Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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12.10.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/45 BESCHLUSS (EU) 2020/1412 DER KOMMISSION vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 5. Oktober 2011 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren zu bestimmten Maßnahmen Italiens zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (2) ein (im Folgenden „der Beschluss von 2011“). Die Untersuchung betraf unter anderem die Tirrenia di Navigazione (im Folgenden „Tirrenia“) gewährten Ausgleichszahlungen für die Bedienung einer Reihe von Seeverkehrsrouten ab dem 1. Januar 2009 und das Privatisierungsverfahren (siehe Abschnitt 2.3.3), das zur Übernahme der Tirrenia-Sparte (siehe Erwägungsgrund 27) durch die Compagnia Italiana di Navigazione (im Folgenden „CIN“) führte. (2) Der Beschluss von 2011 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den zu prüfenden Maßnahmen zu übermitteln. (3) Bezüglich der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, hat die Kommission Stellungnahmen von Tirrenia unter Sonderverwaltung (im Folgenden „Tirrenia SV“), den Pan Med Lines (im Folgenden „Pan Med“), CIN und Grandi Navi Veloci (im Folgenden auch „GNV“) erhalten (siehe Abschnitt 5). Sie leitete diese an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit zur Stellungnahme. Italien übermittelte keine Stellungnahme. (4) Am 10. Januar 2012 meldeten die italienischen Behörden, angeblich aus Gründen der Rechtssicherheit, die Entwürfe der Verträge für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse (im Folgenden „Verträge“), die mit den jeweiligen künftigen Erwerbern der Sparten von Tirrenia und Siremar geschlossen werden sollten und auf deren Grundlage diesen Erwerbern ein Ausgleich gewährt werden sollte, förmlich bei der Kommission zur Genehmigung an. Am 24. Januar 2012, 4. Februar 2012 und 3. Juli 2012 forderte die Kommission weitere Informationen von den italienischen Behörden zu den angemeldeten Maßnahmen an. Die angeforderten Informationen wurden von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. Februar 2012, 11. Mai 2012 und 19. Juli 2012 übermittelt. In ihrem Schreiben vom 19. Juli 2012 informierten die italienischen Behörden die Kommission außerdem darüber, dass der neue Vertrag zwischen dem italienischen Staat und CIN am Tag zuvor unterzeichnet worden war. (5) Am 7. November 2012 erweiterte die Kommission das Untersuchungsverfahren (siehe Abschnitt 2.2) unter anderem hinsichtlich i) der rechtswidrigen Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Tirrenia und ii) der CIN gewährten Ausgleichsleistungen im Rahmen des neuen Vertrags mit dem italienischen Staat. Eine geänderte Version (4) dieses Beschlusses wurde von der Kommission am 19. Dezember 2012 erlassen (im Folgenden „Beschluss von 2012“). (6) Der Beschluss von 2012 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen zu den zu prüfenden Maßnahmen zu übermitteln. (7) Zu den Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, gingen bei der Kommission Stellungnahmen von CIN, Tirrenia SV und Pan Med ein (siehe Abschnitt 5). Sie leitete diese an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit zur Stellungnahme. Italien übermittelte keine Stellungnahme. (8) Am 5. Oktober 2012 beauftragte die Kommission Ecorys Nederland BV mit der Schätzung des Marktwerts der von Tirrenia zum Verkauf angebotenen einschlägigen Vermögenswerte (siehe Abschnitt 2.3.3.5) auf der Grundlage zweier alternativer Szenarien. Ecorys legte seinen abschließenden Bericht (im Folgenden „Ecorys-Bericht“) am 4. September 2013 vor. Die Kommission leitete diesen Bericht am 27. September 2013 an Italien weiter. Italien übermittelte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 seine Stellungnahme zum Ecorys-Bericht zusammen mit einem