Europäische Union

Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31973D0101(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

hen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. " Artikel 30 Artikel 155 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 155 Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften in den vom Rat oder von der Kommission in dänischer und englischer Sprache abgefassten Wortlauten sind vom Beitritt an unter den gleichen Bedingungen wie die Worlaute in den vier ursprünglichen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den ursprünglichen Sprachen dort veröffentlicht worden sind. " Artikel 31 Artikel 159 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 159 Die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Verträge, durch die er geändert wurde. " Artikel 32 Artikel 160 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 160 Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen des Königsreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland je eine beglaubigte Abschrift des Vertrages zur Grundung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache. Die in dänischer, englischer, irischer und norwegischer Sprache abgefassten Texte des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch sie geändert oder ergänzt wurden, sind dieser Akte beigefügt. Die in dänischer, englischer und irischer Sprache abgefassten Texte sind gleichermassen verbindlich wie die ursprünglichen Texte der genannten Verträge. " Artikel 33 In Anhang I der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind die im Anhang dieses Beschlusses festgelegten Anpassungen vorzunehmen. Artikel 34 In den Anhängen II, VII, X und XI der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind die Hinweise, Fristen und Daten in bezug auf das Königreich Norwegen nichtig. Artikel 35 Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 1 Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " Artikel 3 Nach Artikel 129 des Vertrages sind Mitglieder der Bank : - das Konigreich Belgien, - das Königreich Dänemark, - die Bundesrepublik Deutschland, - die Französische Republik, - Irland, - die Italienische Republik, - das Großherzogtum Luxemburg, - das Königreich der Niederlande, - das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. " " Artikel 36 Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Akte uber die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhalt folgande Fassung : " Artikel 2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls uber die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " 1. Die Bank wird mit einem Kapital von zwei Milliarden fundundzwanzig Millionen Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird : Deutschland : 450 Millionen Frankreich : 450 Millionen Vereinigtes Königreich : 450 Millionen Italien : 360 Millionen Belgien : 118,5 Millionen Niederlande : 118,5 Millionen Dänemark : 60 Millionen Irland : 15 Millionen Luxemburg : 3 Millionen. Artikel 37 Artikel 6 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrage erhält folgende Fassung : " Artikel 6 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 5 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " 2. Der Verwaltungsrat besteht aus 18 ordenlichen und 10 stellvertretenden Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : 3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundes republik Deutschland benannt werden ; 3 ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden ; 3 ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden ; 3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benaant wird ; 1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird. Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden ; 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden ; 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden ; 2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden ; 1 stellvertretendes Mitglied, das von den Beneluxländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird ; 1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird. Die Wiederbestellung der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder ist zulässig. Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Die von einem Staat oder von mehreren Staaten im gegenseitigen Einvernehmen oder von der Kommission benannten stellvertretenden Mitglieder können die von diesem Staat oder von einem dieser Staaten oder von der Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten. Sie sind stimmberechtigt, wenn sie ein oder mehrere ordentliche Mitglieder vertreten oder wenn ihnen das Stimmrecht hierzu nach Artikel 12 Absatz 1 übertragen worden ist. " Artikel 38 Artikel 8 des Protokols Nr. 1 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 8 Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : " Für die qualifizierte Mehrheit sind zwölf Stimmen erforderlich. " Artikel 39 Artikel 11 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 11 1. Die neuen Mitgliedstaaten zahlen zu der satzungsmässigen Reserve und zu den den Reserven gleichzusetzenden Rückstellungen, wie sie in der genehmigten Bilanz der Bank zum 31. Dezember ausgewiesen werden, die den folgenden Hundertsatzen dieser Reserven entsprechenden Beträge ein : Vereinigtes Königreich : 30 v. H. Dänemark : 4 v. H. Irland : 1 v. H. " Artikel 40 Artikel 12 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 12 1. Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt der Rat der Gouverneure die Zusammensetzung des Verwaltungsrats, indem er bestellt : 3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird ; 2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden. " Artikel 41 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind nichtig. Artikel 42 1. Der Titel des Protokolls Nr. 6 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Protokoll Nr. 6 über bestimmte mengenmässige Beschränkungen betreffend Irland " 2. Die Bestimmungen des Teils II des Protokolls Nr. 6 im Anhang zu der Akte ûber die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrage sind nichtig. Artikel 43 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 20 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind nichtig. Artikel 44 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 21 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind nichtig. Artikel 45 Das Protokoll Nr. 24 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Protokoll Nr. 24 über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Die neuen Mitgliedstaaten leisten folgende Beiträge zum Vermögen der Europaischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl : Vereinigtes Königreich : 57 000 000 RE Dänemark : 635 500 RE Irland : 77 500 RE. Die Zahlung dieser Beiträge erfolgt in drei gleichen jährlichen Raten vom Beitritt an. Diese Raten werden von jedem neuen Mitgliedstaat in frei konvertierbarer Landeswährung gezahlt. " Artikel 46 Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 27 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind nichtig. Artikel 47 Das Protokoll Nr. 29 im Anhang zu der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrage erhalt folgende Fassung. " Protokoll Nr. 29 über das Abkommen mit der Internationalen Atomenergieorganisation Das Königreich Danemark und Irland verpflichten sich, dem zwischen einigen ursprünglichen Mitgliedstaaten zusammen mit der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Internationalen Atomenergiekommission andererseits zu schließenden Abkommen über die Anwendung der im Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen in den Hoheitsgebieten einiger Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unter den in dem Abkommen festzulegenden Bedingungen beizutreten. " Artikel 48 Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, onglischer, französischer, irischer, italienischer und niederländischer Sprache abefasst, wobei alle sieben Wortlaute gleichermassen verbindlich sind ; er tritt am 1 Januar 1973 in Kraft. Im Namen des Rates Der Pàsident P. HARMEL ANHANG I. ZOLLRECHT 1. Verordnung ( EWG ) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 ABl. Nr. L 148/1 vom 28. Juni 1968 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetze. 2. Verordenung ( EWG ) Nr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 ABl. Nr. L 148/6 vom 28. Juni 1968 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetzt. 3. Verordenung ( EWG ) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 ABl. Nr. L 172/1 vom 22. Juli 1968 - Die Worte " norwegische Kronen " werden gestrichen. 