Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enstleistungen im öffentlichen Interesse durch CIN mehr als ein Jahr lag. (406) Auf Grundlage des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium im vorliegenden Fall erfüllt ist. (407) Da die vier Bedingungen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Altmark aufgestellt hat, kumulativ erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergabe des neuen Vertrags gebündelt mit der Tirrenia-Sparte und dem Liegeplatzvorrang für CIN, einschließlich der aufgeschobenen Entrichtung eines Teils des Kaufpreises für CIN, dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. 7.1.3.5.   Schlussfolgerung (408) Da nicht alle in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegten Kriterien erfüllt sind, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergabe des neuen Vertrags an CIN gebündelt mit der Tirrenia und der Liegeplatzpriorität, einschließlich der aufgeschobenen Entrichtung eines Teils des Kaufpreises für das Unternehmen, keine staatliche Beihilfe an CIN darstellt. 7.1.4.   Die durch das Gesetz von 2010 festgelegten Maßnahmen (409) Im Beschluss von 2011 vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass alle Maßnahmen des Gesetzesdekrets Nr. 125/2010, das mit Änderungen in das Gesetz von 2010 umgewandelt wurde, staatliche Beihilfen zugunsten der Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe darstellen, soweit die jeweiligen Begünstigten in der Lage waren, diese Maßnahmen zur Deckung laufender Kosten zu nutzen und dadurch ihre finanzielle Lage insgesamt zu verbessern. (410) Auf Grundlage der während des förmlichen Prüfverfahrens erhaltenen Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die drei Maßnahmen getrennt zu bewerten sind. 7.1.4.1.   Mutmaßliche Verwendung von Mitteln, die für die Nachrüstung von Schiffen vorgesehen waren, zur Deckung laufender Kosten (411) Staatliche Mittel: Die fraglichen Mittel wurden aus dem Staatshaushalt gewährt (siehe Erwägungsgrund 109) und ihre Verwendung zur Deckung laufender Kosten wurde durch das Gesetz von 2010 ermöglicht. Die Maßnahme ist daher dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln gewährt. (412) Selektivität: Die Maßnahme wurde nur den Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe, einschließlich Tirrenia selbst, gewährt und ist daher selektiv. Der Vollständigkeit halber weist die Kommission darauf hin, dass CIN nicht in den Genuss dieser Maßnahme gekommen ist. (413) Wirtschaftlicher Vorteil: Die Kommission stellt fest, dass Tirrenia rund 12 051 900 EUR für die Durchführung der zur Einhaltung der internationalen Sicherheitsnormen erforderlichen Schiffsnachrüstungen erhalten hat und diese Mittel auf der Grundlage des Gesetzes von 2010 vorübergehend zur Deckung laufender Kosten verwenden konnte (siehe Erwägungsgrund 109). Wie vorstehend erläutert (siehe Erwägungsgrund 110), wurde ein Teil dieser Mittel (d. h. 4 657 005,35 EUR) von der Banca Carige zur Verrechnung zweier offener Forderungen der Bank gegenüber Tirrenia verwendet. Darüber hinaus bestätigten die italienischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 192), dass Tirrenia effektiv nur 630 600 EUR der Mittel verwendet hat, zur Finanzierung von Nachrüstungen auf dem Schiff Clodia. Die verbleibenden 11 421 300 EUR wurden weder zur Bezahlung von Nachrüstungen verwendet, noch wurden sie an den Staat zurückgezahlt. Schließlich musste der neue Eigentümer der Tirrenia-Sparte (d. h. CIN) für die noch erforderlichen Nachrüstungen aus eigenen Mitteln aufkommen (diese Verbindlichkeit in Höhe von 11 421 300 EUR wurde in der von der Banca Profilo erstellten Bewertung berücksichtigt). Italien hat nicht nachgewiesen, dass diese Barmittel zu Marktbedingungen gewährt wurden. Darüber hinaus hat Tirrenia die Barmittel mit Ausnahme der 630 600 EUR, die für die Nachrüstung des Schiffes Clodia verwendet wurden, weder zurückgezahlt noch für ihren ursprünglichen