Europäische Union

2000/334/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 über die staatlichen Beihilfen Italiens an die Enirisorse S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3866) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32000D0334 2000/334/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 über die staatlichen Beihilfen Italiens an die Enirisorse S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3866) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 120 vom 20/05/2000 S. 0001 - 0006 Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 über die staatlichen Beihilfen Italiens an die Enirisorse S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3866) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/334/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 hat die Kommission der italienischen Regierung ihren Beschluß mitgeteilt, wegen der Beihilfen, die in Form einer Kapitalzuführung durch die ENI an die Unterholding Enirisorse S.p.A. (nachstehend "die Enirisorse") gewährt wurden, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Hier ist sogleich festzustellen, daß die Enirisorse eine 100 %ige Tochtergesellschaft der italienischen Staatsholding ENI ist, die ihrerseits zur Zeit der hier erörterten Vorgänge vom italienischen Staat über das Schatzministerium, das die Aktienmehrheit hielt, kontrolliert wurde. Die Gründe für die Einleitung des Verfahrens Mit der Entscheidung 98/212/EG(2) hat die Kommission beschlossen, das Verfahren wegen der von der ENI zwischen 1992 und 1996 vorgenommenen Kapitalzuführungen an die Enirisorse abzuschließen. Diese Kapitalzuführungen im Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsplan beliefen sich auf insgesamt 1000 Mrd. ITL. Die Entscheidung wurde Italien mit Schreiben vom 2. Mai 1997 mitgeteilt. In der Entscheidung 98/212/EG hatte die Kommission festgestellt, daß die Kapitalzuführungen in Höhe von 1819 Mrd. ITL aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar sind, sofern sie bestimmten Bedingungen genügen. Die Hauptbedingungen, die für die vorliegende Entscheidung von Belang sind, waren folgende: - Italien mußte sich verpflichten, den Umstrukturierungsplan durch Privatisierung der Gesellschaften und der Produktionsstätten der Enirisorse und durch die endgültige Liquidation dieser Gesellschaft bis 31. Dezember 1998 abzuschließen; - die Einnahmen aus der Privatisierung mußten zur Deckung etwaiger weiterer Kosten der Liquidation der Enirisorse verwendet werden; - zur Kontrolle der Durchführung dieser Entscheidung durch die italienische Regierung wurde ein bestimmtes Verfahren vorgesehen. Der erste Halbjahresbericht der italienischen Regierung ging der Kommission am 11. November 1997 zu. Diesem Bericht ist unter anderem zu entnehmen, daß die Pertusola Sud, bei der es sich um eine der beiden verbleibenden Gesellschaften der Enirisorse S.p.A. (einen Betrieb zur Zinkproduktion in Crotone) handelte, entgegen dem von Italien übermittelten und von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan noch nicht veräußert worden war. Den Problemen im Zusammenhang mit der Pertusola Sud kam in der Entscheidung 98/212/EG besondere Bedeutung zu. Damals hatte Italien nämlich bekanntgegeben, daß der Betrieb bis Ende 1997 geschlossen oder an einen Interessenten verkauft werden sollte. In diesem zweiten Fall hätte der Käufer den Betrieb von der Zink- auf die Nickelproduktion umgestellt. Die Schließung oder die Veräußerung der Pertusola Sud im Jahr 1997 war in dem Umstrukturierungsplan für die Enirisorse vorgesehen, der der Kommission mitgeteilt und von ihr in die Begründung der Entscheidung 98/212/EG aufgenommen wurde. Da die Betriebsverluste der Enirisorse im Jahr 1997 anscheinend auf die Tätigkeit der Pertusola Sud zurückzuführen waren, setzte die Kommission auf die Schließung oder die Veräußerung dieser Gesellschaft an einen privaten Interessenten, um das