Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s vorbereitenden Schritts, d. h. der Übertragung der Regionalgesellschaften auf die jeweiligen Regionen. c) Um die Kontinuität der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten und das Privatisierungsverfahren der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe zu unterstützen, können die betreffenden Regionen nach CIPE-Richtlinie Nr. 1/2009 vom 6. März 2009 (55) die Mittel des Fondo Aree Sottoutilizzate (im Folgenden „FAS“) (56) in Anspruch nehmen. 2.4.   Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4609 (112) Nach einem früheren Austausch zwischen den Kommissionsdienststellen und den italienischen Behörden richtete der für Energie und Verkehr zuständige Generaldirektor der Kommission am 19. Dezember 2008 ein Auskunftsersuchen an Italien. Dieses Ersuchen betraf unter anderem einen Überblick über die Routen, die zur damaligen Zeit über öffentliche Dienstleistungsverträge bedient wurden, und den öffentlichen Auftrag, den Italien im Rahmen des vorgeschlagenen neuen Vertrags vorgesehen hat. Darüber hinaus wurde Italien gebeten, ausführlichere Informationen zu den Privatisierungsplänen für die Tirrenia-Gruppe zu übermitteln. (113) Mit Schreiben vom 28. April 2009 übermittelten die italienischen Behörden eine ausführliche Antwort auf das Ersuchen der Kommission vom 19. Dezember 2008. In diesem Schreiben hat Italien unter anderem — darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der ursprünglichen Verträge bis zum 31. Dezember 2009 notwendig gewesen sei, um die Liberalisierung des Seekabotagesektors in Italien durch die Privatisierung der Tirrenia-Gruppe zu erreichen, — vorgebracht, dass die Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen an die Tirrenia-Gruppe erforderlich war, um die territoriale Anbindung der Inseln durch Seeverbindungen sicherzustellen, die von privaten Betreibern auf dem Markt nicht in zufriedenstellender Weise angeboten wurden, — hervorgehoben, dass ein umfassender Rationalisierungsprozess der Routen am 10. März 2009 abgeschlossen wurde. Dieser Prozess berücksichtigte die relevanten sozialen, beschäftigungspolitischen und wirtschaftlichen Aspekte sowie die Notwendigkeit, wesentliche Verbindungen für die territoriale Anbindung zu sichern, und schloss eine Konsultation der sechs betroffenen Regionen ein. Die Rationalisierung sollte zu einer Reduzierung der Nettokosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen von ungefähr 66 Mio. EUR und zur Entlassung von etwa 600 Besatzungsmitgliedern in der gesamten Tirrenia-Gruppe führen. Italien erinnerte auch daran, dass die Rationalisierung im Jahr 2009 frühere Bemühungen (2004, 2006 und 2008) zur Reduzierung der von der Tirrenia-Gruppe betriebenen Dienste ergänzt habe, — erklärte, dass mit der Rationalisierung folgende Ziele verfolgt wurden: i) die Aufrechterhaltung der erforderlichen Verbindungen für die Sicherstellung der Anbindung der Inseln an das Festland und des Rechts auf Gesundheit, Studium und Mobilität, ii) die Rationalisierung von Verbindungen, sollte es private Betreiber geben, die dieselbe Verbindung im selben Zeitabschnitt mit ähnlichen Garantien für Qualität und Kontinuität anbieten und iii) die Rationalisierung von reinem Personentransport in Sommer- und Hochgeschwindigkeitsverbindungen, — und gab einen Überblick über die von den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe 2008 bedienten Routen sowie die reduzierte Zahl der 2009 von den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe zu bedienenden Routen. Nach Angaben der italienischen Behörden sollten die letztgenannten Routen die Grundlage des neuen Vertrags bilden, der mit den neuen Eignern der Unternehmen der Tirrenia-Gruppe abgeschlossen würde. (114) Am 21. Dezember 2009 hat der für Energie und Verkehrswesen zuständige Generaldirektor der Kommission den italienischen Behörden ein Schreiben übermittelt, in dem er unter anderem Folgendes hervorhob: — Angesichts der radikalen Umgestaltung des Seekabotagesektors in Italien