Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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daher nicht auf derselben Vereinbarkeitsgrundlage beurteilt werden sollte. Tatsächlich steht eine solche Befreiung nicht im Zusammenhang mit dem Betrieb von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie sie im ursprünglichen Vertrag definiert sind, der zum Übertragungszeitpunkt (November 2009) in Kraft war. Daher können auch für diese Übertragungen die in Artikel 106 Absatz 2 AEUV festgelegten Vereinbarkeitsgründe nicht geltend gemacht werden. (507) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Abgabenbefreiungen von Tirrenia Betriebsbeihilfen darstellen, die die Kosten verringern, die Tirrenia SV ansonsten aus eigenen Mitteln hätte tragen müssen, und daher mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind (171). 7.3.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen (508) Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung stellt die Kommission fest, dass — die Tirrenia gewährten Ausgleichsleistungen und der Liegeplatzvorrang für die Bedienung der Seerouten für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Juli 2012 nach Artikel 106 AEUV, dem DAWI-Rahmen von 2011 und für neun (172) der zwölf Routen auch nach der DAWI-Entscheidung von 2005 mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, — die Rettungsbeihilfe für Tirrenia rechtswidrig auf den Zeitraum vom 11. Juli 2011 bis zum 18. September 2012 (dem Zeitpunkt der Rückzahlung) verlängert wurde und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, — die Verwendung von Mitteln für die Nachrüstung von Schiffen zur Deckung laufender Kosten eine Betriebsbeihilfe für Tirrenia darstellt und diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, — die Befreiung von Tirrenia von indirekten Abgaben auf Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Caremar, Saremar und Toremar sowie der Tirrenia-Sparte auf die jeweiligen Erwerber eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfe für Tirrenia darstellt und die Befreiung von Tirrenia von der Körperschaftssteuer auf den Erlös aus der Übertragung der Tirrenia-Sparte auf CIN ebenfalls eine unvereinbare Betriebsbeihilfe für Tirrenia darstellt. 7.4.   Beantwortung der Schriftsätze von Grimaldi (509) Wie bereits beschrieben (siehe Abschnitt 6), hat Grimaldi der Kommission und den italienischen Behörden mehrere Schriftsätze übermittelt. Diese Schriftsätze wurden nach Ablauf der Fristen für Stellungnahmen interessierter Dritte zum Beschluss von 2011 und zum Beschluss von 2012 eingereicht. Darüber hinaus hat Grimaldi zwar angegeben, dass es ein Wettbewerber von CIN sei und daher als interessierte Partei infrage kommen könnte, das obligatorische Beschwerdeformular nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 aber nicht ausgefüllt. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass einige Vorbringungen Grimaldis in diesem Beschluss nicht behandelt werden können, da sie nicht in den Anwendungsbereich des förmlichen Prüfverfahrens fallen. (510) Ungeachtet des Vorgenannten stellt die Kommission hinsichtlich der von Grimaldi in seinen Schriftsätzen erhobenen Vorwürfe Folgendes fest: — Die Vorwürfe hinsichtlich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gemäß Artikel 102 Buchstabe b AEUV wurden von der nationalen Wettbewerbsbehörde AGCM untersucht und zunächst in ihrem Beschluss Nr. 27053 vom 28. März 2018 behandelt (zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses bleibt der Fall nach der teilweisen Aufhebung diesen Beschluss durch das TAR offen — siehe Erwägungsgrund 279). — Die Kommission stellte fest, dass die Ausgleichszahlungen für Dienstleistungen im öffentlichen Interesse, die CIN auf der Grundlage des neuen Vertrags gewährt wurden, keine staatliche Beihilfe darstellen, da sie die vier Altmark-Kriterien erfüllen. Die Bewertung der Kommission ergab, dass jede der von CIN