4. Verordenung ( EWG ) Nr. 1496/68 des Rates vom 27. September 1968 ABl. Nr. L 238/1 vom 28. September 1968 - Der folgende Text wird gestrichen : " - das Gebiet des Königreichs Norwegen mit Ausnahme der Inseln - ausser Jan Mayen -, die sich nicht in dem Gebiet zwischen seiner Festlandküste und der Grenze seiner Hoheitsgewässer befinden ; ". 6. Verordenung ( EWG ) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 ABl. Nr. L 14/1 vom 21. Januar 1969 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetzt. 7. Verordnung ( EWG ) Nr. 542/69 des Rates vom 18. Marz 1969 ABl. Nr. L 77/1 vom 29. März 1969 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetzt. - Die Worte " dem Königreich Norwegen " werden gestrichen ( zweimal ). - Das Wott " vier " wird durch das Wort " drei " ersetzt. 8. Verordnung ( EWC ) Nr. 582/69 der Kommission vom 26. März 1969 ABl. Nr. L 79/1 vom 31. März 1969 - Die Worte " DE EUROPEISKE FELLESSKAP " werden gestrichen. 9. Verordnung ( EWG ) Nr. 1062/69 der Kommission vom 6. Juni 1969 ABl. Nr. L 141/31 vom 12 Juni 1969 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " /BEVIS " " For saakalte " Oste-fondü "-tilberedninger i direkte emballasje, med et netto-innhold paa 1 kg eller mindre " " /Vedkommende myndighet " " bekrefter at varepartiet paa " " kilo, med faktura nr. av " " /utstedt av " " /opprinnelsesland " " /bestemmelsesland " " har fölgende kjennetegn : " " Dette produkt har et vektinnhold av melkefett paa 12 % eller met, men mindre enn 18 %. " Det et fremstilt av smelt * is hvis produksjon ikke er inngätt andre ostesorter enn Etnmentaler eller Gruyère, " " tilsatt hvitvin, kirsebärbrennevin ( kirsch ), plantestivelse og krydder. " " Ostesortene Emmentaler eller Gruyere som er brukt i produktets fromstiling, er fremstilt i eksportlandet. " " Sted og dato for utstedelsen : " " Den utstadende instans' stempel : " " Underskrift ( er ) : " 11. Verordnung ( EWG ) Nr. 2311/69 tier Kommission vom 19. November 1969 ABl. Nr. L 295/1 vom 24. November 1969 a ) Die Worte dem Konigrech Norwegen " werden gestrichen b ) Der Text : " Die Aufstellung unter Punkt I Nummer 4 des gleichen Musters wird durch wer punktierte Zeilen orgänzt, die wie folgt numeriert werden : 6 ., 7 ., 8 ., 9. " wird durch folgenden Text ersetzt : " Die Aufstellung unter Punkt I Nummer 4 des gleichen Musters wird durch drei punktierte Zeilen ergänzt, die wie folgt numeriert werden : 6 ., 7. und 8 " 12. Verordnung ( EWG ) Nr. 2312/69 der Kommission vom 19. November 1969 ABl. Nr. L 293/6 vom 24. November 1969 - Das Wort " FREMKOMSTBEVIS " wird gestrichen. 13. Verordnung ( EWG ) Nr. 2313/69 der Kommission vom 19. November 1969 ABl. Nr. L 295/8 vom 24. November 1969 - Die Worte " UTSTEDT A POSTERIORI " werden gestrichen. 14. Verordnung ( EWG ) Nr. 2314/69 der Kommission vom 19. November 1969 ABl. Nr. L 295/13 vom 24. November 1969 - Das Wort " GRENSEPASSERINGSBEVIS " wird gestrichen. 16. Verordnung ( EWG ) Nr. 2552/69 der Kommission vom 17. Dezember 1969 ABl. Nr. L 320/19 vom 20. Dezember 1969 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " -VEDLEGG I " " -forside " " Ekthetsbevis " " Sender ( Navn og adresse ) " " Sendt med baat- med fly " " Mottaker ( Navn og adresse ) " " Tolldokument nr. " " Antall " " Vekt " " Antali kolli " " Merker og nummer " " Fat " " Flasker " " brutto " " netto " " Mengde ( liter ) " " Merknadst " " -bakside " " Internal Revenü Service bekrefter at ovennevnte Bourbon whisky er fremstilt ved én produksjonsgang i " " USA med en styrke paa maksimum 160 ° proof ( 80 ° Gay-Lussac ) utelukkende ved destillering av gjäret " " most av en kornblanding med et maisinnhold paa minst 51 %, og lagret i minst to aar i nve ekefat med " " karbonisert innside. " " Sted og dato for utstedelsen " " internal Revenü Service's stempel " 18. Verordnung ( EWG ) Nr. 1570/70 der Kommission vom 3. August 1970 ABl. Nr. L 171/10 vom 4. August 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " -für Norwegen : Oslo " " Oslo " ( zweimal ) 19. Verordnung ( EWG ) Nr. 304/71 der Kommission vom 11. Februar 1971 ABl. Nr. L 35/31 vom 12. Februar 1971 - Das Wort " /Toll " wird gestrichen. 