Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1412 der Kommission vom 2. März 2020 über die Maßnahmen SA.32014, SA.32015, SA.32016 (11/C) (ex 11/NN), die Italien zugunsten von Tirrenia di Navigazione und seinem Erwerber Compagnia Italiana di Navigazione durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1110) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die Zweifel der Kommission an der Erfüllung des dritten Kriteriums des Altmark-Urteils sind damit ausgeräumt. (367) Hinsichtlich des Liegeplatzvorrangs und einer sich daraus ergebenden möglichen Überkompensation stellt die Kommission Folgendes fest: Italien hat vorgebracht, dass jeder mögliche finanzielle Vorteil aus dem Liegeplatzvorrang begrenzt sei (siehe Erwägungsgrund 191). Infolgedessen sei auch das Risiko einer Überkompensation durch diese Maßnahme begrenzt. In dem Maße, in dem diese Maßnahme die Betriebskosten des Betreibers der Dienstleistungen im öffentlichen Interesse senkten oder die Einnahmen des Betreibers des Dienstes erhöhten, würden sich diese Auswirkungen in der internen Buchführung des Betreibers in vollem Umfang niederschlagen. Die vorgenannte Analyse der Kommission (siehe Erwägungsgrund 364) bestätigte, dass CIN im Zeitraum 2012-2018 keine Überkompensation erhalten hat. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass auch der Liegeplatzvorrang das dritte Altmark-Kriterium erfüllt. 7.1.3.4.   Viertes Altmark-Kriterium (368) Das vierte Altmark-Kriterium ist erfüllt, wenn der Empfänger eines Ausgleichs für die Erbringung einer Dienstleistungen im öffentlichen Interesse im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde, das die Auswahl desjenigen Bieters ermöglichte, der die geforderten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann oder, sollte dies nicht der Fall sein, der Ausgleich unter Berücksichtigung der Kosten eines effizienten Unternehmens berechnet wurde. (369) Nach Absatz 63 der DAWI-Mitteilung ist für Behörden der einfachste Weg, das vierte Altmark-Kriterium zu erfüllen, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies öffentliches Vergabeverfahren gemäß Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“) (123) und Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Richtlinie 2004/18/EG“) (124). (370) Darüber hinaus wird in Randnummer 65 der DAWI-Mitteilung darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein öffentliches Vergabeverfahren das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nur dann ausschließt, wenn es die Auswahl des Bieters ermöglicht, der in der Lage ist, die Dienstleistung „zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit“ zu erbringen. (371) Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall das Ausschreibungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (125) (die für öffentliche Aufträge über den Betrieb von Seeverkehrsdiensten gilt) und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (126) erfolgte. Zu jener Zeit waren Richtlinie 2004/17/EG und Richtlinie 2004/18/EG anwendbar. Richtlinie 2004/17/EG gilt jedoch nicht für Seeverkehrsdienste in der Art wie die von Tirrenia angebotenen. In der Tat stellt Artikel 5 der Richtlinie 2004/17/EG klar, dass nur Transportdienstleistungen mit der Eisenbahn, automatischen Systemen, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel in ihren Geltungsbereich fallen. (372) Öffentliche Aufträge, die von den Vergabebehörden im Rahmen ihrer Dienstleistungstätigkeiten für die See-, Küsten- oder Binnenschifffahrt vergeben werden, fallen stattdessen auf der Grundlage von Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2004/18/EG in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Allerdings sind die Schifffahrtsdienste auch in Anhang II B dieser Richtlinie aufgeführt, der festlegt (127), dass sie nur den Artikeln 23 und 35 Absatz 4 der Richtlinie unterliegen. Dies bedeutet, dass ein öffentlicher Auftrag für Seeverkehrsdienstleistungen nach Richtlinie 2004/18/EG nur den Verpflichtungen hinsichtlich der technischen Spezifikationen (Artikel 23) und