Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

chverständigen notwendigerweise bestimmte Annahmen getroffen haben, sodass die daraus resultierenden Bewertungen auf jeden Fall sorgfältig zu interpretieren sind. Schließlich gab, wie von CIN angemerkt (siehe Erwägungsgrund 236), mindestens ein potenzieller Bieter an, dass die Tirrenia-Sparte vom von Italien benannten unabhängigen Sachverständigen zu hoch bewertet worden sei. Auch wenn dieser Beleg „anekdotischen“ Charakter hat, bestätigt er doch, dass Sachverständigenbewertungen nicht immer dem Marktwert entsprechen, der von den Wirtschaftsbeteiligten im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt wird. (393) Der Vollständigkeit halber ist die Kommission der Ansicht, dass es auch eine wirtschaftliche Begründung für den Zahlungsaufschub gibt. Wie von CIN hervorgehoben (siehe Erwägungsgrund 240), steht der Zahlungsaufschub in der Tat mit der Art des Verkaufsgegenstandes im Zusammenhang, d. h. mit einer Sparte, deren effektiver Wert (wie von der Banca Profilo bestätigt, siehe Abschnitt 2.3.3.4 und Erwägungsgrund 240) von der tatsächlichen Zahlung der im neuen Vertrag festgelegten Ausgleichsbeträge über einen Zeitraum von acht Jahren abhängt. Der Zahlungsaufschub (eines Teils des Kaufpreises) kann daher auch als logische Folge der Art der ausgeschriebenen Vermögenswerte (insbesondere des öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der damit verbundenen Ausgleichszahlungen) angesehen werden. (394) Die Kommission kommt auf der Grundlage des Vorstehenden daher zu dem Schluss, dass ihre Bedenken hinsichtlich des Aufschubs der Entrichtung eines Teils des Kaufpreises ausgeräumt sind. Sicherstellung, dass die Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht werden (395) In diesem Fall wurde nicht der neue Vertrag selbst, sondern der neue Vertrag, der mit der Tirrenia-Sparte gebündelt und an bestimmte Bedingungen hinsichtlich des Personalbestands geknüpft ist, ausgeschrieben. Im Beschluss von 2012 vertrat die Kommission den vorläufigen Standpunkt, dass Bieter, soweit sie bereits angemessen mit Schiffen und Besatzungen ausgestattet waren, geringere Kosten gehabt hätten, wenn sie nicht verpflichtet gewesen wären, einen Teil der Kapitalanlagen und Mitarbeiter von Tirrenia zu übernehmen. Die Kommission vertrat daher die vorläufige Auffassung, dass die Ausschreibung des neuen Vertrags ohne Verpflichtung zur Übernahme der für die Erfüllung der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erforderlichen Schiffe und Besatzungen der Tirrenia zu geringeren Kosten für die Allgemeinheit geführt hätte. (396) Da es sich bei Tirrenia um ein Großunternehmen in Sonderverwaltung handelte, verlangte das allgemeine innerstaatliche Recht (140) von seinem Erwerber, für einen Zeitraum von zwei Jahren den Personalbestand aufrechtzuerhalten, der zur Erfüllung der in den Geschäftsplänen von Tirrenia festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erforderlich war. Vor diesem Hintergrund sieht der Vertrag für die Übertragung der Sparte vor, dass CIN den ehemaligen Mitarbeitern von Tirrenia eine Beschäftigung (auf der Grundlage neuer Verträge) anbietet und über den Zeitraum von zwei Jahren Abstand von Entlassungen (141) nimmt. Die Kommission stellt zunächst fest, dass diese Erfordernis auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht, die die italienischen Behörden bei der Gestaltung der Übertragung der Sparte nicht außer Acht lassen konnten, und dass diese Verpflichtung zeitlich auf zwei Jahre begrenzt ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Tirrenia-Sparte den Betrieb der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse auf der Grundlage der im neuen Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fortsetzen wird. In diesem Sinne trug Italien vor, dass CIN nur die Besatzungen und Verwaltungsbeschäftigten zu übernehmen habe, die für den kontinuierlichen Betrieb der öffentlichen Dienstleistungen erforderlich sind. Darüber hinaus brachte Italien vor, dass CIN diese Mindestbelegschaftsstärke