Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (Neufassung)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2015-10-13

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2015D1835 — DE — 13.10.2015 — 000.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS (GASP) 2015/1835 DES RATES vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (Neufassung) (ABl. L 266 vom 13.10.2015, S. 55) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 332 vom 18.12.2015, S.  156 (2015/1835) ▼B BESCHLUSS (GASP) 2015/1835 DES RATES vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (Neufassung) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 42 und 45, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Verteidigungsagentur (im Folgenden „Agentur“) wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP des Rates ( 1 ) eingerichtet, damit sie dem Rat und den Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der Union im Bereich der Krisenbewältigung hilft und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik unterstützt. (2) In der vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligten Europäischen Sicherheitsstrategie wird die Einrichtung einer Rüstungsagentur als ein wichtiges Element zur Entwicklung von flexibleren und wirksameren europäischen Militärstrukturen genannt. (3) Im Bericht vom 11. Dezember 2008 über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie wird bekräftigt, dass der Agentur bei der Entwicklung wichtiger Verteidigungsfähigkeiten für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eine führende Rolle zufällt. (4) Nach Artikel 45 des Vertrags über die Europäische Union erlässt der Rat einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden und der dem Umfang der effektiven Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung trägt. (5) Die Agentur sollte zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der GSVP beitragen. (6) Die Agentur sollte eine Struktur erhalten, die sie in die Lage versetzt, dem operativen Bedarf der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die GSVP zu entsprechen und, wenn es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit Drittländern, Organisationen und Einrichtungen zusammenzuarbeiten. (7) Die Agentur sollte enge Arbeitsbeziehungen zu den Gremien bestehender Vereinbarungen, Gruppierungen oder Organisationen wie beispielsweise denjenigen, die gemäß der „Letter of Intent“-Rahmenübereinkunft (im Folgenden „LoI-Rahmenübereinkunft“) eingerichtet wurden, sowie der Gemeinsamen Organisation für die Rüstungskooperation (OCCAR) und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) aufbauen. (8) Zur Erfüllung ihres Auftrags sollte die Agentur in der Lage sein, mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenzuarbeiten und geeignete Vereinbarungen zu schließen. (9) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollte gemäß Artikel 18 Absatz 2 EUV eine führende Rolle in der Struktur der Agentur innehaben und die maßgebliche Verbindung zwischen der Agentur und dem Rat gewährleisten. (10) In Erfüllung seiner Funktion der politischen Aufsicht und der Politikgestaltung sollte der Rat Leitlinien oder Anweisungen für die Agentur vorgeben. (11) Aufgrund ihrer Rechtsnatur sollte der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Agentur und Drittländern, Organisationen und Einrichtungen vom Rat einstimmig gebilligt werden. (12) Bei der Annahme von Leitlinien, Anweisungen oder Beschlüssen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur sollte der Rat auf Ebene der Verteidigungsminister zusammentreten. Alle Leitlinien, Anweisungen oder Beschlüsse, die vom Rat in Verbindung mit der Tätigkeit der Agentur angenommen werden, sollten nach Maßgabe von Artikel 240 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausgearbeitet werden. (13) Die Zuständigkeiten der vorbereitenden und beratenden Gremien des Rates, insbesondere des Ausschusses der Ständigen Vertreter gemäß Artikel 240 AEUV, des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 38 EUV und des Militärausschusses der EU (EUMC), sollten davon unberührt bleiben. (14) Die Nationalen Rüstungsdirektoren (National Armaments Directors, NAD) und die für Fähigkeitenentwicklung, Forschung und Technologie (F&T) bzw. Verteidigungspolitik zuständigen Direktoren sollten im Zuge der Vorbereitung von Ratsbeschlüssen betreffend die