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Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-05

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02012D0389 — DE — 05.12.2024 — 014.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ▼C1 BESCHLUSS 2012/389/GASP DES RATES vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) ▼B (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS 2013/367/GASP DES RATES  vom 9. Juli 2013   L 189 12 10.7.2013  M2 BESCHLUSS 2013/660/GASP DES RATES  vom 15. November 2013   L 306 17 16.11.2013 ►M3 BESCHLUSS 2014/485/GASP DES RATES  vom 22. Juli 2014   L 217 39 23.7.2014  M4 BESCHLUSS 2014/726/GASP DES RATES  vom 20. Oktober 2014   L 301 29 21.10.2014 ►M5 BESCHLUSS (GASP) 2015/1793 DES RATES  vom 6. Oktober 2015   L 260 30 7.10.2015 ►M6 BESCHLUSS (GASP) 2015/2275 DES RATES  vom 7. Dezember 2015   L 322 50 8.12.2015 ►M7 BESCHLUSS (GASP) 2016/2240 DES RATES  vom 12. Dezember 2016   L 337 18 13.12.2016 ►M8 BESCHLUSS (GASP) 2017/349 DES RATES  vom 27. Februar 2017   L 50 80 28.2.2017 ►M9 BESCHLUSS (GASP) 2018/226 DES RATES  vom 15. Februar 2018   L 43 15 16.2.2018  M10 BESCHLUSS (GASP) 2018/1942 DES RATES  vom 10. Dezember 2018   L 314 56 11.12.2018 ►M11 BESCHLUSS (GASP) 2020/663 DES RATES  vom 18. Mai 2020   L 157 1 19.5.2020 ►M12 BESCHLUSS (GASP) 2020/2031 DES RATES  vom 10. Dezember 2020   L 419 26 11.12.2020 ►M13 BESCHLUSS (GASP) 2022/2445 DES RATES  vom 12. Dezember 2022   L 319 91 13.12.2022 ►M14 BESCHLUSS (GASP) 2024/3096 DES RATES  vom 5. Dezember 2024   L 3096 1 6.12.2024 Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 029 vom 3.2.2017, S.  69 (2016/2240) ▼B ▼M7 BESCHLUSS 2012/389/GASP DES RATES vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) Artikel 1 Die Mission Die Union richtet eine Mission zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (im Folgenden „EUCAP Somalia“) ein. ▼M14 Artikel 2 Auftrag der Mission (1)   Die EUCAP Somalia leistet einen Beitrag zur Beratung, Ausbildung und Ausrüstung der somalischen Bundespolizei, um zum schrittweisen Aufbau der Rechtsstaatlichkeit in Somalia beizutragen. (2)   Die EUCAP Somalia unterstützt Somalia darüber hinaus bei der Stärkung seiner Kapazitäten im Bereich der maritimen Sicherheit, um es in die Lage zu versetzen, das Seerecht wirksamer durchzusetzen. Artikel 3 Aufgaben (1)   Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat die EUCAP Somalia folgende Aufgaben: a)  Beratung, Ausbildung und Ausrüstung der somalischen Bundespolizei, insbesondere der Darwish-Einheit; b)  Beratung des Ministeriums für innere Sicherheit bei der Entwicklung und Umsetzung des erforderlichen Rechtsrahmens für die Architektur der inneren Sicherheit und die Bundespolizei Somalias; c)  Beratung der somalischen Behörden in Bezug auf Aufgaben der Polizei und Synergien zwischen den Land- und Seeverbänden der Polizei und anderen Akteuren des Sicherheitssektors; d)  Überwachung der Seepolizei Somaliland und der Seepolizei Puntland; e)  schrittweise Übertragung der Zuständigkeit für die Beratung der somalischen Marine in Bezug auf Aufgaben der Küstenwache an die EUTM Somalia und Übergabe bis zum 31. Dezember 2025 bei gleichzeitiger fortgesetzter Bereitstellung maritimer Berater für zivile und polizeiliche Aufgaben der Küstenwache. (2)   Darüber hinaus führt die EUCAP Somalia auf Einladung der Republik Dschibuti im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Schulungen im Regionalen Ausbildungszentrum Dschibuti durch, insbesondere zur Unterstützung der Bemühungen um den Ausbau der Kapazitäten der Küstenwache von Dschibuti. ▼B Artikel 4 Befehlskette und Struktur (1)   Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ hat eine einheitliche Befehlskette als Krisenmanagementoperation. ▼M3 (2)   Die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut. ▼M3 ————— ▼B Artikel 5 Ziviler Operationskommandeur (1)   Der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) fungiert als Ziviler Operationskommandeur für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ . (2)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ auf strategischer Ebene aus. (3)   Der Zivile Operationskommandeur gewährleistet eine ordnungsgemäße und effiziente Umsetzung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK und erteilt erforderlichenfalls dem Missionsleiter Weisungen auf strategischer Ebene, berät ihn und leistet ihm technische Unterstützung. (4)   Das mit dem Beschluss 2012/173/GASP aktivierte EU-Operationszentrum leistet dem Zivilen Operationskommandeur direkte Unterstützung bei der operativen Planung und der Durchführung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ . (5)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet über den Hohen Vertreter dem Rat Bericht. (6)   Das abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen zuständigen Stellen der abordnenden Staaten gemäß dem nationalen Recht, oder dem betreffenden Organ der Union oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAS). Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzkontrolle (Operational Control — OPCON) über ihr Personal, ihre Teams und ihre Einheiten auf den Zivilen Operationskommandeur. (7)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Fürsorgepflicht der Union einwandfrei ausgeübt wird. (8)   Der Zivile Operationskommandeur und der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für das Horn von Afrika (Sonderbeauftragter) sowie die Delegationsleiter der Delegationen der Union in der Region konsultieren einander bei Bedarf. Artikel 6 Missionsleiter (1)   Der Missionsleiter übernimmt die Verantwortung für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet aus; er untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur. ▼M3 (1a)   Der Missionsleiter vertritt die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Niger, die unter seiner Verantwortung stehen, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen. ▼B (2)   Der Missionsleiter übt die ihm vom Zivilen