20. Verordnung ( EWG ) Nr. 1279/71 der Kommission vom 17. Juni 1971 ABl. Nr. L 133/32 vom 19. Juni 1971 - Die folgenden Worte worden gestrichen : " Utförsel fra Felleßkapet underlagt restriksjoner " " Utförsel fra Felleßkapet avgiftspliktig ". 23. Richtlinie Nr. 68/312/EWG des Rates vom 30. juli 1968 ABl. Nr. L 194/13 vom 6. August 1968 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " 8. Königreich Norwegen - Pakkhus og opplagssteder ( Tolloven, § § 45 - 55 ) ". 24. Richtlinie Nr. 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969 ABl. Nr. L 58/1 vom 8. März 1969 - Das Wort " dreiundvierzig " wird durch das Wort " einundvierzig " ersetzt. 25. Richtlinie Nr. 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969 ABl. Nr. L 58/7 vom 8. März 1969 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " 9. Königreich Norwegen - Transittopplag ( Tolloven § § 48 - 55 ) ". 26. Richtlinie Nr. 69/75/EWG des Rates vom 4. März 1969 ABl. Nr. L 58/11 vom 8. März 1969 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " 8. Konigreich Norwegen Frilagte ( Tolloven, § § 48 - 55 ) ". II. LANDWIRTSCHAFT A. Allgemeines Der Satz : " In den folgenden Rechtsakten und in den genannten Artikeln wird das Wort " zwölf " durch das Wort " dreiundvierzig " ersetzt. " erhält folgende Fassung : " In den folgenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln das Wort " zwölf " durch das Wort " einundzierzig " ersetzt. " B. Gemeinsame Marktorganisation a ) Obst und Gemüse 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 193/70 der Kommission vom 2. Februar 1970 ABl. Nr. L 26/6 vom 3. Februar 1970 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 304/70 der Kommission vom 19. Februar 1970 ABl. Nr. L 40/24 vom 20. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 344/70 der Kommission vom 25. Februar 1970 ABl. Nr. L 46/5 vom 27. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2509/70 der Kommission vom 11. Dezember 1970 ABl. Nr. L 269/10 vom 12. Dezember 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 282/71 der Kommission vom 9. Februar 1971 ABl. Nr. L 33/13 vom 10. Februar 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " varer bestemt til forbruk i ... (1) av ... (2) 3. Verordnung ( EWG ) Nr. 1559/70 der Kommission vom 31. Juli 1970 ABl. Nr. L 169/55 vom 1. August 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt for omdannelse til dyrstor i henhold til artikkel 7 b ) i forordning nr. 159/66/EÖF " 4. Verordnung ( EWG ) Nr. 1562/70 der Kommission vom 31. Juli 1970 ABl. Nr. L 169/67 vom 1. August 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til destillering i henhold til artikkel 7 b ) i forordning nr. 159/66/EÖF ". b ) Wein 4. Verordnung ( EWG ) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 ABl. Nr. L 190/4 vom 26. August 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til fremstilling av vin i henhold til forordning ( EÖF ) nr. 1698/70, med henblikk paa produksjon av k.v.b.d. " 5. Verordnung ( EWG ) Nr. 1699/70 der Kommission vom 25. August 1970 ABl. Nr. L 190/6 vom 26. August 1970 - Die folgenden Wortewerden gestrichen : " ikke tillatt til fremstilling av vin, heller ikke til bruk ved fremstilling av vin " " ikke tillatt ved bearbeidelse av vin og heller ikke for drikkevarer som er bestemt til direkte konsum for mennesker, unntatt ren alkohol, eau-de-vie, ettervin ; den siste forsaavidt produksjonen er tillatt av vedkommende Medlemsstat " " bestemt til destillering " " ikke tillatt ved fremstilling av vin og heller ikke til bruk ved fremstilling av vin " " ikke tillatt ved bearbeidelse av vin og heller ikke ved drikkevarer som er bestemt for direkte konsum for mennesker " " bestemt til produksjon av eau-de-vie " 6. Verordnung ( EWG ) Nr. 1700/70 der Kommission vom 25. August 1970 ABl. Nr. L 190/9 vom 26. August 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " ikke tillatt i en tilstand som muliggjör direkte konsum for mennesker " " ikke