Endziel des Umstrukturierungsplans der Enirisorse, d. h. ihre endgültige Liquidierung zu erreichen. Aus dem genannten Bericht ergab sich auch, daß die ENI 1997 der Enirisorse erneut Kapital über insgesamt 133 Mrd. ITL zugefügt hatte. Dieses Kapital wurde unter anderem zur Deckung der Betriebskosten der Pertusola Sud und der Kosten für die Liquidation der Enirisorse verwendet. Diese Kapitalzuführungen waren aber in dem der Kommission übermittelten Umstrukturierungsplan nicht vorgesehen und wurden daher in der Entscheidung 98/212/EG nicht berücksichtigt. Diese Kapitalzuführungen wurden der Kommission nicht gemeldet und wurden daher rechtswidrig vorgenommen. Die Kommission mußte daher diese neuen Kapitalzuführungen als neue Beihilfemaßnahmen prüfen, die rechtswidrig waren, weil sie nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet wurden. Aufgrund der während der ersten Stufe ihrer Prüfung eingegangenen Auskünfte kam die Kommission zu dem Schluß, daß die von der ENI 1997 vorgenommenen Kapitalzuführungen keine ausreichende Rendite abwerfen würden, da die Enirisorse innerhalb kurzer Zeit liquidiert werden sollte; folglich ließe sich nicht behaupten, daß die ENI wie ein privater Kapitalgeber gehandelt hätte. Im übrigen hatte die Enirisorse während weiterer fünf Jahre starke Verluste zu verzeichnen; ein privater Kapitalgeber hätte die Gesellschaft viel früher umstrukturiert oder liquidiert, um anhaltende Verluste zu vermeiden. Die Kommission hatte ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der neuen Kapitalzuführungen mit dem Gemeinsamen Markt, weil sie ihrer Ansicht nach nicht für die Ausnahmen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag in Frage kamen, so daß sie beschloß, wegen dieser neuen Kapitalzuführungen das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. II Nach Veröffentlichung der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens(3) hat die Regierung des Vereinigten Königreichs am 6. April 1998 ihre Stellungnahme übermittelt und darin die Argumente der Kommission unterstützt. Die britischen Behörden brachten insbesondere vor, daß die letzte Kapitalzuführung der ENI an die Enirisorse angesichts der finanziellen Lage letzterer nicht dem Vorgehen eines marktwirtschaftlich handelnden Unternehmers entsprach. Mit Schreiben vom 4. Mai 1998 hat die Union Minière, die Zink herstellt und somit zur Pertusola Sud in unmittelbarem Wettbewerb steht, ihre Stellungnahme übermittelt, in der sie der Kommission beipflichtet. Die Union Minière machte insbesondere geltend, daß die Kapitalzuführungen an die Enirisorse, die in den Geschäftsjahren 1997 und 1980 vorgenommen wurden und zur Deckung der Verluste ihrer Tochtergesellschaft Pertusola Sud gedacht waren, eine nicht angemeldete, ungerechtfertigte staatliche Beihilfe darstellten. Diese neuen Beihilfen verfälschten den Wettbewerb auf dem bereits unter einer Überkapazität leidenden Zinkmarkt offensichtlich und ungebührlich. Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten oder Beteiligter sind bei der Kommission nicht eingegangen. Die Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs und der Union Minière wurden von der Kommission der italienischen Regierung mit Schreiben vom 28. Mai 1998 übermittelt. III In ihrer Antwort auf das Schreiben zur Einleitung des Verfahrens und auf die genannten Stellungnahmen der Beteiligten hat die italienische Regierung die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens und die Stellungnahmen der Beteiligten aus folgenden Gründen kritisiert: - Die beanstandete Kapitalzuführung über 133 Mrd. ITL wurde der Kommission im Rahmen der Kontrolle gemäß der Entscheidung 98/212/EG mitgeteilt; - von den beanstandeten 134 Mrd. ITL waren 34 Mrd. zur Deckung der Verluste der Pertusola Sud bestimmt, während die übrigen 99 Mrd. zur Deckung der der Enirisorse entstandenen Kosten dienten. Diese 99 Mrd. ITL wurden für den Abschluß