Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Rechte, andere immaterielle Vermögenswerte. (43)  Systeme und Maschinen, industrielle und kommerzielle Ausrüstung, andere materielle Vermögenswerte. (44)  Der Tag, an dem der neue Vertrag von CIN und dem zuständigen Ministerium unterzeichnet wird. (45)  Zum gesetzlichen Zinssatz auf Jahresbasis ohne Kapitalisierung, die vom Inkrafttreten bis zur Begleichung des Saldos anfallen. (46)  Insbesondere ging die Banca Profilo davon aus, dass die gesamte Tirrenia-Sparte nach Ablauf des neuen Vertrags liquidiert werden würde. Im Gegenteil dazu geht Ecorys davon aus, dass die Schiffe, die sowohl im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (d. h. in der Nebensaison) als auch auf kommerzieller Basis (d. h. in der Hauptsaison) betrieben werden, die letztgenannten Dienste weiterführen und dann am Ende ihrer Nutzungsdauer verkauft würden. Ecorys hat jedoch nicht festgestellt, ob es rentabel ist, diese Dienste nur in der Hauptsaison weiter zu betreiben (so z. B. decken die aktuellen Arbeitsverträge der Belegschaft sowohl die Haupt- als auch die Nebensaison ab). (47)  Ecorys weist darauf hin, dass eine solche Verlängerung zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass aber die Unsicherheiten und das Fehlen zuverlässiger Informationen über die Bedingungen der Verlängerung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse es vernünftig erscheinen lassen, den Wert der Tirrenia-Sparte unabhängig von einer möglichen künftigen Verlängerung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu bewerten. (48)  Ecorys berechnete diesen Wert als Differenz zwischen den Kosten für die Entlassung des gesamten Personals und dem bereinigten Nettowert der Vermögenswerte der Tirrenia-Sparte. (49)  Ecorys ist der Ansicht, dass dieses Verhältnis anzeigt, ob die Arbeitskosten im Vergleich zu ähnlichen Unternehmen einen signifikanten Einfluss auf das Budget der Tirrenia-Sparte haben. (50)  Nach Ansicht von Ecorys zeigt dieses Verhältnis, ob die Arbeitskosten der Tirrenia-Sparte im Vergleich zu ähnlichen Unternehmen unverhältnismäßig hoch sind. (51)  Im Einzelnen: vom 24. Dezember bis zum 6. Januar, vom Mittwoch vor Ostern bis zum Dienstag nach Ostern, an den Feiertagen am 25. April, 1. Mai, 2. Juni, 1. November und am 8. Dezember sowie zwei Wochen im August nach Absprache mit den beaufsichtigenden Ministerien. (52)  Wie durch Artikel 19 Absatz 13bis des Gesetzesdekrets Nr. 78/2009 in der in das Gesetz Nr. 102/2009 umgewandelten Form und durch Artikel 19ter Absatz 19 des Gesetzes von 2009 festgelegt. (53)  Die Sicherheitsstandards wurden dann in der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998, in italienisches Recht umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 45 vom 4. Februar 2000, und in der Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003, in italienisches Recht umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 52 vom 8. März 2005, und in der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in italienisches Recht umgesetzt durch das Gesetzesdekret Nr. 65 vom 14. März 2005, ausführlich behandelt. (54)  Alle Mittel (d. h. 7 000 000 EUR), die in Artikel 19 Absatz 19ter des Gesetzes von 2009 vorgesehen sind, und 16 750 000 EUR aus den Mitteln, die in Gesetz Nr. 102/2009 vorgesehen wurden. (55)   Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 137 vom 16. Juni 2009. (56)  FAS ist ein nationaler Fonds, der die Umsetzung der italienischen Regionalpolitik unterstützt. Seine Mittel sind hauptsächlich für Regionen bestimmt, die von den italienischen Behörden als solche ausgewiesen wurden. (57)  Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7). Die Kommission stellt fest, dass die Seekabotageverordnung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ihre Seetransportunternehmen zu privatisieren, sie jedoch dazu zwingt, diesen speziellen Markt zu liberalisieren. (58)  Das Mahnschreiben wurde am 28. Januar 2010 angenommen, Italien jedoch erst am nächsten Tag davon