Europäische Union

Beschluss Nr. 554/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“

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7.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 169/14 BESCHLUSS Nr. 554/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“ DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In ihrer Mitteilung "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" vom 3. März 2010 (im Folgenden "Strategie Europa 2020") hat die Kommission hervorgehoben, dass günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation geschaffen werden müssen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt. (2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist Horizont 2020 –das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) – (im Folgenden "Horizont 2020") eingerichtet worden. Es soll die Wirksamkeit bezüglich Forschung und Innovation steigern, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden. (3) Öffentlich-öffentliche Partnerschaften sollten darauf ausgerichtet sein, enge Synergien zu entwickeln, die Koordinierung auszubauen und unnötige Doppelstrukturen mit unionsweiten, internationalen, nationalen und regionalen Forschungsprogrammen zu verhindern sowie die allgemeinen Grundsätze des Rahmenprogramms "Horizont 2020", insbesondere in den Bereichen Offenheit und Transparenz, einzuhalten. Zudem sollte ein offener Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen gewährleistet werden. (4) Die Entscheidung Nr. 742/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sieht einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Umgebungsunterstütztes Leben" (im Folgenden "Programm 'Umgebungsunterstütztes Leben' ") vor, und zwar in Höhe des Beitrags der beteiligten Mitgliedstaaten bis zu einem Höchstbetrag von 150 000 000 EUR für die gesamte Laufzeit des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013), das durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgestellt wurde. (5) Im Dezember 2012 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung des Programms "Umgebungsunterstütztes Leben" übermittelt. Diese Bewertung wurde von einer Sachverständigengruppe durchgeführt. Die Gruppe gelangte insgesamt zu dem Schluss, dass dieses Programm gute Fortschritte im Hinblick auf seine Ziele sowie bemerkenswerte Ergebnisse erreicht hat und über den gegenwärtigen Finanzierungszeitraum hinaus fortgeführt werden sollte. Die Sachverständigengruppe stellte aber auch einige Mängel fest; so müssten insbesondere die Benutzer von einem frühestmöglichen Zeitpunkt an stärker in die Projekte eingebunden und bei der praktischen Durchführung weitere Verbesserungen im Hinblick auf die Vertragsabschluss- und Zahlungsfristen erzielt werden. (6) Die Zwischenbewertung von 2010 und die Konsultation von 2012 haben die Vielfalt der Finanzinstrumente, Zulässigkeitsvorschriften und Erstattungssysteme herausgestellt. Die teilnehmenden Staaten könnten über die Generalversammlung der Vereinigung "Ambient Assisted Living" (im Folgenden "AAL-Vereinigung") Überlegungen diesbezüglich anstellen und den Austausch bewährter Verfahren fördern. (7) In ihrer Mitteilung "Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zur Chance" vom 12. Oktober 2006 hat die Kommission hervorgehoben, dass das Altern der Bevölkerung eine der großen Herausforderungen ist, vor denen alle Mitgliedstaaten stehen, und dass ein verstärkter Einsatz neuer Technologien dabei helfen könnte, die Kosten zu beherrschen, das Wohlbefinden und die aktive Teilhabe älterer Menschen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu erhöhen. (8) In der Leitinitiative "Innovationsunion" der Strategie Europa 2020 hat die Kommission das Altern der Bevölkerung als eine der gesellschaftlichen Herausforderungen bezeichnet, bei deren Bewältigung bahnbrechende Innovationen eine wichtige Rolle spielen könnten; derartige Innovationen könnten zudem die Wettbewerbsfähigkeit steigern, europäische Unternehmen in die Lage versetzen, führend in der Entwicklung neuer Technologien zu werden, zu wachsen und auf neuen weltweiten Wachstumsmärkten eine Hauptrolle zu spielen, die Effizienz und Qualität öffentlicher Dienstleistungen erhöhen und so zur Schaffung einer großen Zahl anspruchsvoller neuer Arbeitsplätze beitragen. (9) In der gesamten Union sind etwa 20 Millionen Menschen im "weißen Kittel" im Gesundheits- und Sozialwesen beschäftigt, und diese Zahl wird infolge der Alterung der Bevölkerung in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Ausbildung und lebenslanges Lernen in diesem sensiblen Bereich sollten deshalb unbedingt Vorrang genießen. Der Bedarf an Arbeitsplätzen im Gesundheits- und Sozialwesen und an Investitionen in moderne Fähigkeiten, wie etwa die Nutzung der Informationstechnologien, ist daher eingehender zu bewerten. (10) In ihrer Mitteilung "Eine Digitale Agenda für Europa" vom 19. Mai 2010 hat die Kommission vorgeschlagen, das Programm "Umgebungsunterstütztes Leben" zu verstärken, um die mit dem Altern der Bevölkerung verbundenen