Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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 (22): Tirrenia bot im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganzjährig und fünfmal in der Woche einen Frachtdienst an. Während des betroffenen Zeitraums boten Wettbewerber auf dieser Route (z. B. Moby) nur eine Abfahrt in der Woche an und stellten den Dienst während der Hochsommerzeit und der Weihnachtsferien ein. — Neapel–Cagliari: Tirrenia bot im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganzjährig und zwei- bis dreimal pro Woche einen Frachtdienst an. Während des gesamten Verlängerungszeitraums war Tirrenia sowohl in der Neben- als auch in der Hauptsaison der einzige Betreiber (zusätzlich zu seinem gemischten Betrieb auf derselben Route). — Ravenna–Catania: Tirrenia bot im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganzjährig und dreimal in der Woche einen Frachtdienst von jedem Hafen aus an. Während des gesamten Verlängerungszeitraums war Tirrenia sowohl in der Neben- als auch in der Hauptsaison der einzige Frachtbetreiber auf dieser Route. 2.3.1.2.   Mittelausstattung und Laufzeit (35) Nachstehende Tabelle zeigt die jährlichen Ausgleichszahlungen an Tirrenia für den Zeitraum 2009-Juli 2012: Tabelle 2 Für den Zeitraum 2009-Juli 2012 gewährte Ausgleichsleistungen Jahr Ausgleichsleistung (in EUR) 2009 (Januar-Dezember) 80 010 000 2010 (Januar-Dezember) 72 685 642 2011 (Januar-Dezember) 72 685 642 2012 (Januar-Juli) 39 978 409,46  (23) (36) Der ursprüngliche Vertrag über die jährliche Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gab folgende Zahlungsweise an: eine Vorauszahlung in Höhe von 70 % der im Vorjahr gezahlten Ausgleichsleistung bis zum 30. März eines jeden Jahres und eine zweite Zahlung von 20 % der Ausgleichsleistung zum 30. Juni. Der gegebenenfalls zum 30. November gezahlte Saldo entspricht der Differenz zwischen den bereits ausgezahlten Beträgen und dem Betriebsdefizit des laufenden Geschäftsjahres. Sollte sich herausstellen, dass Tirrenia einen Betrag erhalten hat, der höher als die Nettokosten der geleisteten Dienste war (Einnahmen minus Verlust), war das Unternehmen verpflichtet, die Differenz zurückzuerstatten (24). (37) Wie vorstehend beschrieben (Erwägungsgrund 34) bedient Tirrenia die Routen Genua–Porto Torres, Civitavecchia–Olbia und Neapel–Palermo seit 2010 in der Hauptsaison auf kommerzieller Basis. Sämtliche auf diesen Routen während der Hauptsaison gemachten Gewinne werden von den Tirrenia zu zahlenden Ausgleichsleistungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen abgezogen, wohingegen gegebenenfalls entstandene Verluste während dieser Zeit von Tirrenia allein zu tragen sind. Dies senkt den Betrag der erforderlichen Ausgleichsleistungen für den Betrieb der Routen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen während der Nebensaison. — 2009 gewährte Ausgleichsleistungen (38) Im Präsidialdekret Nr. 501 vom 1. Juni 1979 (im Folgenden „Dekret Nr. 501/79“) sind die verschiedenen Elemente (Einnahmen und Kosten) festgelegt, die in die Berechnung der Subventionen für Betreiber öffentlicher Seeverkehrsdienste einfließen. Darüber hinaus sind durch Gesetz Nr. 856 vom 5. Dezember 1986 (im Folgenden „Gesetz Nr. 856/86“) bestimmte Änderungen des Systems der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich des Seeverkehrs in Italien festgelegt. Hinsichtlich der Verbindung mit den größeren und kleineren Inseln wurden in Artikel 11 des Gesetzes die Kriterien für die Berechnung der Ausgleichsleistungen für die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geändert. In der Tat mussten die Subventionen auf Grundlage der Differenz zwischen den Einnahmen und den Kosten der Dienstleistungen berechnet werden, wie sie anhand durchschnittlicher und objektiver Parameter festgelegt wurden, außerdem mussten sie eine angemessene Gesamtkapitalrendite beinhalten. Im selben Artikel ist festgehalten, dass die Verträge