festgelegt, bis zu welcher Höhe sich der Staat an dieser Maßnahme beteiligt. (131) Wie Polen in seiner Stellungnahme anmerkt, darf die Methode für verlorene Kosten auf die PPA selbst nicht angewendet werden, sondern erst nach ihrer Kündigung zur Anwendung kommen. (132) Zusammenfassend stellen die polnischen Behörden fest, dass die Behauptung, die PPA würden über einen bestimmten Zeitraum einen festen Preis für die Abnahme von Strom garantieren, falsch ist. Vielmehr gewährleisteten die PPA die Deckung der Stromerzeugungskosten und eine geringe Gewinnmarge zur Tilgung von Verbindlichkeiten. Nach Auffassung der polnischen Behörden müssen entsprechend den marktwirtschaftlichen Prinzipien die Kapitalkosten im Preis für ein Produkt bzw. eine Dienstleistung ihren Niederschlag finden. 5.2.   Stellungnahmen zum Gesetzentwurf (133) Auf die Bedenken der Kommission bezüglich des Gesetzentwurfs, wie sie in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht wurden, reagierte Polen mit dem Vorschlag, eine geänderte Fassung des Gesetzentwurfs vorzulegen. Der Gesetzentwurf wurde am 4. August 2007 angenommen; er wird nachstehend als „Gesetz“ bezeichnet. (134) Im Folgenden wird dargelegt, inwieweit sich die neue Fassung des Gesetzes bezüglich der Elemente staatlicher Beihilfe von der in Punkt 2.2 beschriebenen ursprünglichen Fassung unterscheidet. (135) Geändert wurden die Liste der Begünstigten und der Höchstbetrag der Ausgleichszahlung. Die neue Liste mit den Ausgleichszahlungen für verlorene Kosten an die Begünstigten stellt sich wie folgt dar: Tabelle 3 Ausgleichszahlungen in dem abgeänderten Gesetz (in 1000 PLN) Begünstigter Ausgleichshöchstbetrag BOT Górnictwo i Energetyka S.A. 4 536 851 Południowy Koncern Energetyczny S.A. 1 479 745 Elektrownia Kozienice S.A. 623 612 Zespół Elektrowni Dolna Odra S.A. 633 496 Zespół Elektrowni Pątnów-Adamów-Konin Pątnów II 1 377 880 Elektrociepłownia Kraków S.A. 0 Elektrociepłownia Rzeszów S.A. 297 415 Elektrociepłownia Nowa Sarzyna Sp. z o.o. 777 535 Elektrociepłownia Lublin Wrotków Sp. z o.o. 425 263 Elektrociepłownia Chorzów „ELCHO“ S.A. 888 581 Elektrociepłownia Zielona Góra S.A. 464 297 Elektrociepłownia Gorzów S.A. 72 755 Gesamt 11 577 430 Quelle: Anlage 2 des Gesetzes in der von Polen vorgelegten Fassung. (136) Gegenüber Tabelle 2 wurde die Liste der Begünstigten wie folgt geändert: a) Nicht mehr vertreten sind Electrabel Połaniec S.A. und Dalkia Poznań Zespół Elektrociepłowni S.A., da deren PPA inzwischen ausgelaufen sind; b) es fehlt ferner Żarnowiecka Elektrownia Gazowa Sp. z o.o., da die PPA für dieses Kraftwerk vor dessen Fertigstellung gekündigt wurde; c) hinzugekommen ist das Unternehmen Elektrociepłownia Gorzów S.A., das auf der Grundlage des Gesetzentwurfs Berechtigungen zur Leistungserbringung erworben hat. (137) Das Heizkraftwerk Elektrociepłownia Kraków S.A. behält die Berechtigungen zur Leistungserbringung entsprechend dem Gesetz, der Ausgleichshöchstbetrag ist jedoch gleich null. (138) Die Berechnung des in Tabelle 3 aufgeführten Ausgleichshöchstbetrags für verlorene Kosten ist in Artikel 27 des Gesetzes geregelt. (139) Der Ausgleichshöchstbetrag wurde berechnet als Differenz zwischen a) den nicht abgeschriebenen Investitionskosten per 2007, die nicht Bestandteil einer Investitionsbeihilfe waren, und b) dem Teil des Cashflows, der dem Unternehmen zur Deckung der Investitionskosten zur Verfügung steht. Die Investitionskosten bilden — wie in Artikel 27 Punkt 1 des Gesetzes erläutert — den Restbuchwert des Anlagevermögens. Die nicht abgeschriebenen Investitionskosten bilden den Buchwert des Anlagevermögens nach Abzug ihres abgeschriebenen Wertes. Von diesem Betrag werden in Abzug gebracht: — der Endbuchwert des Kraftwerks an dem Tag, an dem die PPA ursprünglich auslaufen sollten (falls ein solcher Termin vorgesehen