Agentur Berichte erhalten und Beiträge zu Fragen liefern, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. (15) Die Agentur sollte die notwendige Rechtspersönlichkeit besitzen, damit sie unter Wahrung einer engen Verbindung zum Rat und unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeiten der Union und ihrer Organe ihre Aufgaben erfüllen und ihre Ziele verwirklichen kann. (16) Es sollte vorgesehen werden, dass die von der Agentur verwalteten Mittel von Fall zu Fall durch Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ergänzt werden können, wobei die für den Gesamthaushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Artikel 41 Absatz 2 EUV, uneingeschränkt zu beachten sind. (17) Die Agentur sollte allen Mitgliedstaaten zur Beteiligung offen stehen, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit bieten, dass einzelne Gruppen von Mitgliedstaaten Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme festlegen. (18) Die Tatsache, dass diese Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme in den Funktions- und Aufgabenbereich der Agentur fallen, wird durch die Bemühungen zur Klarstellung des Status dieser Tätigkeiten als integrale Bestandteile des Haushaltsplans der Agentur gestützt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Befreiung gemäß Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll Nr. 7) und gemäß Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe aa der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ( 2 ) ausschließlich für Tätigkeiten, in denen die Rolle der Agentur bei der Verwaltung von Projekten oder Programmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Nutzen darstellt, in Anspruch genommen werden kann. Die Befreiung kann nur dann gelten, wenn die Agentur einen zusätzlichen Nutzen bewirkt. Die Befreiung würde sich daher nicht auf Fälle erstrecken, in denen die Rolle der Agentur lediglich in der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten besteht. (19) Sofern der Rat gemäß Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV und gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 EUV (im Folgenden „Protokoll Nr. 10“) einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit erlässt, sollte die Agentur die Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unterstützen. (20) Die Beschlussfassungsverfahren der Agentur sollten ihr die effiziente Erfüllung ihrer Aufgaben unter Achtung der nationalen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der beteiligten Mitgliedstaaten ermöglichen. (21) Die Agentur sollte ihren Auftrag unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 40 EUV erfüllen. (22) Die Agentur sollte in strikter Einhaltung der Sicherheitsstandards und -vorschriften des Rates handeln. Die Agentur sollte die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) und über den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) anwenden. (23) Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Deshalb ist der vorliegende Beschluss für Dänemark nicht bindend. (24) Der Beschluss 2011/411/GASP des Rates ( 5 ) muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung jenes Beschlusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I EINRICHTUNG, AUFTRAG UND AUFGABEN DER AGENTUR Artikel 1 Einrichtung (1)  Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden „Europäische Verteidigungsagentur“ oder „Agentur“), die ursprünglich mit der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP eingerichtet wurde, wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen fortgeführt. (2)  Die Agentur arbeitet unter der Aufsicht des Rates innerhalb des einheitlichen institutionellen Rahmens der Union und unbeschadet der Zuständigkeiten der Unionsorgane und Ratsgremien zur Unterstützung der GASP und der GSVP. Der Auftrag der Agentur lässt die sonstigen Zuständigkeiten der Union, unter uneingeschränkter Achtung des Artikels 40 EUV, unberührt. (3)  Alle Mitgliedstaaten können sich auf Wunsch an der Arbeit der Agentur beteiligen. Mitgliedstaaten, die das zum Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses bereits tun, bleiben weiterhin beteiligte Mitgliedstaaten. (4)  Jeder Mitgliedstaat, der sich nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Agentur beteiligen oder aus der Agentur ausscheiden möchte, teilt diese Absicht dem Rat mit und unterrichtet den Hohen Vertreter. Technische