Europäische Union

2009/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0287. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

der PPA enthalten (11). (56) Die Kommission hat die Vereinbarkeit des in den Ausgleichszahlungen enthaltenen Beihilfeelements anhand der Kriterien der Methode für verlorene Kosten geprüft. (57) Sie bezweifelt, dass die Ausgleichszahlungen mit den Kriterien der Methode für verlorene Kosten vereinbar sind, die für die Berechnung behilfefähiger verlorener Kosten und die Gewährung einer angemessenen Ausgleichszahlung gelten. 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (58) Nach der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erhielt die Kommission innerhalb der dort vorgesehenen Frist bzw. in einigen Fällen innerhalb der auf Antrag der Beteiligten verlängerten Frist Stellungnahmen von folgenden Beteiligten: a) den Stromerzeugern Elektrociepłownia Rzeszów S.A. (Heizkraftwerk Rzeszów AG, nachstehend „Heizkraftwerk Rzeszów“ genannt), Electrabel SA und Electrabel Połaniec S.A. (nachstehend zusammen „Electrabel“ genannt), Zespół Elektrowni Pątnów — Adamów — Konin S.A. und Elektrownia Pątnów II Sp. z o.o. (Kraftwerksverbund Pątnów — Adamów — Konin AG und Kraftwerk Pątnów II GmbH, nachstehend zusammen „PAK“ genannt), BOT Górnictwo i Energetyka S.A., BOT Elektrownia Opole S.A. und BOT Elektrownia Turów (BOT Bergbau und Energiewirtschaft AG, BOT Kraftwerk Opole AG und BOT Kraftwerk Turów, nachstehend zusammen „BOT“ genannt), Elektrociepłownia Chorzów „ELCHO“ Sp. z. o.o., (Heizkraftwerk Chorzów „ELCHO“ GmbH), Elektrociepłownia Kraków S.A (Heizkraftwerk Kraków AG, nachstehend „ECK“ genannt), Elektrociepłownia Zielona Góra S.A. (Heizkraftwerk Zielona Góra AG, nachstehend „ECZG“ genannt) und Elektrociepłownia Nowa Sarzyna Sp. z o.o. (Heizkraftwerk Nowa Sarzyna GmbH, nachstehend „ENS“ genannt); b) den Banken, die die Finanzierung der Stromerzeuger sicherstellen: Dresdner Bank AG London Branch, Bank Pekao S.A., WestLB AG London Branch (12) und WestLB AG (nachstehend zusammenfassend „Banken“ genannt); c) dem Netzbetreiber PSE. (59) Die der Kommission übermittelten Stellungnahmen der Beteiligten ähneln sich weitgehend und sind bisweilen sogar fast identisch. Anstatt die jeweiligen Stellungnahmen der einzelnen Beteiligten zu erörtern, fasst die Kommission sie deshalb in allgemeinen Kategorien zusammen. 4.1.   Stellungnahmen zum Thema PPA Anwendung nach Beitritt  (13) (60) Nach Ansicht der Beteiligten dürfen die PPA nicht als „nach dem Beitritt weiter angewendet“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Anhang IV der Beitrittsakte angesehen werden (14). (61) Die Beteiligten machen geltend, dass vor dem EU-Beitritt ordnungsgemäß festgelegte Maßnahmen nach dem Beitritt nicht von der Kommission verifiziert werden dürfen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass das Gesetz nicht rückwirkend gilt. Die Gemeinschaftsvorschriften über die staatliche Beihilfe dürften erst mit dem EU-Beitritt wirksam werden. (62) Dabei berufen sie sich auf frühere Entscheidungen der Kommission (15), wonach Beihilferegelungen, die nach Ansicht der Beteiligten mit den PPA vergleichbar sind, nach dem Beitritt keine Anwendung finden. (63) Ihrer Auffassung nach wäre eine etwaige Beihilfe im Rahmen der PPA vollständig im Rahmen der PPA vor dem Beitritt gewährt worden. Es würden zwar weiter jährliche Zahlungen geleistet, die jedoch nicht als neue Beihilfen anzusehen sind. (64) In den PPA sind die vom Netzbetreiber PSE abzunehmende feste Menge Strom sowie der Kaufpreis in dem betreffenden Zeitraum festgelegt. Zumindest bei einigen Positionen wurden die Preise so berechnet, dass sie das von den Seiten zuvor vereinbarte Niveau nicht überschreiten, oder aber es wurde eine angemessene Obergrenze für Preisschwankungen bei konkreten Marktpreisen festgelegt, die einen möglichst objektiven Bezugspunkt bilden. Zudem