benachrichtigt. (59)  Auch, wenn die förmliche Übertragung des Eigentums von Tirrenia, Toremar und Siremar erst 2012 erfolgte. (60)  Siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (61)  Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67) (im Folgenden „DAWI-Entscheidung von 2005“). (62)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4). (63)  Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3). (64)  Mitteilung der Kommission: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15). (65)  Diese Randnummer lautet: „Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die sich in Schwierigkeiten befinden, sind nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu prüfen“. (66)  Eine ausführliche Beschreibung des Kriteriums findet sich in Erwägungsgrund 301 Punkt 4. (67)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107‚ Rn. 27 und 28. (68)  Beide Unternehmen wurden von ein und derselben Sonderverwaltung und ein und demselben Sonderverwalter geführt. (69)  Es wurden zwei Ausschreibungsverfahren durchgeführt: ein Verfahren für Tirrenias Schnellfähren Aries, Taurus, Capricorn, Scorpio und Scatto sowie ein getrenntes Verfahren für Tirrenias Motorschiff Domiziana. Erstgenanntes Ausschreibungsverfahren schloss auch die Schnellfähre Guizzo von Siremar ein. (70)  Um zu veranschaulichen, dass nicht alle Mitarbeiter Tirrenias vom Käufer übernommen werden mussten, erwähnt Italien, dass die Belegschaft von Tirrenia zum Zeitpunkt der Due-Diligence-Prüfung 1 414 Mitarbeiter zählte, während diese Zahl nach der Übertragung des Eigentums auf CIN um 12 % auf 1 239 zurückgegangen sei (davon 313 mit befristeten Verträgen). Darüber hinaus wurden von den 18 Führungskräften von Tirrenia nur 4 von CIN übernommen. (71)  Dazu gehören unterschiedliche risikofreie Zinssätze, Betas, Kosten der Verschuldung und einige Unterschiede bei der Berechnung des Liquidationswerts (vor allem bei den Personalabfindungskosten). (72)  So verwendete die Banca Profilo beispielsweise die Zinssätze für 10-jährige italienische Staatsanleihen als risikofreien Zinssatz, da die Tirrenia-Sparte ausschließlich in Italien tätig ist. Ecorys verwendete jedoch die niedrigeren Zinssätze für deutsche Staatsanleihen, die jedoch laut Banca Profilo die Kapitalkosten der Sparte unterschätzten. (73)  Im Besonderen nimmt Italien Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland/Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P, C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682, Rn. 93-96. (74)   ABl. L 92 vom 13.4.2010, S. 19. (75)  Tirrenia SV verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Fred Olsen, S.A., T-17/02, ECLI:EU:T:2005:218, Rn. 215. (76)  Tirrenia SV bezieht sich auf die Urteile vom 10. Mai 2005, Italien / Kommission, C-400/99, ECLI:EU:C:2005:275 und vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione / Kommission, T-265/04, T-292/04, T-504/04, ECLI:EU:T:2009:48. (77)  Tirrenia SV fügt hinzu, dass Tirrenia selbst in der Hauptsaison die im Vertrag festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Häufigkeit der Fahrten und die Anzahl der Fähren erfüllen und außerdem ermäßigte Tarife für Anwohner und besondere Passagierkategorien anbieten müsse. Tirrenia stand es jedoch frei, die Entgelte für alle anderen Passagiere unter Wettbewerbsbedingungen festzulegen. (78)  Siehe: http://www.tirreniadinavigazioneamministrazionestraordinaria.it/ (79)  Urteil vom 28. Februar 2012, Grazer Wechselseitige Versicherung AG/Kommission, T-282/08, ECLI:EU:T:2012:91. (80)  Tirrenia SV bezieht sich auf das Urteil vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission, T 268/08 und T 281/08, ECLI:EU:T:2012:90, Rn. 70, 72 und 87. (81)  Dazu zählen folgende Maßnahmen: 1) die Verpflichtung für Moby, den Frachtdienst auf der Route Livorno–Cagliari einzustellen, falls ein neuer Betreiber sein Interesse am Betrieb dieses Dienstes bekunde, 2) die Verpflichtung für Moby, den Dienst Genua–Porto Torres einzustellen, um Überschneidungen mit CIN zu vermeiden, 3) die