im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Regelung betriebenen Routen als echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu betrachten ist (173) (siehe Erwägungsgrund 348) und dass CIN keine Überkompensation erhalten hat (siehe Erwägungsgrund 366). — Dem neuen Vertrag zufolge ist CIN verpflichtet, dem Verkehrsministerium jedes Jahr seine Verwaltungsabrechnung zur Überprüfung vorzulegen. Diese Abrechnungen sind nach Routen aufgeteilt und von einem unabhängigen Rechnungsprüfer beglaubigt und gewährleisten, dass die Kosten und Einnahmen der gemeinwirtschaftlichen Tätigkeiten von den kommerziellen Aktivitäten getrennt werden. Die Kommission hat eine Kopie der Abrechnungen erhalten. — Der Verzug bei der Entrichtung eines Teils des aufgeschobenen Kaufpreises für die Tirrenia-Sparte ist Gegenstand eines von Tirrenia SV eingeleiteten nationalen Gerichtsverfahrens. — Die geplante Fusion zwischen CIN und Moby scheint keine Fragen zu staatlichen Beihilfen aufzuwerfen, da das aus der Fusion hervorgehende Unternehmen weiterhin in der Lage ist, getrennte Rechnungsbücher für seine gemeinwirtschaftlichen und seine kommerziellen Aktivitäten zu führen. — Der neue Vertrag sieht Strafen für Verstöße von CIN gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vor, und daher sind alle mutmaßlichen Verstöße (z. B. Preiserhöhungen) ein Thema, dem die nationalen Behörden nachgehen müssen. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (511) Die Kommission stellt fest, dass Italien einige der geprüften Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig umgesetzt hat. Auf der Grundlage der vorstehenden Bewertung entschied die Kommission, dass der Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, der Tirrenia im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags gewährt wurde, nach Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Da der Liegeplatzvorrang außerdem untrennbar mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse durch Tirrenia verbunden ist, ist diese Maßnahme nach Artikel 106 AEUV ebenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar. Für neun der zwölf betroffenen Routen, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gelten, war Italien von der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, da die Tirrenia gewährten Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und der für den Betrieb dieser neun Routen gewährte Liegeplatzvorrang mit der DAWI-Entscheidung von 2005 in Einklang standen. (512) Die rechtswidrig verlängerte Rettungsbeihilfe für Tirrenia in der Zeit vom 11. Juli 2011 bis zum 18. September 2012 ist jedoch mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Darüber hinaus stellt die Verwendung von Mitteln, die für die Nachrüstung von Schiffen vorgesehen waren, zur Deckung laufender Kosten eine Betriebsbeihilfe für Tirrenia dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Schließlich stellt auch die Befreiung von den indirekten Abgaben auf Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Caremar, Saremar, Toremar und der Tirrenia-Sparte auf die jeweiligen Erwerber sowie von der Körperschaftssteuer auf den Erlös aus dem Verkauf der Tirrenia-Sparte an CIN eine Betriebsbeihilfe für Tirrenia dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (513) Dieser Beschluss betrifft keine anderen Fragen, die unter die Beschlüsse von 2011 und 2012 (174) fallen oder die der Kommission im Zuge des im Rahmen dieser Beschlüsse eingeleiteten Prüfverfahrens durch Beteiligte zur Kenntnis gebracht wurden, noch greift er etwaigen diesbezüglichen Entscheidungen vor. 9.   