und wegen der beträchtlichen sozialen Auswirkungen, die die Privatisierung nach Ansicht der italienischen Behörden mit sich gebracht hätte, wenn die Ausschreibungen auf der Grundlage eines einfachen öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt worden wären, war die Ausschreibung der mit solchen Aufträgen ausgestatteten Reedereien — grundsätzlich und ausnahmsweise — akzeptabel, um die Einhaltung des Kriteriums der Diskriminierungsfreiheit von Gemeinschaftsreedern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates (57) (im Folgenden „Seekabotageverordnung“) zu gewährleisten. — Die Ausgleichszahlungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mussten auf die Routen beschränkt werden, auf denen die kontinuierliche Präsenz anderer Betreiber über das ganze Jahr begrenzt war und damit den Marktbedürfnissen nicht zufriedenstellend gerecht wurde. In diesem Zusammenhang wurde um Klärung des Marktversagens auf den Routen Genua–Porto Torres, Genua–Olbia–Arbatax und Civitavecchia–Olbia gebeten. Darüber hinaus wurde Italien aufgefordert zu erklären, ob Tirrenia Ausgleichsleistungen für die Bedienung der drei Routen in der Hauptsaison erhalten hat. Ferner wurden Fragen zu den von Caremar betriebenen Routen gestellt. In dem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass auf der Grundlage der Seekabotageverordnung nur die Aufnahme von Inlandslinien (und nicht von internationalen Linien) in einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gerechtfertigt sein könnten. — Die Verträge über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Tirrenia-Gruppe liefen am 31. Dezember 2008 aus und die von Italien geplante Privatisierung kann durchaus länger als geplant gedauert haben. Das Schreiben wies daher auf die Möglichkeit hin, ein Mahnschreiben wegen falscher Umsetzung der Seekabotageverordnung zu versenden. (115) Am 22. Januar 2010 antworteten die italienischen Behörden auf das Schreiben der Kommissionsdienststellen vom 21. Dezember 2009. In ihrem Schreiben stellten die italienischen Behörden fest, dass sie — zur Kenntnis genommen hätten, dass die Kommission dem vorgeschlagenen Ansatz für die Privatisierung der Tirrenia-Gruppe zusammen mit neuen öffentlichen Dienstleistungsverträgen grundsätzlich zustimmt, — detaillierte Erläuterungen zu den Routen Genua–Porto Torres, Genua–Olbia–Arbatax und Civitavecchia–Olbia, zu denen die Kommission eine Reihe von Fragen aufgeworfen hatte, übermittelt hätten. Italien bestätigte auch, dass die Routen Genua–Porto Torres und Civitavecchia–Olbia nur in der Nebensaison im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bedient würden, — erwähnt hätten, dass der Aufruf zur Interessenbekundung für den Verkauf von Tirrenia (einschließlich Siremar) am 23. Dezember 2009 veröffentlicht worden sei. Italien teilte mit, dass es beabsichtige, die Privatisierung der gesamten Tirrenia-Gruppe bis zum 30. September 2010 abzuschließen, — die Kommission aufgefordert habe, ausdrücklich zu bestätigen, dass die im Hinblick auf das Marktversagen vorgebrachten Argumente ausreichend seien. (116) Am 29. Januar 2010 (58) übermittelte die Kommission ein Mahnschreiben bezüglich der fehlerhaften Umsetzung der Seekabotageverordnung. In diesem Schreiben erinnerte die Kommission daran, dass die Verordnung vorschreibt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er öffentliche Dienstleistungsaufträge vergibt oder gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt, dies auf diskriminierungsfreier Grundlage gegenüber allen Gemeinschaftsreedern tun muss. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung können bestehende öffentliche Dienstleistungsverträge bis zum Ablaufdatum des betreffenden Vertrags in Kraft bleiben. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Unternehmen der Tirrenia-Gruppe auch nach dem Auslaufen der jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsverträge (die ursprünglichen Verträge) weiterhin Seeverkehrsdienste erbrachten. Insbesondere sollten diese Verträge Ende 2008 auslaufen, wurden von Italien aber wiederholt verlängert. Daher forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, sich dazu zu äußern. (117) Ebenfalls am 29. Januar 2010 antwortete der für Energie und Verkehr zuständige Generaldirektor der Kommission auf das Schreiben der italienischen Behörden vom 22. Januar 2010. Der Generaldirektor betonte, dass sich seine Antwort nur auf die Einhaltung der Seekabotageverordnung und nicht auf Fragen der staatlichen Beihilfen bezieht. Vor diesem Hintergrund wies der Generaldirektor darauf hin, dass die Begründungen für die Linien Genua–Porto Torres, Genua–Olbia–Arbatax und Civitavecchia–Olbia ausreichend seien, um die zuvor geäußerten Bedenken auszuräumen. Darüber hinaus stellte der Generaldirektor positiv fest, dass Italien auf seine frühere Bitte hin eine internationale Verbindung aus dem neuen Vertragsentwurf für Tirrenia gestrichen hat. Hinsichtlich der zu von Caremar betriebenen Routen wurden nur für einige dieser Routen die Begründungen als ausreichend erachtet. Italien wurde daher aufgefordert, weitere Erläuterungen zu einigen Routen von Caremar zu übermitteln. Der Generaldirektor erinnerte daran, dass Verträge für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse nur für Routen gelten können, für die ein Marktversagen vorliegt. (118) Am 29. März 2010 übersandten die italienischen Behörden ihre Antwort auf das Aufforderungsschreiben der Kommission vom 29. Januar 2010. In dieser Antwort haben die italienischen Behörden — daran erinnert, dass sich die Kommissionsdienststellen mit ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2009 (siehe Erwägungsgrund 114) grundsätzlich mit der Privatisierung der Tirrenia-Gruppe durch die Bündelung der Unternehmen mit neuen öffentlichen Dienstleistungsverträgen einverstanden erklärt hätten, — festgestellt, dass die Verlängerung der ursprünglichen Verträge nur durch die Notwendigkeit motiviert gewesen sei, die Kontinuität des Betriebs des öffentlichen Seeverkehrsdienstes bis zum Abschluss des jeweiligen Privatisierungsverfahrens zu gewährleisten, — bestätigt, dass es ihre Absicht gewesen sei, das Privatisierungsverfahren bis zum 30. September 2010 abzuschließen, sodass der Seekabotagesektor bis zu diesem Datum liberalisiert würde, — einen Überblick über das Privatisierungsverfahren von Tirrenia (einschließlich Siremar) vorgelegt. Insbesondere gab Italien an, dass nach der Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung bis zum 19. Februar 2010 16 Interessenbekundungen von 19 Unternehmen eingegangen seien. Als Teil der Due-Dilgence-Phase sei am 22. März 2010 ein Datenraum eröffnet worden, der bis Ende Mai 2010 offenbleiben werde. Zu jenem Zeitpunkt ging Italien davon aus, dass der Vertrag bis Mitte Juli 2010 unterzeichnet und das Eigentum bis September 2010 übertragen werden könne, — klargestellt, dass beim Ausschreibungsverfahren für Toremar 11 interessierte Beteiligte an der nächsten Phase des Verfahrens teilnehmen würden, — herausgestellt, dass die anhaltende Unsicherheit aufgrund der Fortsetzung des Vertragsverletzungsverfahrens das Privatisierungsverfahren gefährden und sich negativ auf den Wert der zum Verkauf stehenden Unternehmen auswirken könne, — vollständige Zusammenarbeit mit der Kommission angeboten, um sämtliche verbliebenen Zweifel in Hinsicht auf das Vertragsverletzungsverfahren, aber auch mögliche Fragen zu staatlichen Beihilfen zu klären. (119) Am 10. September 2010 teilten die italienischen Behörden der Kommission anlässlich einer Ad-hoc-Sitzung mit, dass das Verfahren zur Privatisierung von Tirrenia und Siremar in der Endphase abgebrochen worden sei und der Termin 30. September daher nicht eingehalten werden könne. Darüber hinaus berichteten die italienischen Behörden, dass sich die Ausschreibungsverfahren für die Verträge von Caremar, Saremar, Siremar und Toremar verzögert hätten. Aus diesem Grund verlängert Gesetz Nr. 163 vom 1. Oktober 2010 die ursprünglichen Verträge bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens von Tirrenia und Siremar (siehe auch