war), sowie — der Gesamtbetrag der Beihilfen- und Abschreibungen in Bezug auf die Vermögenswerte. Der Höchstbetrag wurde für jedes Kraftwerk für den Zeitraum von 2007 bis zum Auslaufen der PPA berechnet. (140) Bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen wurden nur die Investitionen berücksichtigt, die zum Zeitpunkt des Beitritts Polen zur Europäischen Union abgeschlossen waren oder kurz vor der Fertigstellung standen. Unter Investitionen „kurz vor der Fertigstellung“ sind Vorhaben zu verstehen, deren Fertigstellung und Betrieb rentabler waren als die Einstellung der Bauarbeiten. Die entsprechende Bewertung erfolgte zum Tag des Beitritts Polens zur Union. (141) Der Wert des künftigen Cashflows wurde anhand der gleichen Marktentwicklungsprognosen ermittelt, wie sie in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens beschrieben sind. Die polnischen Behörden haben ihre Prognosen begründet. (142) Das Gesetz sieht keine hohe Anfangszahlung mehr vor. An ihre Stelle sind jährliche Raten mit einem System von Vorauszahlungen getreten, bei denen vor allem die Verschuldung des Erzeugers berücksichtigt wird. Der Mechanismus zur Anpassung der Ausgleichszahlung an die tatsächliche Änderung der Strompreise gilt bis zu dem ursprünglich vorgesehenen Auslaufdatum der einzelnen PPA. Dies entspricht dem der Berechnung des Ausgleichshöchstbetrags für die einzelnen Unternehmen zugrundegelegten Zeitraum, von dem in Erwägung 139 die Rede ist. (143) Entsprechend dem Gesetz erhalten die Empfänger der Ausgleichszahlungen nach Zahlung des im Gesetz vorgesehenen letzten Ausgleichs für verlorene Kosten zehn Jahre lang keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen. (144) Das Gesetz sieht auch eine neue Kategorie verlorener Kosten für die in Tabelle 3 aufgeführten Erzeuger vor, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Unternehmens auf der Grundlage ihrer PPA langfristige Gasbezugsverträge mit einer Abnahmegarantie (Englisch: take or pay) geschlossen haben. Langfristige Verträge mit einer solchen Abnahmegarantie verpflichten die Erzeuger, in jedem Vertragsjahr eine feste Menge Gas zu einem nach einer entsprechenden Formel berechneten Preis abzunehmen. Andernfalls wird eine Vertragsstrafe fällig. (145) Die Ausgleichshöchstbetrag für diese Kategorie verlorener Kosten entspricht dem Produkt aus der Höchstmenge Strom, die der betreffende Erzeuger aus dem Gas produzieren kann, über dessen Bezug er einen Vertrag mit Abnahmegarantie geschlossen hat, und der angenommenen Differenz zwischen dem Preis für eine aus diesem Gas produzierte Energieeinheit und dem Durchschnittspreis für eine Energieeinheit aus der für die Erzeugung der gleichen Menge Strom erforderlichen Kohlenmenge sowie dem Koeffizienten, der dem Verhältnis der Durchschnittskosten einer aus polnischen Gasvorkommen produzierten Energieeinheit zu den Durchschnittskosten einer Energieeinheit aus Gas entspricht, die von Erzeugern produziert wird, die kein Gas aus polnischen Vorkommen einsetzen (sofern der betreffende Erzeuger kein polnisches Gas verwendet). (146) Die nachstehende Tabelle enthält den nach dem Gesetz zustehenden Ausgleichshöchstbetrag im Zusammenhang mit den Verträgen mit Abnahmegarantie: Tabelle 4 Ausgleichshöchstbetrag für verlorene Kosten in Verbindung mit Verträgen mit Abnahmegarantie (in 1000 PLN) Erzeuger Ausgleichshöchstbetrag Elektrociepłownia Rzeszów S.A. 124 395 Elektrociepłownia Lublin Wrotków Sp. z o.o. 191 480 Elektrociepłownia Nowa Sarzyna Sp. z o.o. 340 655 Elektrociepłownia Zielona Góra S.A. 313 477 Elektrociepłownia Gorzów S.A. 35 273 Gesamt 1 005 280 Quelle: Anlage 2 des Gesetzes in der von Polen vorgelegten Fassung. (147) Es wurde ein Mechanismus eingeführt, mit dem die tatsächlichen Ausgleichszahlungen für verlorene Kosten, die die einzelnen Erzeuger im Zusammenhang