waren die tatsächlichen Preise teilweise sogar niedriger, was vor allem daran lag, dass sie von der polnischen Regulierungsbehörde indirekt kontrolliert wurden. Deshalb enthielten die PPA schon vor dem Beitritt präzise Festlegungen zur maximalen Beteiligung des Staates. Bestehende Beihilfe  (16) (65) Nach Auffassung der Beteiligten muss eine solche staatliche Beihilfe, selbst wenn die PPA als staatliche Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft werden, als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gewertet werden. (66) Die Beteiligten sind der Ansicht, dass bei der Entscheidung, ob die vor dem Beitritt gewährte und auch nach dem Beitritt noch anzuwendende Beihilfe als „neue Beihilfe“ oder aber als „bestehende Beihilfe“ anzusehen ist, nicht ausschließlich die Bestimmungen von Anhang IV der Beitrittsakte zugrundegelegt werden dürfen. Vielmehr muss eine solche Beihilfe, wenn sie die Bedingungen für ihre Einstufung als bestehende Beihilfe im Sinne von Anhang IV der Beitrittsakte nicht erfüllt, außerdem entsprechend Artikel 1 Buchstabe b Ziffern ii bis v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geprüft werden. (67) Die Beteiligten stehen auf dem Standpunkt, dass die Bestimmungen von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf die PPA anzuwenden sind und diese Vereinbarungen deshalb eine „bestehende Beihilfe“ darstellen. (68) Sie stellen weiter fest, dass der letzte Satz von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 aus drei Gründen nicht auf die PPA zutrifft. (69) Erstens: Wie der Gerichtshof in der Rechtssache Alzetta Mauro (17) urteilte, ist eine Beihilfe, die auf einem gegebenen, vor seiner Liberalisierung für den Wettbewerb anfangs noch geschlossenen Markt gewährt wurde, mit seiner Liberalisierung als bestehende Beihilfe anzusehen. Dieses Urteil stützt sich nach Auffassung der Beteiligten auf die direkte Auslegung von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und hat deshalb in der rechtlichen Hierarchie Vorrang vor den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (70) Zweitens: Ungeachtet dessen, dass die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zum Zeitpunkt der Liberalisierung des Strommarkts noch nicht galt, fanden kraft der Richtlinie 96/92/EG bzw. des Abschlusses der PPA die Entscheidungsgründe des Urteils in der Rechtssache Alzetta Mauro Anwendung und nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (71) Drittens: Ein Vergleich der Definition der verschiedenen Kategorien in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 legt den Schluss nahe, dass Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v ausschließlich staatliche Beihilferegelungen betrifft, da die Einzelbeihilfe darin nicht ausdrücklich erwähnt wird. (72) Dafür spricht nach Ansicht der Beteiligten auch die Tatsache, dass es sich bei den PPA um privatrechtliche Verträge und nicht um staatliche Maßnahmen handelte. Ihrer Auffassung nach ist im Zusammenhang mit dem Beitritt die Annahme, wonach ein vor dem Beitritt Polens zur EU und vor der Liberalisierung ordnungsgemäß geschlossener, gültiger Vertrag nach dem Beitritt rechtswidrig sei, falsch. Die Beteiligten sehen darin eine breitere und rückwirkende Auslegung der die staatliche Beihilfe betreffenden Bestimmungen des EG-Vertrags, die gegen die international anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen verstößt. Zurechenbarkeit staatlicher Maßnahmen an den Staat (73) Die nachstehenden Stellungnahmen wurden von den Banken übermittelt. (74) Nach Auffassung der Banken handelt es sich dabei nicht um eine Maßnahme des Staates, sondern des Netzbetreibers PSE. Angesichts der Lage im polnischen Energiesektor zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA gab es für den Netzbetreiber PSE keine Alternative zum Abschluss langfristiger Vereinbarungen. Als privater Marktteilnehmer wäre PSE in der