Europäische Union

Beschluss Nr. 554/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“

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Quellenkennung: 32014D0554. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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etzt wird. Artikel 7 Vereinbarungen zwischen der Union und der AAL-Vereinigung (1)   Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der AAL-Vereinigung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit der AAL-Vereinigung eine Übertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen ab. (2)   Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln: a) die Anforderungen an den Beitrag der AAL-Vereinigung im Hinblick auf die relevanten Indikatoren unter den gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 2013/743/EU festgelegten Leistungsindikatoren; b) die Anforderungen an den Beitrag der AAL-Vereinigung im Hinblick auf die Beobachtung gemäß dem Beschluss Nr. 2013/743/EU; c) die besonderen Leistungsindikatoren, die für die Beobachtung der Arbeit der AAL-Vereinigung gemäß Artikel 3 Absatz 2 erforderlich sind; d) die Regeln für die Bereitstellung der Daten und Informationen, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten benötigt; e) Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der AAL-Vereinigung, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von "Horizont 2020". Artikel 8 Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union (1)   Wird das AuL-Programm nicht gemäß den in Artikel 3 genannten Bedingungen durchgeführt, kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung des AuL-Programms den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. (2)   Tragen die teilnehmenden Staaten nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung des AuL-Programms bei, kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Staaten zur Durchführung des AuL-Programms zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen. Artikel 9 Nachträgliche Prüfungen (1)   Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen. (2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie die Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere de Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch. Artikel 10 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. (2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem auf der Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Vertrag zu Betrug, Korruption oder anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen gekommen ist. (3)   Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse, die im Zuge der Umsetzung dieses Beschlusses aufgesetzt werden, müssen Bestimmungen enthalten, durch die die Kommission, die AAL-Vereinigung, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. (4)   Die AAL-Vereinigung gewährt den Bediensteten der Kommission und anderen von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof ermächtigten Personen Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch zu Informationen in elektronischer Form, die zur Durchführung der in Absatz 3 genannten Prüfungen erforderlich sind. (5)   Bei der Durchführung des AuL-Programms ergreifen die teilnehmenden Staaten alle Maßnahmen auf Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsebene sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden. Artikel 11 Mitteilung von Informationen (1)   Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die AAL-Vereinigung der Kommission alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 12 genannten Berichte erforderlich sind. (2)   Die teilnehmenden Staaten übermitteln – über die AAL-Vereinigung – alle vom Europäischen Parlament oder vom Rat angeforderten relevanten Informationen über die Finanzverwaltung des AuL-Programms. (3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 12 genannten Berichte auf. Artikel 12 Bewertung (1)   Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung des AuL-Programms vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Das Ergebnis der Zwischenbewertung des AuL-Programms fließt in die Zwischenbewertung von "Horizont 2020" ein. (2)   Bei Beendigung der Beteiligung der Union am AuL-Programm, spätestens jedoch am 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung des AuL-Programms vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten muss. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu. Artikel 13 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 14 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident D. KOURKOULAS (1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014. (3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). (4)  Entscheidung Nr. 742/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 49). (5)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1). (6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). (8)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse (ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 81). (9)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965). (10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). (11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). ANHANG I ZIELE DES AUL-PROGRAMMS 1. Das AuL-Programm hat folgende Ziele: 1.1. Beschleunigung der Entstehung und Einführung relevanter, erschwinglicher und integrierter innovativer IKT-gestützter Lösungen für ein aktives und gesundes Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft oder am Arbeitsplatz; dabei geht es um die Verbesserung der Lebensqualität, der Selbständigkeit, der sozialen Inklusion, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie darum, einen Beitrag zu einer effizienteren und wirksameren Erbringung von Gesundheits- und Sozialfürsorgeleistungen zu leisten; 1.2. Förderung der Entwicklung von Lösungen, die zur Unabhängigkeit älterer Menschen und zur Minderung des Erlebens sozialer Isolation beitragen, und zwar so, dass die IKT-Komponente den menschlichen Kontakt nicht verringert, sondern diesen ergänzt. IKT-gestützte Lösungen, die im Rahmen des AuL-Programms gefördert werden, sollten so entwickelt werden, dass sie auch Aspekte außerhalb des Bereichs der IKT integrieren; 1.3. Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer kritischen Masse auf Unionsebene in der angewandten Forschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet der IKT-gestützten Produkte und Dienste für ein aktives und gesundes Altern; 1.4. Entwicklung kostengünstiger, leicht zugänglicher und, sofern relevant, energieeffizienter Lösungen – einschließlich Festlegung einschlägiger Interoperabilitätsstandards und Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen –, die unterschiedlichen sozialen Ansprüchen, sozioökonomischen Faktoren (darunter Energiearmut, soziale Inklusion), geschlechtsspezifischen Aspekten und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie auf nationaler und regionaler Ebene bestehen, gerecht werden, die Privatsphäre und die Würde älterer Menschen wahren, wozu auch der Schutz und die Sicherheit personenbezogener Daten durch Anwendung modernster Technologien nach dem Ansatz des "eingebauten Datenschutzes" (privacy by design) gehören, und gegebenenfalls den Zugang zu Dienstleistungen in ländlichen Gebieten und in entlegenen Gebieten erleichtern oder anderen Bevölkerungsgruppen, z. B. Menschen mit Behinderungen, zugute kommen. Zur Verbesserung der Zugänglichkeit wird das Konzept "Design für Alle" bei der Entwicklung und Einführung von Lösungen gefördert werden. 2. Das AuL-Programm soll günstige Rahmenbedingungen für die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen schaffen. 3. Das AuL-Programm soll sich auf eine auf den Markt ausgerichtete angewandte Forschung und Innovation konzentrieren und entsprechende längerfristige Forschungstätigkeiten sowie groß angelegte Innovationsvorhaben ergänzen, die im Zuge von Horizont 2020 und anderer europäischer und nationaler Initiativen wie beispielsweise der Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und der Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und dessen einschlägigen Wissens- und Innovationsgemeinschaften vorgesehen sind. Darüber hinaus soll es zur Durchführung der Europäischen Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter beitragen. ANHANG II TÄTIGKEITEN DES AUL-PROGRAMMS I.   Indirekte Maßnahmen 1. Die Durchführung des AuL-Programms dient hauptsächlich der Unterstützung marktorientierter Forschungs- und Innovationsprojekte für ein aktives und gesundes Altern, die den Nachweis erbringen sollen, dass die Projektergebnisse in einem realistischen Zeitrahmen genutzt werden können; im Rahmen des AuL-Programms sollen solche indirekten Maßnahmen hauptsächlich in Form von Finanzhilfen finanziert werden. Andere Formen wie Preisgelder, vorkommerzielle Auftragsvergabe oder Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen sind ebenfalls möglich. 2. Darüber hinaus können Maßnahmen unterstützt werden, die der Vermittlung, der Steigerung der Publizität des Programms, – insbesondere Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf Länder, die derzeit nicht an dem AuL-Programm teilnehmen –, der Bekanntmachung bestehender Kapazitäten, der Förderung der Einführung innovativer Lösungen, der Zusammenführung von Anbietern und Nachfragern und der Erleichterung des Zugangs zur Finanzierung und zu Investoren dienen. 