Zweck (d. h. zur Finanzierung von Schiffsnachrüstungen) verwendet. Da kein normaler Wirtschaftsbeteiligter in der Lage war, von einer solchen Maßnahme zu profitieren, ist die Kommission der Auffassung, dass sie Tirrenia zwangsläufig einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. (414) Auswirkungen auf den Handel: Aus den in den Erwägungsgründen 310 bis 311 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Gewährung dieser Maßnahme an Tirrenia geeignet ist, den Handel in der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren. (415) Schlussfolgerung: Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die durch das Gesetz von 2010 ermöglichte Verwendung der ursprünglich für die Nachrüstung von Schiffen bestimmten 11 421 300 EUR durch Tirrenia zur Deckung laufender Kosten eine staatliche Beihilfe an Tirrenia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.1.4.2.   Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit dem Privatisierungsverfahren (416) Wie in Erwägungsgrund 111 beschrieben, sind gemäß Artikel 1 des Gesetzes von 2010 bestimmte Handlungen und Transkationen, die zur Privatisierung der Tirrenia-Gruppe vorgenommen wurden und die in Artikel 19ter Absätze 1 bis 15 des Gesetzesdekrets Nr. 135/2009, mit Änderungen in das Gesetz von 2009 umgewandelt, beschrieben sind, von allen Abgaben, die normalerweise auf diese Handlungen und Transaktionen zu entrichten wären, befreit. (417) Die Kommission stellt zunächst fest, dass zwei getrennte Übertragungsvorgänge zu beurteilen sind: 1) die Übertragung der ehemaligen Tirrenia-Tochtergesellschaften Caremar, Saremar und Toremar von Tirrenia (jetzt in Sonderverwaltung) auf die Regionen Kampanien, Sardinien und Toskana und 2) die Übertragung der Tirrenia-Sparte von Tirrenia SV auf CIN. Die erlassenen Abgaben betreffen insbesondere die Eintragungsgebühr, die Grundbuch- und Hypothekeneintragungsgebühren, die Stempelsteuer (zusammen im Folgenden „die indirekten Abgaben“), die Mehrwertsteuer und die Körperschaftssteuer. Die Begünstigten dieser Beihilfemaßnahme sind der Verkäufer, der Käufer oder beide. (418) Die Kommission erkennt zunächst an, dass die Übertragungen auf die Regionen weder der Körperschaftssteuer (da keine Gegenleistung erbracht wurde) noch der Mehrwertsteuer (die nach nationalem Recht nicht auf solche Transaktionen anwendbar ist) unterlagen. Was die indirekten Abgaben anbelangt, so waren diejenigen Abgaben, die nach nationalem Recht nur von den Erwerbern zu entrichten waren, von den Regionen zu entrichten, die in diesem Fall im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags, d. h. als staatliche Einrichtungen, handelten. Als solche gelten sie nicht als Wirtschaftsunternehmen. Daher wird keine der obengenannten Abgabenbefreiungen in diesem Beschluss weiter geprüft. (419) Die Kommission stellt ferner fest, dass die Abgabenbefreiung Tirrenia keinen Vorteil hinsichtlich der Mehrwertsteuer verschafft haben kann, da Übertragungen wie der Verkauf der Tirrenia-Sparte an CIN nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer (150) fallen. Darüber hinaus nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass im Kaufvertrag für die Tirrenia-Sparte eindeutig festgelegt ist, dass der Käufer, d. h. CIN, alle Steuern, Abgaben und Notarkosten im Zusammenhang mit der Übertragung zu tragen hat, ohne dass auf eine Befreiung der CIN von diesen Abgaben hingewiesen würde. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass CIN nicht von dieser Maßnahme profitiert haben kann. Aus diesen Gründen wird keine der obengenannten Abgabenbefreiungen in diesem Beschluss weiter geprüft. (420) Vor diesem Hintergrund wird die Kommission daher nur prüfen, ob Tirrenia SV für beide Übertragungen von einer Befreiung von der Eintragungssteuer, den Grundbuch- und Hypothekeneintragungsgebühren und der Stempelsteuer (den indirekten Abgaben) sowie von einer Befreiung von der Körperschaftssteuer auf den Erlös aus der Übertragung der Tirrenia-Sparte auf CIN profitiert hat. (421) Staatliche Mittel: Eine Abgabenbefreiung bedeutet per Definition einen Verzicht auf staatliche Mittel. Da diese Befreiungen zudem durch das Gesetz von 2010 gewährt wurden (siehe Erwägungsgrund 111 Buchstabe b), sind sie dem Staat zuzurechnen. (422) Selektivität: Da die Abgabenbefreiungen nur für Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit der Privatisierung der ehemaligen Tirrenia-Gruppe gewährt werden, sind sie selektiv. Italien hat weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass die Abgabenbefreiungen nicht selektiv sind. (423) Wirtschaftlicher Vorteil: Hinsichtlich der indirekten Abgaben war Tirrenia von der Entrichtung dieser Abgaben auf Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit den beiden in Erwägungsgrund 416 beschriebenen Übertragungen (auf die Regionen und auf CIN) befreit und kam somit in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils in Höhe der Abgaben, die normalerweise für diese Art von Vorgängen und Handlungen nach nationalem Recht geschuldet werden. (424) Ferner stellt die Kommission hinsichtlich der Übertragung der Tirrenia-Sparte an CIN fest, dass diese Übertragung gegen eine von CIN gezahlte Gegenleistung (d. h. 380 100 000 EUR) erfolgte. Die Erlöse aus dieser Übertragung würden daher normalerweise der Körperschaftssteuer unterliegen. Die Befreiung von dieser Steuer stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, da der Erlös aus dem Verkauf von Vermögenswerten oder eines Unternehmens normalerweise bei der Berechnung der Körperschaftssteuer eines Unternehmens berücksichtigt wird. Die Kommission weist darauf hin, dass sich daran nichts ändert, nur weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden kann, ob Tirrenia tatsächlich in den Genuss der Einkommensteuerbefreiung kommen wird, da noch unklar ist, ob zum Zeitpunkt der vollständigen Liquidation von Tirrenia eine Körperschaftssteuer fällig wird (151). (425) Auswirkungen auf den Handel: Aus den in den Erwägungsgründen 310 bis 311 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die oben beschriebene Befreiung Tirrenias von bestimmten Abgaben geeignet ist, den Handel in der Union zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verzerren. (426) Schlussfolgerung: Die durch das Gesetz von 2010 gewährten Befreiungen i) von indirekten Abgaben auf Vorgänge und Handlungen im Zusammenhang mit den Übertragungen von Caremar, Saremar, Toremar und der Tirrenia-Sparte auf die jeweiligen Erwerber sowie ii) von der Körperschaftssteuer auf den Erlös aus dem Verkauf der Tirrenia-Sparte an CIN stellen eine staatliche Beihilfe für Tirrenia dar. 7.1.4.3.   Möglichkeit der Nutzung von FAS-Mitteln zur Deckung laufender Kosten (427) In den Beschlüssen von 2011 und 2012 erwähnte die Kommission die Möglichkeit für die ehemaligen Unternehmen der Tirrenia-Gruppe, FAS-Mittel zu nutzen (siehe Erwägungsgrund 111 Buchstabe c), um laufende Kosten zu decken. Im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens stellten die italienischen Behörden jedoch klar, dass die Mittel des FAS nicht als zusätzliche Ausgleichsleistung für Tirrenia (oder andere Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe) gedacht waren. Die Mittel waren vielmehr zur Ergänzung der Haushaltsmittel bereitgestellt worden, die für die Zahlung des Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse an die Unternehmen der ehemaligen Tirrenia-Gruppe vorgesehen waren, falls sich die vorgesehenen Mittel als unzureichend erweisen sollten. Tatsächlich ermöglichte Artikel 1 Absatz 5ter des Gesetzes von 2010 den Regionen die Verwendung der FAS-Mittel zur Finanzierung (eines Teils) der Ausgleichszahlungen für den öffentlichen Linienverkehr und damit zur Gewährleistung der Kontinuität der öffentlichen Seeverkehrsdienste. Diese Maßnahme betrifft also lediglich eine Mittelzuweisung innerhalb des italienischen Staatshaushalts