Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t der höchsten durch das Gesetz von 2009 festgelegten Ausgleichsleistung vollständig zu decken. Daher hätte Tirrenia im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2012 keinerlei Kapitalrendite erhalten. (472) Auf der Basis der von den italienischen Behörden vorgelegten Routenabrechnungen konnte die Kommission überprüfen, dass die Nettokosten der von Tirrenia erbrachten gemeinwirtschaftlichen Dienste (ohne Berücksichtigung etwaiger Kapitalerträge) in den Jahren 2010 und 2011 den Ausgleichshöchstbetrag von 72 685 642 EUR überschritten haben. Daher hat Tirrenia in diesen Jahren tatsächlich keine Kapitalrendite erhalten. Für das erste Halbjahr 2012 geht aus den vierteljährlichen Abrechnungen des Sonderverwalters eindeutig hervor, dass das Betriebsergebnis (162) von Tirrenia (d. h. vor außerordentlichen Kosten) auch nach Berücksichtigung des im Gesetz von 2009 festgelegten anteiligen Ausgleichshöchstbetrags negativ ist. Es kann somit gefolgert werden, dass Tirrenia auch in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2012 keine Kapitalrendite erhalten hat. Insgesamt kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Tirrenia in der Zeit der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags keine Überkompensation erhalten hat. (473) Gemäß Randnummer 49 des DAWI-Rahmens von 2011 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährten Ausgleichszahlungen nicht dazu führen, dass Unternehmen eine Überkompensation (wie in Randnummer 47 des Rahmens definiert) erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen hierfür auf Anfrage der Kommission Nachweise vorlegen. Ferner müssen sie regelmäßig zum Ende der Betrauungsdauer und in jedem Fall in Abständen von höchstens drei Jahren Kontrollen vornehmen oder sicherstellen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden die erforderlichen Nachweise wie oben beschrieben (siehe Erwägungsgründe 464 und 465) beigebracht haben. In der Tat hat Tirrenia ihre Routenabrechnungen jedes Jahr dem beaufsichtigenden Ministerium vorgelegt, damit dieses die Höhe der Ausgleichszahlungen überprüfen kann. Ferner erinnert die Kommission daran, dass der Ausgleich in Raten ausgezahlt wird (siehe Erwägungsgrund 36) und dass die endgültige Auszahlung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Einnahmen des Jahres erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass der Ausgleichsbetrag die Nettokosten der Dienstleistung nicht übersteigt (zu denen im Prinzip eine Kapitalrendite hinzugerechnet wird, auch wenn dies in der Praxis im Bewertungszeitraum nicht der Fall war). Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass die Tätigkeit des vom italienischen Staat ernannten Sonderverwalters ab dem 5. August 2010 einen weiteren Schutzmechanismus gegen Überkompensation darstellte. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen ausreichen, um eine mögliche Überkompensation vermeiden und aufdecken zu können. (474) Aus den vorstehenden Gründen (siehe Erwägungsgründe 467 bis 473) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die anwendbaren Anforderungen des Abschnitts 2.8 (Höhe des Ausgleichs) des DAWI-Rahmens von 2011 erfüllt sind. 7.3.1.7.   Der Liegeplatzvorrang (475) Artikel 19ter Absatz 21 des Gesetzes von 2009 legt eindeutig fest, dass der Liegeplatzvorrang notwendig ist, um die territoriale Anbindung der Inseln zu gewährleisten, aber auch im Hinblick auf die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Tirrenia. Gäbe es keinen Liegeplatzvorrang für Unternehmen, die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut sind, müssten diese (bisweilen) beim Anlegen warten, bis sie an der Reihe sind, hierdurch müssten sie Verzögerungen in Kauf nehmen, die dem Ziel einer zuverlässigen und bequemen Verbindung zu den Bürgern zuwiderlaufen würden. Ein regelmäßiger Fahrplan ist in der Tat notwendig, um die Mobilitätsbedürfnisse der Inselbevölkerung zu befriedigen und zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Inseln beizutragen. Da der ursprüngliche Vertrag (in der verlängerten Fassung) spezifische Zeitplanverpflichtungen für die Abfahrt von Routen im Rahmen der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse vorsieht, trägt der Liegeplatzvorrang außerdem dazu bei, dass die Häfen die Liegeplätze und Liegezeiten so zuteilen, dass der Betreiber der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nachkommen kann. (476) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahme gewährt wird, um Tirrenia in die Lage zu versetzen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erfüllen, die eine echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen (siehe Erwägungsgrund 449). Darüber hinaus haben die italienischen Behörden bestätigt, dass der Liegeplatzvorrang nur für Dienstleistungen gilt, die im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erbracht werden (und beispielsweise nicht, wenn Tirrenia in der Hauptsaison Routen auf kommerzieller Basis bedient). Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und der damit verbundenen Ausgleichszahlungen für Tirrenia während der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags bereits eingehend geprüft (siehe Erwägungsgründe 440 bis 474). Die Kommission ist daher der Ansicht, dass sich ihre Vereinbarkeitsbeurteilung des Liegeplatzvorrangs darauf beschränken kann, festzustellen, ob diese Maßnahme zu einer Überkompensation führen kann oder nicht. (477) Die Kommission nimmt die von Italien vorgebrachten Argumente zur Kenntnis, wonach ein möglicher geldwerter Vorteil aus dem Liegeplatzvorrang begrenzt wäre (siehe Erwägungsgrund 191). Infolgedessen sei auch das Risiko einer Überkompensation durch diese Maßnahme begrenzt. In dem Maße, in dem diese Maßnahme die Betriebskosten des Betreibers der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse senkten oder die Einnahmen des Betreibers des Dienstes erhöhten, würden sich diese Auswirkungen in der internen Buchführung des Betreibers in vollem Umfang niederschlagen. Daher sind die Überkompensationskriterien, die wie oben beschrieben (siehe Abschnitt 7.3.1.6) auf Tirrenia angewandt wurden, auch geeignet, eine mögliche Überkompensation aufgrund des Liegeplatzvorrangs aufzudecken. (478) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Liegeplatzvorrang, der untrennbar mit der von Tirrenia erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden ist, auch auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2 AEUV und des DAWI-Rahmens von 2011 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. 7.3.1.8.   Einhaltung der DAWI-Entscheidung von 2005 (479) Wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 436) überstieg das durchschnittliche jährliche Passagieraufkommen in den beiden Finanzjahren vor der Zuweisung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf den Routen Neapel–Palermo, Civitavecchia–Olbia und Genua–Porto Torres 300 000 Passagiere. Für die übrigen neun Routen (163), die von Tirrenia im Rahmen des ursprünglichen Vertrags bedient und verlängert wurden, ist diese Schwelle nicht überschritten. Somit sind für diese neun Routen die Anforderungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der DAWI-Entscheidung von 2005 erfüllt. Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 2 der DAWI-Entscheidung von 2005, der die Einhaltung der Seekabotageverordnung vorschreibt, ebenfalls erfüllt ist (164). Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die übrigen neun Routen auf der Basis der DAWI-Entscheidung von 2005 bewertet werden können. (480) Die Kommission hat bereits festgestellt (siehe Abschnitt 7.3.1.3), dass für den Zeitraum der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags in den Betrauungsakten die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Dauer, das Unternehmen und das betroffene Gebiet, die Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung der Ausgleichszahlungen sowie die Modalitäten für die Vermeidung bzw. Rückzahlung einer Überkompensation klar definiert wurden. Daher wird für die verbleibenden neun Routen Artikel 4 (Betrauung) der DAWI-Entscheidung von 2005 eingehalten. (481) Darüber hinaus ist die Kommission zu dem Schluss gekommen (siehe Abschnitt 7.3.1.6), dass i) Tirrenia während des Zeitraums der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags keine Überkompensation erhalten hat und dass ii) die italienischen Behörden regelmäßige Kontrollen durchgeführt haben, um zu verhindern, dass Tirrenia eine Überkompensation erhält. Auf dieser Grundlage stellt die Kommission fest, dass auch Artikel 5 (Ausgleichszahlungen) und Artikel 6 (Kontrolle der Überkompensation) der DAWI-Entscheidung von 2005 für die übrigen neun Routen eingehalten werden. (482) Angesichts des untrennbaren Zusammenhangs mit der Erbringung der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse und in Anbetracht der obigen Bewertung (siehe Abschnitt 7.3.1.7) steht auch der für den Betrieb der neun verbleibenden Routen gewährte Liegeplatzvorrang im Einklang mit der DAWI-Entscheidung von 2005. 7.3.1.9.   Schlussfolgerung (483) Auf der Grundlage der Würdigung in den Erwägungsgründen 432 bis 474 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen, die Tirrenia für die Erbringung der Seeverkehrsdienste, die Gegenstand der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags sind, im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Juli 2012 gewährt wurden, den geltenden Bedingungen des DAWI-Rahmens von 2011 entsprechen und daher gemäß Artikel 106 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (484) Darüber hinaus ist auf der Grundlage der Würdigung in den Erwägungsgründen 479 bis 481 festzustellen, dass die Tirrenia gewährten Ausgleichszahlungen und der Liegeplatzvorrang für den Betrieb von neun Routen (165) während des Verlängerungszeitraums ebenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung gemäß der DAWI-Entscheidung von 2005 befreit sind. 7.3.2.   