Gegengutachten seines eigenen unabhängigen Sachverständigen, der Banca Profilo. (9) Mit ihrem Beschluss vom 22. Januar 2014 (im Folgenden „Beschluss von 2014“) (6) schloss die Kommission das förmliche Untersuchungsverfahren zu verschiedenen Maßnahmen der Region Sardinien zugunsten von Saremar ab. Die von Saremar und der Region gegen diesen Beschluss eingelegte Klage wurde 2017 vom Gericht zurückgewiesen (7). (10) Am 12. Februar 2016, 29. Mai 2018, 18. September 2018, 10. Oktober 2018 und 22. November 2018 übermittelte Grimaldi Euromed S.p.A. (im Folgenden „Grimaldi“) die in Abschnitt 6 beschriebenen Schriftsätze. Auf Ersuchen von Grimaldi trafen sich die Kommissionsdienststellen am 17. Juli 2018 mit dem Rechtsvertreter des Unternehmens. (11) Am 25. Januar 2018, 29. März 2018 und 31. August 2018 forderte die Kommission zusätzliche Informationen von den italienischen Behörden an. Die italienischen Behörden lieferten diese Informationen am 26. April 2018, 31. Mai 2018, 2. November 2018 und 11. Dezember 2018. Am 23. und 24. Januar 2019 trafen sich die Kommissionsdienststellen mit den italienischen Behörden in Rom. In den folgenden Monaten übermittelten die italienischen Behörden die von der Kommission auf diesem Treffen angeforderten zusätzlichen Informationen. (12) Dieser Beschluss betrifft wie in Erwägungsgrund 31 ausgeführt nur mögliche Beihilfemaßnahmen für Tirrenia und CIN. Alle übrigen Maßnahmen, die den Beschlüssen von 2011 und 2012 unterliegen, werden unter den Fällen SA.32014, SA.32015 und SA.32016 getrennt untersucht und sind daher nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Diese verbliebenen Maßnahmen betreffen insbesondere andere Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe. 2.   HINTERGRUND UND BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN, DIE GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG SIND 2.1.   Allgemeiner Rahmen 2.1.1.   Die ursprünglichen Verträge (13) Die Tirrenia-Gruppe befand sich über das Unternehmen Fintecna (8) ehemals im Besitz des italienischen Staats und umfasste zunächst sechs Unternehmen: Tirrenia, Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar. Diese Unternehmen boten Seeverkehrsdienste aufgrund von Einzelverträgen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Dienstleistungen an, die sie 1991 mit dem italienischen Staat abgeschlossen hatten und die von Januar 1989 bis Dezember 2008 24 Jahre lang in Kraft waren (im Folgenden „ursprüngliche Verträge“). Fintecna hielt 100 % des Aktienkapitals der Tirrenia, die ihrerseits alleinige Eigentümerin der regionalen Unternehmen Adriatica, Caremar, Saremar, Siremar und Toremar war. Adriatica, das zuvor eine Reihe von Routen zwischen Italien und Albanien/Kroatien/Griechenland/Montenegro bediente, fusionierte 2004 mit Tirrenia. (14) Zweck dieser Verträge für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse war es, die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der Seetransportdienste sicherzustellen; die meisten Verträge betrafen die Verbindung des Festlands mit Sizilien, Sardinien und anderen, kleineren Inseln Italiens. Zu diesem Zweck gewährte der italienische Staat Unterstützung in Form von Subventionen, die direkt an die einzelnen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe ausgezahlt wurden. (15) Tirrenia bietet Seeverkehrsdienste auf einer Reihe von gemischten Routen (Passagiere, Pkw und Lkw) und auch auf einigen Frachtrouten an, hauptsächlich zwischen dem italienischen Festland und Sardinien, Sizilien bzw. den Tremiti-Inseln sowie zwischen Sardinien und Sizilien. Die einzelnen betroffenen Routen werden weiter unten beschrieben. (16) Am 6. August 1999 leitete die Kommission wegen der auf der Grundlage der ursprünglichen Verträge gezahlten Beihilfen für die sechs Unternehmen der Tirrenia-Gruppe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein (17) Während der Untersuchungsphase beantragten die italienischen Behörden, die Sache der Tirrenia-Gruppe aufzuspalten, damit für Tirrenia selbst ein vorrangiger abschließender Beschluss getroffen werden könne. Diesen Antrag begründeten die italienischen Behörden mit ihrem Plan, die Unternehmensgruppe zu privatisieren, und zwar beginnend mit Tirrenia, sowie mit der Absicht zur Beschleunigung des Verfahrens hinsichtlich dieses Unternehmens. (18) Die Kommission gab dem Antrag der italienischen Behörden statt und schloss mit der Entscheidung der Kommission 2001/851/EG (9) das Verfahren über eine Beihilfe zugunsten von Tirrenia ab (im Folgenden „Entscheidung von 2001“). Die Beihilfe wurde vorbehaltlich bestimmter Verpflichtungen der italienischen Behörden für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. (19) Mit der Entscheidung der Kommission 2005/163/EG (10) vom 16. März 2004 (im Folgenden die „Entscheidung von 2004“) erklärte die Kommission die Ausgleichszahlungen, die Italien den anderen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe, mit Ausnahme von Tirrenia selbst (11), gewährt hatte, für teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar unter der Bedingung, dass sich die italienischen Behörden an eine Reihe von Verpflichtungen hielten, und ansonsten für nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Diese Entscheidung stützte sich auf Daten der Buchführung aus den Jahren 1992 bis 2001 und enthielt bestimmte Bedingungen, die die Vereinbarkeit der Ausgleichsleistungen über die gesamte Laufzeit des ursprünglichen Vertrags sicherstellen sollten. (20) Mit seinem Urteil vom 4. März 2009 in den verbundenen Rechtssachen Tirrenia di Navigazione S.p.A., Caremar u. a. gegen die Kommission (12) (im Folgenden „Urteil von 2009“) erklärte das Gericht die Entscheidung von 2004 für nichtig. Dieser Beschluss greift dem laufenden Verfahren im Anschluss an das Urteil von 2009 nicht vor. 2.1.2.   Die Verlängerung der ursprünglichen Verträge (21) Artikel 26 des Gesetzesdekrets Nr. 207 vom 30. Dezember 2008, umgewandelt in das Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, sah die Verlängerung der ursprünglichen Verträge (einschließlich des Vertrags für Tirrenia), die ursprünglich am 31. Dezember 2008 auslaufen sollten, um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2009 vor. (22) Artikel 19ter des Gesetzesdekrets Nr. 135 vom 25. September 2009, umgewandelt in das Gesetz Nr. 166 vom 20. November 2009 (im Folgenden „Gesetz von 2009“) sah hinsichtlich der Privatisierung der Unternehmen der Tirrenia-Gruppe vor, dass die Anteile der Regionalgesellschaften (mit Ausnahme von Siremar) von der Muttergesellschaft Tirrenia wie folgt ohne Gegenleistung übertragen werden sollten: 1) Caremar auf die Region Kampanien. In der Folge würde die Region Kampanien ab diesem Zeitpunkt den Betrieb (13) der Seeverbindungen mit den Pontinischen Inseln unter dem Namen Laziomar als eigenständiges Unternehmen auf die Region Latium übertragen. 2) Saremar auf die Region Sardinien. 3) Toremar auf die Region Toskana. (23) Das Gesetz von 2009 legte auch fest, dass bis zum 31. Dezember 2009 neue „Verträge“ zwischen dem italienischen Staat und Tirrenia bzw. Siremar abzuschließen waren. Entsprechend sollten die regionalen Dienste in Entwürfen für „Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse“ vorgesehen werden, die von Saremar, Toremar und Caremar mit den regionalen Behörden bis zum 31. Dezember 2009 (mit Sardinien und der Toskana) bzw. 28. Februar 2010 (mit Kampanien und Latium) abzuschließen waren. Die Entwürfe der neuen Verträge / öffentlichen Dienstleistungsverträge würden für jedes Unternehmen selbst ausgeschrieben und mit den Käufern nach Abschluss der Privatisierung der einzelnen Unternehmen unterzeichnet (14). (24) Zu diesem Zweck