tillatt til direkte konsum for mennesker ". c ) Fette 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 911/68 der Kommission vom 5. Juli 1968 ABl. Nr. L 158/8 vom 6. Juli 1968 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 1469/68 der Kommission vom 23. September 1968 ABl. Nr. L 239/1 vom 28. September 1968. - Verordnung ( EWG ) Nr. 52/69 der Kommission vom 11. Januar 1969 ABl. Nr. L 8/1 vom 14. Januar 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 474/69 der Kommission vom 13. März 1969 ABl. Nr. L 63/21 vom 14. März 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 971/69 der Kommission vom 28. Mai 1969 ABl. Nr. L 127/10 vom 29. Mai 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1486/69 der Kommission vom 28. Juli 1969 ABl. Nr. L 186/7 vom 30. Juli 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1851/69 der Kommission vom 18. September 1969 ABl. Nr. L 236/31 vom 19. September 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2478/69 der Kommission vom 11. Dezember 1969 ABl. Nr. L 312/35 vom 12. Dezember 1969 - Verordnung ( EWG ) Nr. 329/70 der Kommission vom 23. Februar 1970 ABl. Nr. L 43/22 vom 24. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1480/71 der Kommission vom 12. Juli 1971 ABl. Nr. L 156/12 vom 13. Juli 1971 - Verordnung ( EWG ) Nr. 2193/71 der Kommission vom 13. Oktober 1971 ABl. Nr. L 231/23 vom 14. Oktober 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen " frö eller blandinger av frö som ikke et importert fra tredjeland eller Frellas " " frö eller blandinger av frö denaturert i henhold til artikkel 9 i forordning ( EÖF ) nr. 911/68 " " frö godkrent som savate " e ) Eier 1. Verordnung Nr. 129/63/EWG des Rates vom 12. Dezember 1963 ABl. Nr. 185/2938 vom 19. Dezember 1963 geändert durch : - Verordnung Nr. 122/67 EWG des Rates vom 13. Juni 1967 ABl. Nr. 117/2293 vom 19. Juni 1967 - Verordnung Nr. 123/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 ABl. Nr. 117/2301 vom 19. Juni 1967 - Das Wort " rugeegg " wird gestrichen. 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 95/69 der Kommission vom 17. Januar 1969 ABl. Nr. L 13/13 vom 18. Januar 1969 a ) Die Worte " Norwegen 9 " werden gestrichen b ) Die Kennummer " 10 " für das Vereinigte Königreich wird durch die Nummer " 9 " ersetzt. g ) Reis 1. Verordnung ( EWG ) Nr. 2085/68 der Kommission vom 20. Dezember 1968 ABl. Nr. L 307/11 vom 21. Dezember 1968 geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 316/70 der Kommission vom 20. Februar 1970 ABl. Nr. L 41/14 vom 21. Februar 1970 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til produksjon av stivelse, forklistret med eller til anvendelse i bryggerinäringen i samsvar med bestemmelsene i forordning ( EÖF ) nr. 2085/68 " 2. Verordnung ( EWG ) Nr. 559/68 der Kommission vom 6. Mai 1968 ABl. Nr. L 106/6 vom 7. Mai 1968 geandert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 316/70 der Kommission vom 20. Februar 1970 ABl. Nr. L 41/14 vom 21. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1607/71 der Kommission vom 26. Juli 1971 ABl. Nr. L 168/16 vom 27. Juli 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til anvendelse i bryggerinäringen i samsvar med bestemmelsene i forordning ( EÖF ) nr. 559/68 ". h ) Zucker 4. Verordnung ( EWG ) Nr. 2061/69 der Kommission vom 20. Oktober 1969 ABl. Nr. L 263/19 vom 21. Oktober 1969 geandert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr. 267/70 der Kommission vom 12. Februar 1970 ABl. Nr. L 35/25 vom 13. Februar 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 1068/70 der Kommission vom 5. Juni 1970 ABl. Nr. L 123/10 vom 6. Juni 1970 - Verordnung ( EWG ) Nr. 772/71 der Kommission vom 14. April 1971 ABl. Nr. L 85/18 vom 15. April 1971 - Die folgenden Worte werden gestrichen : " bestemt til aa denatureres etter en av de metoder som er fastsatt i vedlegget til forordning ( EÖF ) nr. 2061/69, og godkjent av den Medlemsstat som er mottager " " denaturett sukker ". i ) Milcherzeugnisse 6. Verordnung ( EWG ) Nr. 1106/68 der Kommission vom 27. Juli 1968 ABl. Nr. L 184/26 vom 29. Juli 1968 geändert durch : - Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.