Rechtswidrige Verlängerung der Rettungsbeihilfe für Tirrenia (485) Auf der Grundlage der Entscheidung von 2010 war die Rettungsbeihilfe für Tirrenia, soweit sie auf den am 28. August 2011 auslaufenden Zeitraum von sechs Monaten beschränkt ist, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 war Italien jedoch verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten entweder i) den Nachweis der vollständigen Rückzahlung des Darlehens und/oder der Beendigung der Bürgschaft oder ii) einen Umstrukturierungs- (oder Liquidations-)Plan zu übermitteln. (486) Die Bürgschaft wurde am 11. Juli 2011 in Anspruch genommen, doch erstattete Tirrenia dem Staat den gesamten geschuldeten Betrag erst am 18. September 2012 (siehe Erwägungsgrund 59). Daher konnte Italien nicht nachweisen, dass das Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde und/oder dass die Bürgschaft innerhalb des am 28. August 2011 ablaufenden Zeitraums von sechs Monaten beendet wurde. (487) Nach den von Italien im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen (siehe Abschnitt 4.2) war ein Liquidationsplan für Tirrenia vor Ablauf der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 vorgesehenen Sechsmonatsfrist auf der Website von Tirrenia SV verfügbar. Darüber hinaus bringt Italien vor, dass es die Kommission jederzeit über den Fortgang des Privatisierungsverfahrens der Tirrenia-Sparte auf dem Laufenden gehalten habe. (488) Die Informationen in den Unterlagen der Kommission bestätigen, dass die italienischen Behörden die Kommission tatsächlich über die damals laufende Privatisierung der Tirrenia-Sparte informiert haben. Darüber hinaus bestätigte Italien auch Tirrenias Absicht, die Rettungsbeihilfe vor Ablauf der Sechsmonatsfrist aus den Erlösen aus der Privatisierung zurückzuzahlen. Die italienischen Behörden haben der Kommission jedoch keinen formellen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorgelegt. Die Kommission besaß zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon, dass auf der Website von Tirrenia SV ein Liquidationsplan bekanntgegeben worden war. Darüber hinaus kann die Tatsache, dass die Kommission über das Privatisierungsverfahren der Tirrenia-Sparte informiert wurde, die förmliche Vorlage eines Liquidationsplans nicht ersetzen. Insbesondere muss der Kommission die Möglichkeit gegeben werden, zu beurteilen, ob der Liquidationsplan im Einklang mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 steht, weshalb er von Italien formell hätte vorgelegt werden müssen. (489) Ferner stellt die Kommission fest, dass sie am 5. Oktober 2011 ein Schreiben absandte, in dem sie Italien aufforderte, zu bestätigen, dass es den Anforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2004 und der Entscheidung von 2010 nachgekommen sei. Die Kommission sandte am 28. November 2011 ein Erinnerungsschreiben an Italien, auf das die italienischen Behörden am 12. Dezember 2011 antworteten. Daher hatte Italien, soweit es die Kommission angeht, bis zum letztgenannten Zeitpunkt (und damit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist) weder i) einen Nachweis über die vollständige Rückzahlung des Darlehens und/oder die Beendigung der Bürgschaft noch ii) einen Umstrukturierungs- (oder Liquidations-)Plan vorgelegt. (490) In seiner Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 5. Oktober 2011 bestätigte Italien, dass eine Rückzahlung vor dem 28. August 2011 beabsichtigt gewesen sei, sich das Privatisierungsverfahren jedoch aufgrund der Notwendigkeit, eine Genehmigung der Fusion durch die Kommission einzuholen, verzögert habe. Da der Erlös der Privatisierung zur Rückzahlung an den Staat notwendig gewesen sei, habe diese Rückzahlung nicht vor Ablauf der Frist am 28. August 2011 erfolgen können. Die Kommission weist darauf hin, dass sich die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2011 in keiner Weise auf den nach ihren späteren Angaben bereits vor dem 28. August 2011 öffentlich zugänglichen Liquidationsplan von Tirrenia bezogen haben. Stattdessen versuchte Italien lediglich zu erklären, warum die Rückzahlung nicht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erfolgen konnte. Hätten die italienischen Behörden der Kommission jedoch vor dem 28. August 2011 einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorgelegt, hätten sie solche Erklärungen nicht abgeben müssen. Die Kommission wertet dies als