gleichen Situation gewesen. Die Unterzeichnung der PPA lag daher im gemeinsamen Interesse des Staates wie auch der Unternehmen, mit denen diese Vereinbarungen abgeschlossen wurden, und ist kein Beleg dafür, dass der Staat dem Netzbetreiber PSE eine politische Entscheidung aufgezwungen hat. Wirtschaftlicher Vorteil  (18) (75) Die Beteiligten vertreten mehrheitlich den Standpunkt, dass mit den PPA keinerlei wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist. (76) Sie kritisieren die einleitende Feststellung der Kommission, wonach die auf der Grundlage der PPA festgelegten Preise über den Großhandelspreisen liegen. Ihrer Ansicht nach habe die Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht deutlich gemacht, auf welchen Markt und welche Preise sich die Entscheidung bezieht. Zudem sei die polnische Strombörse erst im Dezember 1999 eröffnet worden, als viele PPA bereits unterzeichnet waren. Nach Auffassung der Beteiligten verfügte Polen zum damaligen Zeitpunkt über keine freien Übertragungskapazitäten seiner Verbindungsleitungen zu anderen Ländern. Die Kommission hätte fälschlicherweise den im Jahr 2003 in Griechenland geltenden Preis herangezogen und sich damit in einem ganz anderen geografischen und zeitlichen Rahmen bewegt. (77) Der auf der Grundlage von PPA verkaufte Strom ist auch in Polen nicht mit Strom vergleichbar, dessen Verkauf nicht an derartige Verträge gebunden ist. Während die Stromerzeugung im ersteren Fall unter Einhaltung moderner Umweltnormen erfolgt, wird der Strom im letzteren Fall in Betrieben erzeugt, die unter weniger umweltfreundlichen Bedingungen arbeiten und die Leistungsüberschüsse bei geringen Kosten auf verschiedene Art und Weise „verschleudern“ (19), wobei mit den dabei erzielten Preisen weder die Fixkosten noch die variablen Kosten gedeckt werden können. Erzeugern, die keine PPA abgeschlossen haben, wurden ebenfalls Beihilfen gewährt, doch waren sie deshalb keineswegs zur Modernisierung ihrer Anlagen verpflichtet wie die Erzeuger, mit denen solche Vereinbarungen bestanden. Sie waren vor allem in den Jahren 1997-1998 nicht in der Lage, genügend Strom zu erzeugen, um den gesamten Bedarf Polens zu decken. (78) Nach Auffassung der Beteiligten müssen die PPA unter Berücksichtigung der Bedingungen geprüft werden, wie sie zum Zeitpunkt ihres Abschlusses bestanden, als es eine zentralisierte und regulierte Energiewirtschaft mit nur einem Abnehmer und noch kein liberalisiertes System mit einem Großhandelsmarkt gab. (79) Die PPA boten die einzige Möglichkeit zur Sicherung von Investitionen, die die Anforderungen an den Energiesektor in Polen erfüllten (insbesondere die Modernisierung des gesamten Systems, Umweltschutz und Versorgungssicherheit). Die Banken verlangten die PPA als Sicherheit für die von ihnen gewährten Kredite. Diese Anforderungen mussten bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers berücksichtigt werden, und die PPA waren die einzige Möglichkeit, sie zu erfüllen. Die Beteiligten verweisen darauf, dass die Erzeuger durch diese Vereinbarungen zu Investitionen und Bereitstellung verpflichtet waren. (80) Nach Ansicht der Beteiligten sollte die Vorgehensweise des Netzbetreibers PSE hinsichtlich der Unterzeichnung der PPA nicht unter dem Aspekt kurzfristiger Gewinnsicherung, sondern vielmehr dahingehend untersucht werden, ob damit die Rentabilität langfristiger Investitionen und eine aus Sicht des Netzbetreibers stabile Versorgungssicherheit sowie die Erfüllung seiner allgemeinen Verpflichtungen zur Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen gewährleistet war. Sie machen ferner geltend, dass die PPA im Ergebnis eines transparenten, offenen und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens abgeschlossen wurden, das auf die Erzielung eines möglichst günstigen Preises abstellte. Wie nach Meinung der Beteiligten aus dem Urteil des Gerichtshofs (20) hervorgeht, reicht allein das schon aus, um die Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils auszuschließen. Der Ausschreibung zum Abschluss der PPA war eine Analyse der niedrigsten Kosten vorausgegangen, um eine Prioritätenliste für Investitionen in diesem Sektor zu erstellen. (81) Die Beteiligten stehen außerdem auf dem Standpunkt, dass das Vorgehen des Netzbetreibers PSE, der letztlich in einem regulierten Stromsektor agierte, nicht mit der Vorgehensweise von Unternehmen unter normalen Marktbedingungen zu vergleichen ist. Vielmehr muss die Handlungsweise von PSE vor dem Hintergrund objektiver und verifizierbarer Faktoren bewertet werden, wie sie nach Ansicht der Beteiligten die von den Erzeugern getragenen Kosten darstellten (21). Das Vorgehen des Netzbetreibers PSE erfüllt das Kriterium des privaten Kapitalgebers, da die PPA lediglich die Deckung der Fixkosten und der variablen Kosten sowie eine angemessene Gewinnmarge vorsehen. (82) Der Abschluss langfristiger Verträge wie der PPA ist bei den Betreibern in diesem Sektor angeblich gängige Praxis und durchaus üblich, um das Risiko zwischen Erzeuger und Abnehmer zu teilen. Langfristige Verträge allein stellen noch keinen Vorteil dar. Die Beteiligten führen hierzu mehrere Beispiele an wie den Vertrag zwischen Electricité de France und Péchiney in Frankreich, die beiden Verträge zwischen Redes Energéticas Nacionais und Turbogás sowie Electricidade De Portugal und Pego in Portugal und die von Northern Ireland Electricity im Vereinigten Königreich geschlossenen Verträge. Sie berufen sich außerdem auf den Vertrag von „IASB“. Allerdings war die übermittelte Bezeichnung dieses Dokuments nicht korrekt, so dass die Kommission es nicht finden konnte (22). Die Beteiligten machen geltend, dass die Kommission bezüglich der Laufzeit dieser Verträge keine Bedenken hatte, obwohl diese mindestens 15 Jahre betrug. Ihrer Ansicht nach ist der Abschluss langfristiger Verträge auch in den USA gängige Praxis, allerdings werden hiefür keine konkreten Beispiele angeführt. (83) Die Beteiligten führen weiter aus, dass die PPA keine Kapitalrendite garantieren. Dem Netzbetreiber PSE und den Regulierungsbehörden stehen Rechtsmittel zur Beschränkung der Kapitalrendite zur Verfügung. So können die Regulierungsbehörden die Preise überprüfen und der Erhebung unverhältnismäßig hoher und ungerechtfertigter Gebühren ihre Zustimmung verweigern. PSE hat die Kraftwerkskapazitäten nicht immer vollständig ausgeschöpft und in den Verträgen bei der Berechnung des Strompreises den Nutzen einer effizienteren Energienutzung berücksichtigt. Zudem tragen die Erzeuger im Zusammenhang mit den Unternehmen zahlreiche Risiken wie zum Beispiel finanzielle Risiken, bautechnische Risiken sowie betriebs- und wartungsbedingte Risiken. (84) Wenn mit den PPA keine wirtschaftlichen Vorteile verbunden sind, stellen sie auch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (85) Als Privatunternehmen machen die Beteiligten außerdem geltend, dass, selbst wenn mit den PPA bestimmte wirtschaftliche Vorteile verbunden gewesen wären, ihr Wert bei der Privatisierung der Kraftwerke seinen Niederschlag im Kaufpreis gefunden hätte. Die PPA waren für die Privatisierung dieser Unternehmen unerlässlich, bildeten sie doch eine Grundbedingung der Privatisierungsverträge. Die Beteiligten legen überzeugend dar, dass in Anbetracht der Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache Banks und Falck (23) und unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen Umstände davon auszugehen ist, dass mit den PPA keinerlei wirtschaftliche Vorteile verbunden waren. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse  (24) (86) Die Beteiligten verweisen darauf, dass die Erzeuger, mit denen PPA abgeschlossen wurden, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen. (87) Eine im Rahmen der PPA gewährte staatliche Beihilfe erfüllt vier kumulative Kriterien, wie sie im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark bezeichnet sind (25). (88) Erstens: Erzeuger mit denen eine PPA abgeschlossen wurde, sind zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verpflichtet. Dies geht aus Artikel 1 Absatz 2 des polnischen Stromgesetzes von 1997 hervor, wonach der Staat für eine stabile und kontinuierliche Versorgung der Endverbraucher mit Strom auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare Weise und unter Berücksichtigung der Umweltschutzbestimmungen Sorge zu tragen hat. Zu den von den Erzeugern zu erbringenden Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zählen die Beteiligten auch die Pflicht zur Diversifikation der Brennstoffversorgung und zur Reduzierung der Stickoxidemission in der Nähe städtischer Gebiete. Bei der Bestimmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse haben die Mitgliedstaaten großen Spielraum. So kann entsprechend der Richtlinie 96/92/EG die Pflicht zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu diesen Dienstleistungen gezählt werden, was in der Entscheidungspraxis der Kommission seinen Niederschlag findet. Auch Maßnahmen zum Schutz der Umwelt wie die Steigerung der Energieeffizienz und der Klimaschutz gehören gemäß der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (26) zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Demnach wären die PPA ein Rechtsinstrument, das der Staat genutzt hat, um die Erzeuger mit der Erbringung der vorstehend beschriebenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu beauftragen, was in den Kriterien für die Bewertung der Angebote seinen Niederschlag findet. (89) Zweitens: In den PPA und den dazugehörigen Anhängen war von Anfang an genau festgelegt, wie die Ausgleichszahlungen für die Kosten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfolgen. Das ist Bestandteil der Verhandlungen über die PPA. Einige PPA wurden selbst nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union mehrfach geändert, was jedoch keine nennenswerten Auswirkungen auf die Festlegung der Bedingungen für die Ausgleichszahlungen und deren Höhe hatte. (90) Drittens: Der für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gezahlte Ausgleich aufgrund der PPA übersteigt nicht die Kosten dieser Dienstleistungen. Die PPA sehen lediglich die Deckung der Stromerzeugungskosten (z. B. Baukosten, Kapitalkosten, Fixkosten und variable Kosten für Betrieb und Wartung, allgemeine Unkosten) und eine angemessene Gewinnmarge vor. (91) Viertens: Mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse wurden Unternehmen beauftragt, die im Rahmen eines offenen, diskriminierungsfreien und den Wettbewerbsprinzipien folgenden Ausschreibungsverfahrens zum Abschluss von PPA ausgewählt wurden. (92) Die PPA erfüllen demzufolge nach Ansicht der Beteiligten die vier kumulativen Kriterien im Urteil in der Rechtssache Altmark und stellen deshalb keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (93) Sie machen ferner geltend, dass die PPA selbst dann, wenn festgestellt würde, dass sie die vier kumulativen Kriterien des Urteils in der Rechtssache Altmark nicht erfüllen, nach wie vor als im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden können. (94) Wie bereits in Erwägung 88 dargelegt, wurden die Erzeuger im Rahmen der PPA mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie sie im polnischen Recht definiert sind, beauftragt. Außerdem sollen die PPA eine notwendige Maßnahme sein, um die Erbringung dieser Dienstleistungen zu gewährleisten, da andernfalls für die Weiterentwicklung der Kraftwerke keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung gestanden hätten. Die im Rahmen der PPA gewährte Beihilfe entspricht dem Ziel der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, da diese Vereinbarungen lediglich die Deckung sämtlicher Stromerzeugungskosten und eine angemessene Gewinnmarge vorsehen. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der überaus geringen Zahl der Übertragungsleitungen, die das polnische Stromnetz mit den anderen Stromnetzen in der Europäischen Union verbinden, ist festzustellen, dass die Beihilfe die Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und demzufolge keine gegen das gemeinsame Interesse gerichtete Maßnahme ist. Selektivität  (27) (95) Nach Auffassung der Beteiligten enthält das System der PPA keine Elemente der Selektivität. (96) Ihrer Ansicht nach kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine Maßnahme, die nur einen Wirtschaftssektor begünstigt, selektiven Charakter besitzt. Sie verweisen darauf, dass die Kommission stets den konkreten geografischen Markt und den Produktmarkt benennen und auch darlegen muss, wer die Mitbewerber der Begünstigten der Maßnahme auf diesem Markt sind, um beurteilen zu können, ob diese Maßnahme selektiven Charakter besitzt. In diesem konkreten Fall handelte es sich um eine offene, transparente und diskriminierungsfreie Ausschreibung zur Auswahl der Unternehmen, mit denen PPA abgeschlossen werden sollten, weshalb von einem selektiven Charakter nicht die Rede sein kann. (97) Die Beteiligten stehen außerdem auf dem Standpunkt, dass die für einen Sektor charakteristischen Maßnahmen keinen selektiven Charakter besitzen können, wenn sie ausschließlich auf das Wirken der Marktkräfte zurückzuführen sind. Die vom Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Van der Kooy (28) untersuchten Maßnahmen sind ein typisches Beispiel für eine solche nichtselektive Maßnahme. (98) Die Beteiligten weisen ferner darauf hin, dass es nicht der Staat, sondern der Netzbetreiber PSE war, der die Entscheidung über die Anwendung der PPA getroffen hat. Anstelle des Selektivitätskriteriums müsse das Kriterium des privaten Kapitalgebers angewendet werden. Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten  (29) (99) Nach Ansicht der Beteiligten hätte die Kommission prüfen müssen, ob die PPA zum Zeitpunkt ihres Abschlusses eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten darstellten. (100) Die Unterzeichnung der PPA fiel in eine Zeit, da es auf dem polnischen Strommarkt keinen Wettbewerb gab. Die Richtlinie 96/92/EG fand zu diesem Zeitpunkt auf Polen keine Anwendung. Polen befand sich damals in einem sehr frühen Stadium der Verhandlungen über eine EU-Mitgliedschaft; der endgültige Beitrittstermin stand noch nicht einmal fest. Die damaligen Preise waren ausnahmslos reguliert, auch die Preise für Stromerzeuger, mit denen keine PPA abgeschlossen wurden. Folglich konnten die PPA zum damaligen Zeitpunkt nicht als eine den Wettbewerb beeinträchtigende Maßnahme angesehen werden. (101) Wie die Beteiligten weiter feststellen, war Polen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA noch nicht Mitglied der Europäischen Union. Zudem waren die Kapazitäten der Übertragungsleitungen zwischen Polen und seinen Nachbarn begrenzt, und der im Rahmen der PPA erzeugte Strom war teurer als der außerhalb dieser Vereinbarungen produzierte. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass die PPA zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten darstellten. Vereinbarkeit der Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a  (30) EG-Vertrag (102) Als eine staatliche Beihilfe könnten die PPA nach Auffassung der Beteiligten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag als mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden. (103) Sie machen geltend, dass die PPA nicht als Betriebsbeihilfe zu betrachten sind. Eine Betriebsbeihilfe ist (im Gegensatz zur Investitionsbeihilfe) eine „Beihilfe, deren Ziel darin besteht, die Unternehmen von den Kosten zu entlasten, die sie normalerweise im Rahmen ihres laufenden Betriebs tragen müssen“. Die a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.