des von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplans verwendet; letztere Kapitalzufuhr über 99 Mrd. ITL ist im Grunde als genehmigt zu betrachten, obwohl sie nicht förmlich in den vom Plan vorgesehenen Beihilfen enthalten war, während die Kommission in Artikel 3 Buchstabe b) der Entscheidung 98/212/EG vorgesehen hatte, daß Italien alle weiteren Kosten der Liquidation mitteilen würde; - die Mittel (99 Mrd. ITL) zur Deckung der Kosten der Liquidation und der Schließung eines Unternehmens können materiell nicht die Wettbewerbsbedingungen verfälschen, weil die Empfänger Unternehmen sind, die ihre Tätigkeit endgültig einstellen und den Markt verlassen. Hinsichtlich der der Pertusola Sud gezahlten 34 Mrd. ITL räumt Italien ein, daß die Enirisorse 1997 der Pertusola Sud Kapital in Höhe von 34 Mrd. ITL zugeführt hat, um die Verluste des Unternehmens auszugleichen. Jedoch bringt die italienische Regierung folgendes vor: - Als die Kommission ihre Entscheidung 98/212/EG erließ, wußte sie, daß die Pertusola Sud in jenem Jahr einen Verlust von 48 Mrd. ITL zu verzeichnen hatte. Dadurch, daß die Kommission den Verkauf oder die Schließung der Pertusola Sud bis Ende 1997 vorschrieb, hatte sie deshalb implizit die Fortführung der Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt und den sich daraus ergebenden Ausgleich der 1997 aufgelaufenen Verluste genehmigt; - das Werk von Pertusola liegt im Gebiet von Crotone, das für die Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Frage kommt; die beanstandeten Beihilfen wären folglich aufgrund dieser Vertragsvorschrift für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. IV Die Enirisorse wurde 1991 als "reine" Holdinggesellschaft gegründet, um die wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen der ENI-Gruppe zu optimieren und vor allem die Verwaltung der Beteiligungen der Gruppe (hauptsächlich an Bergbauunternehmen) einer zentralen Stelle mit alleiniger Verantwortung zu übertragen. Die ENI und ihr damaliger Aktionär (das italienische Schatzministerium) hatten 1991 beschlossen, die nicht strategischen Geschäftsbereiche abzustoßen, um die Rentabilität der strategischen Bereiche durch Aufgabe der verlustbringenden Tätigkeiten wiederherzustellen. Endziel des gesamten Vorgangs war es, die Holdinggesellschaft Enirisorse zu privatisieren. Zu diesem Zweck hatte die Enirisorse einen Plan für außerordentliche Eingriffe erstellt, der unter anderem - was hier von Interesse ist - die Schließung des Betriebs Pertusola Sud bis Ende 1997 oder seine Veräußerung an einen Interessenten vorsah, der den Komplex in eine Anlage zur Nickelproduktion umwandeln würde. Zum Ende des Fünfjahreszeitraums 1992-1996 hatte die Enirisorse von ihrem einzigen Aktionär, der ENI, Kapitalzuführungen in Höhe von 1819 Mrd. ITL zur Umsetzung des Plans erhalten. Diese Beihilfen wurden von der Kommission in ihrer Entscheidung 98/212/EG für mit dem Vertrag vereinbar angesehen, sofern die in dem übermittelten Umstrukturierungsplan festgeschriebenen Bedingungen eingehalten würden. Im selben Zeitraum wollte die Enirisorse durch die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensteilen Einnahmen von rund 840 Mrd. ITL erzielen. V Der Beihilfecharakter der beanstandeten Kapitalzuführungen Um zu beurteilen, ob die Kapitalzuführung in Höhe von 133 Mrd. ITL eine staatliche Beihilfe ist, prüft die Kommission den Kapitalfluß zwischem dem italienischen Staat, dem damaligen Hauptaktionär, un der Enirisorse im Lichte des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, wie er in der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Unternehmen der verarbeitenden Industrie(4) dargestellt wird. Diesem Grundsatz zufolge ist eine staatliche Beihilfe in einer finanziellen Transaktion enthalten, wenn diese von einem privaten Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelt, nicht vorgenommen worden wäre. Damals, d. h. 