hätte einhalten müssen, unabhängig von Beschäftigungsbedingungen. Angesichts der Tatsache, dass die Lohnkosten durch die im Rahmen des neuen Vertrags an CIN gezahlten Ausgleichsleistungen gedeckt werden, ist die Kommission der Ansicht, dass die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Beschäftigungszahlen in der Praxis keine Belastung für CIN darstellt. Daher ist es unwahrscheinlich, dass diese Verpflichtung den Verkaufspreis der Sparte gesenkt und CIN auf diese Weise einen Vorteil verschafft hat. Darüber hinaus war diese Lösung auch für Tirrenia (und damit für den Eigentümer Italien) von Vorteil, da das Unternehmen keine Abfindungskosten für das von CIN wieder eingestellte Personal zahlen musste. Die Kommission stellt fest, dass Ecorys die Gesamtabfindungskosten für das gesamte Personal von Tirrenia auf mindestens 35 Mio. EUR geschätzt hat. (397) Durch die Bündelung der Vermögenswerte der Tirrenia-Sparte mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag (142) unterliegt der Erwerber automatisch der Verpflichtung, die Kontinuität der Erbringung der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten, und erhält einen Liegeplatzvorrang. Die Kommission stellt zunächst fest, dass nur die für die Erfüllung der öffentlichen Dienstleistungsverpflichtungen erforderlichen Vermögenswerte mit dem öffentlichen Dienstleistungsvertrag gebündelt wurden. Alle anderen Vermögenswerte (darunter z. B. Immobilien, sechs Schiffe und eine Kunstsammlung) wurden über separate Ausschreibungsverfahren verkauft. Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass die Bündelung der Vermögenswerte der Tirrenia-Sparte mit dem neuen gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen aus folgenden Gründen nicht zu einem niedrigeren Verkaufswert führt, als wenn die Vermögenswerte und dieser Vertrag getrennt verkauft worden wären: — Wie oben angegeben (siehe Erwägungsgrund 164), organisierte der Sonderverwalter von Tirrenia getrennte Ausschreibungen für den Verkauf von sechs Schiffen, die nur auf Routen eingesetzt wurden, die nicht Gegenstand gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sind. Von diesen sechs Schiffen konnte nur eines an einen Bieter verkauft werden, der beabsichtigte, es weiterhin zu Schifffahrtszwecken zu nutzen. Die anderen fünf Schiffe konnten nur zum Zweck der Verschrottung verkauft werden. Darüber hinaus wiesen die Reeder (143), die im März 2011 gebeten wurden, den Wert der Schiffe von Tirrenia zu bestimmen, darauf hin, dass die Wirtschaftskrise erhebliche Auswirkungen gehabt habe, die sich in niedrigeren Preisen für Schiffe und in einem Überangebot an Schiffen auf dem Markt niedergeschlagen hätten. Aus diesen Gründen erscheint es unwahrscheinlich, dass alle verbleibenden 18 Schiffe von Tirrenia zu Schifffahrtszwecken (d. h. zu einem höheren Preis als ihrem Schrottwert) hätten verkauft werden können. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bündelung dieser Schiffe mit dem gemeinwirtschaftlichen Vertrag über Dienstleistungen es ermöglicht hat, einen höheren Preis (144) für die Schiffe von Tirrenia zu erzielen, da der Käufer als Gegenleistung für den Betrieb der Schiffe auf den gemeinwirtschaftlichen Routen einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen über einen Zeitraum von acht Jahren erhält. — Im Beschluss von 2012 sprach die Kommission die Möglichkeit an, dass die Bieter bereits mit genügend Schiffen und Besatzungen ausgestattet seien und es daher vorziehen könnten, Schiffe sowie Mitarbeiter nicht von Tirrenia übernehmen zu müssen. Die Kommission stellt fest, dass CIN zu dem Zeitpunkt, als das Unternehmen begann, seinen Verpflichtungen im Rahmen des neuen Vertrags nachzukommen, über insgesamt 1 239 Mitarbeiter und 18 Schiffe verfügte (die zu der von ihm erworbenen Tirrenia-Sparte gehörten). Die Kommission hält es für unwahrscheinlich, dass potenzielle Bieter über derart umfangreiche Ressourcen für den (Wieder-)Einsatz zur Erfüllung der im neuen Vertrag festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfügten. Dies gilt umso mehr, als der neue Vertrag spezifische Anforderungen an die Schiffe enthält, die auf den verschiedenen Routen der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse einzusetzen sind (z. B. an die Kapazität). Jeder Betreiber, der über die erforderlichen Ressourcen verfügte, hätte sie wahrscheinlich bereits auf anderen Routen eingesetzt, und ihre Umschichtung im Einklang mit dem neuen Vertrag hätte zwangsläufig zum Verlust von Einnahmen aus früherer Nutzung geführt. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass sowohl Grimaldi als auch GNV an dem Ausschreibungsverfahren teilgenommen haben und dass keines der beiden Unternehmen gegenüber der Kommission geltend gemacht hat, dass sie es vorgezogen hätten, die Schiffe von Tirrenia nicht erwerben zu müssen. (398) Um zu überprüfen, dass die Bündelung des neuen Vertrags mit der Tirrenia-Sparte und dem Personalbestand für CIN nicht belastend ist, hat die Kommission im Zuge der formellen Untersuchung eine Studie bei einem unabhängigen Sachverständigen (Ecorys) in Auftrag gegeben. Ecorys wurde damit beauftragt, (siehe Erwägungsgrund 96 ff.), den Marktwert der Tirrenia-Sparte ohne die zusätzlichen Auflagen zu ermitteln. In seiner Studie kam Ecorys zu dem Schluss, dass bei einem Verkauf der Tirrenia-Sparte ohne jegliche Bedingung und insbesondere ohne Bündelung mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag für die Erfüllung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse (und somit auch ohne die Verpflichtung, die Kontinuität dieser öffentlichen Dienstleistung zu gewährleisten) das Unternehmen zum Liquidationswert von 303,5 Mio. EUR zu verkaufen wäre. Ecorys stützte sich bei dieser Schlussfolgerung auf die Annahme, dass die Tirrenia-Sparte ohne Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen nicht rentabel weitergeführt werden könnte. Ecorys stellte fest, dass der Liquidationswert niedriger sei als der Wert, der sich aus der Ausschreibung ergab, und wies darauf hin, dass eine sofortige Liquidation (im Wesentlichen ein Verkauf der Schiffe) daher für einen marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmer keine gangbare Alternative sei. Darüber hinaus verglich Ecorys die Personalausstattung der Tirrenia-Sparte mit derjenigen mehrerer vergleichbarer Fährunternehmen und kam zu dem Schluss, dass sich die Mitarbeiterzahl und die Personalkostenstruktur von Tirrenia in Bezug auf den Anteil der Arbeitskosten an den Gesamteinnahmen und das Verhältnis Arbeitskosten/Personal nicht von denen vergleichbarer Unternehmen unterschieden. Die Analyse ergab keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Tirrenia-Sparte und vergleichbaren Unternehmen, der auf einen Personalüberschuss oder überhöhte Arbeitskosten hätte hindeuten können. Ein potenzieller Käufer hätte somit wenig Spielraum gehabt, einen Teil der Belegschaft zu entlassen oder zu ersetzen. Auf dieser Grundlage kam Ecorys zu dem Schluss, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich die Verpflichtung zum Erhalt der Arbeitsplätze wesentlich auf den Wert der Tirrenia-Sparte ausgewirkt hat. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Bündelung des neuen Vertrags mit der Tirrenia-Sparte im Zusammenhang mit der Belegschaftssituation weder den Verkaufspreis der Sparte gedrückt noch CIN einen Vorteil verschafft hat. (399) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Personalbestands durch das allgemeine innerstaatliche Recht und nicht durch den Verkäufer bedingt ist. Außerdem ist diese Bedingung für den Erwerber der Tirrenia-Sparte nicht belastend, wie auch Ecorys, der unabhängige Sachverständige der Kommission, bestätigt hat. Die Bedingung, die Kontinuität der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse zu gewährleisten, die eine direkte Folge der Bündelung der Vermögenswerte und der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung ist, kann nicht als preisdrückend angesehen werden. Im Gegenteil hätte der separate Verkauf der Vermögenswerte, wie oben vorgebracht, zu einem