Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (Neufassung)

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Quellenkennung: 32015D1835. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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itgliedstaats die Einsetzung folgender Gremien beschließen: a) Ausschüsse zur Vorbereitung von Verwaltungs- und Haushaltsentscheidungen des Lenkungsausschusses, bestehend aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission; b) Ausschüsse, die sich mit speziellen Fragen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Agentur befassen. Diese Ausschüsse bestehen aus Delegierten der beteiligten Mitgliedstaaten und, sofern der Lenkungsausschuss nicht anders entscheidet, einem Vertreter der Kommission. In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Ausschüsse sind Inhalt und Dauer ihres Mandats festzulegen. Artikel 10 Hauptgeschäftsführer (1)   Der Hauptgeschäftsführer und der Stellvertreter werden auf Empfehlung des Leiters der Agentur vom Lenkungsausschuss ausgewählt und für drei Jahre ernannt. Der Lenkungsausschuss kann diese Mandate um zwei Jahre verlängern. Der Hauptgeschäftsführer und der Stellvertreter unterstehen dem Leiter der Agentur und handeln im Einklang mit den Beschlüssen des Lenkungsausschusses. (2)   Die beteiligten Mitgliedstaaten übermitteln die Bewerbungen an den Leiter der Agentur, der den Lenkungsausschuss darüber unterrichtet. Die Vorauswahl wird unter der Verantwortung des Leiters der Agentur durchgeführt. Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Lenkungsausschuss wird ein Beratungsgremium eingesetzt, dessen Zusammensetzung so gewählt wird, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Vertretern des EAD, der Agentur und der beteiligten Mitgliedstaaten erreicht wird. Auf der Grundlage des Vorauswahlverfahrens legt der Leiter der Agentur dem Lenkungsausschuss eine Auswahl von mindestens zwei Kandidaten vor und gibt seine Empfehlung für einen Kandidaten ab. (3)   Der Hauptgeschäftsführer, der von dem Stellvertreter unterstützt wird, trifft alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Agentur effizient und wirksam arbeitet. Der Hauptgeschäftsführer ist dafür verantwortlich, die Funktionseinheiten zu beaufsichtigen und zu koordinieren und somit die Kohärenz ihrer Arbeit insgesamt sicherzustellen. (4)   Der Hauptgeschäftsführer ist verantwortlich für a) die Durchführung des dreijährigen Planungsrahmens der Agentur; b) die Vorbereitung der Arbeit des Lenkungsausschusses; c) die Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Gesamthaushaltsplans, der dem Lenkungsausschuss vorzulegen ist; d) die Ausarbeitung des dreijährigen Planungsrahmens, der dem Lenkungsausschuss vorzulegen ist; e) die Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit mit den Vorbereitungsgremien des Rates, insbesondere dem PSK und dem EUMC, und die Bereitstellung von Informationen für diese Gremien; f) die Erstellung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Berichte; g) die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Agentur und der Haushaltspläne der Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme, mit denen die Agentur betraut wurde; h) die laufende Verwaltung der Agentur; i) alle Sicherheitsaspekte; j) sämtliche Personalfragen. (5)   Der Hauptgeschäftsführer ist im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Agentur und unter Berücksichtigung des dreijährigen Planungsrahmens befugt, Verträge zu schließen und Personal einzustellen. Der Hauptgeschäftsführer hat im Hinblick auf die anderen Haushaltspläne im Sinne von Artikel 12, insbesondere auf die Haushaltspläne zu den unter Kapitel IV fallenden Tätigkeiten und alle Haushaltsmittel infolge zusätzlicher Einnahmen gemäß Artikel 15, die gleichen Befugnisse. (6)   Der Hauptgeschäftsführer ist dem Lenkungsausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig. (7)   Der Hauptgeschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der Agentur. Artikel 11 