Europäische Union

Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften

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Avis juridique important | 31973D0101(01) Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nr. L 002 vom 01/01/1973 S. 0001 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0115 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0115 BESCHLUSS DES RATES DER EUROPAAISCHEN GEMEINSCHAFTEN vom 1. Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande ( Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ), dem Konigreich Dänemark, Irland, dem Konigreich Norwegen und dem Vereinigten Konigreich Großbritannien und Nordirland über den Beitritt des Konigreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 2, gestutzt auf den Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über den Beitritt des Konigreichs Danemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 2, in Erwagung nachstehender Gründe : Das Konigreich Norwegen hat seine Beitritts- und Ratifikationsurkunden nicht rechtzeitig hinterlegt und ist somit nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften geworden. Infolgedessen ist die Anpassung einiger in den obengenannten Artikeln 2 aufgezählter Bestimmungen unerlaßlich. Ferner mussen diejenigen Bestimmungen der Akte uber die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Vertrage angepasst oder für nichtig erklärt werden, die sich ausdrucklich auf Norwegen beziehen - BESCHLIESST Artikel 1 Artikel 3 des Vertrage * zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande ( Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ), dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europaischen Atomgemeinschaft erhält folgende Fassung : « Artikel 3 Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der irische, der italienische und der niederländische Wortlaut gleichermassen verbindlich sind ; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt ; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. » Artikel 2 Artikel 3 des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Januar 1972 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhält folgende Fassung : « Artikel 3 Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, englischer, französischer, irischer, italienischer, niederländischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der irische, der italienische und der niederländische Wortlaut gleichermassen verbindlich sind ; er wird den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dem Königreich Dänemark, Irland, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland übermittelt. » Artikel 3 Artikel 1 dritter Gedankenstrich der Akte über die Beitrittserklärungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " - der Ausdruck, " neue Mitgliedstaaten " auf das Königreich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. " Artikel 4 Artikel 10 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 10 Artikel 21 Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 138 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : " Die Zahl dieser Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt : Belgien : 14 Dänemark : 10 Deutschland : 36 Frankreich : 36 Irland : 10 Italien : 36 Luxemburg : 6 Niederlande : 14 Vereinigtes Königreich : 36 ". " Artikel 5 Artikel 11 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 11 Artikel 2 Absatz 2 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung : " Der Vorsitz wird von de Mitgliedern des Rates nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender Reihenfolge der Mitgliedstaaten : Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich. " Artikel 6 Artikel 12 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 12 Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung : " Artikel 28 Bei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Hohen Behörde übermittelt. Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen Behörde vorgelegten Vorschlag zustimmen : - die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen ; - oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Ist in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32a, 78d und 78f dieses Vertrages und der Artikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen. Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedurfen, werden die Entscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates getroffen ; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, ein * theßlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthalt, die mindestens je ein Achtel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Artikel 78, 78b und 78d dieses Vertrages, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen : Belgien 5, Danemark 3, Deutschland 10, Frankreich 10, Irland 3, Italien 10, Luxemburg 2, Niederlande 5, Vereinigtes Konigreich 10, Beschlüsse kommen zustande, wenn dafur mindestens 41 Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, abgegeben werden. Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen. Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten. Die Beschlusse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veroffentlicht. " " Artikel 7 Artikel 13 der Akte uber die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 13 Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhalt folgende Fassung : " Diese Anderungen werden als Vorschlage von der Hohen Behörde und dem mit einer Mehrheit von acht Neunteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur * ellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof har fur seine Prüfung eine tatsächlich und * chtlich unbeschrankte Nachprufungsbefugnis, Stellt der Gerichtshof auf Grund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen der vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge der Versammlung zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vorteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung gebilligt werden. " " Artikel 8 Artikel * der akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 14 Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : " Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen : Belgien : 5 Danemark : 3 Deutschland : 10 Frankreich : 10 Irland : 3 Italien : 10 Luxemburg : 2 Niederlande : 5 Vereinigtes Königreich : 10. Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens abgegeben werden : - einundvierzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind ; - einundvierzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fallen. " " Artikel 9 Artikel 17 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung. " Artikel 17 Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : " Der Gerichtshof besteht aus neun Richtern. " " Artikel 10 Artikel 19 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 19 Artikel 32b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : " Alle drei Jahre finder eine reilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je fünf und vier Richter. Alle drei Jahre finder eine teilweise Neubeser zung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft abwechselnd je einen und zwei Generalanwälte. " " Artikel 11 Artikel 21 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 21 Artikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung : " Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt : Belgien : 12 Dänemark : 9 Deutschland : 24 Frankreich : 24 Irland : 9 Italien : 24 Luxemburg : 6 Niederlande : 12 Vereinigtes Königreich : 24. " " Artikel 12 Artikel 23 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 23 Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags erhält folgende Fassung : " Der Austchuß besteht aus siebenundzwanzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden. " " Artikel 13 Artikel 24 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 24 1. Artikel 131 Absatz 1 Satz 1 des EWG-Vertrags wird dadurch ergänzt, daß zusätzlich zu den dort * fgef * ten Mügliedstaaten das Vereinigte Köningreich genannt wird. 2. Die dem EWG-Vertrag als Anhang IV beigefügte Liste wird durch Hinzufügung folgender Lander und Gebiete erganzt. Franzosisch-britisches Kondominium Neue Hebriden, Asso * Staaten un karibischen Raum : Antigua, Dominica, Grenada, Santa Lucia, St. Vincent, St. Christoph-Nevis Anguilla, Bahama-Inseln, Bermuda, Britische Jungferninsela, Britische Salomonen, Britisches Antarktis-Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britisch-Honduras, * ei, Falklandinseln und Nebengebiete, Gilbert- und Ellice-Inseln, Kaimaninseln, Mittlere und südliche Linieninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Seychellen, Turks- und Caicosinseln. " Artikel 14 Artikel 25 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassingen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 25 Artikel 79 des EGKS-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden neuen Absatzes im Anschluß an Absatz 1 ergänzt : " Abweichend von Absatz 1 gilt : a ) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet ; die Regierung der Französischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung. b ) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königsreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung. c ) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß des Rates vom 22. Januar 1972 über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl für diese Inseln vorgesehen ist. " " Artikel 15 1. Artikel 26 Absatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 1. Artikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält folgende Fassung : " 1. Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. " " 2. Artikel 26 Absatz 3 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 3. Artikel 227 des EWG-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden Absatzes 5 ergänzt : " 5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt : a ) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet ; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung. b ) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung. c ) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. " " Artikel 16 Artikel 27 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 27 Artikel 198 des EAG-Vertrags wird durch Hinzufügung des folgenden Absatzes ergänzt : " Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt : a ) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine Anwendung. Die Regierung des Königreichs Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31. Dezember 1975 bei der Regierung der Italienischen Republik zu hinterlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet ; die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung folgenden Monats an auf die genannten Inseln Anwendung. b ) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung. c ) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in Anhang IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufgeführt sind. d ) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem am 22. Januar 1972 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für diese Inseln vorgesehen ist. " " Artikel 17 Artikel 39 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 4. Die neuen Mitgliedstaaten wenden vom Beitritt an das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an. Dänemark und das Vereinigte Königreich werden jedoch ermächtigt, die Anwendung des Schemas bis zum 1. Januar 1974 aufzuschieben. " Artikel 18 Artikel 43 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Diese Frist wird fur Dänemark auf drei Jahre und für Irland auf fünf Jahre festgesetzt. " Artikel 19 Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhált folgende Fassung : " 2. Die Mitgliedstaaten wenden vom Beitritt an das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs im innergemeinschaftlichen Handel an. Dänemark und das Vereinigte Königreich werden jedoch ermächtigt, die Anwendung des Schemas bis zum 1. Januar 1974 aufzuschieben. " Artikel 20 Artikel 51 Absatz 3 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 3. Fur das Vereinigte Königreich werden diese Preise jedoch so festgesetzt, daß die Anwendung der Gemeinschaftsregelung zu Marktpreisen führt, die dem in dem betreffenden Mitgliedstaat während eines repräsentativen Zeitraums vor Anwendung der Gemeinschaftsregelung festgestellten Preisniveau vergleichbar sind. " Artikel 21 Artikel 101 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 101 Die in Artikel 100 genannte Grenze von sechs Seemeilen wird für folgende Gebiete auf zwölf Seemeilen erweitert : 1. Danemark - Färöer, - Grönland, - Westkuste von Thyborön bis Blaavands Huk ; 2. Frankreich Küsten der Departements Manche, Ille-et-Vilaine, Côtes-du-Nord, Finistère und Morbihan ; 3. Irland - Nord- und Westküste von Lough Foyle bis Cork Harbour im Südwesten, - Ostküste von Carlingford Lough bis Carnsore Point, für den Fang von Krebstieren und Weichtieren ( " shellfish " ) ; 4. Vereinigtes Königreich - Shetland- und Orkney-Inseln, - Norden und Osten Schottlands von Cape Wrath bis Berwick, - Nordosten Englands vom Fluß Coquet bis Flamborough Head, - Südwesten von Lyme Regis bis Hartland Point ( cinschließlich 12 Seemeilen um Lundy Island ), - Grafschaft Down. " Artikel 22 Artikel 105 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Irland und das Vereinigte Königreich - dieses für Nordirland - worden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1977 für die Frischfleischeinfuhr ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des EWG-Vertrags beizubehalten. " Artikel 23 Artikel 117 Absatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 1. Die Assoziierung der in Artikel 24 Absatz 2 genannten aussereuropäischen Gebiete, die besondere Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich unterhalten, und des ebenfalls dort genannten französisch-britischen Kondominiums Neue Hebriden wird frahestens am 1. Februar 1975 auf Grund eines Beschlusses wirksam, den der Rat nach Artikel 136 des EWG-Vertrags erlässt. " Artikel 24 Artikel 119 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhalt folgende Fassung : " Für Erzeugnisse mit Ursprung in den in Artikel 24 Absatz 2 genannten aussereuropäischen Gebieten, die besondere Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich unterhalten, und im ebenfalls dort genannten französisch-britischen Kondominium Neue Hebriden gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelung, die vor dem Beitritt auf sie angewandt wurde. " Artikel 25 Die Bestimmungen des Artikels 123 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge sind nichtig. Artikel 26 Artikel 129 Absatz 1 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 1. Die in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses vom 21. April 1970 genannten Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten werden wie folgt aufgeteilt : - zwischen den neuen Mitgliedstaaten Dänemark : 2,46 v.H. Irland : 0,61 v.H. Vereinigtes Königreich : 19,32 v.H. - und zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten nach Abzug der obengenannten Finanzbeiträge der neuen Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses vom 21. April 1970 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel. " Artikel 27 Artikel 134 Absatz 3 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 3. Sollte die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 über ein Verbot der Angleichung an Angebote von Stahlerzeugnissen und Roheisen aus Staatshandelsländern und Staatshandelsgebieten nach dem Beitritt verlängert werden, so gilt das Verbot bis zum 31. Dezember 1975 nicht für Erzeugnisse, die für den dänischen Markt bestimmt sind. " Artikel 28 Artikel 142 Absätze 1 und 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " 1. Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung neuer Richter in der Weise ergänzt, daß die Zahl der Richter gemäß Artikel 17 dieser Akte auf neun erhöht wird. 2. Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter endet am 6. Oktober 1976. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit des anderen Richters endet am 6. Oktober 1979. " Artikel 29 Artikel 143 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhält folgende Fassung : " Artikel 143 Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zweiundvierzig Mitgliedern, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten, ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.