niedrigeren Preis geführt (was Ecorys bestätigt). Darüber hinaus ist es höchst unwahrscheinlich, dass es potenzielle Bieter gegeben hätte, die am Erwerb des öffentlichen Dienstleistungsauftrags interessiert gewesen wären, ohne angesichts der großen Anzahl von Schiffen und Besatzungen, die zur Erbringung dieser Dienstleistung erforderlich sind, auch die Vermögenswerte zu übernehmen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass jeder marktwirtschaftlich handelnde Wirtschaftsbeteiligte beschlossen hätte, die Vermögenswerte der Tirrenia-Sparte zusammen mit einem neuen öffentlichen Dienstleistungsvertrag zu verkaufen, um so den bestmöglichen Preis zu erzielen. Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Italien keine Bedingungen gestellt hat, die geeignet gewesen wären, den Preis zu drücken, oder die ein privater Verkäufer nicht verlangt hätte. Außerdem kommt die Kommission unter diesen Voraussetzungen zu dem Schluss, dass ihre Bedenken ausgeräumt sind, die Ausschreibung des neuen Vertrags zusammen mit der Tirrenia-Sparte und den Personalverpflichtungen könnte nicht zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit führen. Starke Schutzvorkehrungen bei der Gestaltung des Verfahrens, wenn nur ein Gebot abgegeben wird (400) Auf Grundlage der oben beschriebenen Beurteilung (siehe Erwägungsgründe 375 bis 399) kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Ausschreibungsverfahren offen, transparent und diskriminierungsfrei in Übereinstimmung mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgte. In Randnummer 68 der DAWI-Mitteilung ist ausgeführt, dass „bei Ausschreibungen, bei denen nur ein einziges Angebot abgegeben wird, nicht davon ausgegangen werden [kann], dass durch das Verfahren hinreichend sichergestellt ist, dass die geringsten Kosten für die Allgemeinheit verursacht werden“. (401) Da im Ausschreibungsverfahren für die Tirrenia-Sparte (zu dem auch der neue Vertrag gehört) nur CIN ein Angebot abgegeben hat, würde ein solches Angebot normalerweise nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass dem erfolgreichen Bieter kein Vorteil gewährt wird. (402) Die Kommission hat jedoch den in Randnummer 68 der DAWI-Mitteilung ausgedrückten Standpunkt in ihren Ausführungen in den DAWI-Leitlinien (145) differenziert, in dem sie feststellt, dass dies nicht bedeutet, „dass es keine Fälle geben kann, in denen aufgrund besonders strenger Vorkehrungen bei der Ausgestaltung des Verfahrens auch ein Verfahren, in dessen Rahmen nur ein einziges Angebot eingereicht wird, ausreichend sein kann, um die Erbringung der Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu gewährleisten“. (403) Die Kommission ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall solche Schutzvorkehrungen vorhanden waren. Dies beinhaltet vor allem folgende Aspekte: — Das Ausschreibungsverfahren wurde so organisiert, dass das Interesse potenzieller Bieter maximiert wurde. Darüber hinaus mussten diese potenziellen Bieter keine aufwändigen Verfahren durchlaufen und keine erheblichen Kosten auf sich nehmen, um ihr Interesse zu bekunden. Infolgedessen gingen nicht weniger als 21 Interessenbekundungen von italienischen, europäischen und außereuropäischen Unternehmen ein, von denen sechzehn zur Due-Diligence-Phase eingeladen wurden (siehe Erwägungsgrund 387). — Ein echter Wettbewerb war bis zum Ende des Ausschreibungsverfahrens möglich. Insbesondere verblieben bis zur Phase der Abgabe von Angeboten elf potenzielle Bieter. Drei von ihnen (Onorato Partecipazioni S.r.l., Grimaldi Compagnia di Navigazione S.p.A. und Marinvest S.r.l.) beschlossen, sich unter dem Namen CIN zusammenzuschließen und ein verbindliches Angebot abzugeben. Die Kommission ist der Auffassung, dass von den übrigen acht möglichen Bietern wahrscheinlich mindestens fünf aufgrund ihres Profils (ihrer Erfahrung und finanziellen Ressourcen) in der Lage gewesen wären, ein Angebot abzugeben, oder ein echtes Interesse an der Abgabe eines Angebots hatten (da sie z. B. in diesem Sektor und/oder in Italien bereits aktiv