RÜCKFORDERUNG (514) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Kommission dazu befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe umzugestalten oder aufzuheben hat, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (175). Ebenfalls aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dient die einem Mitgliedstaat durch eine Entscheidung der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Aufhebung einer mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zur Wiederherstellung der früheren Lage (176). (515) Der Gerichtshof der Europäischen Union urteilte in diesem Zusammenhang, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat, und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (177). (516) An diese Rechtsprechung anknüpfend, heißt es in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger … zurückzufordern.“ (517) Da die fraglichen Maßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV umgesetzt wurden und folglich als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen sind, müssen die Beträge eingezogen werden, um die Situation wiederherzustellen, die vor der Bewilligung bestanden hat. Die Rückforderung erstreckt sich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Auf den zurückzufordernden Betrag werden bis zur tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. (518) Im vorliegenden Fall wurde über den Beihilfeempfänger, Tirrenia SV, bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet. Daher kann eine tatsächliche Wiedereinziehung nur durch die Eintragung der Forderung aus der zurückzufordernden Beihilfe in die Insolvenztabelle erreicht werden (178). In diesem Fall muss nach Eintragung der Forderung i) der Gesamtbetrag der Beihilfe wiedererlangt werden oder, wenn das nicht erreicht werden kann, ii) das Unternehmen abgewickelt werden und endgültig seine Tätigkeiten einstellen. (519) Die in Erwägungsgrund 508 erwähnte unvereinbaren staatlichen Beihilfen für Tirrenia müssen an Italien zurückgezahlt werden, soweit sie ausgezahlt wurden. Im Einzelnen werden die zurückzufordernden Beihilfen wie folgt festgelegt: a) Der Kapitalbetrag der Rettungsbeihilfe, d. h. 25 203 063,89 EUR, zuzüglich der Rückforderungszinsen, die ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der beiden Darlehenstranchen und ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der staatlichen Bürgschaft durch die BIIS (d. h. dem 28. Februar 2011 für die erste Tranche von 20 000 000 EUR, dem 23. März 2011 für die zweite Tranche von 5 000 000 EUR und dem 11. Juli 2011 für den Betrag von 203 063,89 EUR) bis zur vollständigen Rückzahlung anfallen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Kapitalbetrag der Beihilfe und ein Teil der Rückforderungszinsen vom Empfänger bereits zurückgezahlt wurden. b) Die Mittel für die Nachrüstung von Schiffen, die zur Deckung laufender Kosten eingesetzt wurden, d. h. 11 421 300 EUR, zuzüglich der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes von 2010, d. h. ab dem 6. Oktober 2010, bis zur vollständigen Rückzahlung anfallenden Zinsen. c) Soweit die indirekten Abgaben auf Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit den Übertragungen von Caremar, Saremar und Toremar auf die Regionen Kampanien, Sardinien bzw. Toskana und mit der Übertragung der Tirrenia-Sparte auf CIN vom Verkäufer zu zahlen sind, entspricht der Beihilfebetrag den Abgaben, die normalerweise für diese Art von Geschäften zu entrichten sind. Italien hat eine Liste aller Dokumente vorzulegen, die tatsächlich von Abgaben befreit worden sind, und berechnet die normalerweise fälligen Abgaben. Zu diesen Beträgen werden Rückforderungszinsen hinzugerechnet, die ab dem Datum der offiziellen Dokumente, für die eine Abgabenbefreiung gewährt wurde, bis zur vollständigen Rückzahlung anfallen. (520) Darüber hinaus befreit Italien den Erlös aus dem Verkauf der Tirrenia-Sparte an CIN nicht von der von Tirrenia SV zu entrichtenden Körperschaftssteuer. 10.   