für die Zahlung des Ausgleichs für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse. (428) In Anbetracht des Vorstehenden kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die FAS-Mittel lediglich eine Finanzierungsquelle darstellen, die es dem Staat ermöglicht, die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (die auf der Grundlage des verlängerten ursprünglichen Vertrags gewährt wurden) zu leisten, und keine Maßnahme, die Tirrenia zusätzlich zu diesen Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zugutekommen kann. Die mögliche Verwendung von FAS-Mitteln stellt also keine staatliche Beihilfe für Tirrenia dar und wird daher in diesem Beschluss Entscheidung nicht weiter geprüft. 7.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen der Beihilfen (429) Auf der Grundlage der oben beschriebenen Bewertung stellt die Kommission fest, dass — die Ausgleichszahlungen an Tirrenia für den Betrieb von Seeverkehrsverbindungen im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Juli 2012 und der Vorrang bei den Liegeplätzen auf diesen gemeinwirtschaftlichen Routen im selben Zeitraum staatliche Beihilfen an Tirrenia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen und als neue Beihilfe gelten, — die Verlängerung der Rettungsbeihilfe vom 28. August 2011 bis zum 18. September 2012 eine staatliche Beihilfe an Tirrenia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, — die Vergabe des neuen Vertrags an CIN für den Zeitraum vom 18. Juli 2012 bis zum 18. Juli 2020, gebündelt mit der Tirrenia-Sparte und dem Liegeplatzvorrang — einschließlich der aufgeschobenen Entrichtung eines Teils des Kaufpreises für CIN — den vier Altmark-Kriterien entspricht und daher keine staatliche Beihilfe an CIN im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, — die durch das Gesetz von 2010 ermöglichte Verwendung von Mitteln für die Nachrüstung von Schiffen zur Deckung laufender Kosten durch Tirrenia im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eine staatliche Beihilfe an Tirrenia darstellt, — die durch das Gesetz von 2010 gewährten Befreiungen von i) indirekten Abgaben auf die Übertragungen von Caremar, Saremar, Toremar auf die Regionen Kampanien, Sardinien und Toskana und der Tirrenia-Sparte auf CIN und von ii) der Körperschaftssteuer auf den Erlös aus dem Verkauf der Sparte an CIN eine staatliche Beihilfe für Tirrenia darstellen und — die Möglichkeit, FAS-Mittel zur Deckung laufender Kosten zu verwenden, wie im Gesetz von 2010 festgelegt, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfen (430) Alle in den Rahmen dieses Beschlusses fallenden Maßnahmen sind vor der förmlichen Genehmigung der Kommission in Kraft gesetzt worden. Daher wurden diese Beihilfemaßnahmen, soweit sie nicht durch die DAWI-Entscheidung von 2005 und den DAWI-Beschluss von 2011 von der Anmeldungspflicht ausgenommen waren, von Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt (152). 7.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (431) Sofern die oben bezeichneten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss sich deren Vereinbarkeit anhand der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels sowie in Artikel 106 Absatz 2 AEUV festgelegten Ausnahmen beurteilen lassen. 7.3.1.   Die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags zwischen dem Staat und Tirrenia 7.3.1.1.   