Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D1412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e allgemeinen Charakter haben, muss auch vor dem Hintergrund der DAWI-Mitteilung (siehe Erwägungsgründe 325 und 342), der Seekabotageverordnung (siehe Erwägungsgründe 327 bis 329) und der Rechtsprechung (siehe Erwägungsgründe 331 und 332) erfolgen. Daher muss die Kommission für den Verlängerungszeitraum bewerten, 1) ob eine Nutzernachfrage bestand, 2) ob die Nachfrage nicht ohne eine von den Behörden auferlegte Verpflichtung von den Marktteilnehmern hätte befriedigt werden können (Vorliegen eines Marktversagens), 3) ob die bloße Inanspruchnahme von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unzureichend war, um diesen Mangel zu beheben (der Ansatz der geringsten Beeinträchtigung). (442) Die Kommission weist darauf hin, dass die zwölf von Tirrenia während des Verlängerungszeitraums betriebenen Routen im Rahmen der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse dieselben sind, mit denen CIN im Rahmen des neuen Vertrags betraut wurde. Darüber hinaus hat die Kommission die Wettbewerbssituation auf diesen Routen während des Verlängerungszeitraums bereits beschrieben und bewertet. Vor diesem Hintergrund stützt sich die folgende Beurteilung auf die relevanten Teile der oben für den neuen Vertrag vorgenommenen Beurteilung (siehe Abschnitt 7.1.3.1) und bezieht sich auf diese. (443) Vor diesem Hintergrund erinnert die Kommission zunächst daran (siehe Erwägungsgrund 152), dass Italien die im ursprünglichen Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in erster Linie auferlegt hat, um i) die territoriale Anbindung der Inseln an das Festland sicherzustellen und ii) durch regelmäßige und zuverlässige Seeverkehrsdienste zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Inseln beizutragen. Die Kommission kam bereits zu dem Schluss (siehe Erwägungsgrund 334), dass dies in der Tat legitime Ziele des öffentlichen Interesses sind. Darüber hinaus kommt die Kommission aus den oben beschriebenen Gründen (siehe Erwägungsgründe 335 und 336) zu dem Schluss, dass Italien bei der Definition von reinen Frachtdiensten als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse keinen offensichtlichen Fehler begangen hat. (444) Die fraglichen Routen werden seit vielen Jahren, d. h. zumindest seit Inkrafttreten des ursprünglichen Vertrags, weitgehend unverändert betrieben. Die einzigen Änderungen im Umfang des Dienstes während des Verlängerungszeitraums waren im Vergleich zur Situation Ende 2008 (als der ursprüngliche Vertrag auslaufen sollte) die Kürzungen bei den im Rahmen der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse betriebenen Routen. Im Einzelnen: — wurde 2009 die gemeinwirtschaftliche Route Fiumicino–Arbatax eingestellt, — wurde 2009 die Route Fiumicino–Golfo Aranci (auf der Tirrenia auf kommerzieller Basis tätig war) eingestellt, — musste ab 2010 gemeinwirtschaftliche Route Neapel–Palermo während der Hauptsaison auf kommerzieller Basis betrieben werden, da Ausgleichszahlungen für den öffentlichen Dienst nur für den Betrieb in der Nebensaison gewährt wurden. (445) Um die tatsächliche Nutzernachfrage nach den Diensten zu veranschaulichen, legten die italienischen Behörden detaillierte Statistiken vor, aus denen hervorgeht, dass Tirrenia im Jahr 2009, dem ersten Jahr der Verlängerung, auf den zwölf Routen des gemischten Verkehrsdienstes insgesamt 1 181 768 Passagiere, 276 391 Fahrzeuge und fast 3 Millionen laufende Meter Fracht im Rahmen des gemeinwirtschaftlichen Verkehrs (d. h. für zwei Routen nicht in der Hauptsaison) befördert hat. Diese Zahlen waren 2010 etwas niedriger (siehe Erwägungsgrund 338), doch ist der Unterschied vor allem darauf zurückzuführen, dass die Route Neapel–Palermo ab 2010 in der Hauptsaison nicht mehr Teil des gemeinwirtschaftlichen Auftrags war. Bei der Korrektur dieses Unterschieds glichen sich die Zahlen für 2011 denen von 2009 an, was zeigt, dass die Gesamtnutzernachfrage signifikant