für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen eine Liste der subventionierten Routen, die Frequenz der Fahrten und die zu verwendenden Schiffstypen beinhalten mussten. Die Subventionen mussten durch den zuständigen Minister genehmigt werden. Die im Präsidialdekret Nr. 501/79 und Gesetz Nr. 856/86 festgelegten Prinzipien spiegelten sich in den ursprünglichen Verträgen wider. (39) Tatsächlich wurden die Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen für das Jahr 2009 nach der Methode berechnet, die in dem seit 1991 geltenden ursprünglichen Vertrag, der nach dessen ursprünglichem Auslaufen am 31. Dezember 2008 verlängert wurde, festgelegt war. Die Ausgleichsleistung entsprach insbesondere dem kumulierten Nettoverlust der Dienstleistungen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, zu dem ein variabler Betrag entsprechend der Gesamtkapitalrendite addiert wurde. (40) Die verschiedenen Kostenelemente, die bei der Berechnung der von den Behörden festgelegten Ausgleichszahlungen berücksichtigt wurden, waren die folgenden: Anschaffungs-, Werbe- und Unterbringungskosten, Lade-, Lösch- und Manövrierkosten, Kosten für das Verwaltungspersonal an Land, Wartungskosten für die Schiffe, Verwaltungskosten, Versicherungskosten, Miet- und Leasingkosten, Treibstoff, Steuern und Abschreibungskosten. — 2010, 2011 und 2012 gewährte Ausgleichsleistungen (41) Seit 2010 wurde der Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Anwendung einer neuen Methode festgelegt, die in der CIPE-Richtlinie (25) vom 9. November 2007 mit dem Titel „Kriterien für die Definition der Gemeinwohlverpflichtungen und der Tarifdynamik im Bereich der Seekabotage von öffentlichem Interesse“ (im Folgenden „CIPE-Richtlinie“) (26) festgelegt ist. Laut der Präambel wurde die CIPE-Richtlinie in Hinsicht auf die Privatisierung öffentlicher Unternehmen erlassen, die Seeverkehrsdienste im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erbringen (27). Die Bestimmungen der CIPE-Richtlinie wurden in Bezug auf die von den Unternehmen der Tirrenia-Gruppe ab 2010 erbrachten Dienstleistungen bereits vor dem Inkrafttreten der jeweiligen neuen Verträge/öffentlichen Dienstleistungsverträge nach den jeweiligen Privatisierungen angewandt. (42) Die in der CIPE-Richtlinie festgelegte Methode ermöglicht es öffentliche Seeverkehrsdienste betreibenden Unternehmen eine angemessene Rendite zu erzielen. Die Kapitalrendite ist auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) zu berechnen. (43) Die erforderliche Eigenkapitalrendite (28) ist nach der CAPM (CAPM = Capital Asset Pricing Method) zu berechnen. Auf der Grundlage dieses Modells werden die Kosten des Eigenkapitals als Funktion i) des risikofreien Zinssatzes, ii) des Betas (einer Schätzung des Risikoprofils des Unternehmens im Verhältnis zum Aktienmarkt) und iii) der dem Kapitalmarkt zugewiesenen Eigenkapitalrisikoprämie abgeleitet. (44) Insbesondere sind die Kosten des Eigenkapitals durch Addition einer Prämie für die Übernahme zusätzlicher Risiken zur Rendite für risikofreie Aktivitäten zu berechnen. Diese Prämie ist zu berechnen als die Risikoprämie des Marktes multipliziert mit seinem Beta-Wert, der misst, wie riskant eine bestimmte Aktivität im Verhältnis zum Markt ist. (45) Gemäß der CIPE-Richtlinie entspricht die Rendite risikofreier Tätigkeiten der durchschnittlichen Bruttorendite von Referenzanleihen mit zehnjähriger Laufzeit, bezogen auf die letzten zwölf Monate, für die verfügbare Daten vorliegen. (46) Die CIPE-Richtlinie setzt eine Marktrisikoprämie von 4 % fest Darüber hinaus wird bei einer Dienstleistung, die auf einer nicht-exklusiven Basis betrieben wird, das mutmaßlich größere Risiko, das der Betreiber trägt, durch einen Aufschlag von 2,5 % auf die Marktrisikoprämie vergütet. (47) In der Praxis darf der an Tirrenia gezahlte Ausgleichsbetrag jedoch die im Gesetz von 2009 festgelegte Obergrenze von 72 685 642 EUR im Jahr nicht überschreiten (siehe Erwägungsgrund 25). Obwohl das Gesetz von 2009 die jährlichen Ausgleichszahlungen für den Betrieb der Seeverkehrsdienste im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse an alle Tirrenia-Gesellschaften begrenzt, enthält die CIPE-Richtlinie auch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen, die es diesen Betreibern ermöglichen, ihre Betriebskosten ausreichend zu decken. (48) Insbesondere müssen gemäß der CIPE-Richtlinie der Umfang der Dienstleistungen, die im neuen Vertrag festgelegten Höchsttarife und die tatsächlich gewährte Entschädigung so festgelegt werden, dass der Leistungserbringer die Gesamtheit der zulässigen Kosten decken kann. Folgende Formel ist anzuwenden: VA(RSP) + VA(AI(X)) = VA(CA) Dabei gilt: — VA(RSP) ist der diskontierte Wert des Ausgleichs für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, — VA(AI(X)) ist der diskontierte Wert anderer Einnahmen (Fahrpreise und anderes), — VA(CA) ist der diskontierte Wert der zulässigen Betriebskosten, der Schuldenrückzahlung und der Gesamtkapitalrendite. (49) Sollte die obige Gleichung zu Verlusten führen, könnte der Umfang der subventionierten Tätigkeiten verringert werden (siehe auch Randnummer 103) oder alternativ könnten die Organisation der Dienstleistung (z. B. die Wahl des Schiffstyps) überprüft oder die maximalen Transportentgelte geändert werden. (50) Darüber hinaus wird der für die jeweiligen Dienstleistungen geltende Höchsttarif ohne Steuern und Hafengebühren jedes Jahr auf der Grundlage einer Preisobergrenzenformel wie folgt angepasst: ΔT = ΔP – X Dabei gilt: — ΔT ist die jährliche prozentuale Änderung der Tarifobergrenze, — ΔP ist die Inflationsrate des Referenzjahres, — X ist eine reale jährliche Anpassungsrate der im Vertrag festgelegten Fahrpreisobergrenze, die während der Dauer des Vertrags konstant bleibt. (51) Die CIPE-Richtlinie legt auch fest, dass die Tarifobergrenze angepasst werden kann, um Schwankungen bei den Treibstoffkosten widerzuspiegeln, wobei öffentlich zugängliche Standardpreise als Referenz dienen. 2.3.2.   Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Tirrenia (52) Am 16. November 2010 genehmigte die Kommission eine Rettungsbeihilfe für Tirrenia und Siremar (im Folgenden „Entscheidung von 2010“). (29) Die Beihilfe bestand aus einer Bürgschaft für von privaten Banken eingeräumten Kreditlinien in der Höhe von bis zu 95 000 000 EUR. Italien verpflichtete sich, der Kommission spätestens sechs Monate nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungsplan oder den Nachweis zu übermitteln, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt und/oder die Bürgschaft beendigt wurde. (53) Italien teilte der Kommission in der Folge mit, dass die ausgewählten Finanzinstitute Banca Infrastrutture Innovazione e Sviluppo (im Folgenden „BIIS“) und Unicredit eine Kreditlinie von 40 000 000 EUR für Tirrenia und Siremar (25 000 000 EUR für Tirrenia und 15 000 000 EUR für Siremar) mit einem Fälligkeitsdatum am 30. Juni 2011 bewilligt hätten Der Staat garantierte die Kreditlinie am 15. Februar 2011. (54) Die Finanzierung wurde wie folgt ausgezahlt: a) erste Teilzahlung am 28. Februar 2011 (20 000 000 EUR für Tirrenia und 12 000 000 EUR für Siremar), b) zweite Teilzahlung am 23. März 2011 (5 000 000 EUR für Tirrenia und 3 000 000 EUR für Siremar). (55) Italien teilte der Kommission mit, dass angesichts der Tatsache, dass die erste Tranche des verbürgten Darlehens erst am 28. Februar 2011 an Tirrenia und Siremar ausgezahlt wurde, die Sechsmonatsfrist für die Rückzahlung des Kredits im Sinne von Randnummer 25 Buchstabe a der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) (30) und Erwägungsgründen 32 und 47 der Entscheidung von 2010 am 28. August 2011 enden würde. (56) Tirrenia und Siremar waren jedoch mit der Rückzahlung ihres Darlehens in Verzug, sodass BIIS am 11. Juli 2011 die staatliche Bürgschaft in Anspruch nahm. Zu diesem Zeitpunkt hatte Tirrenia daher eine