1997, hielten neben dem italienischen Staat, auf den die Mehrheitsbeteiligung an der ENI entfiel, andere, private Aktionäre Anteile an der ENI. Zur damaligen Zeit kam jedoch auch dem Schatzminister, der die Aktienmehrheit der ENI hielt, eine strategische Rolle ersten Ranges bei den Unternehmensentscheidungen der Gruppe zu. Die bei der Verfahrenseinleitung beanstandeten Kapitalzuführungen über 133 Mrd. ITL wurden aus den sonst den ENI-Aktionären und insbesondere ihrem Hauptaktionär, dem italienischen Staat, zustehenden Gewinnen finanziert. Demzufolge sind die Mittel, die die ENI der Enirisorse zur Verfügung gestellt hat, als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten. Die Kommission hat guten Grund zu der Annahme, daß die von der ENI vorgenommenen Kapitalzuführungen in Höhe von 133 Mrd. ITL auf eine unzureichende, ja nicht vorhandene Rentabilität zurückzuführen sind, da die Maßnahme im wesentlichen in der Deckung der Verluste einer Gesellschaft, der Pertusola Sud, besteht, die bereits hätte liquidiert sein müssen, und nicht in näher bezeichneten Liquidationskosten, so daß nicht zu verstehen ist, weshalb sich die ENI zu deren Übernahme entschlossen hat, es sei denn, es gab eine präsize rechtliche Verpflichtung in diesem Sinne. Da eine derartige rechtliche Verpflichtung, die die italienischen Behörden hätten nachweisen müssen, nicht bestand, stimmt das Verhalten der ENI nicht mit dem marktwirtschaftlichen Handeln eines privaten Kapitalgebers überein, da die ENI nicht mit einer zur Kapitalzuführung proportionalen Rendite rechnen konnte und sogar ausschließen mußte, daß die Investition eine, wenn auch noch so geringe Rendite abwirft, da beschlossen war, die Enirisorse auf jeden Fall bis 31. Dezember 1998 zu liquidieren. Daher kann sicherlich nicht die Ansicht vertreten werden, daß die ENI wie ein privater Kapitalgeber gehandelt hat, als sie beschloß, die neue und letzte Kapitalzuführung über 133 Mrd. ITL vorzunehmen. Ein Privatunternehmer hätte die Enirisorse liquidiert, die Liquidationskosten auf ein Mindestmaß begrenzt und nur aufgrund einer präzisen rechtlichen Verpflichtung eingegriffen. Aus den ihr vorliegenden Angaben muß die Kommission schließen, daß die ENI in Erfuellung einer rechtlichen Verpflichtung im Zusammenhang mit den normalen Verfahren zur Liquidation eines Unternehmens tätig geworden ist. Daraus ergibt sich, daß die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen. VI Die Rechtswidrigkeit der fraglichen staatlichen Beihilfen Was die Rechtmäßigkeit der fraglichen Beihilfen betrifft, argumentiert Italien in seiner Erwiderung auf die Verfahrenseinleitung, daß die beanstandete Kapitalzuführung über 133 Mrd. ITL von der Kommission im Rahmen der in der Entscheidung 98/212/EG vorgesehenen Kontrolle mitgeteilt wurde. In diesem Zusammenhang muß die Kommission bemerken, daß die Auskunft über die neue Kapitalzuführung, eine der vielen, die der Kommission im Rahmen der genannten Kontrolle zugingen, hätte förmlich mitgeteilt werden müssen, da es sich um neue Beihilfen handelt, die nicht in dem Betrag der mit der Entscheidung 98/212/EG genehmigten Beihilfen enthalten sind. Auf jeden Fall haben die italienischen Behörden nicht ihre Pflicht zur vorherigen Mitteilung der Durchführung der Beihilfen erfuellt, wie vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften insbesondere im Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz/Deutschland(5), gefordert. Andererseits sehen die italienischen Behörden ein, daß die neuen Kapitalzuführungen über 133 Mrd. ITL nicht in den von der Kommission genehmigten Kapitalzuführungen über 1819 Mrd. ITL enthalten waren. Nach ihren Aussagen wurden jedoch von den 133 Mrd. ITL 99 Mrd. ITL für den Abschluß des von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplans verwendet. Diese weitere Kapitalzuführung über 99 Mrd. ITL ist als im Grunde genehmigt zu betrachten, obwohl sie