der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung über die Auftragsvergabe unterliegt (nach der Auftragsvergabe und somit am Ende, nicht zu Beginn des Vergabeverfahrens: Artikel 35 Absatz 4.) Alle anderen in Richtlinie 2004/18/EG vorgesehenen Vorschriften — einschließlich der Bestimmungen über den Inhalt der zu veröffentlichenden Bekanntmachungen (Artikel 36 Absatz 1) und der Bestimmungen über die Auswahlkriterien (Artikel 45 bis 52) — sind nicht auf öffentliche Aufträge für Seeverkehrsdienstleistungen anwendbar. (373) Darüber hinaus gilt die Richtlinie 2004/18/EG ohnehin nicht für Dienstleistungskonzessionen im Sinne ihres Artikels 1 Absatz 4 (128). Die Kommission stellt fest, dass Dienstleistungskonzessionen, die ein gewisses grenzüberschreitendes Interesse haben, dennoch weiterhin den allgemeinen im Vertrag festgelegten Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung unterliegen. (374) Auf der Grundlage des Genannten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Richtlinie 2004/18/EG nur im Falle eines öffentlichen Auftrags Anwendung finden kann, nicht aber, wenn es sich um eine Dienstleistungskonzession handelt. Da es im vorliegenden Fall außerdem um Dienstleistungen im Bereich des Seetransports geht, wären nur einige der Anforderungen dieser Richtlinie anwendbar. Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass sie sich nicht allein auf die Einhaltung der Vergaberichtlinien stützen kann, um die Einhaltung des vierten Altmark-Kriteriums nachzuweisen. Aus diesem Grund bewertet die Kommission im Folgenden, ob das von Italien angewandte Ausschreibungsverfahren vom Wettbewerb bestimmt, transparent und diskriminierungsfrei war. Bei dieser Beurteilung stützt sich die Kommission auf die einschlägigen Leitlinien in ihrer Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe (insbesondere die Absätze 89 ff.) (129). Vom Wettbewerb bestimmte und transparente Art der Ausschreibung (375) Randnummer 90 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe legt fest, dass ein Ausschreibungsverfahren vom Wettbewerb bestimmt (130) sein muss, damit alle interessierten und qualifizierten Bieter an dem Verfahren teilnehmen können. Ferner muss das Verfahren gemäß Randnummer 91 dieser Bekanntmachung transparent sein, damit alle interessierten Bieter in jeder Phase des Ausschreibungsverfahrens in gleicher Weise ordnungsgemäß informiert sind. In diesem Artikel wird auch betont, dass die Zugänglichkeit von Informationen, ausreichende Zeit für interessierte Bieter und die Klarheit der Auswahl- und Vergabekriterien entscheidende Elemente für ein transparentes Auswahlverfahren sind, und es wird darauf hingewiesen, dass ein Angebot ausreichend bekannt gemacht werden muss, damit alle potenziellen Bieter es zur Kenntnis nehmen können. (376) Als Vorbemerkung weist die Kommission darauf hin, dass das italienische Recht (131) dem Sonderverwalter zwar die Möglichkeit gab, private Verhandlungen mit potenziellen Käufern zu führen, dieser im vorliegenden Fall aber kein Gebrauch von dieser Möglichkeit machte. In der Tat wurde in diesem Fall ein offenes Ausschreibungsverfahren bevorzugt, um sicherzustellen, dass die Tirrenia-Sparte zum Marktpreis verkauft und der Verkaufserlös so maximiert wird. Da keine privaten Verhandlungen über die Privatisierung der Tirrenia-Sparte erfolgten, sind die von der Kommission im Beschluss von 2011 geäußerten Zweifel an dieser Möglichkeit ausgeräumt. (377) Im vorliegenden Fall wurde das Ausschreibungsverfahren durch die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Interessenbekundung für den Erwerb der Tirrenia-Sparte in einer internationalen und mehreren nationalen Tageszeitungen sowie auf ausgewählten Fachwebsites eingeleitet (siehe Erwägungsgrund 70). In diesem Aufruf wurde „jeder, der die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes gewährleisten kann“ aufgefordert, sein Interesse zu bekunden, und es wurden keine weiteren Bedingungen gestellt. Potenzielle Interessenten erhielten auch ausreichend Zeit (d. h. 35 Tage), um ihr Interesse zu