Verpflichtung sowohl für Moby als auch für CIN, 10 % der gemischten Passagier- und Frachtverkehrskapazität auf jeder der Routen Civitavecchia–Olbia und Genua–Olbia an andere Betreiber zu verkaufen und 4) die Verpflichtung sowohl für Moby als auch für CIN, die Unterzeichnung und Beendigung von Code-Sharing- oder anderen Arten von Vereinbarungen über den Verkauf von Fahrkarten mit Wettbewerbern oder mit Parteien, die mit Wettbewerbern verbunden sind, auf den Routen Civitavecchia–Olbia, Genua–Porto Torres und Genua–Olbia zu vermeiden. (82)  Dies betrifft den Verkauf der Tirrenia- und der Siremar-Sparte (Anmerkung der Kommission). (83)  Die Kommission hat diese Tatsache auch im Verfahren zur geplanten Fusion zwischen CIN und der Tirrenia-Sparte berücksichtigt (M.6362, das später eingestellt wurde, da die Beteiligten ihre Anmeldung zurückzogen). (84)  Insbesondere verweist CIN auf Seite 6 des Gutachtens mit der Klarstellung des Sachverständigen, dass die Wertspanne des Segments „auf der Grundlage der Annahme der fortgesetzten Anwendung des Vertrags über die öffentlichen Dienstleistungen zwischen der Geschäftssparte und dem italienischen Staat und der Zahlung des entsprechenden Ausgleichs aufgrund des anzuwendenden Vertragsentwurfs festgelegt [wurde], der insbesondere im Spartenplan auf der Basis der Spanne angegeben war. … So könnte beispielsweise um 10 % geringere Entgelte bei unveränderten Annahmen in dem von der Unternehmensleitung erstellten Plan eine Verringerung der Spanne um etwa 35,0 Mio. EUR bewirken“. (85)  CIN betont, dass der tatsächlich von „konkurrierenden“ Betreibern angebotene Gelegenheitsverkehr im Vergleich zu den Diensten, die von CIN auf der Grundlage der im neuen Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen garantiert würden, auf keinen Fall vergleichbar sei, weder hinsichtlich der Häufigkeit der Verbindungen (die, wo Verbindungen bestehen, im Wesentlichen auf die Hauptsaison beschränkt seien) noch in Bezug auf die angebotene Frequenz. (86)  CIN ist der Ansicht, dass dieses Risiko besonders relevant sei, da das Unternehmen keine Exklusivrechte besitze und daher nicht die Gewissheit habe, die Dienste auf exklusiver Basis betreiben zu können. (87)  Dies berücksichtigt nur die Zahl des Besatzungspersonals (Bordpersonal, auch bei Urlaub oder dienstfreier Zeit) ohne die Zahl des jeder Route zugeordneten Ersatz- und Landpersonals. CIN weist auch darauf hin, dass die geltenden Vorschriften genaue Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeiten, der Sicherheit und des Schutzes des Personals machten, um eine ausreichende Größe und die angemessene Ausbildung der Besatzung für jede Fährverbindung zu gewährleisten. (88)  Siehe im Detail Abschnitte 5.2.1, 5.2.2, 5.2.3 und 5.2.4. (89)  Insbesondere erwähnte Pan Med, dass Grimaldi Frachtdienste auf den Routen Ravenna–Catania, Salerno–Cagliari, Palermo–Cagliari und Trapani–Cagliari betriebe. Nach Angaben von Pan Med verkehrten Moby und Sardinia Ferries auf der Route Civitavecchia–Olbia auf saisonaler Basis, während Moby auf der Route Genua–Olbia das ganze Jahr über verkehre. Laut Pan Med habe Moby auch eine wöchentliche Verbindung zwischen Civitavecchia und Arbatax betrieben. (90)  Palermo, Catania, Ragusa, Trapani, sowie die Flughäfen von Lampedusa und Pantelleria. (91)  Die Kommission wird diese unbegründete Behauptung in diesem Beschluss nicht weiter bewerten, da die von den italienischen Behörden vorgelegte analytische Buchführung zeigt, dass Tirrenia 2010 auf dieser Route einen Verlust einfuhr. (92)  Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (93)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (94)  Darüber hinaus rügt Grimaldi, dass es, da die Überprüfung des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts des neuen Vertrags nur alle drei Jahre und offensichtlich freiwillig erfolge, im Wesentlichen keine Möglichkeit gebe, Schwankungen bei den Treibstoffkosten bei der Festlegung des Ausgleichs zu berücksichtigen. (95)  Diesen Punkt hat die AGCM in ihrem Beschluss