oder finanzielle Regelungen, die durch die Beteiligung oder das Ausscheiden eines Mitgliedstaats erforderlich werden könnten, werden vom Lenkungsausschuss nach Artikel 8 festgelegt. (5)  Die Agentur hat ihren Sitz in Brüssel. Artikel 2 Auftrag (1)  Die Agentur hat den Auftrag, dem Rat und den Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Verteidigungsfähigkeiten der Union im Bereich der Krisenbewältigung zu helfen und die GSVP, wie sie sich gegenwärtig darstellt und in Zukunft entwickelt, zu unterstützen. (2)  Die Agentur ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten. (3)  Der Auftrag der Agentur lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten unberührt. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff a) „beteiligte Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, die sich an der Agentur beteiligen, b) „beitragende Mitgliedstaaten“ die beteiligten Mitgliedstaaten, die zu einem bestimmten Projekt oder Programm der Agentur beitragen. Artikel 4 Politische Aufsicht und Berichterstattung an den Rat (1)  Die Agentur untersteht dem Rat und arbeitet unter seiner politischen Aufsicht; sie erstattet dem Rat Bericht und erhält von ihm Leitlinien oder Anweisungen zur Arbeit der Agentur, insbesondere im Zusammenhang mit ihrem dreijährigen Planungsrahmen. (2)  Die Agentur erstattet dem Rat regelmäßig über ihre Tätigkeit Bericht, insbesondere a) unterbreitet sie dem Rat jedes Jahr im November einen Bericht über ihre Tätigkeit in dem jeweiligen Jahr; b) unterbreitet sie dem Rat, sofern dieser einen Beschluss über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erlässt, mindestens einmal im Jahr Informationen über ihren Beitrag zu den in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer ii genannten Bewertungstätigkeiten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit. Die Agentur unterrichtet den Rat rechtzeitig über wichtige Angelegenheiten, die dem Lenkungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden. (3)  Der Rat erteilt einstimmig und auf Empfehlung des PSK oder gegebenenfalls anderer zuständiger Gremien des Rates, Leitlinien oder Anweisungen zur Arbeit der Agentur, insbesondere im Zusammenhang mit deren dreijährigem Planungsrahmen. (4)  Die Agentur kann dem Rat und erforderlichenfalls der Kommission Empfehlungen für die Erfüllung ihres Auftrags vorlegen. Artikel 5 Funktionen und Aufgaben (1)  Bei der Erfüllung ihrer Funktionen und Aufgaben achtet die Agentur die sonstigen Zuständigkeiten der Union und der Unionsorgane. (2)  Die Agentur erfüllt ihre Funktionen und Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten. (3)  Die dem Rat unterstellte Agentur, a) wirkt bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mit, indem sie insbesondere i) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Ratsgremien einschließlich des EUMC und unter Rückgriff auf u. a. den Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten (CDM) und seine Nachfolgemechanismen den künftigen Bedarf der Union an Verteidigungsfähigkeiten ermittelt; ii) die Umsetzung des Plans zur Fähigkeitenentwicklung (CDP) und der Nachfolgepläne hierzu koordiniert; iii) anhand von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten zu vereinbaren sind, u. a. im Rahmen des CDP-Prozesses und des CDM und der Nachfolgemechanismen hierzu die Beitragszusagen der Mitgliedstaaten beurteilt; b) wirkt auf die Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hin, indem sie insbesondere i) die Harmonisierung des militärischen Bedarfs fördert und koordiniert; ii) durch Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren eine kostenwirksame und effiziente Beschaffung fördert; iii) Beurteilungen zu den finanziellen Prioritäten für die Entwicklung und den Erwerb von Fähigkeiten abgibt; c) schlägt multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vor und sorgt für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme, indem sie insbesondere i) neue multilaterale Kooperationsprojekte fördert und entsprechende Vorschläge unterbreitet; ii) Kooperationsmaßnahmen im operativen Bereich ermittelt und entsprechende Vorschläge unterbreitet; iii) auf die Koordinierung bestehender, von den Mitgliedstaaten durchgeführter Programme hinwirkt; iv) auf Ersuchen von Mitgliedstaaten Verantwortung für die Verwaltung spezifischer Programme übernimmt; v) auf Ersuchen von