waren). — Bereits im Voraus wurde ein Mindestpreis auf der Grundlage der Bewertung durch den von Italien bestellten unabhängigen Sachverständigen festgelegt (siehe Erwägungsgrund 73). Dieser Mindestpreis wurde allen potenziellen Bietern im Datenraum zur Verfügung gestellt und setzte einen relativ hohen Ankerpunkt für Startgebote. Wie bereits erwähnt (siehe Erwägungsgrund 168), gab ein potenzieller Bieter für die Tirrenia-Sparte an, dass der Mindestpreis zu hoch war. Dieser hohe Mindestpreis trug zwar dazu bei, dass das Verfahren zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit führte, könnte aber auch andere potenzielle Bieter davon abgehalten haben, ein Angebot einzureichen. — Das von CIN am 14. April 2011 abgegebene verbindliche Angebot wurde im Datenraum zur Verfügung gestellt und mit Schreiben vom 2. Mai 2011 forderte der Sonderverwalter alle für die Due-Diligence-Phase in Betracht gezogenen Bieter auf, bis zum 12. Mai 2011 ein besseres Angebot als das von CIN abzugeben. Auf Antrag eines der potenziellen Käufer wurde die Frist für die Abgabe besserer Angebote vom Sonderverwalter bis zum 19. Mai 2011 verlängert. Die Aufforderung zur Abgabe besserer Angebote ist eine besonders starke Schutzvorkehrung, um sicherzustellen, dass das höchstmögliche Angebot (und damit die geringsten Kosten für die Allgemeinheit) erzielt wird. Darüber hinaus zeigt der Antrag einer Partei auf Fristverlängerung, dass bis zum allerletzten Moment des Ausschreibungsverfahrens echter Wettbewerb bestand. (404) Die Kommission ist der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren angesichts der genannten Schutzvorkehrungen, insbesondere hinsichtlich des Mindestpreises und der Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote, ausreichend war, um die Erbringung der Dienstleistung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit zu gewährleisten, selbst wenn schließlich nur ein Gebot abgegeben wurde. Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass sich der vorliegende Fall von den folgenden Fällen mit nur einem Angebot unterscheidet: — Im Ausschreibungsverfahren für den Betrieb einer schnellen Passagierschiffsverbindung zwischen Messina und Reggio Calabria reichte nur Ustica Lines ein Angebot ein. Dieses Unternehmen war jedoch auch das einzige, das Interesse bekundet hatte, sodass ein echter Wettbewerb nie möglich war. In diesem Fall kam die Kommission daher zwangsläufig zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt war und dass der Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse eine staatliche Beihilfe darstellte. (146) Die Kommission erinnert daran, dass in dem zu beurteilenden Fall 21 Parteien ihr Interesse bekundet hatten und elf von ihnen am letzten Teil der Ausschreibung teilnahmen. — Im Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der Pressevertriebskonzessionen in Belgien hat nur bpost (der etablierte Anbieter dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) ein Angebot eingereicht. Während ursprünglich drei Unternehmen Interesse an einer Teilnahme an der Ausschreibung bekundet hatten, zog sich ein Unternehmen vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe zurück, ein weiteres Unternehmen gab bekannt, dass es kein Angebot mehr abgeben wolle (allerdings drei Tage, nachdem bpost sein Angebot abgegeben hatte). Die belgischen Behörden brachten jedoch vor, dass während des Ausschreibungsverfahrens echter Wettbewerb existiert habe und dass es ausreichende Schutzvorkehrungen gegeben habe, um sicherzustellen, dass die Ausschreibung zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit führen würde. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Schutzvorkehrungen in diesem Fall unzureichend waren, und kam daher zu dem Schluss, dass das vierte Altmark-Kriterium nicht erfüllt war und dass der Ausgleich für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse eine staatliche Beihilfe darstellte (147). Während die italienischen Behörden ein offenes Ausschreibungsverfahren angewandt hatten, verfolgten die belgischen Behörden ein Verhandlungsverfahren (148), das nach Randnummer 66 der DAWI-Mitteilung „nur in Ausnahmefällen als ausreichen betrachtet werden [kann], um das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen“. Die Kommission stellt fest, dass abgesehen von diesem wichtigen Unterschied auch die Schutzvorkehrungen im bpost-Fall völlig anders gestaltet waren als im vorliegenden Fall. Schließlich ist anzumerken, dass im Fall bpost der etablierte Anbieter von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse den Zuschlag erhielt, nachdem er das einzige Angebot abgegeben hatte und nur ein möglicher konkurrierender Bieter präsent war. Im vorliegenden Fall wurde die Ausschreibung von einem Bieter gewonnen, der keine Verbindung zum etablierten Anbieter von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hatte, wobei mehrere glaubwürdige, möglicherweise konkurrierende Bieter präsent waren und die obengenannten Schutzvorkehrungen eingehalten wurden. Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstände im Fall bpost nicht mit denen im vorliegenden Fall vergleichbar sind. (405) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass sich das für den Verkauf der Tirrenia-Sparte angewandte Ausschreibungsverfahren in folgenden Punkten erheblich von dem Verfahren zur Auswahl des Betreibers der Schifffahrtsdienste zwischen dem französischen Festland und Korsika (149) (im Folgenden „Fall SNCM“) unterscheidet: — Die französischen Behörden haben die Dienstleistungen im öffentlichen Interesse nach einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben. Nach Randnummer 66 der DAWI-Mitteilung kann ein solches Verfahren „nur in Ausnahmefällen als ausreichend betrachtet werden, um das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen“. Im Gegensatz dazu nutzen die italienischen Behörden ein offenes Ausschreibungsverfahren. — Im Fall SNCM wurden zwar zwei Angebote abgegeben, doch wurde eines der Angebote aufgrund eines Auswahlkriteriums abgelehnt. Die beiden Angebote wurden daher nicht einmal auf ihre Vorzüge bezüglich des wirtschaftlich günstigsten Angebots miteinander verglichen. Selbst wenn also tatsächlich zwei Gebote abgegeben wurden, reichte dies nicht aus, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. Im Tirrenia-Ausschreibungsverfahren nahmen jedoch elf Parteien an der Schlussphase teil und die Kommission ist der Auffassung, dass bis zum Abschluss des Verfahrens (siehe Erwägungsgrund 403) ein echter Wettbewerb möglich war, auch wenn letztlich nur CIN ein Angebot einreichte. — Im Fall von SNCM war der etablierte Betreiber, die SNCM/CMN-Gruppe, ebenfalls an der Ausschreibung beteiligt und verfügte über einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, da er bereits über Schiffe verfügte, die die im Vertrag über den öffentlichen Seeverkehrsdienst festgelegten technischen Anforderungen erfüllten. Dies war von entscheidender Bedeutung, da diese Anforderungen den Bau fast maßgeschneiderter Schiffe verlangten, die einigen Schiffen von SNCM ähnlich waren. Daraus entstanden hohe Kosten für mögliche interessierte andere Bieter. Im vorliegenden Fall konnte und wollte der etablierte Betreiber Tirrenia SV kein Gebot abgeben, und der erfolgreiche Bieter hatte keine Verbindung zum etablierten Betreiber. Da die Ausschreibung Schiffe umfasste, die die technischen Voraussetzungen für den Betrieb der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erfüllten, hatte keiner der möglichen Bieter gegenüber den anderen einen Wettbewerbsvorteil. — Darüber hinaus vertrat die Kommission im Fall von SNCM die Auffassung, dass die sehr kurze Zeitspanne, die zwischen der Vergabe des Vertrags über den öffentlichen Seeverkehrsdienst und der Aufnahme des Verkehrsdienstes lag (weniger als ein Monat), wahrscheinlich ein erhebliches Zugangshindernis für neue Marktteilnehmer dargestellt hat. Die Kommission stellt fest, dass im Fall Tirrenia zwischen dem Abschluss des Ausschreibungsverfahrens und der Aufnahme des Betriebs der Di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.