Schuld von 25 203 063,89 EUR gegenüber dem Staat. Dies umfasst sowohl den Kapitalbetrag des betreffenden Darlehens als auch die ausstehenden Zinsen bei der Bank. (57) Das Konkursgericht genehmigte die Aufnahme des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen unter die bevorrechtigten („prededucibili“) Gläubiger von Tirrenia. Nach Angaben der italienischen Behörden vertrat der mit der Verwaltung des Unternehmens im Insolvenzverfahren betraute Sonderverwalter zu diesem Zeitpunkt die Auffassung, dass Tirrenia das Darlehen bis zum 28. August 2011 aus dem Erlös der geplanten Privatisierung zurückzahlen könne (siehe Abschnitt 2.3.3). (58) Am 25. Juli 2011 wurde der Vertrag für den Verkauf der Tirrenia-Sparte an CIN unterzeichnet. Die Übertragung der Vermögenswerte und damit auch die Zahlung verzögerte sich jedoch vor allem der Schwierigkeiten wegen, die erforderlichen Fusionsgenehmigungen zu erhalten. (31) Die italienische Wettbewerbsbehörde Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (im Folgenden „AGCM“) genehmigte die Transaktion Tirrenia–CIN schließlich am 21. Juni 2012 und der Verkauf wurde am 19. Juli 2012 rechtsgültig. (59) Am 18. September 2012 zahlte Tirrenia 25 852 548,93 EUR an den Staat zurück. Am 24. Oktober 2012 teilte Italien der Kommission mit, dass Tirrenia die zum 11. Juli 2011 fälligen Beträge einschließlich der dem Staat geschuldeten Zinsen in der Höhe von 649 485,04 EUR vollständig zurückbezahlt habe, und legte entsprechende Belege vor. 2.3.3.   Die Privatisierung von Tirrenia und die aufgeschobene Entrichtung des Kaufpreises für CIN (60) Am 23. Dezember 2009 veröffentlichte Fintecna eine erste Ausschreibung für den Verkauf des gesamten Aktienkapitals von Tirrenia, einschließlich der Tochtergesellschaft Siremar. Bis zum 19. Februar 2010 waren 16 Interessensbekundungen von 19 Unternehmen eingegangen. Am 4. August 2010 erklärte Fintecna das Verfahren nach erfolglosen Verhandlungen mit dem einzigen Bieter, der ein verbindliches Angebot abgegeben hatte, für beendet. Nach Angaben Italiens scheiterten die Verhandlungen an den Bedenken bezüglich der finanziellen Aspekte des Angebots. (61) Nach dem Scheitern des ersten Privatisierungsversuchs wurden Tirrenia und Siremar, die sich in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befanden, in das vom italienischen Gesetz für Großunternehmen vorgesehene Sonderverwaltungsverfahren („amministrazione straordinaria“) aufgenommen und bald darauf für zahlungsunfähig erklärt. Genauer gesagt wurde Tirrenia am 5. August 2010 zum Sonderverwaltungsverfahren zugelassen. Am 12. August 2010 erließ der Oberste Kassationsgerichtshof in Rom das Urteil Nr. 332/2010, in dem es Tirrenia für zahlungsunfähig erklärte. 2.3.3.1.   Sonderverwaltungsverfahren (62) Anders als im normalen Insolvenzverfahren, dessen vorrangiges Ziel es ist, das zahlungsunfähige Unternehmen zu liquidieren und die Ansprüche der Gläubiger zu befriedigen, ist das Sonderverwaltungsverfahren, das durch das Gesetzesdekret Nr. 270 vom 8. Juli 1999 eingeführt wurde, ein besonderes Insolvenzverfahren für große Unternehmen, dessen Ziel es ist, das Vermögen zu sichern und die Fortführung des Geschäfts sicherzustellen. (63) Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Leitung des insolventen Unternehmens einem Sonderverwalter unterstellt, der vom zuständigen Ministerium ernannt wird. Der Sonderverwalter schlägt einen Sanierungsplan für das betroffene Unternehmen vor, der entweder eine Umstrukturierung oder den Verkauf von Vermögenswerten des Unternehmens vorsieht. Dieser Plan bedarf der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Ministerium, wobei die Stellungnahme eines Aufsichtsrats (aus vom Ministerium ernannten Experten) berücksichtigt wird. (64) Das Gesetzesdekret Nr. 347 vom 23. Dezember 2003 zur Festlegung von dringenden Maßnahmen für die Umstrukturierung großer insolventer Unternehmen, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 39 