WIRTSCHAFTLICHE KONTINUITÄT (521) Wenn ein Verkauf oder eine Übertragung des Empfängers einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe erfolgt ist, kann die Rückzahlungspflicht auf andere Unternehmen, auf die die Anteile oder Geschäfte des Empfängers übertragen wurden, ausgedehnt werden (179). Im Falle eines Anteilskaufs, bei dem der Begünstigte noch immer existiert und auf dem Markt aktiv ist und lediglich den Eigentümer gewechselt hat, bleibt die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe beim Begünstigten. Im Falle eines Unternehmenskaufs, bei dem ein anderes Unternehmen das Geschäft mit einigen oder allen Vermögenswerten des ursprünglichen Begünstigten fortführt, sollte dieses andere Unternehmen als Begünstigter der staatlichen Beihilfe angesehen werden, sofern die Übertragungs- oder Verkaufsstruktur den Schluss zulässt, dass eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen besteht. (522) Kann hingegen nachgewiesen werden, dass der Vorteil der rechtswidrigen Beihilfe trotz der Übertragung eines Teils oder der Gesamtheit der Vermögenswerte beim ursprünglichen Empfänger verbleibt und das erwerbende Unternehmen eine wesentlich andere Tätigkeit ausübt, so verbleibt die Rückzahlungsverpflichtung beim ursprünglichen Empfänger der Beihilfe. Nach der Rechtsprechung können bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Kontinuität folgende Faktoren berücksichtigt werden: der Umfang der Übertragung (Vermögenswerte und Verpflichtungen, Kontinuität der Belegschaft, gebündelte Vermögenswerte), der Kaufpreis, die Identität der Eigentümer des übernehmenden Unternehmens und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt, zu dem die Übertragung durchgeführt wurde (nach Beginn der Untersuchung, der Einleitung des Verfahrens oder der endgültigen Entscheidung) und die wirtschaftliche Logik der Transaktion (180). (523) Nach derselben Rechtsprechung können die genannten Faktoren je nach den besonderen Gegebenheiten in der vorliegenden Sache in unterschiedlichem Umfang berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die Gesamtheit dieser Faktoren zu berücksichtigen, wie die Verwendung des Ausdrucks „können berücksichtigt werden“ (181) und die Tatsache zeigen, dass es keine Hierarchie zwischen diesen Faktoren gibt. Im vorliegenden Fall ist die Kommission insbesondere der Auffassung, dass bei der Bewertung der wirtschaftlichen Kontinuität die Besonderheit der Transaktion zwischen Tirrenia SV und CIN berücksichtigt werden sollte, bei der es um die Privatisierung eines Teils eines öffentlichen Unternehmens im Wege eines Ausschreibungsverfahrens für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag mit einer Laufzeit von acht Jahren in Verbindung mit den für den Betrieb der in diesem Vertrag festgelegten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erforderlichen Vermögenswerten ging. (524) Um festzustellen, ob eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Tirrenia SV und CIN besteht, und um somit festzustellen, ob das letztgenannte Unternehmen für die Rückzahlung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe haftbar gemacht werden kann, die dem erstgenannten Unternehmen gewährt wurde, berücksichtigte die Kommission die genannten Indikatoren angesichts der besonderen Gegebenheiten in dieser Sache. 10.1.   Der Gegenstand der Übertragung (525) Dieser Indikator betrifft den Umfang der Übertragung der bestehenden Vermögenswerte und Verpflichtungen von Tirrenia di Navigazione (später Tirrenia SV) auf CIN, einschließlich der vertraglichen Beziehungen mit den Beschäftigten und Lieferanten. Einleitend ist anzumerken, dass keine der bestehenden Verbindlichkeiten übertragen wurde: Sie verblieben vollständig bei Tirrenia SV, und zwar bis zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses. Die Übertragung beinhaltete in der Tat die vollständige Abschreibung aller Ansprüche auf die übertragenen Vermögenswerte, wie Hypotheken, Pfändungen und Prioritätsansprüche. (526) Darüber hinaus stellt die Kommission in Bezug auf die Vermögenswerte zunächst fest, dass das Verfahren zum Verkauf der Tirrenia-Sparte auf einen gescheiterten Versuch folgte, Tirrenia di Navigazione in seiner Gesamtheit mit allen Vermögenswerten und Verpflichtungen, einschließlich der Tochtergesellschaft