Erwägungsgrund 26). (120) Angesichts dieser Entwicklung nahm die Kommission am 24. November 2010 ein ergänzendes Mahnschreiben an. In diesem Schreiben hat die Kommission — festgestellt, dass die ursprünglichen Verträge von Tirrenia, Siremar, Caremar, Saremar und Toremar automatisch und ohne wettbewerbsrechtliches Verfahren verlängert wurden, — darauf hingewiesen, dass, während die fraglichen gemeinwirtschaftlichen Verträge weiterhin angewandt wurden, weder für Tirrenia noch für Siremar, Caremar, Saremar oder Toremar ein Ausschreibungsverfahren abgeschlossen wurde, — mitgeteilt, dass sie sich das Recht vorbehält, eine gegebenenfalls mit Gründen versehene Stellungnahme (unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen Italiens) abzugeben. (121) Am 21. Juni 2012 erließ die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur verspäteten Privatisierung von drei Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (Caremar, Laziomar und Saremar). Da die Ausschreibungsverfahren für die anderen drei Unternehmen (Tirrenia, Toremar und Siremar) im Lauf des Jahres 2011 abgeschlossen wurden (59), werden diese Unternehmen nicht in der begründeten Stellungnahme behandelt. Die Kommission stellte fest, dass Italien drei Jahre nach dem regulären Auslaufen der jeweiligen ursprünglichen Verträge noch keine Ausschreibungsverfahren für die Vergabe von Verträgen für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse für von den Unternehmen Caremar, Laziomar und Saremar erbrachte Seekabotagedienste eingeleitet hat. Diese Verträge wurden automatisch und unbeschränkt verlängert, wodurch andere Schiffseigner in der Union daran gehindert wurden, sich um die Vergabe dieser Verträge zu bewerben. (122) Am 8. August 2012 antworteten die italienischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und teilten mit, dass die Ausschreibungen für die Vergabe der mit neuen öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ausgestatteten Unternehmen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden seien bzw. werden würden. Die Ausschreibung für Caremar sei am 20. Juli 2012 veröffentlicht und die Ausschreibung für Laziomar am 1. August 2012 zur Veröffentlichung abgesandt worden. Für Saremar sei schließlich am 2. August 2012 ein Gesetz verabschiedet worden, das die Veröffentlichung einer solchen Mitteilung bis zum 2. Oktober 2012 vorschreibe. (123) Am 13. Januar 2014 wurde die Compagnia Laziale di Navigazione der neue Eigentümer von Laziomar und unterzeichnete einen Zehnjahresvertrag für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für die Anbindung der Pontinischen Inseln. Am 16. Juli 2015 übernahm ATI SNAV-Rifim das Eigentum an Caremar und wurde mit einem Neunjahresvertrag für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut. In der Folge des Beschlusses von 2014 wurde für Saremar das Liquidationsverfahren eingeleitet und der Vertrag für die öffentlichen Dienstleistungen zur Bedienung der Routen zwischen Sardinien und den kleineren Inseln wurde im März 2016 an Delcomar vergeben. (124) Mit Schreiben vom 15. Juli 2016 informierten die italienischen Behörden die Kommission, dass die Privatisierung aller Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe abgeschlossen sei. Am 8. Dezember 2016 beschloss die Kommission, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG UND AUSWEITUNG DES VERFAHRENS 3.1.   Die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen dem Staat und Tirrenia 3.1.1.   