und ziemlich stabil war. (446) Wie bereits angegeben (siehe Erwägungsgrund 339), legten die italienischen Behörden für den Zeitraum 2007-2018 auch detaillierte Statistiken auf der Ebene der einzelnen Routen vor. Die Kommission hat bereits nachgewiesen (siehe Tabelle 4), dass 2010 sowohl für gemischte Dienste als auch für Frachtdienste auf jeder der zwölf betroffenen Routen eine beträchtliche Nutzernachfrage bestand. Die gleiche Analyse für die Jahre 2009 und 2011 (157) lieferte keine Hinweise darauf, dass die Nutzernachfrage nach den Fährdiensten auf den betreffenden Routen eingebrochen ist. (447) Die Kommission ist der Auffassung, dass die obengenannten Statistiken eindeutig belegen, dass auf jeder der zwölf fraglichen gemeinwirtschaftlich betriebenen Routen eine echte Nachfrage nach Personen- und Frachtdiensten besteht. Daraus lässt sich folgern, dass diese Dienste einer echten Nutzernachfrage entsprechen und somit echte öffentliche Bedürfnisse befriedigen. (448) Wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 342), hat die Kommission auch zu prüfen, ob der Dienst unangemessen gewesen wäre, wenn seine Erbringung allein den Marktkräften überlassen worden wäre, und zwar im Hinblick auf die Anforderungen an die öffentlichen Dienstleistungen, die der Mitgliedstaat aufgrund der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags auferlegt hat. In Randnummer 48 der DAWI-Mitteilung ist diesbezüglich ausgeführt, dass sich „die Kommission darauf [beschränkt] zu prüfen, ob dem betreffenden Mitgliedstaat ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist“. (449) Die Kommission stellt fest, dass auf einigen Routen, die von Tirrenia im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags bedient werden mussten, in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Juli 2012 auch andere Betreiber ihre Fährdienste anboten, wenn auch nicht unbedingt das ganze Jahr über und mit der gleichen Häufigkeit. Die Kommission hat vorstehend (Erwägungsgründe 343 bis 348) bereits für jede einzelne betroffene Route beurteilt, ob die von anderen Wirtschaftsbeteiligten angebotenen Dienstleistungen denjenigen, die CIN im Rahmen des neuen Vertrags zu leisten hatte, entsprach. Die Kommission erinnert daran, dass diese Beurteilung auf der Wettbewerbssituation auf diesen Routen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 18. Juli 2012 beruht. Da die von CIN zu erbringenden Dienstleistungen hinsichtlich der bedienten Routen, der Frequenzen und der technischen Anforderungen nahezu identisch mit denen sind, die Tirrenia während des Verlängerungszeitraums zu erbringen hatte, gilt die Schlussfolgerung der Kommission (siehe Erwägungsgrund 348), dass die Marktkräfte allein nicht ausreichten, um den Erfordernissen der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse gerecht zu werden, während des gesamten Verlängerungszeitraums auch für Tirrenia. Tatsächlich war Tirrenia auf einer Reihe von Routen der einzige Betreiber, während auf den übrigen Routen die von anderen Betreibern angebotenen Dienste hinsichtlich Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Qualität nicht gleichwertig waren und daher den gemeinwirtschaftlichen Erfordernissen, die Tirrenia aufgrund des ursprünglichen (und verlängerten) Vertrags auferlegt wurden, nicht in vollem Umfang gerecht wurden. (450) Schließlich beschloss Italien im Hinblick auf die geplante Privatisierung und zur Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen, die im Rahmen des ursprünglichen Vertrags erbracht wurden, diesen Vertrag unverändert zu verlängern (mit den in Erwägungsgrund 444 beschriebenen begrenzten Ausnahmen und vorbehaltlich der ab 2010 geltenden Änderung der Ausgleichsmethode). Die Kommission räumt ein, dass die Nachfrage der Nutzer (wie oben beschrieben, siehe Erwägungsgründe 445 und 446) nicht durch die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für alle Betreiber, die die fraglichen Routen bedienen, hätte befriedigt werden können. Insbesondere war Tirrenia