Siremar, zu privatisieren. Der zweite, erfolgreiche Privatisierungsversuch betraf nur die Vermögenswerte, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die damit verbundenen vertraglichen Beziehungen zu den Lieferanten für notwendig erachtet wurden, mit einem anderen und engeren Geltungsbereich im Vergleich zum ersten Versuch (ca. 45 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe). Die Vermögenswerte, die für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht als notwendig erachtet wurden, wurden separat, nach unterschiedlichen und nicht miteinander verbundenen Ausschreibungen, verkauft; sie umfassten sechs Schiffe, Immobilien in Italien und im Ausland sowie eine Kunstsammlung. Darüber hinaus wurde die Tirrenia-Tochtergesellschaft Siremar über ein separates Ausschreibungsverfahren verkauft. Da Siremar mit mehreren Schiffen und einer großen Zahl an Mitarbeitern mehrere Routen zwischen Sizilien und anderen kleineren Inseln betrieb, schränkt diese Trennung den Tätigkeitsbereich der Tirrenia-Sparte im Vergleich zur ursprünglichen Tirrenia di Navigazione weiter ein. (527) Andererseits stellt die Kommission fest, dass die Marke Tirrenia in den Geltungsbereich der Übertragung einbezogen wurde und ihr Wert in dem von CIN gezahlten Marktpreis enthalten war. (528) Schließlich stellt die Kommission auch fest, dass es hinsichtlich der Belegschaft keine Übertragung von Arbeitsverträgen von Tirrenia SV auf CIN gab. Tatsächlich schreibt Artikel 2112 des italienischen Zivilgesetzbuches vor, dass im Falle eines Betriebsübergangs die bestehenden Arbeitsverträge mit dem Käufer fortbestehen und jeder Arbeitnehmer alle daraus resultierenden Rechte behält. Nach Gesetzesdekret Nr. 270/1999 ist diese ordentliche Regelung jedoch nicht auf die Übertragung einer Sparte eines Unternehmens anwendbar, das einem Sonderverwaltungsverfahren unterliegt und wesentliche öffentliche Dienstleistungen erbringt. Der neue Eigentümer ist hingegen verpflichtet, das für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Personal zu übernehmen und zwei Jahre lang auf Massenentlassungen zu verzichten (siehe Erwägungsgrund 160). Die Kommission stellt fest, dass die allgemeine Regel zwar für eine klare Kontinuität im Personalbestand zwischen Tirrenia SV und CIN gesorgt hätte, die Ausnahme Tirrenia SV jedoch effektiv die Möglichkeit gegeben hat, alle Verträge mit seinen Mitarbeitern zu kündigen. In der Folge verhandelte CIN neue Vertragsbedingungen mit den Gewerkschaften der Belegschaft und bot nur jenen Mitarbeitern neue Verträge an, die tatsächlich an der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen arbeiteten, wobei die geltenden Arbeitsgesetze vollständig respektiert wurden. (529) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigtenzahl war in der Tat durch ein allgemeines Gesetz festgelegt (siehe Erwägungsgrund 528) und musste daher von den italienischen Behörden bei der Gestaltung des Verkaufsverfahrens beachtet werden. Doch auch ohne diese rechtliche Verpflichtung stellt die Kommission fest, dass in der Schifffahrtsbranche für den Betrieb von Schiffen die in den Besatzungstabellen festgelegte verbindliche Mindestzahl von Beschäftigten mit festgelegten Qualifikationen benötigt wird (siehe Erwägungsgrund 175). Tatsächlich hätte CIN im vorliegenden Fall nach Abschluss des neuen Vertrags in kurzer Zeit über 1 200 Mitarbeiter einstellen müssen, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass CIN aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Senkung der Anwerbungskosten die meisten Mitarbeiter von Tirrenia SV eingestellt hätte, auch wenn das Unternehmen nicht verpflichtet gewesen wäre, neue Arbeitsverträge anzubieten. (530) Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es de facto zwar eine Kontinuität in der Belegschaft gab, dass diese jedoch auf die faktischen Umstände (d. h. den Umfang der Übertragung) und auf die geltenden Arbeitsgesetze zurückzuführen war. Andererseits wurde nur ein Teil des Vermögens von Tirrenia SV und keine seiner Verbindlichkeiten an CIN übertragen. 