vom 18. Februar 2004 überführt wurde (im Folgenden „Marzano-Gesetz“), regelt das Sonderverwaltungsverfahren für zahlungsunfähige Unternehmen, die sich diesem Umstrukturierungsverfahren unterziehen wollen. Die betroffenen Unternehmen müssen ferner bestimmte Kriterien hinsichtlich der Mitarbeiterzahl im Vorjahr und des Verschuldungsgrades erfüllen. (65) Das Verfahren sieht vor, dass das insolvente Unternehmen einen Antrag sowohl beim italienischen Minister für Wirtschaftsentwicklung als auch beim zuständigen Konkursgericht einreicht. Das Ministerium entscheidet dann über die Aufnahme des insolventen Unternehmens in das Verfahren und ernennt unter Aufsicht des Aufsichtsrats den Sonderverwalter, während das Gericht den Status der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens feststellt. (66) Innerhalb von 180 Tagen nach seiner Ernennung muss der Sonderverwalter dem Ministerium einen Umstrukturierungsplan vorlegen. Das ordentliche Konkursverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn das Ministerium einen solchen Umstrukturierungsplan nicht genehmigt und das alternative Verfahren zum Verkauf von Vermögenswerten nicht durchführbar ist. (67) Mit Gesetzesdekret Nr. 134/2008 (im Folgenden „Dekret 134/2008“) (32) wurden mehrere Änderungen am Marzano-Gesetz vorgenommen. Diese Änderungen gelten für Unternehmen, die wesentliche gemeinwirtschaftliche Dienste erbringen, und betreffen u. a. die Möglichkeit für den Sonderverwalter, im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Wirtschaftsbeteiligten, die mittelfristig die Kontinuität des öffentlichen Dienstes und ein rasches Eingreifen garantieren, einen Käufer für die Vermögenswerte des insolventen Unternehmens zu finden. In Dekret 134/2008 ist festgelegt, dass der Verkaufspreis nicht unter dem Marktwert der Vermögenswerte liegen darf, der von einem per Ministerialdekret ernannten unabhängigen Sachverständigen festgelegt wird. (68) Mit dem Dekret 134/2008 wurde ferner die Möglichkeit eingeführt, unmittelbar einen Plan zur Veräußerung von Vermögenswerten zu verfolgen, im Gegensatz zum herrschenden System, bei dem Ministerium zunächst ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden musste. Schließlich legt Dekret 134/2008 fest, dass für den Fall, dass weder ein Plan zur Veräußerung von Vermögenswerten noch ein Umstrukturierungsplan umgesetzt oder vom Ministerium genehmigt werden kann, das ordentliche Insolvenzverfahren eingeleitet wird. 2.3.3.2.   Das Verkaufsverfahren (69) Am 15. September 2010 wurde die Ausschreibung für den Verkauf der Tirrenia-Sparte (33) zusammen mit dem neuen Achtjahresvertrag veröffentlicht. Ziel der Ausschreibung war es zu prüfen, ob es mögliche nationale oder internationale Unternehmen gibt, die am Erwerb der Tirrenia-Sparte interessiert und in der Lage waren, die Kontinuität der Verkehrsdienste zu gewährleisten. (70) Die Ausschreibung wurde auf der Website von Tirrenia, in verschiedenen Tageszeitungen (34) sowie auf ausgewählten Fach-Websites (35) publiziert. Die Frist für Interessenbekundungen zu dieser Ausschreibung lief ursprünglich am 29. September 2010 ab, wurde dann aber durch eine öffentliche Bekanntmachung in denselben vorgenannten nationalen und internationalen Tageszeitungen und auf den Websites bis zum 20. Oktober 2010 verlängert, um eine angemessene Frist für die Einreichung von Interessenbekundungen zu ermöglichen. (71) Insgesamt gingen von nationalen, europäischen und außereuropäischen Unternehmen 21 Interessenbekundungen für die Teilnahme an der Ausschreibung ein. Der Sonderverwalter forderte daraufhin die 16 Unternehmen, deren Interessenbekundung gezeigt hatte, dass sie die Kontinuität des Seeverkehrs (36) gewährleisten können, dahingehend auf, eine eingehende Due-Diligence-Prüfung der Tirrenia-Sparte durchzuführen. Der Zugang zu der entsprechenden Dokumentation wurde unter der Bedingung gewährt, dass die interessierten Parteien Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichneten. (72) Die