Mitgliedstaaten Programme, die von der OCCAR oder gegebenenfalls im Rahmen anderer Vereinbarungen zu verwalten sind, ausarbeitet; d) unterstützt die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie, und koordiniert und plant gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, indem sie insbesondere i) gegebenenfalls in Verbindung mit den Forschungsmaßnahmen der Union — Forschungsprojekte, die auf die Deckung des künftigen Fähigkeitenbedarfs im Bereich Sicherheit und Verteidigung ausgerichtet sind, fördert und damit das industrielle und technologische Potenzial Europas auf diesem Gebiet stärkt; ii) eine gezieltere gemeinsame F&T im Verteidigungsbereich fördert; iii) durch Studien und Projekte Anstöße für F&T im Verteidigungsbereich gibt; iv) Verträge für F&T im Verteidigungsbereich verwaltet; v) in Verbindung mit der Kommission auf eine größtmögliche Komplementarität und Synergie zwischen Forschungsprogrammen im Verteidigungsbereich und zivilen oder sicherheitsrelevanten Forschungsprogrammen hinwirkt; e) trägt dazu bei, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, indem sie insbesondere i) unbeschadet der Binnenmarktvorschriften und der diesbezüglichen Zuständigkeiten der Kommission dazu beiträgt, dass ein international wettbewerbsfähiger europäischer Markt für Verteidigungsgüter entsteht; ii) im Benehmen mit der Kommission und gegebenenfalls der Industrie einschlägige Politiken und Strategien entwickelt; iii) im Rahmen ihrer Aufgaben und in Abstimmung mit der Kommission die EU-weite Entwicklung und Harmonisierung einschlägiger Verfahren vorantreibt; f) unterstützt die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit, sofern der Rat einen Beschluss über die Begründung dieser Zusammenarbeit erlässt, indem sie insbesondere i) größere gemeinsame oder europäische Initiativen zur Entwicklung der Fähigkeiten fördert; ii) zur regelmäßigen Bewertung der Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten beiträgt, und zwar insbesondere der Beiträge, die nach den Kriterien erfolgen, welche unter anderem auf Grundlage von Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 aufgestellt werden, und mindestens einmal jährlich darüber Bericht erstattet; g) bemüht sich um Kohärenz mit anderen politischen Maßnahmen der Union, sofern diese sich auf die Verteidigungsfähigkeiten auswirken; h) verstärkt eine vertiefte Verteidigungszusammenarbeit zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, entsprechend dem Politischen Rahmen für eine systematische und langfristige Verteidigungszusammenarbeit; i) unterstützt die GSVP-Operationen und berücksichtigt dabei die Krisenmanagementverfahren der EU. Artikel 6 Rechtspersönlichkeit Die Agentur besitzt die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche Rechtspersönlichkeit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Agentur die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, die juristischen Personen nach ihrem Recht zuerkannt ist. Die Agentur kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und nutzen und vor Gericht auftreten. Sie ist befugt, Verträge mit privaten oder öffentlichen Einrichtungen oder Organisationen zu schließen. KAPITEL II ORGANE UND PERSONAL DER AGENTUR Artikel 7 Leiter der Agentur (1)  Leiter der Agentur ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HR). (2)  Der Leiter der Agentur trägt die Verantwortung für die allgemeine Organisation und Arbeitsweise der Agentur. Er stellt sicher, dass die Leitlinien und Anweisungen des Rates und die Beschlüsse des Lenkungsausschusses vom Hauptgeschäftsführer umgesetzt werden, der dem Leiter der Agentur Bericht erstattet. (3)  Der Leiter der Agentur legt dem Rat die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichte der Agentur vor. (4)  Der Leiter der Agentur ist verantwortlich für die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen mit Drittländern und anderen Organisationen, Gruppen oder Einrichtungen gemäß den vom Lenkungsausschuss vorgegebenen Richtlinien. Im Rahmen solcher vom Lenkungsausschuss gebilligten Vereinbarungen hat er für angemessene Arbeitsbeziehungen zu den vorgenannten Staaten bzw. Organisationen, Gruppen oder Einrichtungen zu sorgen. Artikel 8 Lenkungsausschuss (1)  Das Entscheidungsgremium der Agentur ist ein Lenkungsausschuss, dem je ein Vertreter jedes beteiligten Mitgliedstaats, der befugt ist, für seine