3. Maßnahmen für die Verbesserung der Vorschlagsqualität, Durchführbarkeitsstudien und Workshops können ebenfalls unterstützt werden. Zur Erweiterung der Gruppe der am AuL-Programm beteiligten Interessenträger kann die Zusammenarbeit mit den Regionen der Union ins Auge gefasst werden. 4. Die Maßnahmen zielen darauf ab, verschiedene Methoden der Einbeziehung von Endnutzern zusammenzufassen und zu analysieren, damit faktengestützte Leitlinien für bewährte Verfahren entwickelt werden können. II.   Durchführung 1. Die Durchführung des AuL-Programms erfolgt auf der Grundlage jährlicher Arbeitspläne, in denen Förderformen und Themen für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt werden. Die Arbeitspläne werden nach Maßgabe einer veröffentlichten Strategie der AAL-Vereinigung entwickelt, in der die Herausforderungen und Prioritäten herausgestellt werden. 2. Die jährlichen Arbeitspläne werden mit der Kommission vereinbart und dienen als Grundlage für den jährlichen Finanzbeitrag der Union. 3. Die Durchführung des AuL-Programms umfasst Konsultationen der einschlägigen Interessenträger und Beteiligten (darunter Entscheidungsträger in Behörden, Vertreter der Nutzer, private Dienstleister und Versicherungen sowie Vertreter der Branche einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen) hinsichtlich der vorrangigen Themen für die angewandte Forschung und Innovation, wobei die Strategie ebenfalls Gegenstand der Konsultationen ist. 4. Bei der Durchführung des AuL-Programms sind auch die demografischen Entwicklungstrends und die demografischen Forschungsarbeiten zu berücksichtigen, um Lösungen anzubieten, die der sozialen und wirtschaftlichen Lage in der gesamten Union Rechnung tragen. 5. Bei der Durchführung des AuL-Programms wird der Industrie-, der Klima- und der Energiepolitik der Union Rechnung getragen. Das AuL-Programm fördert zudem die Energieeffizienz und berücksichtigt die notwendige Bekämpfung der Energiearmut. 6. Geschlechterfragen, ethische sowie sozial- und geisteswissenschaftliche Fragen und Datenschutzfragen sind im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften von Horizont 2020 angemessen zu berücksichtigen. Zudem sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten und internationale Leitlinien, insbesondere im Bereich der Rechte auf Schutz der Privatsphäre und auf Datenschutz, zu berücksichtigen. 7. Entsprechend der marktnahen Ausrichtung des AuL-Programms und gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gewährleistet die AAL-Vereinigung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 Fristen bis zur Gewährung bzw. bis zur Auszahlung der Finanzhilfen und sorgt dafür, dass diese von den teilnehmenden Staaten während der Durchführung des AuL-Programms eingehalten werden. 8. Alle teilnehmenden Staaten wirken bereits in den frühesten Phasen sämtlicher Forschungs- und Innovationsprojekte nachdrücklich auf die Beteiligung von Organisationen hin, die Akteure der Nachfrageseite, einschließlich der Endnutzer, vertreten. 9. Jeder teilnehmende Staat übernimmt die Kofinanzierung seiner nationalen Teilnehmer, deren Vorschläge ausgewählt werden; die Kofinanzierung erfolgt über nationale Stellen, die auf der Grundlage einer gemeinsamen Projektbeschreibung, die Bestandteil einer zwischen den betreffenden nationalen Programmabwicklungsstellen und den nationalen Teilnehmern jedes Projekts zu schließenden Vereinbarung ist, auch die Kofinanzierungsmittel der Union von der speziellen Durchführungsstelle an die Empfänger weiterleiten. 10. Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen nimmt die AAL-Vereinigung in Zusammenarbeit mit den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vor. Die Prüfung erfolgt anhand der einheitlichen Zulässigkeitskriterien des AuL-Programms, die zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen veröffentlicht werden. 11. Die AAL-Vereinigung kontrolliert mit Unterstützung der nationalen Programmabwicklungsstellen die Einhaltung zusätzlicher nationaler Zulässigkeitskriterien, die in den Aufforderungen zu Einreichung von Projektvorschlägen festgelegt sind. 12. Diese nationalen Zulässigkeitskriterien beziehen sich nur auf den Rechts- und Finanzstatus der einzelnen Bewerber und nicht auf den Inhalt der Vorschläge; sie betreffen folgende Aspekte: 12.1. die Art des Bewerbers, einschließlich Rechtsstatus und Zweck; 12.2. die Zuverlässigkeit und Tragfähigkeit, einschließlich Solidität, Erfüllung steuerlicher und sozialer Verpflichtungen. 