bekunden, sodass sie am weiteren Prozess teilnehmen konnten. In der folgenden Due-Diligence-Phase dieses Verfahrens erhielten die qualifizierten Bieter vier Monate Zeit für die Prüfung aller einschlägigen Informationen, um feststellen zu können, ob und wie viel sie für die Tirrenia-Sparte bieten wollten. (378) Die Kommission stellt fest, dass in der Aufforderung zur Interessenbekundung klargestellt wurde, dass die Tirrenia-Sparte nach den besonderen Regeln des Marzano-Verfahrens mit dem ausdrücklichen Ziel verkauft werden würde, die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Ferner wurde in der Aufforderung auf Artikel 19ter des Gesetzesdekrets Nr. 135 vom 25. September 2009 Bezug genommen, in dem festgelegt ist, dass nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ein neuer Vertrag mit dem Käufer von Tirrenia geschlossen wird. In diesem Artikel wird auch angegeben, dass die Laufzeit eines solchen neuen Vertrags nicht länger als acht Jahre betragen werde, und es wird beschrieben, was der Vertrag umfasst. Darüber hinaus ist im selben Artikel der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung für Tirrenia auf 72 685 642 EUR pro Jahr über die gesamte Dauer des neuen Vertrags festgelegt. Schließlich legt Artikel 19ter auch fest, dass der Erwerber von Tirrenia den Liegeplatzvorrang auf den gemeinwirtschaftlichen Routen behält. (379) Wie im Beschluss von 2011 dargelegt, enthielt die Aufforderung zur Interessenbekundung keine spezifischen Einzelheiten über die genauen zum Verkauf stehenden Vermögenswerte, über das Zuschlagskriterium und über den Zeitplan der nächsten Schritte des Ausschreibungsverfahrens. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren insgesamt aus den in den folgenden Erwägungsgründen dargelegten Gründen dennoch ausreichend transparent war. (380) Erstens wurde im Aufruf zur Interessenbekundung erwähnt, dass die Bieter in der Lage sein müssen, „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes zu gewährleisten“. Dies war das einzige Auswahlkriterium, das Italien berücksichtigte, um festzulegen, ob ein Interessent an der Ausschreibung teilnehmen durfte oder nicht. Zwar wurde in der Aufforderung nicht angegeben, wie die Bieter nachweisen konnten, dass sie diese Anforderung erfüllen, doch bedeutet dies standardmäßig, dass alle geeigneten Belege verwendet werden konnten (132). Der Kommission sind keine Informationen zugegangen, aus denen hervorgeht, dass einer oder mehrere der fünf ausgeschlossenen Interessenten tatsächlich ausreichende Nachweise dafür erbracht hätte(n), über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um, wie im Aufruf zur Interessenbekundung gefordert, die Kontinuität des Dienstes gewährleisten zu können. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Auswahlkriterium für alle interessierten Bieter klar und im Hinblick auf das verfolgte Ziel auch gerechtfertigt war. (381) Zweitens wurde, wie in Erwägungsgrund 378 erläutert, durch den Verweis auf das Gesetzesdekret Nr. 135 vom 25. September 2009 den interessierten Parteien deutlich gemacht, dass nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens ein neuer Vertrag (mit einer Höchstdauer von acht Jahren) unterzeichnet werden würde und dass der jährliche Betrag der Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf höchstens 72 685 642 EUR pro Jahr festgesetzt werden würde. Darüber hinaus wurde im Aufruf zur Interessenbekundung angegeben, dass das Ziel der Verkauf der Sparte sei, die sich der Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse widmet. Darüber hinaus wurden, wie von Italien bestätigt, allen 11 Parteien, die sich schließlich zur Teilnahme an der Due-Diligence-Phase entschlossen hatten, die einschlägigen Informationen über den Umfang des Verkaufs, einschließlich des Entwurfs des zwischen dem Käufer und dem Staat abzuschließenden Vertrags zur Verfügung gestellt. Dies ermöglichte es den Parteien, sich zu entscheiden, ob sie an dem Bieterverfahren teilnehmen wollten oder nicht, und die Höhe ihres Gebots im Fall einer positiven Entscheidung festzulegen. Die Kommission weist darauf hin, dass es bei Verkaufsverfahren zwischen privaten Anbietern gängige Praxis ist, dass kommerziell sensible Informationen erst in der Phase der Due-Diligence-Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Aus demselben Grund mussten die interessierten Parteien Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnen, bevor sie Zugang zu den entsprechenden Unterlagen erhielten (siehe Erwägungsgrund 71). Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Auffassung, dass aus dem Aufruf zur Interessenbekundung (133) hinreichend klar hervorging, dass der Verkauf die mit einem neuen Vertrag gebündelte Tirrenia-Sparte betraf. Nach der Interessenbekundung erhielten die Parteien Zugang zu allen notwendigen Informationen, die sie brauchten, um über ein mögliches Angebot zu entscheiden. (382) Drittens stellt die Kommission in Bezug auf den Zeitplan für die nachfolgenden Phasen des Ausschreibungsverfahrens Folgendes fest: Die interessierten Bieter, die das einzige Auswahlkriterium erfüllten, wurden mit Schreiben vom 10. November 2010 zur Teilnahme an der Due-Diligence-Prüfung eingeladen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2011 teilte dann der Sonderverwalter den verbleibenden interessierten Bietern die relevanten Einzelheiten zu den nächsten Schritten des Verfahrens, insbesondere zum Zeitplan und den Kriterien für die Zulassung zur zweiten Phase der Due-Diligence-Prüfung mit. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Fehlen dieser Informationen in der Aufforderung zur Interessenbekundung (134) potenzielle Bieter wahrscheinlich nicht davon abgehalten hat, ihr Interesse zu bekunden. (383) Viertens stellt die Kommission fest, dass auf der Grundlage der Aufforderung 21 Parteien ihr Interesse an einer Übernahme der Tirrenia-Sparte bekundet haben. Zu diesen 21 Parteien gehörten nationale, europäische und außereuropäische Unternehmen, darunter einige der führenden Fährbetreiber Italiens (z. B. Grandi Navi Veloci, Moby). Die Kommission ist der Ansicht, dies bestätige, dass allen potenziellen Bietern ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, ihr Interesse an einer Teilnahme am Ausschreibungsverfahren zu bekunden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass interessierte Parteien keine aufwendigen Verfahren befolgen mussten und keine erheblichen Kosten gehabt hätten, ihr Interesse zu bekunden. Es genügte, ein Schreiben zu übermitteln, in dem sie ihre Fähigkeit unter Beweis stellten, die Kontinuität des Seetransportdienstes zu gewährleisten. Die sechzehn dieses Auswahlkriterium erfüllenden Parteien wurden dann zur Due-Diligence-Prüfung eingeladen, und elf von ihnen beschlossen, sich daran zu beteiligen. Erst nach dieser Phase mussten die Parteien entscheiden, ob sie ein Gebot abgeben wollten und wenn ja, wie hoch ihr Gebot sein würde. (384) Schließlich stellte die Kommission im Beschluss von 2012 fest, dass es ungewiss sei, ob sich alle potenziellen Bieter in den frühen Phasen des Ausschreibungsverfahrens der Möglichkeit bewusst gewesen seien, die Entrichtung eines Teils des Kaufpreises über mehrere Jahre zinsfrei aufzuschieben können. Diese Möglichkeit wurde in der Aufforderung zur Interessenbekundung nicht erwähnt, aber auch nicht ausgeschlossen (135). CIN gab sein Angebot auf einer Grundlage ab, die die gestaffelte Entrichtung von fast der Hälfte des Kaufpreises ermöglichte. Die Kommission stellt zunächst fest, dass, da die Ausschreibung einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von acht Jahren umfasste, der Aufschub der Entrichtung eines Teils des Kaufpreises über die Laufzeit dieses Vertrags nicht ungewöhnlich war. Bei Konzessionsverträgen ist es in der Tat üblich, dass die Konzessionsgebühr in Raten und nicht vollständig im Voraus entrichtet wird. Insbesondere stellt die Kommission fest, dass der reale Wert des Angebots von CIN, der sich aus der Abzinsung der aufgeschobenen Zahlungen auf ihren Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs ergibt, nur etwa 4 % niedriger ist, als wenn der volle Preis im Voraus bezahlt worden wäre. Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser relativ kleine Unterschied wahrscheinlich nicht die Bereitschaft der betroffenen Parteien zur Interessenbekundung beeinflusst hat. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Wert der Tirrenia-Sparte (einschließlich des neuen Vertrags) nicht bekannt war, als die Parteien ihr Interesse bekundeten, sodass die Kenntnis der Stundungsmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf die Entscheidung zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren gehabt haben dürfte. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass das verbindliche Angebot von CIN (einschließlich der Teilstundung) im Datenraum zur Verfügung gestellt wurde und alle anderen Bieter ausdrücklich aufgefordert wurden, ein besseres Angebot zu unterbreiten. Trotz einer Frist von sechzehn Tagen und der Möglichkeit, ebenfalls einen Zahlungsaufschub in ihre Angebote aufzunehmen, meldete sich keiner der anderen Bieter. Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Möglichkeit, die Entrichtung (eines Teils) des Kaufpreises aufzuschieben, nicht als eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit oder der Transparenz des Ausschreibungsverfahrens angesehen werden kann. (385) Auf der Grundlage des Vorstehenden ist die Kommission der Auffassung, dass das Ausschreibungsverfahren insgesamt gesehen vom Wettbewerb bestimmt und transparent war. Insbesondere die Absicht von Tirrenia, die Sparte zur Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse (d. h. die Tirrenia-Sparte) zu veräußern und mit dem erfolgreichen Bieter einen neuen Vertrag mit einer Laufzeit von acht Jahren abzuschließen, wurde auf breiter Basis bekannt gemacht, sodass alle potenziellen Bieter auf den betreffenden regionalen oder internationalen Märkten erreicht wurden. Darüber hinaus berücksichtigt die Kommission, dass potenzielle Bieter leicht ihr Interesse bekunden konnten und zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtungen eingingen. Unter der Voraussetzung, dass sie nachweisen konnten, dass sie das einzige Auswahlkriterium erfüllten, erhielten alle Parteien die notwendigen Informationen und Zeit, um entscheiden zu können, ob und wie viel sie für die Tirrenia-Sparte bieten wollten. Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass ihre Zweifel, dass das Ausschreibungsverfahren aufgrund möglicher Mängel in der Aufforderung zur Interessenbekundung nicht transparent genug war, zerstreut sind. Diskriminierungsfreier Charakter der Ausschreibung und höchster Preis als Zuschlagskriterium (386) In Randnummer 92 der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe wird hervorgehoben, dass die diskriminierungsfreie Behandlung aller Bieter in allen Phasen des Verfahrens und objektive Auswahl- und Vergabekriterien, die im Vorfeld des Verfahrens festgelegt werden, unabdingbare Voraussetzungen sind, um sicherzustellen, dass die daraus resultierende Transaktion den Marktbedingungen entspricht. Darüber hinaus ist in dieser Randnummer festgelegt, dass die Kriterien für die Auftragsvergabe zur Gewährleistung der Gleichbehandlung einen Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglichen müssen. Schließlich sollte nach Randnummer 95 der Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe bei der Veräußerung von Vermögenswerten durch öffentliche Einrichtungen das einzige relevante Kriterium für die Auswahl des Käufers der höchste gebotene Preis (136) sein, wobei auch die geforderten vertraglichen Vereinbarungen (z. B. die Verkaufsgarantie des Verkäufers) zu berücksichtigen sind. (387) Wie oben angegeben (siehe Erwägungsgrund 380), enthielt der Aufruf zur Interessenbekundung nur eine Auswahlbedingung, nämlich dass die Bieter in der Lage sein mussten, „die Kontinuität des Seeverkehrsdienstes sicherzustellen“. Fünf der 21 Interesse bekundenden Parteien wurden ausgeschlossen, da sich herausstellte, dass sie diese Bedingung nicht erfüllen konnten (siehe auch Fußnote 34). Die Kommission ist der Ansicht, dass