10.2.   Der Kaufpreis (531) Nach der ständigen Rechtsprechung könnte die Übertragung der Vermögenswerte zu einem unter dem Marktpreis liegenden Preis ebenfalls ein Indikator für eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem liquidierten Unternehmen, das zur Rückzahlung der Beihilfe an den Staat verpflichtet ist, und dem neu gegründeten Unternehmen sein. In der vorliegenden Sache stellt die Kommission fest, dass die Vermögenswerte im Rahmen einer Ausschreibung übertragen wurden, die ausreichend offen, transparent und diskriminierungsfrei war, um so, wie in Abschnitt 7.1.3.4 beschrieben, einen Marktpreis zu erzielen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die gemeinsame Ausschreibung der Vermögenswerte und des öffentlichen Dienstleistungsauftrags negative Auswirkungen auf das Ergebnis der Ausschreibung hatte. Im Gegenteil, Italien hat gezeigt, dass bei der Durchführung getrennter Ausschreibungen für einige der anderen Schiffe von Tirrenia und Siremar nur der Schrottwert hätte erzielt werden können. Tatsächlich haben die an den Verkauf geknüpften Bedingungen, wie z. B. die Auflage, den Personalbestand zwei Jahre lang aufrechtzuerhalten, nach Ausweis des Berichts von Ecorys den Preis nicht gedrückt (182). Selbst wenn der schließlich gezahlte Preis niedriger war als der, der in dem von der Banca Profilo vorgelegten unabhängigen Sachverständigengutachten ermittelt wurde, weil ein Teil der Zahlung aufgeschoben wurde, war ein solcher Zahlungsaufschub ein integraler Bestandteil der Dynamik des Ausschreibungsverfahrens, in dessen Rahmen alle anderen Bieter die Möglichkeit hatten, das Angebot von CIN mit ähnlichen Zahlungsbedingungen zu überbieten (183). In der Tat ist es gängige Rechtsprechung, dass das Ergebnis einer offenen und transparenten Ausschreibung noch genauer ist als jede Expertenbewertung (184). (532) In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstände der Übertragung die Übertragung jeglichen wirtschaftlichen Vorteils, den Tirrenia SV erhalten hat, an CIN ausschließen. 10.3.   Die Identität der Eigentümer (533) Wenn die Übertragung der Vermögenswerte zwischen zwei verbundenen Einheiten erfolgt, ist dies ein deutliches Zeichen dafür, dass der Zweck der Übertragung durchaus darin bestehen kann, die Verpflichtung zur Rückzahlung von Beihilfen zu umgehen, die in einer Kommissionsentscheidung als rechtswidrig und unvereinbar eingestuft wurden. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass Tirrenia SV und CIN keinerlei Verbindungen untereinander hatten und haben. Ersteres ist ein öffentliches Unternehmen, das sich letztlich vollständig im Besitz des Finanz- und Wirtschaftsministeriums befand (185). Letzteres war ursprünglich ein privatwirtschaftliches Konsortium, an dem sowohl ein bestehender Fährbetreiber (Moby) als auch drei Fonds beteiligt waren. Alle Beteiligten an diesem Konsortium haben privaten Charakter (186). Daher stellt die Kommission fest, dass weder Tirrenia SV Kontrolle über CIN noch CIN über Tirrenia SV ausüben konnte. 10.4.   Der Zeitplan der Übertragung (534) Wenn die Übertragung der Vermögenswerte zeitlich nach dem Erlass eines Kommissionsbeschlusses erfolgte, in dem Bedenken an der Vereinbarkeit einer bereits gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt aufgekommen ist, ist dies ein weiterer Hinweis darauf, dass eine solche Übertragung zur Umgehung einer Rückforderungsanordnung erfolgt sein könnte. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung am 15. September 2010 und die Unterzeichnung des Kaufvertrags mit CIN am 25. Juli 2011 erfolgte. Der Beschluss der Kommission, ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten, wurde hingegen am 5. Oktober 2011 angenommen. Dieser Beschluss betraf u. a. die Privatisierung der T

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.