auf mehreren Routen der einzige Wirtschaftsbeteiligte (siehe z. B. Erwägungsgrund 345), und wo dies nicht der Fall war, entsprach das Angebot der anderen Beteiligten nicht den/allen Anforderungen an Regelmäßigkeit, Kontinuität und Qualität. Darüber hinaus ist der Betrieb der meisten (wenn nicht aller) Routen, insbesondere in der Nebensaison, verlustbehaftet, sodass sie ohne Ausgleichszahlungen im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse wahrscheinlich überhaupt nicht bedient werden würden. Ecorys gelangte in seinem Bericht zu ähnlichen Schlussfolgerungen (siehe Erwägungsgrund 98). Darüber hinaus räumt die Kommission ein, dass in Anbetracht des Privatisierungsverfahrens von Tirrenia die Verlängerung des bestehenden öffentlichen Dienstleistungsvertrags die einzige Möglichkeit war, die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistungen bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens zu gewährleisten. (451) Daher kommt die Kommission zum Schluss, dass Italien keine offensichtlichen Fehler bei der Betrauung von Tirrenia mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse begangen hat. Die in den Beschlüssen von 2011 und 2012 geäußerten Zweifel der Kommission sind somit zerstreut. 7.3.1.3.   Notwendigkeit eines Betrauungsakts, in dem die Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen und die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsleistungen festgelegt sind (452) Wie in Abschnitt 2.3 des DAWI-Rahmens von 2011 dargelegt, bedeutet das Konzept der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 AEUV, dass das betreffende Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Verwaltungs- oder Rechtsakte mit der Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wurde. (453) In diesen Rechtsakten muss insbesondere Folgendes festgelegt sein: a) der genaue Gegenstand der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und ihre Dauer, b) das Unternehmen und das betreffende Gebiet, c) die Art der Exklusivrechte, d) die Parameter für die Berechnung, Überwachung und etwaige Änderung der Ausgleichszahlungen; e) die Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung einer etwaigen Überkompensation. (454) In ihren Beschlüssen von 2011 und 2012 äußerte die Kommission Zweifel daran, dass der Betrauungsakt eine umfassende Beschreibung der Art der von Tirrenia während des Verlängerungszeitraums zu erbringenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen enthalten habe. Darüber hinaus betonte die Kommission, dass für den Zeitraum 2005-2008 kein Fünfjahresplan angenommen worden sei, wie es im ursprünglichen Vertrag festgelegt worden war. Die Kommission erinnerte jedoch auch daran, dass verschiedene Elemente der Betrauung in verschiedenen Rechtsakten enthalten sein können, ohne die Angemessenheit der Definition der Verpflichtungen infrage zu stellen. Während des Verlängerungszeitraums schloss das Gesetz für die Betrauung von Tirrenia den ursprünglichen Vertrag (in der geänderten und im Laufe der Zeit verlängerten Fassung), die Fünfjahrespläne, eine Reihe von Ad-hoc-Entscheidungen der italienischen Behörden, die CIPE-Richtlinie und das Gesetz von 2009 ein. (455) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission zunächst fest, dass der ursprüngliche Vertrag (in der im Laufe der Zeit geänderten Fassung), der den Kern des Betrauungsgesetzes für Tirrenia ausmacht, bis zum Abschluss der Privatisierung auf der Grundlage einer Reihe von Gesetzesdekreten (siehe Erwägungsgrund 432) in vollem Umfang anwendbar blieb. Aus diesen Dokumenten geht hervor, dass Tirrenia bis zum Abschluss der Privatisierung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut war. (456) Nach dem ursprünglichen Vertrag müssen in den Fünfjahresplänen die zu bedienenden Routen und anzulaufenden Häfen, die Art und Kapazität der dazu verwendeten Schiffe, die einzuhaltende Verkehrsfrequenz und das Tarifsystem einschließlich der Fahrpreisermäßigungen insbesondere für Bewohner der Inselregionen festgelegt