Operationskommandeur übertragenen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über das Personal, die Teams und die Einheiten der beitragenden Staaten aus und trägt zudem die administrative und logistische Verantwortung, die sich auch auf die der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen erstreckt. (3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ Weisungen zur wirksamen Durchführung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ im Einsatzgebiet, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den strategischen Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge. ▼M3 ————— ▼B (5)   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei der jeweiligen nationalen Behörde gemäß dem nationalen Recht, oder dem betreffenden Organ der Union oder dem EAS. (6)   Der Missionsleiter vertritt die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ . (7)   Der Missionsleiter stimmt sich gegebenenfalls mit anderen Akteuren der Union im Einsatzgebiet ab. Der Missionsleiter erhält unbeschadet der Befehlskette vom Sonderbeauftragten in enger Abstimmung mit den zuständigen Leitern der Delegationen der Union in der Region vor Ort politische Handlungsempfehlungen. ▼M3 ————— ▼B Artikel 7 Personal (1)   Das Personal der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der Union oder dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Organ der Union bzw. der EAD trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder. (2)   Für die von einem Mitglied des Personals oder in Bezug auf ein Mitglied des Personals erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung sowie für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person ist der abordnende Staat oder das abordnende Organ der Union bzw. der EAD, wenn dieser das Mitglied des Personals abgeordnet hat, zuständig. (3)   Kann der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden, so kann von der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ internationales Personal und örtliches Personal auf Vertragsbasis eingestellt werden. Liegen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vor, so können in gebührend begründeten Ausnahmefällen gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden. ▼M3 (4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt. ▼B Artikel 8 Status der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ und ihres Personals Der Status der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ und ihres Personals, gegebenenfalls einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ erforderlicher Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die nach Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wird. Artikel 9 Politische Kontrolle und strategische Leitung (1)   Das PSK nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Ernennung eines Missionsleiters auf Vorschlag des Hohen Vertreters und zur Änderung des Operationskonzepts (CONOPS) und des Operationsplans (OPLAN) ein. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ verbleibt beim Rat. (2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht. (3)   Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur und vom Missionsleiter Berichte zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Fragen. Artikel 10 Beteiligung von Drittstaaten (1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und ihres einheitlichen institutionellen Rahmens können Drittstaaten eingeladen werden, einen Beitrag zur ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ zu leisten, sofern sie die Kosten für das von ihnen abgeordnete Personal, einschließlich der Gehälter, der Versicherungen gegen alle Risiken, der Tagegelder und der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes tragen und in angemessener Weise zu den laufenden Ausgaben der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ beitragen. (2)   Drittstaaten, die zur ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ beitragen, haben bei der laufenden Durchführung der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ dieselben Rechte und Pflichten wie die Mitgliedstaaten. (3)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen. (4)   Die genauen Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft gemäß Artikel 37 EUV und etwa erforderlichen technischen Zusatzvereinbarungen geregelt. Schließen die Union und ein Drittstaat eine Übereinkunft über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung jenes Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union, so gelten die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ . Artikel 11 Sicherheit (1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung der Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung im Rahmen der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ nach Artikel 5. (2)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ und die Einhaltung der für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten. (3)   Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten (SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem EAD in enger fachlicher Verbindung steht. (4)   Gemäß dem OPLAN absolviert das Personal der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden. ▼M3 (5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU ( 1 ). ▼B Artikel 12 Kapazität zur permanenten Lageüberwachung Die Kapazität zur permanenten Lageüberwachung wird für die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ aktiviert. ▼M3 Artikel 12a Rechtliche Bestimmungen Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren. ▼M3 Artikel 13 Finanzierungsregelung ▼M6 (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 15. November 2013 beläuft sich auf 22 880 000  EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der ►M7   ►C1  EUCAP Somalia ◄  ◄ für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Oktober 2014 beläuft sich auf 11 950 000  EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der ►M7

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.