Europäische Union

Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-05

Quellenkennung: 32012D0389. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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  ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 15. Dezember 2015 beläuft sich auf 17 900 000  EUR. ▼M7 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 16. Dezember 2015 bis zum 28. Februar 2017 beläuft sich auf 12 000 000  EUR. ▼M8 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. März 2017 bis zum 28. Februar 2018 beläuft sich au 22 950 000  EUR. ▼M9 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 beläuft sich auf 27 335 900  EUR. ▼M11 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 beläuft sich auf 71 189 005,32  EUR. ▼M12 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 beläuft sich auf 87 780 000 EUR. ▼M13 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beläuft sich auf 83 076 673,07  EUR. ▼M14 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2027 beläuft sich auf 110 240 125,06  EUR. ▼M5 (2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die von der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. ▼M3 (3)   Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ eine Vereinbarung mit der Kommission. (4)   Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über den Status der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ und ihres Personals ist die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 16. Juli 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter. (5)   Die Durchführung der Finanzierungsregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 noch die operativen Erfordernisse der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ , einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams. (6)   Die Ausgaben können ab dem 16. Juli 2012 getätigt werden. ▼M3 Artikel 13a Projektzelle (1)   Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein. (2)   Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt a)  im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder b)  im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird. Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angenommen wird. ▼B Artikel 14 Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung (1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union. (2)   Unbeschadet der Befehlskette handelt der Missionsleiter in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region, um die Kohärenz der Maßnahmen der Union in der Region des Horns von Afrika sicherzustellen. (3)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit den Leitern der Missionen der Union und der Mitgliedstaaten in der Region ab. ▼M12 (4)   Der Missionsleiter arbeitet mit den anderen internationalen Akteuren in der Region, insbesondere dem Politischen Büro der Vereinten Nationen (VN) für Somalia, dem Büro der VN für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, dem VN-Entwicklungsprogramm, Interpol und der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, zusammen. (5)   Der Missionsleiter stimmt sich eng mit der Operation Atalanta, der Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) und den einschlägigen Hilfsprogrammen der Union ab. ▼B Artikel 15 Weitergabe von Informationen und Dokumenten (1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ generiert werden, unter Einhaltung des ►M3  Beschluss 2013/488/EU ◄ soweit erforderlich und entsprechend den Erfordernissen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ an die Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben. (2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ generiert werden, unter Einhaltung des ►M3  Beschluss 2013/488/EU ◄ entsprechend den operativen Erfordernissen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ an die VN und die Afrikanische Union (AU) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der VN und der AU getroffen. (3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ generiert werden, unter Einhaltung des ►M3  Beschluss 2013/488/EU ◄ an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen. (4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates ( 2 ) unterliegen. ▼M13 (5)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUCAP Somalia generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates ( 3 ) jeweils bis zum entsprechenden Geheimhaltungsgrad an die Agenturen der Union in den Bereichen Justiz und Inneres, insbesondere Frontex und Europol, weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden technische Vereinbarungen getroffen. (6)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren. ▼B Artikel 16 Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. ▼M14 Er gilt bis zum 28. Februar 2027. ( 1 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). ( 2 ) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35). ( 3 ) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.