mit den Verträgen mit Abnahmegarantie jährlich erhalten, aktualisiert werden. (148) Die tatsächliche jährliche Ausgleichszahlung setzt sich aus zwei Positionen zusammen: a) dem Betrag, der dem Produkt aus der tatsächlichen Menge Strom, die der betreffende Erzeuger in dem jeweiligen Jahr aus dem auf der Grundlage eines Vertrags mit Abnahmegarantie erworbenen Gas produziert, sowie der Differenz zwischen dem tatsächlichen Preis für eine Energieeinheit aus auf der Grundlage eines Vertrags mit Abnahmegarantie erworbenem Gas und dem tatsächlichen Durchschnittspreis für eine Energieeinheit aus der für die Erzeugung der gleichen Menge Strom erforderlichen Kohlenmenge in dem jeweiligen Jahr, verringert um die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Verkaufspreis für eine von dem betreffenden Erzeuger in dem jeweiligen Jahr produzierte Energieeinheit und dem durchschnittlichen Verkaufspreis für eine im selben Jahr aus Kohle produzierte Energieeinheit entspricht (eine negative Differenz wird bei den Berechnungen nicht berücksichtigt). Angewendet wird auch ein Koeffizient, der dem Verhältnis der Durchschnittskosten einer aus polnischem Gas produzierten Energieeinheit zu den Durchschnittskosten einer Energieeinheit aus Gas entspricht, die von Erzeugern produziert wird, die kein Gas aus polnischen Vorkommen einsetzen (sofern der betreffende Erzeuger kein polnisches Gas verwendet); b) dem Betrag, der den tatsächlichen Vertragsstrafen entspricht, die der betreffende Erzeuger in dem jeweiligen Jahr zu zahlen hat, wenn der das Gas, über dessen Bezug ein Vertrag mit Abnahmegarantie geschlossen wurde, nicht abnimmt. (149) Die Summe der an einen Erzeuger geleisteten tatsächlichen jährlichen Ausgleichszahlungen, die entsprechend Erwägung 148 berechnet werden, darf den in Tabelle 4 aufgeführten Ausgleichshöchstbetrag nicht überschreiten. Sobald diese Obergrenze überschritten wird, werden die Ausgleichszahlungen für verlorene Kosten in Verbindung mit Verträgen mit Abnahmegarantie eingestellt. In jedem Falle werden die Ausgleichszahlungen spätestens zu dem Termin eingestellt, zu dem die gekündigten PPA ursprünglich auslaufen sollten. (150) Diese Regelungen gelten nur für die Menge Gas, die über Verträge mit Abnahmegarantie bezogen wurde, die zum Zeitpunkt des Beitritt Polens zur EU bereits bestanden. Für Gasmengen, über die derselbe Erzeuger nach dem Beitritt einen solchen Vertrag geschlossen hat, wird kein Ausgleich gezahlt. Wenn sich die über Verträge mit Abnahmegarantie bezogene Gasmenge nach dem Beitritt verringert hat, wird das bei der Zahlung des Ausgleichs berücksichtigt. 6.   ANTWORT POLENS AUF DIE STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (151) Nach Auffassung Polens darf die Kommission die PPA nicht als staatliche Beihilfe einstufen. Sollten diese Vereinbarungn jedoch als staatliche Beihilfe angesehen werden, dann als eine nicht nach dem Beitritt anzuwendende Beihilfe. (152) Polen weist die Kommission darauf hin, dass die Regelung, wonach die Tarife nicht mehr dem Leiter der Regulierungsbehörde für die Energiewirtschaft (URE) zur Genehmigung vorgelegt werden müssen, die Erzeuger zu Marktaktivitäten und zur Begrenzung der Stromerzeugungskosten ermutigen sollte. (153) Wie Polen betont, ist dem Abschluss der PPA eine offene und diskriminierungsfreie Ausschreibung vorausgegangen, an der alle Erzeuger (staatliche wie private) teilnehmen konnten. Die Kommission muss außerdem in Betracht ziehen, dass einige PPA mit Privatisierungsmaßnahmen im Zusammenhang standen und der Abschluss der PPA im Preis des zu privatisierenden Unternehmens seinen Niederschlag gefunden hat. (154) Sollte die Kommission die PPA als staatliche Beihilfe werten, so darf diese Beihilfe nach Auffassung Polens nicht als Betriebsbei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.