Geltende Rechtsvorschriften (432) Wie bereits oben erwähnt, wurde die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags über das Ende 2008 hinaus durch aufeinanderfolgende Rechtsakte wie folgt durchgeführt: a) Gesetzesdekret Nr. 207 vom 30. Dezember 2008, umgewandelt in Gesetz Nr. 14 vom 27. Februar 2009, legte die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags auf die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 fest, b) Gesetzesdekret Nr. 135 vom 25. September 2009, in das Gesetz von 2009 umgewandelt, legte unter anderem die Verlängerung des ursprünglichen Vertrags auf die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 fest und c) Gesetzesdekret Nr. 125 vom 5. August 2010, umgewandelt in das Gesetz von 2010, sah eine weitere Verlängerung des ursprünglichen Vertrags auf die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum Ende des Privatisierungsverfahrens von Tirrenia und Siremar vor. (433) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass die Gewährung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags dem DAWI-Beschluss von 2011 und dem DAWI-Rahmen von 2011 zeitlich vorausgeht. Jedoch sind im DAWI-Paket von 2011 — Artikel 10 des DAWI-Beschlusses von 2011 und Randnummer 69 des DAWI-Rahmens von 2011 — Anwendungsvorschriften auch für Beihilfen festgelegt, die vor seinem Inkrafttreten am 31. Januar 2012 gewährt wurden. So lautet Artikel 10 Buchstabe b des DAWI-Beschlusses von 2011 wie folgt: „Beihilfen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden [d. h. vor dem 31. Januar 2012] und weder mit dem Binnenmarkt vereinbar waren noch von der Anmeldungspflicht nach Entscheidung 2005/842/EG befreit waren, jedoch die Voraussetzungen dieses Beschlusses erfüllen, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar und sind von der vorherigen Anmeldepflicht befreit.“ (434) In den Randnummern 68 und 69 des DAWI-Rahmens von 2011 ist festgelegt, dass die Kommission die Grundsätze dieses Gemeinschaftsrahmens auf alle ihr gemeldeten Beihilfevorhaben anwendet, unabhängig davon, ob die Anmeldung vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Rahmens, also dem 31. Januar 2012, erfolgte, sowie auf alle rechtswidrigen Beihilfen, über die sie nach dem 31. Januar 2012 zu entscheiden hat, auch wenn diese Beihilfen vor dem 31. Januar 2012 gewährt wurden. Die Randnummern 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des DAWI-Rahmens von 2011 sind in letzterem Fall nicht anwendbar. (435) Infolgedessen bedeuten die oben beschriebenen Regeln für die Anwendung des DAWI-Beschlusses von 2011 und des DAWI-Rahmens von 2011, dass die Tirrenia während des Verlängerungszeitraums gewährten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gemäß dem Paket für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von 2011 bewertet werden können. Sollten die einschlägigen Vorschriften des DAWI-Beschlusses von 2011 oder des DAWI-Rahmens von 2011 eingehalten werden, ist diese Beihilfemaßnahme für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 18. Juli 2012 mit dem Binnenmarkt vereinbar (153). (436) Die Kommission stellt fest, dass sowohl die am 19. Dezember 2005 in Kraft getretene DAWI-Entscheidung von 2005 als auch der DAWI-Beschluss von 2011 nur auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen für Seeverkehrsverbindungen zu Inseln anwendbar sind, bei denen das durchschnittliche jährliche Verkehrsaufkommen in den beiden Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbracht wurde, 300 000 Passagiere nicht überstieg. In den Jahren 2007, 2008 und 2009 überschritt die Zahl der Passagiere auf drei der zwölf von Tirrenia im Rahmen des ursprünglichen Vertrags betriebenen Routen jedoch die Schwelle von 300 000 Passagieren pro Jahr (Neapel–Palermo, Civitavecchia–Olbia und Genua–Porto Torres) (154). Daher kann die Kommission für diese drei Routen die Vereinbarkeit des Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, den Tirrenia im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags bis zum 18. Juli 2012 erhalten hat, weder auf der Grundlage der DAWI-Entscheidung von 2005 noch auf der Grundlage des DAWI-Beschlusses von 2011 beurteilen. (437) Folglich würde bei drei der von Tirrenia bedienten Routen die Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die Tirrenia ab 2009 und bis zum Abschluss des Privatisierungsverfahrens gewährt wurden, normalerweise in den Anwendungsbereich des DAWI-Rahmens von 2011 fallen. Gemäß Absatz 9 des DAWI-Rahmens von 2011 müssen Beihilfen für Anbieter