nicht formell in den vom Umstrukturierungsplan vorgesehenen Beihilfen enthalten war, während die Kommission in Artikel 3 Buchstabe b) der Entscheidung 98/212/EG vorgesehen hatte, daß Italien alle weiteren Kosten der Liquidation mitteilen müßte. Die Kommission kann jedoch diese Argumente nicht akzeptieren, da es in Artikel 2 der Entscheidung 98/212/EG ausdrücklich heißt, daß die Einnahmen aus den Privatisierungen von der ENI nicht für Investitionen in andere in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen verwendet werden dürfen, sondern zur Deckung eventueller weiter Kosten der Liquidation der Enirisorse verwendet werden müssen. Obwohl weiterer Kosten der Liquidationen von der Kommission vorausgesehen werden konnten, als sie ihre Entscheidung erlassen hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des genannten Artikels, daß diese Kosten durch die Einnahmen aus der Privatisierung der zum Verkauf angebotenen Enirisorse-Gesellschaften und nicht durch neue staatliche Beihilfen in Form neuer Kapitalzuführungen hätten gedeckt werden müssen; dies war jedoch der Fall. Auch dürfte die Behauptung der italienischen Behörden jeder Grundlage entbehren, der zufolge die Kommission zwar wußte, daß die Pertusola Sud im Laufe des Jahres 1997 neue Verluste in Höhe von 48 Mrd. ITL verzeichnen würde und sich mit der Schließung bis 31. Dezember 1997 einverstanden erklärt hätte, doch die Deckung dieser Verluste implizit genehmigt hat. Daraus, daß die Kommission wußte, daß die Pertusola Sud neue Verluste zu verzeichnen haben würde, folgt nicht im mindesten, daß sie die neuen Beihilfen für die Deckung dieser Verluste genehmigt. Es ist in der Tat ganz folgerichtig, wie sich auch aus der Entscheidung 98/212/EG ergibt, daß die neuen Verluste der Pertusola Sud von der Enirisorse durch die Einnahmen aus den mittelfristig vorzunehmenden Privatisierungen oder durch die internen Mittel der Holding hätten gedeckt werden müssen, ohne eine neue und absolut nicht vorgesehene Kapitalführung vorzunehmen, wie es allerdings der Fall gewesen ist. Somit stellen die fraglichen Maßnahmen rechtswidirige staatliche Beihilfen dar, da sie vor ihrer Gewährung von Italien nicht der Kommission gemeldet und erst recht nicht von letzterer aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag genehmigt wurden. VII Die Vereinbarkeit der rechtswidrigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt Zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt behauptet Italien vor allem, daß die zur Deckung der Kosten der Liquidation und der Schließung eines Unternehmens bestimmten Beträge materiell nicht die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, weil die Empfängerunternehmen ihre Tätigkeit endgültig einstellen und den Markt verlassen. Nach Ansicht der Kommission entbehrt diese Behauptung im vorliegenden Fall jeder Grundlage: sie wird direkt von der Stellungnahme der Union Minière, einer Konkurrentin der Pertusola Sud, widerlegt, die beklagt, daß das Unternehmen durch die fraglichen Beihilfen auf dem Zinkmarkt tätig bleiben konnte, so daß der Wettbewerb zwischen ihr und den anderen Zinkproduzenten verfälscht wurde. Die Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar die beanstandeten Beihilfen erhalten haben, sind noch immer auf dem Markt tätig und produzieren oft weiter, wie im Fall der Portovesme und der Pertusola Sud, die zwar einige Monate in Liquidation war, aber weiterhin Zink produziert. Ohne die beanstandeten Beihilfen hätte das Unternehmen seit einiger Zeit veräußert oder geschlossen werden müssen. Deshalb kann das von Italien vorgebrachte Argument nicht unterstützt werden, da es sich um Liquidationskosten handelt, die unmittelbare oder mittelbare Folgen auf Unternehmen gehabt haben, die noch auf dem Markt tätig sind. Außerdem weist Italien darauf hin, daß das Werk Pertusola jedenfalls im Gebiet Crotone liegt, das allen Voraussetzungen