Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (Neufassung)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1835. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n, in denen die Tätigkeiten der Union für den Auftrag der Agentur von Belang sind und in denen die Tätigkeiten der Agentur die der Union berühren, Fachwissen und Empfehlungen auszutauschen. (3)   Regelungen, die erforderlich sind, um im Einzelfall einen Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union gemäß den Artikeln 15 und 22 abzudecken, werden einvernehmlich zwischen der Agentur und der Kommission oder einvernehmlich zwischen den beitragenden Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegt. (4)   Die Kommission kann sich auch an Projekten und Programmen der Agentur beteiligen. In diesem Fall beteiligt sie sich, unbeschadet der souveränen Befugnisse der Mitgliedstaaten für die Entwicklung ihrer Verteidigungsfähigkeit, an den in Artikel 23 Absätze 2 und 3 genannten Beschlüssen. Artikel 25 Beziehungen zu den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (1)   Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Agentur Kooperationsbeziehungen zu den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die durch den EUV oder den AEUV bzw. auf deren Grundlage errichtet wurden, herstellen und unterhalten. Erforderlichenfalls schließt die Agentur Dienstleistungsvereinbarungen oder Arbeitsvereinbarungen mit diesen Stellen. Diese Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen nach Maßgabe der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, beziehen. (2)   Die in Absatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und Stellen können sich an Projekten und Programmen der Agentur und dem zugehörigen Haushaltsplan beteiligen. KAPITEL VI BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN Artikel 26 Verwaltungsvereinbarungen und sonstige Fragen (1)   Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Agentur Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern, Organisationen und Einrichtungen schließen. Derartige Vereinbarungen erstrecken sich insbesondere auf a) den Grundsatz einer Beziehung zwischen der Agentur und einem Dritten; b) Bestimmungen zu Konsultationen über Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der Agentur; c) Sicherheitsfragen. Dabei wahrt sie den einheitlichen institutionellen Rahmen und die Beschlussfassungsautonomie der Union. Jede Vereinbarung wird vom Lenkungsausschuss nach einstimmiger Billigung durch den Rat getroffen. (2)   Die Agentur unterhält enge Arbeitsbeziehungen zu den einschlägigen Elementen der OCCAR und denjenigen der LoI-Rahmenübereinkunft, um diese Elemente zu gegebener Zeit unter den entsprechenden Voraussetzungen und in gegenseitigem Einvernehmen zu integrieren bzw. ihre Grundsätze und Praktiken zu übernehmen. (3)   Es wird für gegenseitige Transparenz und kohärente Entwicklungen im Bereich der Fähigkeiten gesorgt, indem die CDM-Verfahren zur Anwendung gelangen. Weitere Arbeitsbeziehungen zwischen der Agentur und den einschlägigen NATO-Gremien werden durch eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Absatz 1 festgelegt; dabei wird der festgelegte Rahmen für die Zusammenarbeit und die Konsultation zwischen der Union und der NATO in vollem Umfang eingehalten. (4)   Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Organisationen und Einrichtungen herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an Projekten und Programmen zu erleichtern. (5)   Die Agentur ist berechtigt, im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Vereinbarungen Arbeitsbeziehungen zu Drittländern herzustellen, um deren mögliche Teilnahme an bestimmten Projekten und Programmen zu erleichtern. (6)   Beabsichtigt die Agentur, gemäß Artikel 7 Absatz 4 neue Arbeitsbeziehungen zu Organisationen, Einrichtungen oder Drittländern im Sinne der Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels herzustellen, so holt sie die vorherige Genehmigung des Lenkungsausschusses ein. Die Agentur erstattet dem Lenkungsausschuss ferner darüber Bericht, wie sich die hergestellten Beziehungen entwickeln. Auf Ersuchen der beteiligten Mitgliedstaaten beruft die Agentur eine Ad-hoc-Sitzung mit den beteiligten Mitgliedstaaten und der Organisation, der Einrichtung oder dem Drittland ein, mit der/dem die Agentur Verwaltungsvereinbarungen geschlossen hat, um nach Maßgabe der einschlägigen Sicherheitsvorschriften über die mögliche Beteiligung dieser Organisation, dieser Einrichtung oder dieses Drittlandes an bestimmten Projekten und Programmen zu beraten und Informationen auszutauschen. KAPITEL VII VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN Artikel 27 Vorrechte und Befreiungen (1)   Die Vorrechte und Befreiungen des Hauptgeschäftsführers und des Personals der Agentur sind in dem Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Verteidigungsagentur und ihrer Bediensteten vom 10. November 2004 geregelt. Bis zum Inkrafttreten des genannten Beschlusses kann der Aufnahmestaat dem Hauptgeschäftsführer und dem Personal der Agentur die darin enthaltenen Vorrechte und Befreiungen gewähren. (2)   Die Vorrechte und Befreiungen der Agentur sind in dem Protokoll