von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in Schwierigkeiten jedoch nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien bewertet werden. Tirrenia wurde am 5. August 2010 zum Sonderverwaltungsverfahren zugelassen und am 12. August 2010 für zahlungsunfähig erklärt und befand sich somit zum Zeitpunkt der im Gesetz von 2010 vorgesehenen Verlängerung bereits in Schwierigkeiten im Sinne von Punkt 10 Buchstabe c der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Daher befand sich das Unternehmen als Anbieter von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zumindest während eines Teils des Verlängerungszeitraums (vom 12. August 2010 bis zum Verkauf am 18. Juli 2012) in Schwierigkeiten. (438) Die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (155) sind am 1. August 2014 in Kraft getreten und gelten rückwirkend für Beihilfen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. In diesen Leitlinien ist festgelegt, dass die Vereinbarkeitsüberprüfung von vor dem 31. Januar 2012 gewährten Beihilfen (dem Datum, an dem der DAWI-Rahmen von 2011 in Kraft trat) für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, mit Ausnahme der Bestimmungen in den Randnummern 9, 14, 19, 20, 24, 39 und 60 nach Vorgaben des DAWI-Rahmens von 2011 erfolgt. (156) Daher sind dieselben Regeln auf den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Abschluss der Privatisierung am 18. Juli 2012 anzuwenden. (439) Da drei der zu prüfenden Routen von Tirrenia nicht in den Anwendungsbereich der DAWI-Entscheidung von 2005 und des DAWI-Beschlusses von 2011 fallen, und aus Gründen der Kürze und Effizienz wird die Kommission zunächst prüfen, ob die Ausgleichszahlungen, die Tirrenia für den Betrieb aller zwölf Seeverkehrsrouten während des Verlängerungszeitraums gewährt wurden, mit Ausnahme der in Randnummern 9, 14, 19, 20, 24, 39 und 60 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen von 2011 genannten Bestimmungen mit den Bestimmungen dieses Rahmens in Einklang stehen. Erst nach diesem ersten Schritt wird die Kommission prüfen, ob dieselbe Ausgleichszahlung (nur für die neun Routen, auf denen die Schwelle von 300 000 Passagieren nicht überschritten wird) möglicherweise mit dem Binnenmarkt vereinbar und nach der DAWI-Entscheidung von 2005 von der Anmeldungspflicht ausgenommen war, da sie Beihilfen betrifft, die zwischen dem 19. Dezember 2005 und dem 31. Januar 2012 gewährt worden waren (siehe Erwägungsgrund 432). 7.3.1.2.   Echte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 106 AEUV (440) Nach Randnummer 12 des DAWI-Rahmens von 2011 muss „Die Beihilfe […] für eine echte und genau abgesteckte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags bestimmt sein.“ In Randnummer 13 ist festgelegt, dass die „Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen unter Bedingungen, die sich — z. B. im Hinblick auf den Preis, die objektiven Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung — mit dem öffentlichen Interesse, wie vom Staat definiert, decken, bereits zufriedenstellend erbracht werden oder erbracht werden können, nicht mit der Verpflichtung zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verbinden [können]. In Bezug auf die Feststellung, ob eine Dienstleistung vom Markt erbracht werden kann, beschränkt sich die Bewertung der Kommission auf die Prüfung der Frage, ob die Definition des Mitgliedstaats mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist, sofern in den EU-Rechtsvorschriften keine strengeren Bestimmungen vorgesehen sind.“ Schließlich verweist Randnummer 56 des DAWI-Rahmens von 2011 auf den „großen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten“ hinsichtlich der Art der Dienstleistungen, die als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft werden können. (441) Die Beurteilung, ob die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interess

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.