weiteren Beleg dafür, dass Italien innerhalb der geforderten Sechsmonatsfrist keinen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan vorgelegt hat. (491) Auch wenn der Kommission das Privatisierungsverfahren bekannt war, ihr aber kein detaillierter Liquidationsplan vorlag, ist Italien seiner in der Entscheidung von 2010 eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung der Rettungsbeihilfe einen Umstrukturierungs- (oder Liquidations-)Plan zu übermitteln. Infolgedessen muss die Rettungsbeihilfe ab dem Ablauf der Sechsmonatsfrist am 28. August 2011 als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe betrachtet werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die rechtswidrig verlängerte Rettungsbeihilfe aus anderen Gründen als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten muss, da sie weder die einschlägigen Bedingungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien noch die des DAWI-Rahmens von 2011 erfüllt (166). (492) In der Tat stellt die Kommission im vorliegenden Fall fest, dass die rechtswidrig verlängerte Rettungsbeihilfe nicht für echte und korrekt definierte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gewährt wurde, wie in Randnummer 12 des DAWI-Rahmens von 2011 gefordert. Tirrenia erhielt bereits einen Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf der Grundlage des ursprünglichen (verlängerten) Vertrags, während die Rettungsbeihilfe als befristete Rettungsbeihilfe angemeldet und genehmigt wurde und nicht als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Aus diesem Grund kann diese Maßnahme nach dem DAWI-Rahmen von 2011 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten. (493) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission positiv fest, dass Tirrenia SV bereits am 18. September 2012 einen Betrag von 25 852 548,93 EUR zurückgezahlt hat. Diese Zahlung überstieg den Betrag von 25 203 063,89 EUR, der dem Staat am 11. Juli 2011 zurückzuzahlen war. Da die rechtswidrig verlängerte Rettungsbeihilfe jedoch für unvereinbar befunden wurde, muss die Rückzahlung mindestens auch einen Betrag in Höhe der gesetzlichen Rückforderungszinsen enthalten. Sollten die von Tirrenia SV gezahlten Zinsen nicht ausreichen, müsste der verbleibende Zinsbetrag noch zurückgefordert werden. 7.3.3.   Mutmaßliche Verwendung von Mitteln für die Nachrüstung von Schiffen zur Deckung laufender Kosten (494) Da die mögliche Verwendung von Mitteln für die Nachrüstung von Schiffen zur Deckung laufender Kosten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, ist ihre Vereinbarkeit anhand der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels und in Artikel 106 Absatz 2 AEUV festgelegten Ausnahmen zu prüfen. (495) Die Kommission stellt fest, dass Tirrenia spätestens zum 5. August 2010, dem Datum der Zulassung zum Sonderverwaltungsverfahren, als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft wurde. Am selben Tag wurde das Gesetzesdekret verabschiedet, das die Anwendung der Maßnahme ermöglichte. Nach Kenntnis der Kommission wurden die Mittel zum ersten Mal am 12. August 2010 zur Deckung laufender Kosten verwendet, als die Banca Carige 4 657 005,35 EUR zur Verrechnung zweier Schuldenposten von Tirrenia verwendete (siehe Erwägungsgrund 110). Daher muss diese Maßnahme grundsätzlich auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bewertet werden. (496) Selbst wenn diese Maßnahme vor dem Inkrafttreten der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 am 1. August 2014 gewährt wurde, wird die Kommission gemäß Randnummer 139 dieser Leitlinien bei der Prüfung von Beihilfen an Anbieter von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Schwierigkeiten wie Tirrenia die Bestimmungen von Kapitel 5 dieser Leitlinien unabhängig vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung anwenden. (497) Die Kommission stellt fest, dass die mögliche Verwendung von Mitteln für die Nachrüstung von Schiffen zur Deckung laufender Kosten im Gegensatz zu der in der Entscheidung von 2010 genehmigten Rettungsbeihilfe von Italien nie angemeldet wurde. Darüber hinaus hat Tirrenia dem Staat die Mittel für die Nachrüstung von Schiffen, die zur Deckung laufender Kosten eingesetzt wurden, nicht innerhalb der in den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 festgelegten Sechsmonatsfrist zurückgezahlt. Schließlich hat Italien, wie oben erläutert (siehe Abschnitt 7.3.2), der Kommission weder einen Umstrukturierungsplan noch einen Liquidationsplan für Tirrenia vorgelegt. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verwendung von Mitteln für die Nachrüstung von Schiffen zur Deckung laufender Kosten auf der Grundlage der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014 nicht als vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe gelten kann. (498) Würdigt die Kommission gemäß Randnummer 9 des DAWI-Rahmens die Vereinbarkeit von Beihilfen, die Anbietern von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Schwierigkeiten vor dem 31. Januar 2012, dem Datum des Inkrafttretens des DAWI-Rahmens von 2011, gewährt wurden, mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien von 2014, so gelten diese Beihilfen mit Ausnahme der Randnummern 9, 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI-Rahmens von 2011 als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie den sonstigen Bestimmungen des Rahmens entsprechen (167). (499) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass Tirrenia im Rahmen der vorliegenden Maßnahme die Mittel nur vorübergehend zur Deckung laufender Kosten verwenden durfte. Tatsächlich war Tirrenia verpflichtet, diese zweckgebundenen Mittel wieder aufzufüllen, damit sie für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden konnten, d. h. zur Finanzierung der erforderlichen Nachrüstungen an den Schiffen von Tirrenia. Diese Nachrüstungen waren erforderlich, um neue internationale Sicherheitsstandards zu erfüllen, und waren daher entscheidend dafür, dass die Schiffe von Tirrenia für die Erfüllung ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zur Verfügung standen. In der Praxis hielt sich Tirrenia jedoch nicht an die vorgenannte Forderung und investierte nur für die Nachrüstung des Schiffes Clodia. Infolgedessen hatte CIN die Nachrüstungen der übrigen betroffenen Schiffe aus eigenen Mitteln zu erbringen. Selbst wenn diese Maßnahme einen Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen darstellen würde, was von Italien nicht nachgewiesen wurde, hätte Tirrenia somit de facto eine unvereinbare Überkompensation erhalten, da die Mittel zur Nachrüstung der Schiffe (168) weder wieder aufgestockt noch an den Staat zurückbezahlt wurden. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahme auf der Grundlage des DAWI-Rahmens von 2011 nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann. (500) Vollständigkeitshalber merkt die Kommission an, dass die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a, b, d und e AEUV festgelegten Ausnahmen ebenfalls nicht auf diese Maßnahme anwendbar sind. (501) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass der Betrag von 11 421 300 EUR (169), der weder zur Finanzierung von Schiffsnachrüstungen verwendet noch an den Staat zurückgezahlt wurde, eine Betriebsbeihilfe darstellt, die die Kosten verringert, die Tirrenia andernfalls aus eigenen Mitteln hätte tragen müssen, und ist daher nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar (170). Die Kommission stellt fest, dass diese Beihilfe dem Empfänger ab dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes von 2010, d. h. ab dem 6. Oktober 2010, tatsächlich zur Verfügung stand. 7.3.4.   Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren (502) Die Kommission ist bereits zu dem Schluss gekommen (siehe Erwägungsgründe 416 bis 426), dass die durch das Gesetz von 2010 gewährten Befreiungen von i) indirekten Abgaben auf Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit den Übertragungen von Caremar, Saremar, Toremar und der Tirrenia-Sparte auf die jeweiligen Erwerber und von ii) der Körperschaftssteuer auf den Erlös aus der Übertragung der Tirrenia-Sparte auf CIN eine staatliche Beihilfe für Tirrenia darstellen. (503) In beiden Fällen entspricht die Höhe der Beihilfe den Abgaben, die für diese Art von Transaktionen normalerweise zu entrichten gewesen wäre. Die Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt ist daher im Licht der durch Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV und Artikel 106 Absatz 2 AEUV festgelegten Ausnahmen zu prüfen. (504) Die Kommission ist der Auffassung, dass keine dieser Ausnahmeregelungen auf der Grundlage einer der in Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten kann. (505) Darüber hinaus stellt die Kommission im Zusammenhang mit der Übertragung der Tirrenia-Sparte auf CIN fest, dass Tirrenia SV zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mehr erbringt. Daher können auch die in Artikel 106 Absatz 2 AEUV festgelegten Vereinbarkeitsgründe nicht geltend gemacht werden. (506) Zu den Übertragungen auf die Regionen stellt die Kommission fest, dass es sich bei den über diese Abgabenbefreiung gezahlten Beihilfen um eine einmalige Maßnahme im Zusammenhang mit einer Übertragung von Vermögenswerten im Hinblick auf die Umstrukturierung und anschließende Privatisierung der Tirrenia-Gruppe handelt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass sie nicht untrennbar mit der von Tirrenia erbrachten Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden ist und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.