13. Die AAL-Vereinigung bewertet die zulässigen Projektvorschläge mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger anhand transparenter und einheitlicher Bewertungskriterien, die in der veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt sind; anschließend wird eine Rangliste der Projekte erstellt. Die Projekte werden nach dieser Rangliste und unter Berücksichtigung der verfügbaren Fördermittel ausgewählt. Die Auswahl ist, nachdem sie von der Generalversammlung der AAL-Vereinigung beschlossen wurde, für die teilnehmenden Staaten verbindlich. 14. Falls ein Projektteilnehmer eines oder mehrere der nationalen Zulässigkeitskriterien nicht erfüllt oder die entsprechenden nationalen Mittelbindungen ausgeschöpft sind, kann auf Beschluss des Vorstands der AAL-Vereinigung eine zusätzliche zentrale und unabhängige Bewertung des Vorschlags mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger durchgeführt werden, um zu beurteilen, ob der Vorschlag ohne Beteiligung des betreffenden Teilnehmers oder mit einem von den Projektteilnehmern vorgeschlagenen Ersatzteilnehmer durchgeführt werden kann. 15. Mit rechtlichen und finanziellen Problemen in Bezug auf die Teilnehmer der zur Förderung ausgewählten Projekte befasst sich die benannte nationale Programmabwicklungsstelle. Dabei finden die nationalen Verwaltungsvorschriften und -grundsätze Anwendung. ANHANG III LEITUNG DES AUL-PROGRAMMS Das AuL-Programm hat folgende Organisationsform: 1. Die AAL-Vereinigung ist die von den teilnehmenden Staaten geschaffene spezielle Durchführungsstelle. 2. Die AAL-Vereinigung ist für sämtliche Tätigkeiten des AuL-Programms verantwortlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Vertrags- und Haushaltsverwaltung, die Aufstellung der jährlichen Arbeitspläne, die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Bewertung der Fördervorschläge und die anschließende Aufstellung einer Rangliste. 3. Außerdem übernimmt die AAL-Vereinigung die Beaufsichtigung, ist für die Projektbeobachtung verantwortlich und nimmt die Auszahlung der zugehörigen Unionsbeiträge an die benannten nationalen Programmabwicklungsstellen vor. Ferner organisiert sie Verbreitungstätigkeiten. 4. Die AAL-Vereinigung wird von der Generalversammlung geleitet. Die Generalversammlung ist das Entscheidungsgremium des AuL-Programms. Sie ernennt die Mitglieder des Vorstands und beaufsichtigt die Durchführung des AuL-Programms, wozu auch die Genehmigung der Strategie und der jährlichen Arbeitspläne, die Zuweisung der nationalen Mittel an die Projekte und die Bearbeitung der Aufnahmeanträge neuer Mitglieder zählen. Grundsätzlich hat in der Generalversammlung jedes Land eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Nachfolge, die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung der AAL-Vereinigung, für die in der Satzung der AAL-Vereinigung besondere Stimmanforderungen festgelegt werden können. 5. Die Kommission hat auf den Tagungen der Generalversammlung der AAL-Vereinigung einen Beobachterstatus und genehmigt den jährlichen Arbeitsplan. Die Kommission wird zu allen Zusammenkünften der AAL-Vereinigung eingeladen und kann an den Gesprächen teilnehmen. Alle im Zusammenhang mit der Generalversammlung der AAL-Vereinigung verteilten einschlägigen Unterlagen werden der Kommission zugeleitet. 6. Der Vorstand der AAL-Vereinigung besteht mindestens aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem stellvertretenden Schatzmeister und wird von der Generalversammlung der AAL-Vereinigung gewählt, um besondere Verwaltungsaufgaben wie Haushaltsplanung, Personalverwaltung und Vertragsabschlüsse wahrzunehmen. Er tritt als gesetzlicher Vertreter der AAL-Vereinigung auf und ist der Generalversammlung der AAL-Vereinigung gegenüber rechenschaftspflichtig. 7. Die als Teil der AAL-Vereinigung eingerichtete zentrale Verwaltungsstelle ist für die zentrale Verwaltung der Durchführung des AuL-Programms in enger Koordinierung und Zusammenarbeit mit den nationalen Programmabwicklungsstellen verantwortlich, die ihrerseits von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Aufgaben im Zusammenhang mit dem Projektmanagement und dessen verwaltungstechnischen und rechtlichen Aspekten für die nationalen Projektpartner wahrzunehmen und die Bewertung und Aushandlung der Projektvorschläge zu unterstützen. Die zentrale Verwaltungsstelle und die nationalen Programmabwicklungsstellen werden gemeinsa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.