Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nderverwaltung verpflichten muss, das Niveau der Belegschaft (d. h. die Zahl der Beschäftigten) aufrechtzuerhalten und die Geschäftstätigkeit für mindestens zwei Jahre nach dem Erwerb fortzusetzen. (141)  Dies ist nur in besonderen Fällen nicht bindend. (142)  Ein Entwurf dieses Vertrags wurde allen Bietern im Datenraum zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus waren seine wichtigsten Bestimmungen bereits in Artikel 19ter des Gesetzesdekrets Nr. 135 vom 25. September 2009 festgelegt worden. (143)  Ferrando & Massone Srl. (144)  Dies folgt daraus, dass, wenn ein Schiff noch nicht das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht hat, sein Wert für die Schifffahrt höher als sein Schrottwert wäre. In einem Szenario, in dem die Schiffe separat verkauft werden, ist es wahrscheinlich, dass zumindest einige Schiffe zu ihrem Schrottwert verkauft werden müssten. Durch die Bündelung des Verkaufs der Schiffe mit den Dienstleistungen im öffentlichen Interesse bleiben daher alle Schiffe in Betrieb und können zu einem höheren Preis als ihrem Schrottwert verkauft werden. (145)  Siehe insbesondere die Antwort der Kommission auf Frage 68 in ihrem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Leitfaden für die Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge und den Binnenmarkt auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ vom 29. April 2013 (siehe: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/overview/new_guide_eu_rules_procurement_en.pdf). (146)  Entscheidung der Kommission in der Sache SA.42710, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — schnelle Personenseeverkehrsverbindung zwischen Messina und Reggio Calabria — Italien (ABl. C 40 vom 2.2.2018, S. 4). (147)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache SA.42366, Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen an bpost im Zeitraum 2016-2020 — Belgien (ABl. C 341 vom 16.9.2016, S. 5). (148)  Artikel 30 der Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 1 Absatz 9 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG. (149)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache SA.22843, Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst für Korsika 2007-2013, vergeben an SNCM und CMN (ABl. L 220 vom 17.8.2013, S. 20). (150)  Nach Präsidialdekret Nr. 633 vom 26. Oktober 1972 gelten Übertragungen von laufenden Betrieben oder Geschäftseinheiten auf ein anderes Unternehmen nicht als Lieferung von Gegenständen und sind daher von der Mehrwertsteuer befreit. (151)  Insbesondere werden die Erträge im Fall von Insolvenzverfahren wie dem von Tirrenia SV nach den in Artikel 183 des konsolidierten Einkommensteuergesetzes festgelegten Regeln ermittelt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung ergibt sich der Ertrag eines Unternehmens für den Zeitraum vom Beginn des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Abschluss aus der Differenz zwischen dem Vermögen des Unternehmens zu Beginn des Verfahrens und dem Restvermögen am Ende des Verfahrens. Vor Abschluss des Verfahrens ist es daher nicht möglich vorauszusehen, ob und in welcher Höhe eine Steuerschuld besteht. Da die Liquidation von Tirrenia SV noch nicht abgeschlossen ist, lässt sich nicht abschließend feststellen, ob überhaupt eine Körperschaftssteuer fällig wird. (152)  Die italienischen Behörden haben lediglich die im Rahmen des neuen Vertrags gewährten Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen angemeldet (siehe Erwägungsgrund 4), die nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe darstellen. Darüber hinaus hat Italien vorgebracht, das die Ausgleichsleistungen die Tirrenia für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährt wurden, mit der DAWI-Entscheidung von 2005 vereinbar und von der Anmeldungspflicht ausgenommen gewesen seien. Die Kommission wird in Abschnitt 7.3.1 prüfen, ob dies tatsächlich der Fall war. (153)  Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass die Übergangsbestimmung in Artikel 10 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2011, nach der jede Beihilfe, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses wirksam wurde (also vor dem 31. Januar 2012), mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldungspflicht nach der DAWI-Entscheidung von 2005 befreit war, für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren (d. h. bis einschließlich 30. Januar 2014) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit ist. Das bedeutet, dass die Beihilfe, die im Rahmen der in Rede stehenden Beihilferegelung im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der DAWI-Entscheidung von 2005 am 19. Dezember 2005 und dem Inkrafttreten des DAWI-Beschlusses von 2011 am 31. Januar 2012 gewährt wurde, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet wird, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gewährt wurde, und bis einschließlich 30. Januar 2014. Für Beihilfen, die ab dem 31. Januar 2012 gewährt wurden, ist die Übergangsbestimmung nach Artikel 10 Buchstabe a des DAWI-Beschlusses von 2011 nicht anwendbar und die Vereinbarkeit auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2011 zu prüfen. (154)  Die Kommission stellt fest, dass diese drei Routen zwar das ganze Jahr über im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bedient wurden, dies jedoch schrittweise auf die Nebensaison reduziert wurde, wobei die Bedienung in der Hauptsaison dann auf kommerzieller Basis erfolgte (siehe Erwägungsgrund 34). Da sich jedoch sowohl die DAWI-Entscheidung von 2005 als auch der DAWI-Beschluss von 2011 auf den „Jahresverkehr“ beziehen, kann die Kommission die Zahl der im Rahmen der kommerziellen Bedienung des Dienstes beförderten Passagiere nicht wie von Italien vorgeschlagen aus der Gesamtzahl herausrechnen. (155)   ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1. (156)  Siehe Randnummer 140 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014. (157)  Aus Gründen der Kürze verzichtet die Kommission in diesem Beschluss auf die detaillierten Zahlen. (158)  Für die zu beurteilenden Beschlüsse setzt sich diese Konferenz aus dem Minister für Infrastruktur und Verkehr, dem Minister für Wirtschaft und Finanzen und dem Minister für Wirtschaftsentwicklung zusammen. (159)  Siehe Beschluss der interministeriellen Konferenz vom 30. Dezember 2004. Mit diesem Beschluss wurde der ursprünglich vorgesehene Abschreibungszeitraum für Motorfähren von 20 auf 30 Jahre und für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von 15 auf 20 Jahre verlängert. (160)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (161)  Wie in Erwägungsgrund 436 festgestellt. Die Rechtswidrigkeit der für andere Routen gewährten Beihilfe wird in Abschnitt 7.3.1.8 weiter untersucht. (162)  Dieser Teil des Ergebnisses ist fast vollständig auf die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen zurückzuführen, da Tirrenia in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2012 nahezu keine kommerziellen Aktivitäten zu verzeichnen hatte. Auch alle Gewinne oder Verluste aus z. B. Verkäufen von Vermögenswerten, die nicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse stehen, wurden unter den außerordentlichen Ergebnissen verbucht. (163)  Der Klarheit halber: Es handelt sich um die gemischten Routen Genua–Olbia–Arbatax, Civitavecchia–Cagliari–Arbatax, Neapel–Cagliari, Palermo–Cagliari, Trapani–Cagliari, Termoli–Tremiti-Inseln und die Frachtrouten Livorno–Cagliari, Neapel–Cagliari und Ravenna–Catania. (164)  Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass festgestellt wurde, dass die Bedienung dieser neun Routen eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellt (siehe Abschnitt 7.3.1.2) und die Anforderungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen der Seekabotageverordnung erfüllen. Darüber hinaus akzeptierte die Kommission die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags mit Tirrenia im Hinblick auf das Privatisierungsverfahren des Unternehmens, weshalb ihre mit Gründen versehene Stellungnahme vom 21. Juni 2012 Tirrenia nicht betraf (siehe Erwägungsgrund 121). (165)  Die genauen Routen sind in Fußnote 159 aufgeführt. (166)  Selbst wenn diese Beihilfe vor dem Inkrafttreten der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 gewährt wurde, muss die Kommission gemäß