Herausforderungen besser zu meistern. (11) In ihrer Mitteilung "Den strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft 'Aktivität und Gesundheit im Alter' voranbringen" vom 29. Februar 2012 hat die Kommission vorgeschlagen, die einschlägigen Prioritäten des strategischen Durchführungsplans in künftigen, zu Horizont 2020 gehörigen Arbeitsprogrammen und Instrumenten für Forschung und Innovation zu berücksichtigen. Ferner hat sie vorgeschlagen, die möglichen Beiträge des Programms "Umgebungsunterstütztes Leben" zur Europäischen Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter zu berücksichtigen. (12) Die im Rahmen der Innovationsunion geschaffene Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter geht davon aus, dass innovative Informations-und-Kommunikationstechnologie(IKT)-gestützte Lösungen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung ihrer Ziele spielen werden, nämlich bis 2020 zwei zusätzliche gesunde Lebensjahre zu erreichen sowie die Lebensqualität der Bürger und die Effizienz der Versorgungssysteme in der Union zu verbessern. Ihr strategischer Durchführungsplan enthält die Prioritäten für die unionsweite Beschleunigung und Ausweitung der Innovation im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter auf drei Gebieten: Prävention und Gesundheitsförderung, Pflege und Heilung sowie unabhängiges Leben und soziale Integration. (13) Da in IKT-Systemen große Mengen personenbezogener Daten und Profile verarbeitet werden und in Echtzeit kommuniziert wird, wodurch ein hohes Risiko von Verstößen gegen die Datensicherheit besteht, sind Datenschutzaspekte zu berücksichtigen. Zudem sollte das Recht auf Achtung der Privatsphäre gewahrt werden. (14) Das Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Aktives und unterstütztes Leben" (im Folgenden "AuL-Programm") sollte auf den Erfolgen der vorherigen Programme aufbauen, deren Mängel es durch Förderung einer von Anfang an hinreichenden Einbeziehung der Nutzer in die Projekte, um sicherzustellen, dass die ausgearbeiteten Lösungen akzeptabel sind und den besonderen Erfordernissen der Nutzer entsprechen, und durch eine bessere Durchführung des AuL-Programms überwinden sollte. (15) Die Umsetzung des AuL-Programms sollte auf einer breiten Definition des Begriffs "Innovation" beruhen, die auch organisatorische, unternehmerische, technologische, gesellschaftliche und ökologische Aspekte umfasst. Für das AuL-Programm sollte ein multidisziplinärer Ansatz gewählt werden, der auch die Sozial- und Geisteswissenschaften einbezieht. (16) Tätigkeiten im Rahmen des AuL-Programms sollten mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von Horizont 2020 und den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 im Einklang stehen. (17) Für die Beteiligung der Union am AuL-Programm sollte für die Laufzeit von Horizont 2020 eine Obergrenze festgelegt werden. Die Beteiligung der Union am AuL-Programm sollte den Finanzbeitrag der teilnehmenden Staaten für die Laufzeit von Horizont 2020 nicht übersteigen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine aktive Mitwirkung der teilnehmenden Staaten an der Verwirklichung der AuL-Programmziele zu erreichen. (18) Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des AuL-Programms bis spätestens 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. (19) Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit Horizont 2020 assoziierte Land das Recht haben, zu jedem geeigneten Zeitpunkt am AuL-Programm teilzunehmen. (20) Damit dem Finanzbeitrag der Union ein entsprechender Beitrag der teilnehmenden Staaten gegenübersteht, sollte der Finanzbeitrag der Union daran geknüpft sein, dass förmliche Zusagen der teilnehmenden Staaten vor Beginn des AuL-Programms vorliegen und auch erfüllt werden. Der Beitrag der teilnehmenden Staaten zum AuL-Programm sollte die auf nationaler Ebene bei der effektiven Programmdurchführung anfallenden Verwaltungskosten einschließen. (21) Zur gemeinsamen Durchführung des AuL-Programms bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Staaten haben sich auf die Durchführungsstelle für das AuL-Programm geeinigt und dazu im Jahr 2007 die "Ambient Assisted Living" aisbl, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Rechtspersönlichkeit nach belgischem Recht, gegründet. Da sich die bestehende Leitungsstruktur des Programms "Umgebungsunterstütztes Leben" nach dem Zwischenbewertungsbericht als effizient und hochwertig bewährt hat, sollte die AAL-Vereinigung als Durchführungsstelle genutzt werden und die Rolle der Mittelzuweisungs- und Beobachtungsstelle für das AuL-Programm übernehmen. Die AAL-Vereinigung sollte den Finanzbeitrag der Union verwalten und für eine effiziente Durchführung des AuL-Programms sorgen. (22) Damit die Ziele des AuL-Programms erreicht werden, sollte die AAL-Vereinigung finanzielle Unterstützung hauptsächlich in Form von Finanzhilfen für die Teilnehmer an den von ihr ausgewählten Maßnahmen bereitstellen. Die Auswahl dieser Maßnahmen sollte aufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter der Verantwortung der AAL-Vereinigung und mit Unterstützung unabhängiger externer Sachverständiger erfolgen. Die Rangliste sollte bei der Auswahl der Vorschläge sowie bei der Zuweisung von Mitteln aus dem Finanzbeitrag der Union und aus den nationalen Haushaltsmitteln für Projekte des AuL-Programms bindend sein. (23) Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7) verwaltet werden. (24) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn das AuL-Programm in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung des AuL-Programms nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und der AAL-Vereinigung zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden. (25) Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelkontrollen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Kontrollen durchgeführt, so sollte den Besonderheiten der nationalen Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden. (26) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das AuL-Programm unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8). Allerdings sind aufgrund besonderer operativer Erfordernisse des AuL-Programms gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. (27) Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der AAL-Vereinigung sollten ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020 veröffentlicht werden. (28) Solche besonderen Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 sind notwendig, weil das AuL-Programm ein auf den Markt ausgerichtetes Forschungs- und Innovationsprogramm sein soll, in dem viele unterschiedliche nationale Förderquellen zusammengeführt werden (z. B. Förderprogramme auf den Gebieten Forschung, Innovation, Gesundheit und Industrie). Diese nationalen Programme haben von Natur aus unterschiedliche Beteiligungsregeln, von denen nicht zu erwarten ist, dass sie vollständig mit denen der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 übereinstimmen. Außerdem richtet sich das AuL-Programm insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und an Nutzerverbände, die sich normalerweise nicht an Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Union beteiligen. Um solchen Unternehmen und Organisationen die Teilnahme zu erleichtern, wird der Finanzbeitrag der Union entsprechend den ihnen wohlbekannten Regeln ihrer nationalen Finanzierungsprogramme geleistet und als eine einzige Finanzhilfe, die aus den Unionsmitteln und der entsprechenden nationalen Förderung besteht, bereitgestellt. (29) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. (30) Die Kommission sollte mit Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz des AuL-Programms und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie eine Abschlussbewertung durchführen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen. (31) Die Bewertung sollte auf genauen und aktuellen Informationen beruhen. Auf Anfrage der Kommission sollten die AAL-Vereinigung und die teilnehmenden Staaten daher alle Informationen übermitteln, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung des AuL-Programms benötigt. (32) Die im Rahmen des AuL-Programms vorgesehenen Aktionen müssen dazu beitragen, die europäischen Gesundheits- und Fürsorgesysteme und den Krankenversicherungsschutz zu stärken, denn diese stellen einen entscheidenden Mechanismus zur Erhaltung des sozialen Wohlergehens und zum Abbau der Ungleichheiten – die aufgrund der derzeitigen Wirtschafts- und Sozialkrise auf besorgniserregende Weise ansteigen – in Sachen Gesundheitsversorgung zwischen verschiedenen Regionen und verschiedenen Bevölkerungsschichten dar. (33) Das AuL-Programm sollte eine wirksame Förderung der Geschlechtergleichstellung gewährleisten, wie sie in Horizont 2020 festgeschrieben ist. Das AuL-Programm sollte die Gleichbehandlung der Geschlechter und die Einbeziehung der Geschlechterdimension in Forschungs- und Innovationsinhalte fördern. Besonderes Augenmerk sollte auf das Geschlechterverhältnis in Bewertungsgremien und in Einrichtungen wie Beratungs- und Expertengruppen – abhängig von der jeweiligen konkreten Situation – gelegt werden. Die Geschlechterdimension sollte bei Strategien, Programmen und Projekten angemessen in die Forschungs- und Innovationsinhalte integriert und in allen Phasen des Forschungszyklus beibehalten werden. (34) Das AuL-Programm sollte die in Horizont 2020 verankerten ethischen Grundsätze einhalten. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Schutz der Privatsphäre, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, dem Recht auf Nichtdiskriminierung und der Notwendigkeit, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, gelten. (35) Da die teilnehmenden Staaten beschlossen haben, das AuL-Programm fortzuführen, und da die Ziele des vorliegenden Beschlusses, nämlich die Unionspolitik im Bereich "Aktivität und Gesundheit im Alter" zu unterstützen und zu ergänzen, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Teilnahme am AuL-Programm (1)   Die Union beteiligt sich gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen am Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Aktives und unterstütztes Leben" (im Folgenden "AuL-Programm"), das gemeinsam von Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz], Slowenien, Spanien, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern (im Folgenden "teilnehmende Staaten") durchgeführt wird. (2)   Andere Mitgliedstaaten als die in Absatz 1 genannten und andere Länder, die mit Horizont 2020 assoziiert sind, können jederzeit einen Antrag auf Teilnahme am AuL-Programm stellen, wenn sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllen. Wenn sie die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, werden sie für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten betrachtet. Artikel 2 Finanzbeitrag der Union (1)   Der Finanzbeitrag der Union zum AuL-Programm zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt 175 000 000 EUR. Der Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die für die entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rate (9) s aufgestellt wurde. (2)   Die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der Union in Bezug auf das AuL-Programm dürfen die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der teilnehmenden Staaten in Bezug auf das AuL-Programm nicht übersteigen. (3)   Höchstens 6 % des in Absatz 1 genannten Finanzbeitrags der Union dürfen zur Deckung der Verwaltungskosten des AuL-Programms verwendet werden. Artikel 3 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union (1)   Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Nachweis seitens der teilnehmenden Staaten, dass das AuL-Programm in Übereinstimmung mit den Anhängen I und II aufgestellt wird; b) Benennung der AAL-Vereinigung durch die teilnehmenden Staaten oder durch die von den teilnehmenden Staaten benannten Stellen als die für die Durchführung des AuL-Programms und die Zuweisung und Beobachtung des Finanzbeitrags der Union verantwortliche Durchführungsstelle; c) Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung des AuL-Programms zu beteiligen; d) Nachweis durch die AAL-Vereinigung, dass sie zur Durchführung des AuL-Programms, einschließlich der Zuweisung und Beobachtung des Unionsbeitrags, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist und e) Festlegung einer Leitungsstruktur für das AuL-Programm gemäß Anhang III. (2)   Während der Durchführung des AuL-Programms ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft: a) Verwirklichung der in Anhang I genannten Ziele des AuL-Programms und Durchführung der in Anhang II dieses Beschlusses genannten Tätigkeiten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Beschlusses, durch die AAL-Vereinigung; b) Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Leitungsstruktur gemäß Anhang III; c) Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch die AAL-Vereinigung; d) Einhaltung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung des AuL-Programms zu beteiligen, und der jährlichen Mittelzusagen für die Beteiligung an der Finanzierung des AuL-Programms. Artikel 4 Beiträge der teilnehmenden Staaten (1) Die Beiträge der teilnehmenden Staaten umfassen Folgendes: a) Finanzbeiträge zu den indirekten Maßnahmen, die im Rahmen des AuL-Programms gemäß Anhang II unterstützt werden; b) Sachbeiträge entsprechend den Verwaltungskosten, die den nationalen Verwaltungen bei der effektiven Durchführung des AuL-Programms gemäß Anhang II entstehen. Artikel 5 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse (1)   Die AAL-Vereinigung gilt als Finanzierungsstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und leistet finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Anhang II dieses Beschlusses. (2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Bewerber von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen entsprechend den Beteiligungsregeln der benannten nationalen Programme geprüft. (3)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die Finanzhilfevereinbarungen mit den Teilnehmern von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen unterzeichnet. (4)   Abweichend von Artikel 23 Absätze 1 und 5 bis 7 sowie von den Artikeln 25 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten für die von den benannten nationalen Programmabwicklungsstellen verwalteten Finanzhilfen die Finanzierungsvorschriften der benannten nationalen Programme. (5)   Abweichend von den Artikeln 41 bis 49 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten für die Ergebnisse und die Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Ergebnissen die Vorschriften der benannten nationalen Programme, unbeschadet des in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 festgeschriebenen Grundsatzes des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Artikel 6 Durchführung des AuL-Programms Die Durchführung des AuL-Programms erfolgt auf Grundlage einer Strategie, die gemäß Anhang II im Wege jährlicher Arbeitspläne umges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.