Personal (1)   Das Personal der Agentur einschließlich des Hauptgeschäftsführers, besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die aus Bewerbern aus allen beteiligten Mitgliedstaaten nach dem Prinzip einer möglichst breiten geografischen Streuung sowie aus den Unionsorganen ausgewählt werden. Das Personal der Agentur wird vom Hauptgeschäftsführer aufgrund entsprechender Kompetenz und Expertise im Wege fairer und transparenter Auswahlverfahren ausgewählt. Der Hauptgeschäftsführer veröffentlicht im Voraus detaillierte Angaben zu allen verfügbaren Planstellen sowie die für das Auswahlverfahren maßgeblichen Kriterien. In allen Fällen ist die Einstellung darauf ausgerichtet, für die Agentur Mitarbeiter zu gewinnen, deren Qualifikation und Effizienz höchsten Ansprüchen genügen. (2)   Der Leiter der Agentur nimmt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers und nach Beratung mit dem Lenkungsausschuss die Ernennung und die Verlängerung der Verträge der in leitender Funktion tätigen Bediensteten der Agentur vor. (3)   Das Personal der Agentur setzt sich zusammen aus a) unmittelbar von der Agentur eingestellten Bediensteten, die unter den Staatsangehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten ausgewählt und für einen bestimmten Zeitraum unter Vertrag genommen werden. Der Rat hat die für solche Bediensteten geltenden Vorschriften einstimmig angenommen (6). Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften und ändert sie erforderlichenfalls, soweit sie dem Lenkungsausschuss entsprechende Befugnisse einräumen; b) nationalen Experten, die von den beteiligten Mitgliedstaaten entweder für Planstellen innerhalb der Organisationsstruktur der Agentur oder für spezielle Aufgaben und Projekte abgeordnet werden. Der Rat hat die für solche Bediensteten geltenden Vorschriften einstimmig angenommen (7). Der Lenkungsausschuss überprüft diese Vorschriften und ändert sie erforderlichenfalls, soweit sie dem Lenkungsausschuss entsprechende Befugnisse einräumen; c) Beamten der Union, die bei Bedarf für einen bestimmten Zeitraum und/oder für spezielle Aufgaben und Projekte zur Agentur abgestellt werden. (4)   Die Agentur kann auch auf folgende Personenkreise zurückgreifen: a) Personal aus Drittländern, Organisationen und Einrichtungen — das von diesen bezahlt wird und mit denen die Agentur Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 geschlossen hat — das mit Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß den in diesen Vereinbarungen festzulegenden Bedingungen zur Agentur abgeordnet oder entsandt wird; b) Vertragsbedienstete und abgeordnete Sachverständige, zur Beteiligung an der Durchführung eines oder mehrerer Ad-hoc-Projekte oder -Programme der Agentur gemäß Kapitel IV. In solchen Fällen können die Haushaltsmittel für die betreffenden Ad-hoc-Projekte oder -Programme zur Deckung der Grundgehälter der Vertragsbediensteten und der Vergütungen und Kosten der betreffenden abgeordneten Sachverständigen dienen. (5)   Unter Einbeziehung aller innegehabten Posten darf das Personal weniger als zehn Jahre für die Agentur tätig sein. (6)   Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig für Streitigkeiten zwischen der Agentur und allen Personen, für die die auf das Personal der Agentur anwendbaren Vorschriften gelten. KAPITEL III HAUSHALTSPLAN UND FINANZREGELUNG Artikel 12 Der Haushaltsplan der Agentur Der Haushaltsplan der Agentur umfasst den Gesamthaushaltsplan, die Haushaltspläne zu den unter Kapitel IV fallenden Tätigkeiten und alle Haushaltsmittel aus zusätzlichen Einnahmen gemäß Artikel 15. Der Haushaltsplan der Agentur wird gemäß den Haushaltsgrundsätzen der Europäischen Union ausgearbeitet (8). Artikel 13 Gesamthaushaltsplan (1)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 31. März eines jeden Jahres einen vorläufigen Voranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr vor. (2)   Bis zum 30. Juni eines jeden Jahres schlägt der Leiter der Agentur dem Lenkungsausschuss einen überarbeiteten