Einhalten der Altmark-Kriterien und Vorliegen einer Beihilfe (125) In ihrem Beschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht klar genug war und es daher der Kommission nicht erlaubte, endgültig festzustellen, ob sie einen offenkundigen Fehler enthielt. Insbesondere hatte die Kommission keinen vollständigen Überblick über die tatsächlichen Verpflichtungen, die Tirrenia für die Bedienung der infrage stehenden Routen, im Vergleich zu den von Wettbewerbern auf einigen dieser Routen angebotenen Diensten, auferlegt wurden. Ferner hegte die Kommission Zweifel daran, dass die von Tirrenia erbrachten Frachtdienstleistungen als auf die Befriedigung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen im Sinne des Unionsrechts ausgerichtet gelten können. (126) Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass das zweite Kriterium des Altmark-Urteils (60) erfüllt ist, da die Parameter, die der Berechnung des Ausgleichs zugrunde liegen, im Voraus festgelegt wurden und die Transparenzvorschriften eingehalten wurden. Die Kommission merkte insbesondere an, dass diese Parameter im ursprünglichen Vertrag (für die Ausgleichsleistungen für das Jahr 2009) und in der CIPE-Richtlinie (für Ausgleichsleistungen ab 2010) beschrieben sind. (127) Die Kommission war jedoch der Ansicht, dass das dritte Altmark-Kriterium nicht erfüllt zu sein schien und die Betreiber für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen überkompensiert worden sein könnten. Insbesondere äußerte die Kommission ihre Zweifel daran, dass die Risikoprämie von 6,5 %, die ab 2010 anzuwenden ist, ein angemessenes Risikoniveau widerspiegelt, da Tirrenia prima facie offenbar nicht die Risiken übernimmt, die normalerweise bei der Erbringung solcher Dienste anfallen. (128) Die Kommission vertrat darüber hinaus die vorläufige Auffassung, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt ist, da die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags nicht ausgeschrieben wurde. Die Kommission stellte darüber hinaus fest, dass sie keinerlei Belege für das Argument erhalten habe, dass Tirrenia die fraglichen Dienstleistungen tatsächlich zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringe. (129) Im Beschluss von 2011 kam die Kommission daher zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Ausgleichsleistung, die Tirrenia 2009-2011 für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erhalten hat, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Darüber hinaus vertrat die Kommission die Ansicht, dass diese Beihilfe als neue Beihilfe zu gelten hat. (130) Im Beschluss von 2012 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Tirrenia seit dem 1. Januar 2012 im Rahmen der weiteren Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährten Ausgleichsleistungen bis zum Inkrafttreten des neuen Vertrags ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen, sofern im Jahr 2012 alle Bedingungen unverändert geblieben sind. 3.1.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (131) Im Beschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für die Jahre 2009-2011 weder in den Geltungsbereich der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission (61) (im Folgenden: „DAWI-Entscheidung von 2005“) noch in den Geltungsbereich des DAWI-Rahmens von 2005 (62) fallen. Die Kommission prüfte diese Maßnahme daher unmittelbar nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV und stellte fest, dass Zweifel bestehen, ob die geltenden Vereinbarkeitsbedingungen erfüllt sind. (132) Im Beschluss von 2012 stellte die Kommission fest, dass am 31. Januar 2012 ein neues DAWI-Paket, bestehend aus dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission (63) (im Folgenden: „DAWI-Beschluss von 2011“) und dem DAWI-Rahmen von 2011 (64), in Kraft getreten ist. Die Kommission vertrat indes die vorläufige Auffassung, dass der Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags nicht nach dem DAWI-Beschluss von 2011 als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldungspflicht befreit gelten könne. (133) Das Gesetz von 2010 sah die Verlängerung der ursprünglichen Verträge vom 30. September 2010 bis zum Ende des Privatisierungsverfahrens vor. Tirrenia befand sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes von 2010 in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgrund 61). Infolgedessen konnten die Ausgleichszahlungen, die das Unternehmen ab dem 1. Oktober 2010 bis zu seiner Privatisierung erhielt, nicht auf der Grundlage des DAWI-Rahmens von 2011 bewertet werden. Stattdessen vertrat die Kommission nach Randnummer 9 (65) des DAWI-Rahmens von 2011 die vorläufige Auffassung, dass diese Beihilfe auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 bewertet werden müsste. (134) Die Kommission stellte fest, dass die in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 festgelegten Vereinbarkeitskriterien in diesem Fall nicht erfüllt sind, und vertrat daher im Beschluss von 2012 die vorläufige Auffassung, dass die Ausgleichsleistungen an Tirrenia als Unternehmen in Schwierigkeiten eine unvereinbare Umstrukturierungsbeihilfe darstellen. 