wurden mit dem Gesetz von 2009 die ursprünglichen Verträge (einschließlich des auf Tirrenia anwendbaren Vertrags) vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 verlängert. (25) Das Gesetz von 2009 legte feste jährliche Ausgleichsobergrenzen für den Betrieb der Dienste ab 2010 (im Rahmen der Verlängerung der ursprünglichen Verträge sowie der neuen Verträge und der Verträge für öffentliche Dienstleistungen) in einer Höhe von insgesamt 184 942 251 EUR wie folgt fest: Tabelle 1 Höchstgrenze für Ausgleichszahlungen ab 2010 Unternehmen Jährlicher Maximalausgleich (in EUR) Tirrenia 72 685 642 Siremar 55 694 895 Saremar 13 686 441 Toremar 13 005 441 Caremar 29 869 832  (15) (26) Schließlich wurde in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 163 vom 1. Oktober 2010 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 125 vom 5. August 2010 (im Folgenden „Gesetz von 2010“) die weitere Verlängerung der ursprünglichen Verträge (einschließlich des auf Tirrenia anwendbaren Vertrags) vom 1. Oktober 2010 bis zum Abschluss der Privatisierungsverfahren von Tirrenia und Siremar festgelegt. 2.1.3.   Die Privatisierung von Tirrenia und der Abschluss des neuen Vertrags (27) Im September 2010 wurde ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet (siehe Abschnitt 2.3.3), um einen Käufer für die Tirrenia-Sparte zu finden, die mit dem neuen Vertrag für die Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen über einen Zeitraum von acht Jahren hinweg gegen einen Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse gebündelt wurde. In diesem Kontext wird auf die Tirrenia-Sparte und nicht auf Tirrenia Bezug genommen, da das Ausschreibungsverfahren nur jene Vermögenswerte und Verträge betrifft, die zur Erfüllung der im neuen Vertrag mit dem Erwerber festgelegten gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen erforderlich sind. Die übrigen Vermögenswerte, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden (etwa Schiffe, Immobilien und Kunstwerke), sollten über getrennte Verfahren veräußert werden. Darüber hinaus betraf das Ausschreibungsverfahren nicht die finanziellen Verpflichtungen von Tirrenia, sodass auf den Käufer keinerlei von Tirrenia bis zum Zeitpunkt des Verkaufs angehäufte Schulden übertragen wurden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt existiert Tirrenia SV als eigene Rechtsperson weiter, wenn auch mit dem vorrangigen Zweck, nach Auszahlung der Gläubiger liquidiert zu werden. (28) Im Anschluss an ihr erfolgreiches Angebot im Ausschreibungsverfahren unterzeichnete CIN am 25. Juli 2011 den Vertrag zum Erwerb der Tirrenia-Sparte. Der neue Vertrag zwischen dem italienischen Staat und CIN wurde am 18. Juli 2012 unterzeichnet. Auf der Grundlage dieses Vertrags ging das Eigentum an der Tirrenia-Sparte am 19. Juli 2012 vom Staat auf CIN über. 2.2.   Maßnahmen im Rahmen der Beschlüsse von 2011 und 2012 (29) Folgende Maßnahmen wurden im Rahmen des durch die Beschlüsse von 2011 und 2012 eingeleiteten förmlichen Untersuchungsverfahrens geprüft (siehe auch Abschnitt 3): a) die im Rahmen der Verlängerung der ursprünglichen Verträge gezahlten Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) (Maßnahme 1), b) die rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Tirrenia und Siremar (Maßnahme 2), c) die Privatisierung der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe (16) (Maßnahme 3), d) die Ausgleichsleistungen für die Erbringung von DAWI im Rahmen künftiger Verträge / öffentlicher Dienstleistungsverträge (Maßnahme 4), e) der Liegeplatzvorrang (Maßnahme 5), f) die Maßnahmen des Gesetzes 2010 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 125/2010 (Maßnahme 6), g) die von der Region Sardinien angenommenen Zusatzmaßnahmen zugunsten von Saremar (Maßnahme 7). (30) Mit ihrem Beschluss von 2014 schloss die Kommission das förmliche Untersuchungsverfahren, was die von der Region Sardinien beschlossenen Maßnahmen zugunsten von Saremar angeht (Maßnahme 7), mit der Ausnahme einer einzelnen Maßnahme (17) ab. 2.3.   Ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind (31) Dieser Beschluss beschäftigt sich nur mit den in Erwägungsgrund 29 aufgeführten Maßnahmen 1 bis 6. Diese Maßnahmen werden in den folgenden Abschnitten näher beschrieben. 2.3.1.   Die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen dem Staat und Tirrenia 2.3.1.1.   Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (32) Artikel 1 des ursprünglichen Vertrags mit Tirrenia sah Fünfjahrespläne vor, in denen die anzulaufenden Häfen, die zu verwendenden Schiffstypen und die erforderliche Häufigkeit des Dienstes, mit dem Tirrenia betraut wurde, festgelegt wurden. (33) Italien teilte der Kommission mit, dass der letzte durch Ministerialdekret vom 20. September 2001 für Tirrenia angenommene Fünfjahresplan den Zeitraum von 2000-2004 abdeckte. Dieser Plan berücksichtigt in vollem Umfang die Verpflichtungen, die Italien im Zusammenhang mit der Entscheidung der Kommission von 2001 eingegangen war (vor allem Reduzierungen im Umfang der Regelungen zu den gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen). Ein Plan für den Zeitraum 2005-2008 wurde entworfen, aber nie förmlich durch die zuständigen Minister genehmigt. Stattdessen wurden von der Regierung Ad-Hoc-Entscheidungen getroffen, um die Dienstleistungen besser auf die Bedürfnisse der lokalen Gemeinden abzustimmen, ohne jedoch wesentliche Änderungen am System der öffentlichen Dienstleistungen vorzunehmen. Die italienischen Behörden brachten vor, dass eine längerfristige Planung aufgrund fehlender Zuweisungen der erforderlichen Mittel nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund betrafen die begrenzt vorgenommenen Änderungen meist Kürzungen der öffentlichen Dienstleistungen. (34) Auf der Grundlage des ursprünglichen Vertrags in der Fassung nach seiner Verlängerung und Änderung (für bestimmte Routen) bediente Tirrenia vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Juli 2012 folgende Routen: — Genua–Porto Torres: Tirrenia bot gemischte Dienste an, die es in der Nebensaison (18) im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, in der Hauptsaison auf kommerzieller Basis erbrachte. Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bediente Tirrenia die Route auf der Grundlage vorher festgelegter Fahrpläne zur Gewährleistung einer zuverlässigen Anbindung an das Eisenbahnnetz in Sardinien auf täglicher Basis mit abendlichen Abfahrtszeiten von beiden Häfen. GNV, der einzige Wettbewerber, der diese Route in dem betreffenden Zeitraum ganzjährig bediente, sicherte in der Nebensaison nur drei Abfahrten pro Woche zu. Zwar bot GNV in der Hauptsaison einen täglichen Dienst an, doch gewährleistete es keine abendliche Abfahrt von beiden Häfen. — Civitavecchia–Olbia: Tirrenia bot gemischte Dienste an, die es in der Nebensaison (19) im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, in der Hauptsaison auf kommerzieller Basis erbrachte. Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bediente Tirrenia die Route auf der Grundlage vorher festgelegter Fahrpläne auf täglicher Basis mit abendlichen Abfahrtszeiten von beiden Häfen. Zumindest während eines Teils des untersuchten Zeitraums war SNAV sowohl in der Neben- als auch in der Hauptsaison auf dieser Route tätig. Im Jahr 2008 bediente SNAV diese Route allerdings nur dreimal wöchentlich in der Nebensaison, jedoch täglich in der Hauptsaison. In den Jahren 2009 und 2010 scheint SNAV die Betriebsfrequenz in der Nebensaison auf täglich erhöht zu haben. Nach Mai 2011 stellte SNAV, als GNV die Route übernahm, den Betrieb auf dieser Route jedoch ein. Letztgenanntes Unternehmen beschloss daraufhin, diese Verbindung nur in der Hauptsaison zu betreiben. Die Präsenz anderer Betreiber auf dieser Route (z. B. Moby oder Sardinia Ferries) war während eines Teils dieses Zeitraums auf die Hauptsaison beschränkt. — Neapel–Palermo: 2009 erbrachte Tirrenia im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ganzjährig gemischte Dienste, ab 2010 erbrachte das Unternehmen diese Dienste in der Nebensaison im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und in der Hauptsaison auf kommerzieller Basis. Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bediente Tirrenia die Route aufgrund eines zuvor festgelegten Fahrplans täglich mit Abfahrten von beiden Häfen. Während der gesamten Verlängerungsphase hat SNAV, der einzige Wettbewerber, der die Route ebenfalls ganzjährig bediente, zwar tägliche Abfahrten angeboten, aber nicht dieselbe Regelmäßigkeit und Kontinuität wie Tirrenia garantiert (20). Ferner verwendete SNAV für den Betrieb auf dieser Route deutlich ältere Schiffe als Tirrenia und bot daher nicht dieselbe Qualität (21). GNV gab an, die Route von Mai bis Dezember 2011 und das ganze Jahr 2012 bedient zu haben (siehe auch Erwägungsgründe 266 und 267). GNV bot seine Dienste auf dieser Route in Zusammenarbeit mit SNAV an. — Genua–Olbia–Arbatax: Tirrenia bot im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen das ganze Jahr über mindestens dreimal wöchentlich gemischte Dienste an. Arbatax wurde zweimal wöchentlich als zusätzlicher Stopp bedient, wenn dies zuvor in Olbia angemeldet wurde. Während des Untersuchungszeitraums verkehrte der private Betreiber Moby nur während eines Teils des Jahres zwischen Genua und Olbia (in den meisten Jahren von Mitte März bis Mitte Oktober). Auch GNV verkehrte nur in der Hauptsaison zwischen Genua und Olbia. Tirrenia war der einzige Betreiber, der die Verbindung nach Olbia das ganze Jahr über sicherte. Außerdem war Tirrenia während des gesamten Bewertungszeitraums der einzige Betreiber, der eine Verbindung zu Arbatax anbot. — Civitavecchia–Cagliari–Arbatax: Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung bot Tirrenia einen ganzjährigen gemischten Dienst auf täglicher Basis mit Abendabfahrten von beiden Häfen an. Arbatax wurde als zusätzlicher Stopp zweimal in der Woche bedient. Während der gesamten Verlängerungszeit war Tirrenia der einzige Betreiber, der diese Route in der Haupt- und in der Nebensaison bediente. — Neapel–Cagliari: Tirrenia bot im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung über das gesamte Jahr wenigstens einmal pro Woche eine Abfahrt von jedem Hafen an. Während des gesamten Verlängerungszeitraums war Tirrenia das einzige Unternehmen, das diese Route sowohl in der Neben-, als auch in der Hauptsaison als gemischten Dienst bediente. — Palermo–Cagliari: Tirrenia bot im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganzjährig und auf wöchentlicher Basis einen gemischten Dienst von jedem Hafen aus an. Während des gesamten Verlängerungszeitraums war Tirrenia das einzige Unternehmen, das diese Route sowohl in der Neben-, als auch in der Hauptsaison als gemischten Dienst bediente. — Trapani–Cagliari: Tirrenia bot im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganzjährig und auf wöchentlicher Basis einen gemischten Dienst von jedem Hafen aus an. Während des gesamten Verlängerungszeitraums war Tirrenia das einzige Unternehmen, das diese Route sowohl in der Neben-, als auch in der Hauptsaison als gemischten Dienst bediente. — Trapani–Tremiti-Inseln: Tirrenia bot im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ganzjährig und auf täglicher Basis einen gemischten Dienst von jedem Hafen aus an. Während der gesamten Verlängerungszeit war Tirrenia der einzige Betreiber, der diese Route in der Haupt- und in der Nebensaison bediente. — Livorno–Cagliari

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.