vorläufigen Voranschlag für den Entwurf des Gesamthaushaltsplans für das kommende Jahr, zusammen mit dem Entwurf für den dreijährigen Planungsrahmen, vor. (3)   Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss bis zum 30. September eines jeden Jahres den Entwurf des Gesamthaushaltsplans zusammen mit dem Entwurf für den dreijährigen Planungsrahmen vor. Dieser Entwurf umfasst a) die als notwendig erachteten Mittel i) zur Deckung der laufenden Kosten sowie der Kosten für Personal und Sitzungen, ii) zur Beschaffung von externer Beratung, insbesondere operationeller Analysen, die unerlässlich sind, damit die Agentur ihre Aufgaben erfüllen kann, sowie für spezielle Maßnahmen zum gemeinsamen Nutzen aller beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5; b) eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen. (4)   Der Lenkungsausschuss ist bestrebt sicherzustellen, dass die in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Mittel einen beträchtlichen Teil der in jenem Absatz genannten Gesamtmittel ausmachen. Diese Mittel müssen dem tatsächlichen Bedarf entsprechen und der Agentur gestatten, ihre operative Funktion wahrzunehmen. (5)   Dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans werden ausführliche Begründungen und ein Stellenplan beigefügt. (6)   Der Lenkungsausschuss kann einstimmig beschließen, dass der Entwurf des Gesamthaushaltsplans darüber hinaus ein bestimmtes Projekt oder Programm umfasst, wenn dies klar im gemeinsamen Interesse aller beteiligten Mitgliedstaaten liegt. (7)   Die Mittel werden Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung zusammenfassen und erforderlichenfalls in Artikel unterteilt sind. (8)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über den Umfang der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht. (9)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus a) den Beiträgen, die von den beteiligten Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommen (BNE)-Schlüssels zu entrichten sind; b) sonstigen Einnahmen. Für die zweckgebundenen Einnahmen werden im Gesamthaushaltsplan Haushaltslinien mit — soweit möglich — den vorgesehenen Beträgen eingerichtet. (10)   Der Lenkungsausschuss nimmt den Entwurf des Gesamthaushaltsplans bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres einstimmig an. Dabei wird der Vorsitz im Lenkungsausschuss entweder vom Leiter der Agentur oder einem vom Leiter der Agentur bestimmten Vertreter oder von einem vom Leiter der Agentur dazu aufgeforderten Mitglied des Lenkungsausschusses wahrgenommen. Der Hauptgeschäftsführer erklärt die Annahme des Haushaltsplans und notifiziert ihn den beteiligten Mitgliedstaaten. (11)   Wurde zu Beginn eines Haushaltsjahres der Entwurf des Gesamthaushaltsplans noch nicht angenommen, so können für jedes Kapitel oder jede sonstige Untergliederung des Haushaltsplans monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden. Die Agentur darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Gesamthaushaltsplans vorgesehen sind. Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers mit qualifizierter Mehrheit beschließen, Ausgaben von mehr als einem Zwölftel zu genehmigen, sofern die Summe der für das laufende Haushaltsjahr vorgesehenen Haushaltsmittel den Gesamtbetrag der im abgelaufenen Haushaltsjahr bereitgestellten Mittel nicht übersteigt. Der Hauptgeschäftsführer kann die Beiträge abrufen, die zur Deckung der nach dieser Bestimmung genehmigten Mittel erforderlich sind; diese sind binnen 30 Tagen nach Versendung des Beitragsabrufs zu entrichten. Artikel 14 Berichtigungshaushaltsplan (1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder nicht vorhergesehenen Umständen kann der Hauptgeschäftsführer dem Lenkungsausschuss den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. (2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Gesamthaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, festgestellt und notifiziert. Der Lenkungsausschuss handelt unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit. Artikel 15 Zusätzliche Einnahmen (1)   Die Agentur kann im Rahmen ihres Auftrags gemäß Artikel 2 für spezielle Zwecke zusätzliche Einnahmen erhalten a) aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Einzelfall und unter Wahrung der für diesen Gesamthaushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren; b) von Mitgliedstaaten, Drittländern oder anderen dritten Parteien, es sei denn, der Lenkungsausschuss entscheidet binnen eines Monats nach Erhalt der entsprechenden Information von der Agentur anders. (2)   Die Einnahmen im Sinne von Absatz 1 dürfen nur für den ausgewiesenen Zweck verwendet werden. Artikel 16 Beiträge und Erstattungen (1)   Festsetzung der Beiträge, wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet: a) Wenn der BNE-Schlüssel Anwendung findet, erfolgt die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV und im Einklang mit dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom, des Rates (9) oder etwaigen anderen Beschlüssen, die diesen ersetzen. b) Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans — nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ in der Anlage zum letzten Haushaltsplan der Union zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, ist proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird. (2)   Zeitplan für die Zahlung der Beiträge: a) Die beteiligten Mitgliedstaaten leisten die zur Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Agentur vorgesehenen Beiträge in drei gleichen Tranchen, die jeweils am 15. März, 15. Juni und 15. Oktober eines Haushaltsjahres fällig sind. b) Wird ein Berichtigungshaushaltsplan verabschiedet, so zahlen die betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Beiträge innerhalb von 60 Tagen nach der Übermittlung des entsprechenden Beitragsabrufs. c) Jeder Mitgliedstaat trägt die Bankgebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung seiner eigenen Beiträge anfallen. d) Ist der Jahreshaushaltsplan bis 30. November noch nicht gebilligt, so kann die Agentur auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem individuelle vorläufige Beitragsabrufe übermitteln. Artikel 17 Verwaltung der Mittel für Ad-hoc-Tätigkeiten durch die Agentur (1)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Agentur nach Maßgabe der Artikel 19 und 20 von Mitgliedstaaten mit der Verwaltung und dem Finanzmanagement von bestimmten Tätigkeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, betraut werden kann. (2)   Der Lenkungsausschuss kann die Agentur im Zusammenhang mit Ad-hoc-Projekten und -Programmen zu den Bedingungen, die in der Regelung für die betreffenden Tätigkeiten festgelegt sind, ermächtigen, Verträge und Finanzhilfevereinbarungen schließen und sich zuvor bei diesen Mitgliedstaaten die Mittel beschaffen, die zur Erfüllung dieser Verträge und Finanzhilfevereinbarungen erforderlich sind. Artikel 18 Ausführung des Haushaltsplans (1)   Die für den Gesamthaushaltsplan der Agentur geltenden Finanzvorschriften sind in dem Beschluss 2007/643/GASP des Rates (10) festgelegt. Der Lenkungsausschuss überprüft die Vorschriften und ändert sie gegebenenfalls einstimmig. (2)   Der Lenkungsausschuss nimmt auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers gegebenenfalls die Ausführungsbestimmungen zur Ausführung und Kontrolle des Gesamthaushaltsplans, insbesondere in Bezug auf die öffentliche Beschaffung, an; einschlägige Unionsvorschriften bleiben davon unberührt. Der Lenkungsausschuss stellt insbesondere sicher, dass der Beschaffungssicherheit und dem notwendigen Schutz sowohl des Verteidigungsgeheimnisses als auch der Rechte des geistigen Eigentums gebührend Rechnung getragen wird. (3)   Das Rechnungsprüfungskollegium prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur. KAPITEL IV VERWALTUNG VON AD-HOC-PROJEKTEN ODER AD-HOC-PROGRAMMEN DURCH DIE AGENTUR UND ZUGEHÖRIGE HAUSHALTSPLÄNE Artikel 19 Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme der Kategorie A (Opt out) und