für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag entspricht. Die beanstandeten Beihilfen müßten daher aufgrund dieser Vertragsvorschrift für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, daß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag der Kommission erlaubt, unter Abweichung von dem Verbot der staatlichen Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen können, diejenigen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, die "zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht", soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die gemeinsamem Interesse zuwiderläuft. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Regionalbeihilfen genehmigt, wenn feststand, daß das Unternehmen lebensfähig ist. Mit anderen Worten, wird eine Regionalbeihilfe genehmigt, wenn sie tatsächlich zu einem regionalen Vorteil - fast immer im Hinblick auf die Beschäftigung -, der mit der Lebensfähigkeit des geförderten Unternehmens zusammenhängt, führen kann. Auf jeden Fall liegt auf der Hand, und dies wird von der ständigen Rechtsprechung bekräftigt (siehe Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften am 15. September 1998 in den verbundenen Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, EFIM und BFM/Kommission)(6), daß die Kommission nicht umhin kann, auch im Rahmen der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) das Gemeinschaftsinteresse zu berücksichtigen und sich niemals darauf beschränken darf, die regionale Besonderheit der fraglichen Maßnahme zu prüfen, ohne ihre Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene zu untersuchen. Im vorliegenden Fall beansprucht Italien einfach eine regional bedingte Ausnahme für ein zu liquidierendes Unternehmen, und zwar unabhängig von jeglicher mittelfristigen Rentabilitätsaussicht. Daraus folgt, daß von der beanstandeten Kapitalzuführung kein konkreter Vorteil für die regionale Beschäftigungslage erwartet werden kann, zumal die italienischen Behörden zugeben, daß die Pertusola Sud, die sich bereits in Liquidation befindet, in jedem Fall zum 31. Dezember 1998 schließen wird. Auch dürfte die beanstandete Maßnahme regionalpolitisch unwirksam sein, da eine Beihilfe zur Liquidation eines Unternehmens nicht der "Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung" des betroffenen Gebietes dienen dürfte. Die Beihilfe stellt dagegen eine weitere Maßnahme mit dem Ziel dar, die Pertusola Sud, ungeachtet aller industrie-, wirtschafts- und regionalpolitischen Erwägungen, um jeden Preis auf dem Markt zu halten. Was den angeführten Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) betrifft, muß die Kommission daher feststellen, daß die entsprechenden Ad-hoc-Maßnahmen nicht in Anwendung einer staatlichen Strategie zur Regionalentwicklung gewährt wurden, so daß die Ausnahme als solche gerechtfertigt wäre. Aus den Unterlagen ergibt sich ebensowenig, daß die Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen in einem Fördergebiet gewährt wurden. Bei Prüfung des Falls zeigt sich im Gegenteil, daß es sich um gezielte Maßnahmen handelt, mit denen noch von der Enirisorse kontrollierte Unternehmen und insbesondere die Pertusola Sud um jeden Preis am Leben erhalten werden sollen. Zur etwaigen Vereinbarkeit der neuen Beihilfen aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag betont die Kommission schließlich, daß diese Vertragsbestimmung von Italien im Rahmen dieses Verfahrens nicht unmittelbar geltend gemacht wurde. Für alle Fälle wiederholt die Kommission, daß die staatlichen Beihilfen nur unter die genannte Ausnahmeregelung fallen können, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern. Was die Umstrukturierungsbeihilfen betrifft, die einzigen, die im vorliegenden Fall möglicherweise herangezogen werden könnten, heißt es in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung u

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.