das einzig anwendbare Auswahlkriterium objektiv war und allen interessierten Parteien im Aufruf zur Interessenbekundung hinreichend deutlich gemacht worden war. (388) Die 16 verbleibenden interessierten Bieter wurden dann zur Due-Diligence-Phase eingeladen, fünf von ihnen gaben aber an, nicht mehr interessiert zu sein. Während der viermonatigen Due-Diligence-Phase erhielten die elf verbleibenden Parteien Zugang zu einem Datenraum mit allen relevanten Informationen (siehe Erwägungsgrund 72), der es ihnen ermöglichte, die Geschäftssparte und den zum Verkauf stehenden Entwurf des neuen Vertrags zu beurteilen. Allen Bietern standen somit die gleichen Informationen zur Verfügung und sie wurden jederzeit gleich behandelt. (389) Am 2. Februar 2011 übermittelte der Sonderverwalter den elf verbliebenen interessierten Bietern ein Schreiben, in dem das Verfahren und die Anforderungen für die Abgabe eines Angebots im Einzelnen dargelegt wurden. In diesem Schreiben wurden insbesondere die Bedingungen für den Verkauf klar festgelegt: Erstellung eines Geschäftsplans für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, wie sie im Entwurf des Vertrags definiert sind, und Bereitstellung der erforderlichen Garantien, um die finanzielle Solidität des Bieters nachzuweisen. Italien hat für den Fall, dass mehr als ein zu berücksichtigendes Angebot einginge, bestätigt, dass das einzige Zuschlagskriterium das Höchstgebot sei. In der Tat stellt die Kommission fest, dass der Sonderverwalter am 29. April 2011 verbesserte Angebote von den übrigen interessierten Parteien mit dem Ziel eingefordert hat, den bestmöglichen finanziellen Ertrag aus dem Verkauf zu erzielen. (390) Die Bedenken der Kommission im Beschluss von 2011, dass das Gesetzesdekret Nr. 134/2008 die Vergabe der Ausschreibung auf der Grundlage anderer Kriterien erlauben könnte, sind damit ausgeräumt. Alle Parteien wurden während der verschiedenen Stadien des Ausschreibungsverfahrens korrekt und gleichwertig informiert, sodass sie ein Angebot in voller Kenntnis des Verfahrens und der Anforderungen abgeben konnten. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass das Zuschlagskriterium einen objektiven Vergleich und eine objektive Bewertung der Angebote ermöglicht. Der Zahlungsaufschub für einen Teil des Kaufpreises für CIN (391) Die Kommission stellte im Beschluss von 2012 fest, dass der tatsächliche Wert (137) des von CIN gebotenen Kaufpreises unter dem Marktwert liegt, der von dem vom zuständigen Ministerium ernannten Sachverständigen festgelegt wurde. In der Rechtssache des Landes Burgenland hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass in dem Fall, in dem eine öffentliche Behörde ein ihr gehörendes Unternehmen im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens veräußert, davon ausgegangen werden kann, dass der Marktpreis dem höchsten (verbindlichen und glaubwürdigen) Angebot entspricht und dass nur dieser Preis in Betracht zu ziehen ist, ohne dass zur Überprüfung des Marktpreises auf andere Bewertungsmethoden, etwa unabhängige Gutachten, zurückgegriffen werden muss (138). Darüber hinaus kann selbst das höchste Angebot, das im Rahmen eines aufgrund unzulässiger Bedingungen fehlerhaften Vergabeverfahrens abgegeben wird, gleichwohl dem Marktpreis entsprechen, wenn die Mängel, mit denen die Ausschreibungsbedingungen behaftet gewesen sind, keinen Einfluss auf die Höhe des Angebots gehabt haben, indem sie seinen Wert gemindert haben (139). (392) Die Kommission weist darauf hin, dass, da im vorliegenden Fall der von CIN gezahlte Preis das Ergebnis eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens ist, davon ausgegangen werden kann, dass dieser Preis dem Marktpreis entspricht. Es ist daher nicht notwendig, diesen Preis mit den Gutachten zu vergleichen, die von den von Italien bzw. der Kommission benannten unabhängigen Sachverständigen ermittelt wurden. Darüber hinaus stimmt die Kommission mit Italien überein (siehe Erwägungsgrund 176), dass die unabhängigen Sa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.