zugehörige Ad-hoc-Haushaltspläne (1)   Einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten oder der Hauptgeschäftsführer können dem Lenkungsausschuss ein Ad-hoc-Projekt oder ein Ad-hoc-Programm vorlegen, das in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt und das von einer generellen Beteiligung der beteiligten Mitgliedstaaten ausgeht, und dabei den erwarteten Zusatznutzen durch die Agentur aufzeigen. Der Lenkungsausschuss wird über den gegebenenfalls vorliegenden Ad-hoc-Haushaltsplan, der zu dem vorgeschlagenen Projekt oder Programm gehört, sowie über mögliche Beiträge Dritter, unterrichtet. (2)   Grundsätzlich leisten alle beteiligten Mitgliedstaaten einen Beitrag. Sie teilen dem Hauptgeschäftsführer ihre entsprechenden Absichten mit. (3)   Der Lenkungsausschuss billigt die Erstellung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms. (4)   Der Lenkungsausschuss kann auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers oder eines beteiligten Mitgliedstaats beschließen, einen Ausschuss zur Überwachung der Verwaltung und Umsetzung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms einzurichten. Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern aller beitragenden Mitgliedstaaten und, falls die Union zu dem Projekt oder Programm beiträgt, einem Vertreter der Kommission zusammen. In dem Beschluss des Lenkungsausschusses wird festgelegt, welches Mandat der Ausschuss erhält und für welchen Zeitraum er eingesetzt wird. (5)   Für das Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm billigen die beitragenden Mitgliedstaaten, die im Lenkungsausschuss zusammentreten, a) die Vorschriften für die Verwaltung des Projekts oder Programms; b) gegebenenfalls den zu dem Projekt oder Programm gehörigen Ad-hoc-Haushaltsplan, den Schlüssel für die Beiträge und die erforderlichen Durchführungsvorschriften; c) die Beteiligung Dritter an dem in Absatz 4 genannten Ausschuss. Ihre Beteiligung berührt nicht die Beschlussfassungsautonomie der Union. (6)   Leistet die Union einen Beitrag zu einem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, so beteiligt sich die Kommission an den in Absatz 5 genannten Beschlüssen; die für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Beschlussfassungsverfahren werden dabei umfassend eingehalten. Artikel 20 Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme der Kategorie B (Opt in) und zugehörige Ad-hoc-Haushaltspläne (1)   Einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten können den Lenkungsausschuss darüber informieren, dass sie beabsichtigen, ein Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm, das in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fällt, gegebenenfalls mit dem zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplan, auszuarbeiten, und dabei den erwarteten Zusatznutzen durch die Agentur aufzeigen. Der Lenkungsausschuss wird über den gegebenenfalls vorliegenden, zu dem vorgeschlagenen Projekt oder Programm gehörenden Ad-hoc-Haushaltsplan informiert, ebenso wie über gegebenenfalls relevante Einzelheiten in Bezug auf die für ein solches Projekt oder Programm vorzusehende Personalausstattung und mögliche Beiträge Dritter. (2)   In dem Bestreben, möglichst viele Gelegenheiten zur Zusammenarbeit zu bieten, werden alle beteiligten Mitgliedstaaten rechtzeitig über Ad-hoc-Projekte und Ad-hoc-Programme, einschließlich der Grundlage, auf der eine Beteiligung erweitert werden könnte, informiert, so dass jeder beteiligte Mitgliedstaat sein Interesse an einer Beteiligung bekunden kann. Außerdem wird/werden sich der/die Urheber des Projekts oder Programms darum bemühen, eine möglichst weitreichende Teilnahme zu ermöglichen. Die Beteiligung wird von den Urhebern von Fall zu Fall festgelegt. (3)   Das Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm wird dann als Projekt bzw. Programm der Agentur betrachtet, sofern nicht der Lenkungsausschuss innerhalb eines Monats, nachdem er die in Absatz 1 genannten Informationen erhalten hat, anderweitig entscheidet. (4)   Jeder beteiligte Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an dem Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm beteiligen möchte, teilt den beitragenden Mitgliedstaaten seine diesbezügliche Absicht mit. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung entscheiden die beitragenden Mitgliedstaaten untereinander über die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats; dabei wird die Grundlage, die festgelegt wurde, als die beteiligten Mitgliedstaaten über das Projekt oder Programm informiert wurden, gebührend berücksichtigt. (5)   Die beitragenden Mitgliedstaaten fassen gemeinsam die für die Erstellung und Umsetzung des Ad-hoc-Projekts oder Ad-hoc-Programms und gegebenenfalls des zugehörigen Ad-hoc-Haushaltsplans erforderlichen Beschlüsse. Leistet die Union einen Beitrag zu einem solchen Projekt oder Programm, so beteiligt sich die Kommission unter umfassender Einhaltung der für den Gesamthaushalt der Union geltenden Beschlussfassungsverfahren an den in diesem Absatz genannten Beschlüssen. Die beitragenden Mitgliedstaaten halten den Lenkungsausschuss gegebenenfalls über Entwicklungen im Zusammenhang mit einem solchen Projekt oder Programm auf dem Laufenden. Artikel 21 Umfang von Ad-hoc-Projekten und Ad-hoc-Programmen der Agentur und der zugehörigen Ad-hoc-Haushaltspläne (1)   Innerhalb des Auftrags sowie des Funktions- und Aufgabenbereichs der Agentur gemäß den Artikeln 2 bzw. 5 und vorbehaltlich der Genehmigung der Ad-hoc-Projekte und -Programme durch die Agentur gemäß den Artikeln 19 und 20, können sich die Tätigkeiten der Agentur unter anderem auf Folgendes erstrecken: a) Beschaffung im Rahmen öffentlicher Aufträge nach den einschlägigen Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge; b) Finanzhilfen, die unter Beachtung der Finanzbestimmungen und -vorschriften im Sinne von Artikel 18 vergeben werden. (2)   Zu Projekten und Programmen der Agentur gehörige Ad-hoc-Haushaltspläne, die gemäß Artikel 17 verwaltet werden, umfassen gegebenenfalls Mittel zur Deckung a) der Kosten im Zusammenhang mit den rechtlichen Verpflichtungen gemäß Absatz 1; b) der Kosten gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i, soweit diese Kosten direkt infolge der Verwaltung der betreffenden Ad-hoc-Projekte und -Programme anfallen. Artikel 22 Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu den Ad-hoc-Haushaltsplänen Die Ad-hoc-Haushaltspläne für nach den Artikeln 19 und 20 ausgearbeitete Ad-hoc-Projekte oder Ad-hoc-Programme können mit Beiträgen aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ergänzt werden. Artikel 23 Beteiligung Dritter (1)   Dritte können als beitragende Mitglieder zu einem bestimmten nach Artikel 19 oder Artikel 20 ausgearbeiteten Ad-hoc-Projekt oder Ad-hoc-Programm und dem zugehörigen Haushaltsplan beitragen. Für jedes bestimmte Projekt oder Programm billigt der Lenkungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls Ad-hoc-Vereinbarungen zwischen der Agentur und Dritten. (2)   Bei Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 19 billigen die im Lenkungsausschuss zusammentretenden beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Modalitäten mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge. (3)   Bei Ad-hoc-Projekten oder Ad-hoc-Programmen nach Artikel 20 beschließen die beitragenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Regelungen mit den betreffenden Dritten in Bezug auf deren Beiträge. KAPITEL V BEZIEHUNGEN ZU DEN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER UNION Artikel 24 Beziehungen zur Kommission (1)   Die Kommission ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des Lenkungsausschusses und wird im Geiste der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Nutzens in vollem Umfang an der Arbeit der Agentur beteiligt. (2)   Die Agentur unterhält die nötigen Arbeitsbeziehungen zur Kommission, um insbesondere in den Bereiche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.