Nr. 7 geregelt. (3)   Insbesondere gilt Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 7 für Tätigkeiten, in denen die Rolle der Agentur bei der Verwaltung von Projekten oder Programmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen darstellt, aber nicht in Fällen, in denen die Rolle der Agentur lediglich in der Beschaffung von Waren oder Leistungen für die Mitgliedstaaten besteht. Artikel 28 Überprüfungsklausel Binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Beschlusses legt der Leiter der Agentur dem Lenkungsausschuss einen Bericht über die Umsetzung dieses Beschlusses vor, um dessen Überprüfung durch den Rat zu ermöglichen. Artikel 29 Haftung (1)   Die vertragliche Haftung der Agentur unterliegt dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht. (2)   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. (3)   Die persönliche Haftung des Personals gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften, die für die Agentur gelten. Artikel 30 Zugang zu Dokumenten Für Dokumente im Besitz der Behörde gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Artikel 31 Datenschutz Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Der Lenkungsausschuss nimmt auf Vorschlag des Leiters der Agentur gegebenenfalls Durchführungsvorschriften an. Artikel 32 Sicherheit (1)   Die Agentur wendet die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (11) niedergelegten Sicherheitsvorschriften des Rates an. (2)   Die Agentur stellt sicher, dass ihre externe Kommunikation angemessen gesichert ist. Artikel 33 Sprachenregelung Die Sprachenregelung der Agentur wird vom Rat einstimmig festgelegt. Artikel 34 Aufhebung Der Beschluss 2011/411/GASP wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Artikel 35 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17). (2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). (4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). (5)  Beschluss 2011/411/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP (ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 16). (6)  Beschluss 2004/676/EG des Rates vom 24. September 2004 über das Statut der Bediensteten der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 9). (7)  Beschluss 2004/677/EG des Rates vom 24. September 2004 betreffend die Regelung für zur Europäischen Verteidigungsagentur abgeordnete nationale Experten und abgestellte Angehörige der Streitkräfte der Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 7.10.2004, S. 64). (8)  Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (9)  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17). (10)  Beschluss 2007/643/GASP des Rates vom 18. September 2007 über die Finanzregelung der Europäischen Verteidigungsagentur, über die Vorschriften für die Auftragsvergabe und die Vorschriften für die finanziellen Beiträge aus dem operativen Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. L 269 vom 12.10.2007, S. 1). (11)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1). ANHANG I AUFGEHOBENE RECHTSAKTE UND NACHFOLGENDE ÄNDERUNGEN Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP des Rates ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17. Gemeinsame Aktion 2008/299/GASP des Rates ABl. L 102 vom 12.4.2008, S. 34. Beschluss 2011/411/GASP des Rates ABl. L 183 vom 13.7.2011, S. 16. ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE Beschluss 2011/411/GASP Vorliegender Beschluss Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 — Artikel 3 Buchstabe c Artikel 4 Absätze 3 und 4 — Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 5 Artikel 5 — Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe g Artikel 6 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 9 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b — Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b — Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 10 Artikel 10 Artikel 11 Artikel 11 Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 Artikel 11 Absatz 3 — Artikel 11 Absatz 1 — Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 2 Artikel 11 Absatz 5 Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a — Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und c Artikel 11 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 1 Sätze 2, 3 und 4 Artikel 11 Absatz 6 — Artikel 11 Absatz 8 Artikel 11 Absatz 4 Artikel 11 Absatz 9 Artikel 12 — — Artikel 12 Artikel 13 Artikel 13 Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii — — Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 14 Artikel 14 Artikel 14 Absatz 3 — Artikel 15 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 20 — Artikel 21 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 22 Absatz 4 Artikel 24 Absatz 4 Satz 2 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 23 Absatz 2 Artikel 24 Absatz 4 Satz 1 — Artikel 25 Artikel 24 Artikel 26 Artikel 24 Absätze 6 bis 8 — — Artikel 24 Absatz 6 Artikel 25 Artikel 27 Artikel 25 Absatz 1 — Artikel 26 Artikel 28 Artikel 27 Artikel 29 Artikel 28 Artikel 30 — Artikel 31 Artikel 29 Artikel 32 Artikel 30 Artikel 33 Artikel 31 Artikel 34 Artikel 32 Artikel 35

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.