3.2.   Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Tirrenia (135) Im Beschluss von 2012 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Rettungsbeihilfe rechtswidrig vom 28. August 2011 bis zum 18. September 2012 verlängert worden war und die Verlängerung der Rettungsbeihilfe über diesen Zeitraum hinaus eine unvereinbare Beihilfe für Tirrenia und Siremar und möglicherweise für ihre jeweiligen Käufer darstellte. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass Italien nicht, wie nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 erforderlich, innerhalb der sechs Monate nach der Auszahlung der ersten Tranche der Rettungsbeihilfe an diese Unternehmen keinen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorgelegt hat. Die Kommission war der Ansicht, dass die Bedingungen für eine Verlängerung der Rettungsbeihilfe, wie sie in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 festgelegt sind, ebenfalls nicht erfüllt waren. 3.3.   Die Privatisierung von Tirrenia und die aufgeschobene Entrichtung des Kaufpreises für CIN (136) Im Beschluss von 2011 äußerte die Kommission ihre Zweifel daran, dass das Ausschreibungsverfahren für den Verkauf der Tirrenia-Sparte ausreichend transparent und bedingungslos war, um sicherzustellen, dass der Verkauf zum Marktpreis erfolgte. (137) Zunächst merkte die Kommission an, das die Aufforderung zur Interessenbekundung zwar in verschiedenen Tageszeitungen und auf verschiedenen Websites veröffentlicht wurde, diese Aufforderung jedoch offenbar keine Einzelheiten zum Umfang des Verkaufs enthalten und den Bietern keine klaren Anweisungen für die nachfolgenden Phasen des Verfahrens gegeben hat. Die Ausschreibung schien auch keine Vorqualifikations- oder Auswahlkriterien oder andere Bedingungen zu enthalten, die von den Bietern außer der obligatorischen Bedingung, den öffentlichen Dienst auch in Zukunft zu erbringen, erfüllt werden mussten. Ferner wurden den Bietern alle relevanten Informationen zu den Vermögenswerten, die Gegenstand des Verkaufsverfahrens waren, erst während der Due-Diligence-Phase zur Verfügung gestellt. (138) Zweitens war die Kommission auch der Ansicht, dass bestimmte bei der Privatisierung auferlegte Erfordernisse die Zahl der Bieter eingeschränkt und/oder den Kaufpreis beeinflusst haben könnte. Die Kommission wiederholte ihre gängige Praxis bezüglich des Verkaufs von Vermögenswerten öffentlicher Unternehmen durch den Staat oder dem Staat zuzurechnende Einrichtungen: Nichtwirtschaftliche Erwägungen, die ein privater Verkäufer nicht vorbringen würde, wie z. B. Belange der öffentlichen Ordnung, der Beschäftigung oder der regionalen Entwicklung, legen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nahe, wenn sie dem potenziellen Käufer belastende Verpflichtungen auferlegen und daher geeignet sind, den Verkaufspreis zu drücken. (139) Der Verkaufsprozess der Sparten von Tirrenia und Siremar basierte auf einem im Marzano-Gesetz festgelegten Verfahren (siehe Erwägungsgrund 64). Daher prüfte die Kommission die beiden Verfahren zusammen. Sie vertrat die Auffassung, dass der Verkauf der mit neuen Verträgen betrauten Sparten den Käufer verpflichtet, die öffentlichen Dienstleistungen unter Einhaltung der im Voraus festgelegten Qualitäts-, Frequenz- und Tarifverpflichtungen, wie sie im neuen Vertrag festgelegt sind, zu erbringen. Es schien der Kommission, dass der Staat mit der Auferlegung solcher Verpflichtungen nicht den Versuch unternahm,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.