Regierung verbindlich zu handeln, sowie ein Kommissionsmitglied angehören. Der Lenkungsausschuss handelt im Rahmen der Leitlinien und Anweisungen des Rates. (2)  Der Lenkungsausschuss tritt auf der Ebene der Verteidigungsminister der beteiligten Mitgliedstaaten oder ihrer Vertreter zusammen. Er hält jährlich mindestens zwei Sitzungen auf der Ebene der Verteidigungsminister ab. (3)  Der Leiter der Agentur führt den Vorsitz in den Sitzungen des Lenkungsausschusses und beruft diese ein. Auf Antrag eines beteiligten Mitgliedstaats beruft er innerhalb eines Monats eine Sitzung ein. (4)  Der Leiter der Agentur kann die Befugnis, den Vorsitz in Sitzungen des Lenkungsausschusses auf der Ebene der Vertreter der Verteidigungsminister zu führen, delegieren. (5)  Der Lenkungsausschuss kann in besonderen Zusammensetzungen tagen (z. B. Nationale Rüstungsdirektoren oder für Fähigkeitenentwicklung, F&T oder Verteidigungspolitik zuständige Direktoren). (6)  An den Sitzungen des Lenkungsausschusses nehmen folgende Personen teil: a) der Hauptgeschäftsführer der Agentur nach Artikel 10 oder sein Vertreter; b) der Vorsitzende des EU-Militärausschusses oder sein Vertreter; c) Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD). (7)  Der Lenkungsausschuss kann bei Fragen von gemeinsamem Interesse beschließen, folgende Personen einzuladen: a) den Generalsekretär der NATO oder seinen benannten Vertreter, b) die Leiter/Vorsitzenden der Gremien anderer Vereinbarungen, Gruppierungen oder Organisationen, deren Arbeit für die Tätigkeit der Agentur relevant ist (z. B. derjenigen der LoI-Rahmenübereinkunft sowie der OCCAR und der ESA), c) gegebenenfalls Vertreter anderer Dritter. Artikel 9 Aufgaben und Befugnisse des Lenkungsausschusses (1)  Im Rahmen der Leitlinien und Anweisungen des Rates nach Artikel 4 Absatz 1 hat der Lenkungsausschuss folgende Aufgaben: a) Er billigt die dem Rat vorzulegenden Berichte; b) er nimmt bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres den Gesamthaushaltsplan der Agentur einstimmig an; c) er billigt den dreijährigen Planungsrahmen der Agentur, in dem die Prioritäten der Agentur im Rahmen des Gesamthaushaltsplans festgelegt werden, wobei die dem zweiten und dem dritten Jahr des Planungsrahmens zugeschriebenen finanziellen Werte nur Planungszwecken dienen und keine rechtlich verbindlichen Obergrenzen darstellen; d) er billigt die Erstellung von Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 19 innerhalb der Agentur; e) er ernennt den Hauptgeschäftsführer und den Stellvertreter; f) er beschließt, dass die Agentur von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nach Artikel 17 betraut werden kann; g) er billigt Empfehlungen an den Rat oder die Kommission; h) er nimmt die Geschäftsordnung des Lenkungsausschusses an; i) er kann die Finanzvorschriften für die Ausführung des Gesamthaushalts der Agentur ändern; j) er kann die Bestimmungen und Regelungen für Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige ändern; k) er legt die technischen und finanziellen Regelungen im Hinblick auf die Beteiligung oder das Ausscheiden von Mitgliedstaaten nach Artikel 1 Absatz 4 fest; l) er nimmt Richtlinien für die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen durch den Leiter der Agentur an; m) er billigt die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ad-hoc-Vereinbarungen; n) er schließt die in Artikel 26 Absatz 1 genannten Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten; o) er billigt den Jahresabschluss und die jährliche Vermögensübersicht; p) er erteilt seine Genehmigung für Beschlüsse in Zusammenhang mit der Organisationsstruktur der Agentur; q) er genehmigt die in Artikel 25 genannten Dienstleistungsvereinbarungen oder Arbeitsvereinbarungen mit Ausnahme solcher, die administrativer Natur sind; r) er nimmt alle anderen einschlägigen Beschlüsse in Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags der Agentur an. (2)  Sofern in diesem Beschluss nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen der beteiligten Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 5 EUV gewichtet. Nur die Vertreter der beteiligten Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt. (3)  Erklärt ein Vertreter eines beteiligten Mitgliedstaats im Lenkungsausschuss, dass er aus wichtigen Gründen der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.