Randnummer 139 dieser Leitlinien bei der Prüfung von Beihilfen für Anbieter von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Schwierigkeiten wie Tirrenia die Bestimmungen dieser Leitlinien unabhängig vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwenden. Wenn die Kommission die Vereinbarkeit von Beihilfen, die Anbietern von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Schwierigkeiten vor dem 31. Januar 2012 gewährt wurden, mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 prüft, gelten diese Beihilfen mit Ausnahme der Randnummern 9, 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI-Rahmens von 2011 als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie den sonstigen Bestimmungen des Rahmens entsprechen. (167)  Siehe Randnummer 140 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014. (168)  Mit Ausnahme der Nachrüstung der Clodia, die von Tirrenia bezahlt wurde. (169)  Wie in Erwägungsgrund 192 erläutert, verwendete Tirrenia von den 12 051 900 EUR, die für die Durchführung von Schiffsnachrüstungen zur Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen gewährt wurden, tatsächlich nur 630 600 EUR zur Finanzierung der Nachrüstungen für das Schiff Clodia. (170)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 41. (171)  Siehe Fußnote 166. (172)  Zu den einzelnen Routen siehe Fußnote 159. (173)  Grimaldis Vorbringen, dass andere Betreiber Dienstleistungen erbrächten, die als gleichwertig mit den von CIN im Rahmen des neuen Vertrags erbrachten Dienstleistungen gelten könnten, kann aus mehreren Gründen nicht akzeptiert werden. Insbesondere hat Grimaldi die Wettbewerbssituation nicht zum Zeitpunkt der Betrauung von CIN bewertet, sondern verweist auf den Beschluss der AGCM, die sich hauptsächlich auf die Situation seit 2015 bezieht. Darüber hinaus hat Grimaldi selbst in dem Fall, dass zum Zeitpunkt der Betrauung von CIN ein anderer Betreiber präsent war, nicht nachgewiesen, dass dieser Dienstleistungen erbrachte, die denen von CIN gleichwertig waren. Tatsächlich können die von diesen anderen Betreibern angebotenen Dienste nur auf die Hauptsaison beschränkt sein, eine andere Frequenz haben oder nicht genau dieselben Häfen verbinden. Daher wurde nicht nachgewiesen, dass die von anderen Betreibern erbrachten Dienstleistungen ausreichen, um die im neuen Vertrag festgelegten Anforderungen an die Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu erfüllen. (174)  Siehe Erwägungsgründe 1 und 5 dieses Beschlusses. (175)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13. (176)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66. (177)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65. (178)  Das nationale Recht regelt den Rang der Beihilfeforderung in der Insolvenztabelle, sofern der Rang mit dem Effektivitätsgrundsatz und dem Grundsatz der Gleichwertigkeit im Einklang steht. Siehe Randnummer 64 der Mitteilung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen (ABl. C 247 vom 23.7.2019 S. 1). Eine Forderung, die sich aus einer Beihilfe ergibt, kann auf keinen Fall nachrangig gegenüber gewöhnlichen unbesicherten Forderungen sein. Mit der endgültigen Registrierung der Forderung aufgrund einer staatlichen Beihilfe wird auch der Anfall zusätzlicher Rückforderungszinsen gestoppt. (179)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, ECLI:EU:C:1991:136. (180)  Urteil vom 24. September 2019, Fortischem a.s. / Kommission, T-121/15, ECLI:EU:T:2019:684, Rn. 208. (181)  Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, ECLI:EU:T:2012:164, Rn. 156. (182)  Siehe Erwägungsgrund 99. (183)  Siehe Erwägungsgrund 384. (184)  Siehe Erwägungsgrund 391. (185)  Siehe Erwägungsgrund 13. (186)  Die Tatsache, dass Onorato Partecipazioni später das vollständige Eigentum und die Kontrolle über Moby und CIN übernahm (siehe auch Erwägungsgrund 82), ändert nichts an dieser Tatsache. (187)  Eine geänderte Version dieses Beschlusses wurde von der Kommission am 19. Dezember 2012 erlassen (siehe Erwägungsgrund 5). (188)  Siehe Erwägungsgrund 4. (189)  Siehe Erwägungsgrund 398. (190)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (191)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.