werden. Solange der Plan für den Zeitraum 2005-2008 nicht formell angenommen war, galt weiterhin der Plan für den Zeitraum 2000-2004 (gebilligt durch Ministerialdekret vom 20. September 2001) vorbehaltlich einer Reihe von Ad-hoc-Änderungen (siehe Erwägungsgrund 33), die von der Regierung (in der Regel vom Minister oder von der interministeriellen Konferenz (158)) beschlossen wurden. Diese Änderungen begrenzten im Laufe der Zeit im Wesentlichen den Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (z. B. durch die Einstellung bestimmter Routen, einschließlich der in Erwägungsgrund 444 beschriebenen Änderungen), während die meisten Verpflichtungen des Plans 2000-2004 (der die von Italien im Zusammenhang mit der Entscheidung von 2001 eingegangenen Verpflichtungen vollständig widerspiegelt) unverändert bestehen blieben. Sofern keine Entscheidung getroffen wurde, ein bestimmtes Element des Plans 2000-2004 zu ändern (z. B. eine Route, eine Frequenz, einen Schiffstyp), galten die Bestimmungen dieses Plans während des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Juli 2012 in vollem Umfang weiter. Vor 2009 wurde die im ursprünglichen Vertrag vorgesehene ursprüngliche Tarifregelung durch eine Reihe von Folgeakten geändert. Während des gesamten Verlängerungszeitraums wurden jedoch keine interministeriellen Dekrete zur weiteren Änderung der von den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Tirrenia selbst, zu erhebenden Tarife erlassen. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Tirrenia während des Verlängerungszeitraums zu erfüllen hatte, hinreichend klar definiert waren. (457) Die Kommission hat bereits in den Erwägungsgründen 239 und 240 des Beschlusses von 2011 festgestellt, dass die für die Berechnung des Ausgleichsbetrags erforderlichen Parameter im Voraus festgelegt wurden und klar beschrieben sind. Insbesondere für das Jahr 2009 enthält der ursprüngliche Vertrag (siehe Erwägungsgründe 38 bis 40) eine erschöpfende und genaue Liste der zu berücksichtigenden Kostenelemente sowie die Methode zur Berechnung der Gesamtkapitalrendite für den Betreiber. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 18. Juli 2012 ist die entsprechende Methode in der CIPE-Richtlinie festgelegt (siehe Erwägungsgründe 41 ff.). Genauer gesagt werden in der CIPE-Richtlinie die zu berücksichtigenden Kostenelemente und die Gesamtkapitalrendite im Einzelnen aufgeführt. Schließlich ist im Gesetz von 2009 der maximale Ausgleichsbetrag von 72 685 642 EUR festgelegt, der seit 2010 gilt. Darüber hinaus sah der ursprüngliche Vertrag vor, dass die Ausgleichsleistung in Raten ausgezahlt werden sollte, und stellte sicher, dass die geleistete Zahlung auf den tatsächlichen Kosten und Einnahmen basierte, die bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen anfielen. Auf diese Weise konnte eine Überkompensation erkannt und leicht vermieden werden. Gegebenenfalls konnte der Staat dann die Überkompensation von Tirrenia zurückfordern. (458) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass in Einhaltung des DAWI-Rahmens von 2011 für den Zeitraum der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags in den Betrauungsakten eine klare Definition der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, der Dauer, der Tätigkeit und des betroffenen Gebiets, der Parameter für die Berechnung, Kontrolle und Überprüfung der Ausgleichszahlungen sowie der Vorkehrungen zur Vermeidung und Rückzahlung einer Überkompensation festgelegt wurde. 7.3.1.4.   Dauer des Betrauungszeitraums (459) Wie in Randnummer 17 des DAWI-Rahmens von 2011 angegeben, „sollte [die Dauer des Betrauungszeitraums] durch Verweis auf objektive Kriterien wie etwa die Notwendigkeit einer Amortisierung nicht übertragbaren festen Sachanlagevermögens begründet werden. Die Dauer des Betrauungszeitraums darf jedoch den Zeitraum grundsätzlich nicht überschreiten, der für die Abschreibung der Vermögenswerte, die für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse am wichtigsten sind, erforderlich ist.