Nr. 27 053 Absätze 198 bis 207 weiter ausgeführt. Siehe im Detail Abschnitt 6.2. (96)  GURI Nr. 240 vom 13. Oktober 1990. (97)  Siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (98)   ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4. (99)  Siehe insbesondere die Urteile des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; vom 22. November 2001, Ferring, C-53/00, ECLI:EU:C:2001:627, Rn. 21; vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C-372/97, ECLI:EU:C:2004:234, Rn. 44. (100)  Urteil des Gerichts vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest/Kommission, T-214/95, ECLI:EU:T:1998:77. (101)  Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986 S. 1). (102)  Diese Maßnahme wird insbesondere im Fall SA.15631 geprüft. (103)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, Kommission/Alouminion tis Ellados, C-590/14 P, ECLI:EU:C:2016:797, Rn. 45. (104)  Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Territorio Histórico de Àlava – Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-127/99, T-129/99 und T-148/99, ECLI:EU:T:2002:59, Rn. 175. (105)  Mitteilung C(2004) 43 der Kommission – Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3). (106)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107. (107)  Mitteilung der Kommission zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage), COM(2014) 232 final vom 22.4.2014. (108)  Siehe Urteil vom 1. März 2017, SNCM/Kommission, T-454/13, ECLI:EU:T:2017:134, Rn. 130 und 134. (109)  Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, BUPA Ltd u. a./Kommission, T-289/03, ECLI:EU:T:2008:29, Rn. 186. (110)  Siehe die Urteile vom 11. April 1989, Ahmed Saeed Flugreisen, C- 66/86, ECLI:EU:C:1989:140, Rn. 55; vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France, C-266/96, ECLI:EU:C:1998:306, Rn. 45; vom 15. Juni 2005, Fred Olsen/Kommission, T-17/02, ECLI:EU:T:2005:218, Rn. 186 ff. (111)  Die Kommission stellt fest, dass es auf jeden Fall für zwei der drei reinen Frachtrouten keinen gemischten Dienst gibt, der im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse auf diesen Routen betrieben wird. Nur auf der Route Neapel–Cagliari hatte CIN sowohl gemischte Dienste als auch den reinen Frachttransport zu bedienen, letzterer musste 2014 eingestellt werden (siehe Erwägungsgrund 103), um das wirtschaftlich-finanzielle Gleichgewicht des Betriebs wiederherzustellen. (112)  Die Kommission stützt sich dabei auf Daten, die sie von den Websites des Istituto Nazionale di Statistica (für den Seeverkehr) und der Associazione Italiana Gestori Aeroporti (für den Luftverkehr) bezog. (113)  Bis zur Fusion von Tirrenia und Adriatica (siehe Erwägungsgrund 13). (114)  Gesamtzahl der Passagiere geteilt durch die Gesamtzahl der Hin- und Rückfahrten in diesem Zeitraum. (115)  Gesamtfrachtaufkommen (in laufenden Metern) geteilt durch die Gesamtzahl der Hin- und Rückfahrten in diesem Zeitraum. (116)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, ECLI:EU:C:2001:107‚ Rn. 71. (117)  Der neue Vertrag sieht auch vor, dass die Verbindung von Genua statt von Livorno aus betrieben werden kann, aber von dieser Möglichkeit wurde in der Praxis nie Gebrauch gemacht. (118)  Zu Hintergrundinformationen siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_18_3450 (119)  Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass Italien selbst dann, wenn es von den Absichten Grimaldis oder Pan Meds, den Fährverkehr auf dieser Route aufzunehmen, gewusst hätte (und dies weder behauptet noch nachgewiesen wurde), zu dem Schluss hätte kommen können, dass die Dienste von Grimaldi oder Pan Med nicht ausreichen würden, um den Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu decken (z. B. weil sie in Bezug auf die bedienten Häfen, die Qualität oder die angebotene Kapazität nicht gleichwertig gewesen wären oder weil die Kontinuität und Regelmäßigkeit dieses Dienstes nicht sichergestellt werden konnte). (120)  Im Einzelnen: Minoan Lines Shipping, La Méridionale, Moby, Grandi Navi Veloci, Liberty Lines, Grimaldi Group, Corsica Ferries, SNAV und Caronte & Tourist. Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (z. B. Caremar, Toremar) waren aus der Vergleichsgruppe ausgeschlossen. (121)  Die Kommission erinnert daran, dass 2009 das letzte Jahr war, in dem Tirrenia unter normalen Bedingungen tätig (d. h. noch nicht unter Sonderverwaltung gestellt) war. (122)  Der Gesamtbetrag der Ausgleichsleistungen, die CIN im Zeitraum 2012-2018 erhalten hat, entspricht den Nettokosten, die bei der Bereitstellung der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse anfallen, einschließlich einer Kapitalrendite von etwa 3,4 %. (123)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1). (124)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (125)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über das öffentliche Auftragswesen und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). (126)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). (127)  Nach Artikel 21 der Richtlinie 2004/18/EG. (128)  Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2004/18/EG lautet: „ ‚Dienstleistungskonzessionen‘ sind Verträge, die von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.“ (129)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1). (130)  In Fußnote 146 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe stellt die Kommission fest, dass die Unionsgerichte im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen häufig auf ein „offenes“ Ausschreibungsverfahren verweisen. Die Verwendung des Wortes „offen“ bezieht sich nach den Vergaberichtlinien jedoch nicht auf ein bestimmtes Verfahren. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der Ausdruck „vom Wettbewerb bestimmt“ angemessener erscheint, ohne die Absicht zu haben, von den in der Rechtsprechung festgelegten materiellen Bedingungen abzuweichen. (131)  Im Einzelnen: Gesetzesdekret Nr. 134 vom 28. August 2008, umgewandelt in Gesetz Nr. 166 vom 27. Oktober 2008. (132)  Außerdem war, wie bereits erläutert (siehe Erwägungsgrund 373), Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG nicht auf diese Ausschreibung anwendbar. Daher war Italien nicht verpflichtet, im Aufruf zur Interessenbekundung weitere Angaben zu den Auswahlkriterien zu machen. (133)  Die Kommission weist darauf hin, dass Italien im Rahmen der Aufforderung zur Interessenbekundung auch nicht verpflichtet war, eine detaillierte Beschreibung der genauen zu verkaufenden Vermögenswerte und des neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrags vorzulegen, da Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG nicht auf dieses Ausschreibungsverfahren anwendbar war. (134)  Da außerdem Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG auf dieses Ausschreibungsverfahren nicht anwendbar war, war Italien auch nicht verpflichtet, in der Aufforderung zur Interessenbekundung zu beschreiben, wie die nachfolgenden Phasen des Ausschreibungsverfahrens organisiert werden würden. (135)  Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Italien nicht dazu verpflichtet war, die (möglichen) Zahlungsbedingungen in der Ausschreibung im Einzelnen aufzuführen, da Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EU nicht auf dieses Ausschreibungsverfahren anwendbar war. (136)  Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission, T-268/08 und T-281/08, ECLI:EU:T:2012:90, Rn. 87. (137)  Erreicht durch Abzinsung der aufgeschobenen Zahlungen auf ihrem Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs. (138)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland/Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682, Rn. 94 bis 95. (139)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland/Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, ECLI:EU:C:2013:682, Rn. 96). (140)  Artikel 63 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 270/1999 schreibt vor, dass sich jeder potenzielle Erwerber einer Sparte eines Großunternehmens in So

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.