elf Wirtschaftsbeteiligten (37), die sich schließlich für die Durchführung der Due-Diligence-Prüfung entschieden, erhielten Zugang zu virtuellen Datenräumen mit folgendem Inhalt: a) alle technischen, rechtlichen und finanziellen Informationen, einschließlich der Details zur zum Verkauf stehenden Sparte, b) den vom Sonderverwalter vorbereiteten Geschäftsplan der Tirrenia-Sparte, c) den Due-Diligence-Bericht des Verkäufers und die Bilanz des Unternehmens zum Zeitpunkt der Zulassung zum Sonderverwaltungsverfahren, d) der Entwurf des zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem Staat zu unterzeichnenden neuen Achtjahresvertrags, e) alle weiteren benötigten Informationen, die die potenziellen Käufer in die Lage versetzen, das Verkaufsobjekt richtig zu bewerten. (73) Mit Ministerialdekret vom 4. Februar 2011 ernannte der Minister für Wirtschaftsentwicklung die Banca Profilo zum unabhängigen Sachverständigen, der mit der Durchführung einer Bewertung der Tirrenia-Sparte gemäß Artikel 4 Absatz 4quater des Gesetzesdekrets Nr. 347/2003 beauftragt wurde. Am 8. März 2011 schätzte die Banca Profilo den Wert der Tirrenia-Sparte (einschließlich des neuen Achtjahresvertrags) auf 380 000 000 EUR. Diese Information wurde für alle potenziellen Bieter vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote in den Datenraum hochgeladen. (74) Am 15. März 2011, nachdem die letzte Frist für die Einreichung verbindlicher Angebote abgelaufen war, stellte der Sonderverwalter fest, dass nur CIN — ein Unternehmen, an dem Onorato Partecipazioni S.r.l., Grimaldi Compagnia di Navigazione S.p.A. und Marinvest S.r.l. beteiligt sind — ein verbindliches Angebot nach den Bedingungen des Schreibens zur Einleitung des Verfahrens vom 2. Februar 2011 abgegeben hat (38). (75) Am 14. April 2011 unterbreitete CIN auf Bitte des Sonderverwalters um Klarstellungen ein endgültiges verbindliches Angebot für die Übernahme der Tirrenia-Sparte. In Einzelnen sah dieses Angebot, ergänzt durch i) einen Geschäftsplan, der mit den im Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Einklang steht, und ii) Bankbürgschaften über einen Gesamtbetrag von 20 000 000 EUR, Folgendes vor: i) den für den Kauf der Tirrenia-Sparte einschließlich des neuen achtjährigen Vertrags angebotenen Preis in Höhe von insgesamt 380 100 000 EUR, ii) die Bezahlung des angebotenen Preises durch Überweisung von 200 100 000 EUR nach der Übertragung der Sparte und die wie folgt zeitlich aufgesplittete Entrichtung des Restbetrags: a) 55 000 000 EUR bis zum 15. Dezember des dritten Jahres nach der Übertragung der Sparte, b) 60 000 000 EUR bis zum 15. Dezember des sechsten Jahres nach der Übertragung der Sparte, c) 65 000 000 EUR bis zum 15. Dezember des achten Jahres nach der Übertragung der Sparte. (76) In Anbetracht dessen stellte der Sonderverwalter das verbindliche Angebot von CIN in den Datenraum und übermittelte allen für die Due-Diligence-Phase in Betracht gezogenen Bietern am 2. Mai 2011 ein Schreiben, in dem er sie aufforderte, bis zum 12. Mai 2011 ein gegenüber dem Angebot von CIN vom 14. April 2011 verbessertes Angebot abzugeben. Auf Antrag eines der potenziellen Käufer wurde die Frist für die Abgabe besserer Angebote dann vom Sonderverwalter bis zum 19. Mai 2011 verlängert. Trotzdem erhielt der Sonderverwalter bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Angebote. (77) Auf der Grundlage der Bewertung durch den Sonderverwalter und seine Berater wurde das von CIN am 14. April 2011 unterbreitete Kaufangebot als vereinbar mit dem von der Banca Profilo ermittelten Wert für die Tirrenia-Sparte erachtet. Es wurde festgestellt, dass der dem Angebot beigefügte Geschäftsplan im Einklang mit den Bedingungen des Schreibens zum Verfahren vom 2. Februar 2011 (siehe Erwägungsgrund 74) stand, und als angemessener Beleg für die Fähigkeit des Bieters galt, die nahtlose Fo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.