“ (460) Italien brachte vor, dass die Dauer der Verlängerung dem Zeitraum entspreche, der für die Abschreibung der für die Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingesetzten wichtigsten Vermögenswerte erforderlich sei. Im Einzelnen beläuft sich die Gesamtlaufzeit des ursprünglichen Vertrags in der verlängerten Form auf etwas mehr als 23,5 Jahre. Die von Tirrenia für den Betrieb der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse eingesetzten Schiffe haben eine nutzbare Lebensdauer (159) von 30 Jahren (für Motorfähren) bzw. 20 Jahren (für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge) und werden über diesen Zeitraum abgeschrieben. Außerdem erinnerte Italien daran, dass die Verlängerung vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Juli 2012 notwendig gewesen sei, um die Kontinuität der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse bis zum Abschluss der Privatisierung zu gewährleisten. (461) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Dauer des Betrauungszeitraums hinreichend gerechtfertigt ist und daher Randnummer 17 des DAWI-Rahmens von 2011 eingehalten wird. 7.3.1.5.   Einhaltung der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (160) (462) Nach Randnummer 18 des DAWI-Rahmens von 2011 ist die „Beihilfe nur dann nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen, soweit erforderlich, die Bestimmungen der Richtlinie 2006/111/EG“ erfüllt. (463) Ferner ist in Randnummer 44 des DAWI-Rahmens von 2011 festgelegt: „Übt ein Unternehmen auch Tätigkeiten aus, bei denen es sich nicht um die betreffende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt, müssen in dessen Buchführung die Kosten und Einnahmen in Verbindung mit der Erbringung der betreffenden Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Tätigkeiten im Einklang mit den in Randnummer 31 dargelegten Grundsätzen getrennt ausgewiesen werden.“ (464) Italien erinnerte daran, dass Tirrenia nach Erwägungsgrund 4 der Entscheidung von 2001 ab dem 1. Januar 2001 für jede Route eine getrennte Buchführung zu erstellen hatte. Entsprechend verlangt Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses von 2004 von Adriatica (das 2004 mit Tirrenia fusionierte) ab dem 1. Januar 2004 getrennte Bücher für jede Route. Im Zusammenhang mit der Entscheidung von 2001 und auf Ersuchen der Kommission erstellte PriceWaterhouseCoopers (im Folgenden „PWC“) eine Studie, die die analytische Buchführung von Tirrenia für den Zeitraum 1992-1999 reproduziert. In diesem Zusammenhang gab PWC eine Stellungnahme ab, in der das Unternehmen bestätigte, dass die zur Erstellung der Buchführung angewandte Methodik angemessen war und der geltenden Buchführungspraxis entsprach. Nach Angaben Italiens haben Tirrenia und Adriatica ihre analytische Buchführung weiterhin auf dieser Grundlage erstellt und damit den in den Entscheidungen von 2001 und 2004 festgelegten Anforderungen entsprochen. Für den untersuchten Zeitraum hat Italien auch die Routenabrechnungen von Tirrenia für die Jahre 2009, 2010 und 2011 als Beleg vorgelegt. (465) Für das Jahr 2012 hat CIN ab dem Zeitpunkt der Aufnahme seiner Dienste (in Übereinstimmung mit seinen Verpflichtungen im Rahmen des neuen Vertrags) über jede einzelne Route Buch geführt. Der Sonderverwalter hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 18. Juli 2012 keine solche Bilanz erstellt, da der Abschluss der Privatisierung unmittelbar bevorstand. Der Sonderbeauftragte legte dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung für das Jahr 2012 jedoch vierteljährliche Finanzberichte vor. Die italienischen Behörden haben diese Berichte als Belege vorgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Berichte ausreichen, um nachzuweisen, dass die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die Tirrenia SV gewährt wurden, die Nettokosten des gemeinwirtschaftlichen Dienstes nicht vollständig deckten, und schloss somit auch eine mögliche Quersubventionierung aus (siehe auch Erwägungsgrund 472). Die Kommission stellt fest, dass damit die beiden Hauptziele der getrennten Buchführung, d. h. die Vermeidung von Überkompensation und Quersubventionierung, erreicht sind. (466) Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Privatisierung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in den Randnummern 18 und 44 des DAWI-Rahmens von 2011 festgelegten Anforderungen erfüllt wurden. 