Europäische Union

2000/334/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1998 über die staatlichen Beihilfen Italiens an die Enirisorse S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3866) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32000D0334. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(7) unter anderem, daß diese Beihilfen Ausnahmecharakter tragen und daher nicht wiederholt gewährt werden können, außer in den die wiederholte Gewährung rechtfertigenden Fällen. Im vorliegenden Fall aber läuft die Gewährung der beanstandeten Beihilfen, bei denen es sich um neue, d. h. nicht mit der Entscheidung 98/212/EG genehmigte Beihilfen handelt, dem Grundsatz una tantum zuwider, da keine neuen Sachverhalte mit Ausnahmecharakter vorliegen, die gegebenenfalls die Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission rechtfertigen könnten. VIII Aufgrund obiger Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die in dem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens beanstandeten italienischen Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen über 133 Mrd. ITL nicht in den Genuß der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) kommen können, da sie weder dazu bestimmt sind, die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist, noch die Umstrukturierung von Unternehmen zu fördern, deren Schließung bevorsteht und nicht nach dem 31. Dezember 1998 erfolgen darf. Bei Verfahrenseinleitung hat die Kommission die italienischen Behörden darauf hingewiesen, daß rechtswidrig gewährte Beihilfen Gegenstand einer Entscheidung sein können, die den Mitgliedstaat verpflichtet, die gezahlte Beihilfe zurückzufordern. Im vorliegenden Fall wird diese Rückforderung für notwendig gehalten, um die gleichen Wettbewerbsbedingungen, die vor ihrer Gewährung bestanden, wiederherzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Italien 1997 zugunsten der Enirisorse S.p.A. in Form von Kapitalzuführungen über einen Betrag von 133 Mrd. ITL gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Enirisorse S.p.A. zurückzufordern. (2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt nach dem Verfahren des italienischen Rechts zur Rückforderung staatlicher Mittel. Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Mittel der Enirisorse S.p.A. zur Verfügung standen, bis zur ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. November 1998 Für die Kommission Karel van Miert Mitglied der Kommission (1) ABl. C 70 vom 6.3.1998, S. 5. (2) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 34. (3) Vgl. Fußnote 1. (4) ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3. (5) Slg. 1973, S. 1471. (6) Slg. 1998, S. II-3437, Randnummer 101. (7) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.