7.3.1.6.   Höhe der Ausgleichsleistung (467) Randnummer 21 des DAWI-Rahmens von 2011 besagt Folgendes: „Die Höhe der Ausgleichsleistung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten … für die Erfüllung der Verpflichtungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen einschließlich eines angemessenen Gewinns zu decken“. (468) Da im vorliegenden Fall zumindest ein Teil der Ausgleichszahlungen eine rechtswidrige Beihilfe darstellt, die vor dem Inkrafttreten des DAWI-Rahmens von 2011 gewährt wurde (161), sieht Randnummer 69 des Rahmens ausdrücklich vor, dass für die Beurteilung der staatlichen Beihilfe die „Net-avoided-cost“-Methode nicht erforderlich ist. Stattdessen können alternative Methoden zur Berechnung der Nettokosten, die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich sind, verwendet werden, etwa die auf der Kostenzuweisung basierende Methode. Nach der letztgenannten Methode würden die Nettokosten als Differenz zwischen den Kosten und den Einnahmen aus der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wie im Betrauungsgesetz festgelegt und geschätzt, berechnet. In Randnummern 28 bis 38 des DAWI-Rahmens von 2011 wird ausführlicher dargelegt, wie diese Methodik anzuwenden ist. (469) In ihren Beschlüssen von 2011 und 2012 konnte die Kommission nicht feststellen, ob der Ausgleichsbetrag verhältnismäßig war, da sie nach wie vor Zweifel an der Einstufung einiger der Tirrenia übertragenen öffentlichen Dienstleistungen als echte Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hatte. Diese Bedenken wurden in Abschnitt 7.3.1.2 angesprochen. Die Kommission äußerte jedoch auch Bedenken hinsichtlich der Risikoprämie von 6,5 %, die ab 2010 zur Anwendung kam. Insbesondere bezweifelte die Kommission, dass diese Prämie ein angemessenes Risikoniveau widerspiegelt, da Tirrenia auf den ersten Blick nicht die Risiken zu übernehmen schien, die normalerweise beim Betrieb solcher Dienste anfallen. (470) Vor diesem Hintergrund erinnert die Kommission daran, dass sie im Beschluss von 2011 die vorläufige Auffassung vertreten hat, dass Tirrenia möglicherweise nur für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben ab 2010 überkompensiert wurde. Auch wenn die Kommission für das Jahr 2009 keine solchen Bedenken geäußert hat, haben die italienischen Behörden die Berechnung des Ausgleichsbetrags für 2009 (d. h. 80 Mio. EUR), der auf der Grundlage der im ursprünglichen Vertrag festgelegten Methodik ermittelt wurde, vorgelegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tirrenia etwa 93,1 Mio. EUR beantragt hatte, Italien die Erstattung eines Teiles der Kosten jedoch ablehnte, da sie nach dieser Methode nicht beihilfefähig waren. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Tirrenia für die Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Jahr 2009 keine Überkompensation erhalten hat. (471) Ab 2010 hätte im Prinzip die Risikoprämie von 6,5 % zur Bestimmung der Kapitalrendite nach der WACC-Formel angewandt werden müssen. Wie jedoch bereits erläutert (siehe Erwägungsgrund 362), hat Italien klargestellt, dass es, da der Ausgleichsbetrag durch das Gesetz von 2009 gedeckelt sei, beschlossen habe, die Berechnung zu vereinfachen, indem 6,5 % als pauschale Kapitalrendite angewandt würden. Ferner wies Italien darauf hin, dass Tirrenia aufgrund seiner Schwierigen finanziellen Situation am 5. August 2010 unter Sonderverwaltung gestellt werden musste. Laut Italien war es nicht möglich, die Nettokosten (d. h. die Kosten abzüglich der gemachten Einnahmen) für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.